Urteil
14 Sa 806/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
14mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Zielvereinbarung ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer sie annimmt; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert, wenn Arglist nicht nachgewiesen ist.
• Die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) begründet keinen Anspruch auf Auszahlung eines maximalen Bonus, wenn das Risiko der Zielverfehlung vertraglich dem Arbeitnehmer zugewiesen ist.
• Vorschusszahlungen auf eine erfolgsabhängige Vergütung sind nur mit dem Bonus verrechenbar, wenn dies übereinstimmend vereinbart wurde; eine anderslautende Auslegung kann sich aus dem Parteienwillen ergeben.
• Eine salvatorische Ersetzungsklausel kann eine unwirksame Wettbewerbsabrede durch eine wirksame Bestimmung ersetzen; hier führt dies zur Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Karenzentschädigung.
• Arbeitgeber können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam durch bloße nachträgliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wenn dies verspätet erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Teilweise Durchsetzbarkeit von Vergütungsansprüchen, Verrechnung von Bonusvorschuss und Wirksamkeit salvatorischer Klausel bei Wettbewerbsverbot • Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Zielvereinbarung ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer sie annimmt; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitert, wenn Arglist nicht nachgewiesen ist. • Die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) begründet keinen Anspruch auf Auszahlung eines maximalen Bonus, wenn das Risiko der Zielverfehlung vertraglich dem Arbeitnehmer zugewiesen ist. • Vorschusszahlungen auf eine erfolgsabhängige Vergütung sind nur mit dem Bonus verrechenbar, wenn dies übereinstimmend vereinbart wurde; eine anderslautende Auslegung kann sich aus dem Parteienwillen ergeben. • Eine salvatorische Ersetzungsklausel kann eine unwirksame Wettbewerbsabrede durch eine wirksame Bestimmung ersetzen; hier führt dies zur Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Karenzentschädigung. • Arbeitgeber können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam durch bloße nachträgliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wenn dies verspätet erfolgt ist. Der Kläger war vom 13. Februar bis 31. August 2012 als Manager International Sales bei der Beklagten beschäftigt. Vertraglich waren ein Festgehalt, eine vorformulierte Zielvereinbarung mit Bonusstaffelungen sowie ein einjähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart; eine ausdrückliche Karenzentschädigung fehlte. Die Beklagte zahlte Vorschüsse auf den Bonus (je 1.000 €) für März bis Mai 2012, setzte sie später aus und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2012 mit sofortiger Freistellung; in der Augustabrechnung hielt sie 3.000 € unter dem Verwendungszweck Bonusvorauszahlung ein. Der Kläger focht die Zielvereinbarung an, verlangte Schadensersatz, Urlaubsabgeltung und danach Karenzentschädigung; hilfsweise machte er die einbehaltenen 3.000 € Lohn geltend. Das ArbG gab nur die Urlaubsabgeltung teilweise; der Kläger legte Berufung ein. • Zur Bonusforderung: Die vereinbarte Zielvereinbarung ist wirksam zustande gekommen, weil der Kläger das Angebot angenommen hat. Eine Anfechtung nach § 123 BGB scheitert, weil Arglist nicht bewiesen ist; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. • Zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Die Zielvorgaben enthielten Prognoserisiken, die vom Kläger zu tragen sind; eine Vertragsanpassung zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht. • Zur Urlaubsabgeltung: Maßgeblich ist die zuletzt gezahlte vertragliche Grundvergütung; ein höherer Urlaubsabgeltungsanspruch wegen eines behaupteten Schadensersatzanspruchs besteht nicht. • Zur einbehaltenen Vergütung August 2012: Die Berufungsinstanz ließ den hilfsweise gestellten Anspruch zu. Auslegung des Parteienwillens (E-Mail-Verkehr) ergab, dass die Bonusvorschüsse nur mit einem späteren Bonus zu verrechnen, nicht aber mit dem Fixgehalt; daher war die Verrechnung gegenstandslos und die einbehaltenen 3.000 € zahlbar. • Zur Karenzentschädigung und salvatorischer Klausel: Zwar enthält Nr.13 des Vertrags keine Entschädigungszusage und wäre damit nach § 74 Abs.2 HGB nichtig; Nr.16 (Salvatorische Klausel) ist aber als Ersetzungsmechanismus auszulegen. Danach ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck sowie dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt, nämlich ein Wettbewerbsverbot mit gesetzlicher Karenzentschädigung. • Zur Höhe der Karenzentschädigung: Berechnung nach § 74b HGB aus dem durchschnittlichen Bruttoverdienst; Anrechnung von Bezugseinkommen und Kappung nach § 74c HGB führen zu monatlichen Beträgen von 2.250 € für Sept. 2012–Jun. 2013 und 1.450 € für Jul.–Aug. 2013; insgesamt 25.400 € brutto. • Zur Verzugszinsen: Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288, 247 BGB bzw. für Gehalt aus § 614 BGB in Verbindung mit Verzugsregelungen. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.800,12 € brutto sowie zur Zahlung von weiterem Arbeitslohn für August 2012 in Höhe von 3.000,00 € brutto verurteilt. Zudem hat die Beklagte eine Karenzentschädigung für September 2012 bis August 2013 in einer Gesamthöhe von 25.400,00 € brutto zu zahlen; die monatlichen Raten betragen 2.250 € für Sept. 2012–Jun. 2013 und 1.450 € für Jul. und Aug. 2013. Die weitergehenden Klageanträge auf Schadensersatz wegen angeblich unzulänglicher Zielvereinbarung sowie eine höhere Urlaubsabgeltung wurden abgewiesen, weil weder Arglist noch eine tragfähige Störung der Geschäftsgrundlage nachgewiesen sind. Die Revision wurde zugelassen.