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Urteil

15 Sa 1425/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:0130.15SA1425.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 26.11.2013 wird die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2013 – 2 Ca 413/12 – kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. 3 Seit März 2005 war der Kläger bei der Beklagten als Vertriebs- und Marketingleiter tätig, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 8.462,00 Euro. Die Beklagte vertreibt medizinische Geräte. 4 Der Kläger unterhält in der Nähe seines Wohnsitzes in W ein gesondertes Lager, in dem eine streitige Anzahl an Detektorköpfen mit Kristallen und Photomultipliern gelagert war. Am 04.10.2011 fand bei der Beklagten ein Gespräch statt, an dem auch der Kläger sowie der Inhaber der ungarischen Muttergesellschaft C teilnahmen. Gesprochen wurde über die Räumung des Lagers in W, wobei streitig ist, ob auch von dem Abtransport der Detektorköpfe die Rede war. Am 04.11.2011 räumten Mitarbeiter der Beklagten auf deren Weisung das Lager, luden die geräumten Gegenstände auf einen LKW und verbrachten diese nach Budapest. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dies mit Wissen und Wollen des Klägers geschehen ist, der bei der Lagerräumung Kläger krankheitsbedingt nicht anwesend war. Der Wert der Detektorköpfe ist streitig, ebenso was mit den Detektorköpfen einschließlich Kristallen und Photomultipliern in Ungarn geschehen ist. 5 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei ihm zum Ersatz des Werts der Detektorköpfe einschließlich Kristallen, Photomultipliern und sonstiger Zubehörteile verpflichtet. Die Verbringung der Detektorköpfe nach Ungarn sei ohne sein Einverständnis erfolgt. Die Detektorköpfe habe die Beklagte im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Muttergesellschaft verwendet. Insgesamt hätten 22 Detektorköpfe in seinem Lager gelegen. Allein ein Detektorkopf habe einen Neuwert von 25.000,00 Euro. Von dem Gesamtschaden mache er zunächst einen Teilbetrag von 250.000,00 Euro geltend. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hat den behaupteten Schaden durch das Entfernen der Detektoren nach Grund und Höhe bestritten. 11 Das Arbeitsgericht Rheine hat mit Urteil vom 25.04.2013 die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen so begründet: 12 Der Kläger habe gegen die Beklagte weder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen. Die Abholung der Detektorköpfe nebst Zubehör aus dem Lager des Klägers und deren Abtransport nach Ungarn seien mit Zustimmung des Klägers erfolgt. 13 Gegen das ihm am 17.09.2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 15.10.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.11.2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht innerhalb der bis zum 18.11.2013 (einem Montag) laufenden zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Mit Schriftsatz vom 26.11.2013, eingegangen am 27.11.2013, beantragt der Kläger 14 Wiedereinsetzung, 15 wiederholt den versäumten Antrag, 16 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Rheine vom 24.04.2013, Az. 2 Ca 413/12, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 17 und beantragt im Übrigen, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat, also bis zum 17.12.2013, zu verlängern. 18 Mit am 17.12.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet der Kläger seine Berufung. 19 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger vor, die Sekretärin B habe mit Eingang des Urteils die Berufungsfrist zum 17.10.2013 und die Berufungsbegründungsfrist zum 18.11.2013 notiert. Notiert worden sei ferner eine Wiedervorlage vor Fristablauf zum 11.11.2013. Die entsprechenden Eintragungen seien auch in dem Fristenkalender vorgenommen worden. Am 11.11.2013 sei die Akte seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. G, zur Bearbeitung vorgelegt worden. Dieser habe sodann die Berufungsbegründung vorbereitet und, nachdem er ihn - den Kläger - am 11.11.2013 nicht erreicht hätte, beabsichtigt, am 15.11.2013 mit ihm - dem Kläger - nochmals zu telefonieren. Auch am 15.11.2013 sei der entsprechende Anruf nicht erfolgreich gewesen. Am 18.11.2013 habe die langjährig beschäftigte Mitarbeiterin I im Rahmen der morgendlichen Fristenkontrolle gefragt, wie nun mit der Berufungsbegründung zu verfahren sei. Die Sekretärin B sei am 18.11.2013 nicht im Büro gewesen, da sie lediglich an den Tagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag arbeite. Die Kontrolle der eingegangenen Fristen übernehme jeweils die dienstälteste Mitarbeiterin. Es sei dies die Mitarbeiterin I, die insbesondere für Rechtsanwalt Dr. G bereits seit dem Beginn ihrer Ausbildung im Jahr 1988 tätig sei. Rechtsanwalt Dr. G habe nochmals überprüft, ob eine Rücksprache mit ihm - dem Kläger - tatsächlich zwingend geboten sei und sich dann entschieden, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, da es insbesondere aus seiner Sicht notwendig gewesen sei, den Sachverhalt nochmals eingehend mit ihm - dem Kläger - zu erörterten. Rechtsanwalt Dr. G habe daher die Akte übergeben mit folgendem Vermerk für die Mitarbeiterin I: 1. Fristverlängerungsantrag an LAG wegen Erkrankung des Mandanten, 2. vorab per Fax an LAG, 3. neue Frist notieren. Die Mitarbeiterin habe die Akte zur Mittagszeit von Rechtsanwalt Dr. G erhalten mit der Erklärung, den Fristverlängerungsantrag zu stellen. Die Mitarbeiterin I habe die übergebene Akte sodann auf einem Aktenstapel abgelegt, den sie für bereits bearbeitete Diktate eingerichtet hätte. Insbesondere kurz vor der Mittagszeit sei sie erheblich abgelenkt gewesen durch zahlreiche Telefonate. Nach der Mittagszeit habe die Mitarbeiterin I die Bearbeitung der ihr übertragenen Mandate weitergeführt, dabei aber vergessen, die Weisung, den Fristverlängerungsantrag fertigzustellen und abzusenden, durchzuführen. Sie sei auf die übergegebene Akte deshalb nicht mehr gestoßen, weil diese auf der falschen Seite der Aktenablage des Schreibtisches (geschriebene Diktate) abgelegt worden sei. Sie habe die Akten auch nicht mehr in die Hand genommen, bevor sie um 15:45 Uhr das Büro verlassen habe. Die normale Arbeitszeit laufe für sie täglich bis 15:45 Uhr. Rechtsanwalt Dr. G habe nicht damit rechnen müssen, dass der langjährig beschäftigten Mitarbeiterin ein solcher Bearbeitungsfehler unterlaufe. Die Mitarbeiterin befinde sich nach Absolvierung ihrer Ausbildungszeit in einem mehr als 20 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie sei mit allen Sekretariatsarbeiten, insbesondere auch den fristgebundenen Arbeiten, bestens vertraut und in jeder Hinsicht zuverlässig. Sie sei auch diejenige, die die Einhaltung des Fristenkalenders und die Notwendigkeit der Vorlage von Akten mit dem zuständigen Anwalt jeweils morgens selbst erörtere. Rechtsanwalt Dr. G habe an dem fraglichen Tag noch einen auswärtigen Termin wahrzunehmen gehabt. Entsprechend den Gepflogenheiten in dem Büro würden Schriftsätze der Anwälte jeweils von dem Anwalt unterzeichnet, der sich noch zuletzt bis zum 17:30 Uhr im Büro befinde. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wiedereinsetzungsschriftsatz vom 26.11.2013 und die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. G sowie der Mitarbeiterinnen I und B, jeweils vom 26.11.2013, verwiesen (Bl. 513 - 516 d. A.). 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG unzulässig. Sie ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers musste erfolglos bleiben. 26 I. Die nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG an sich statthafte Berufung ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt worden, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 517, 519 ZPO. 27 Der Kläger hat jedoch die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist, die bis zum 18.11.2013 lief, nicht eingehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war keine Berufungsbegründung durch den Kläger beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden. 28 II. Dem Kläger war wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 29 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, denn er ist innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt worden. Zugunsten des Klägers kann insoweit unterstellt werden, dass seine Prozessbevollmächtigten erst durch das gerichtliche Schreiben vom 21.11.2013 Kenntnis von der versäumten Frist erlangt haben. 30 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist indes nicht begründet. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten; es liegt ein Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten vor. 31 a) Gemäß § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Partei muss sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 85 Abs. 1 ZPO. 32 Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die für den Post- oder Faxversand vorgesehenen Schriftstücke zuverlässig auf den Versandweg gebracht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden, und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist (BGH, 16.12.2013 – II ZB 23/12, juris; BGH, 17.01.2012 – VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427; BGH, 29.10.2013 – X ZB 17/12, Rn. 11). Der Rechtsanwalt kommt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax nur dann nach, wenn er seinem Personal die Weisung erteilt, einen Sendebericht auszudrucken, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Durch diese Ausgangskontrolle soll auch die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, 16.12.2013, a.a.O. m.w.N.). Weiterhin gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, 28.02.2013 – I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008; vgl. auch LAG Hamm, 28.01.2009 – 2 Sa 1465/08, juris). 33 Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten mündlichen oder schriftlichen Einzelanweisung ergeben. Nur dann, wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die im Falle ihrer Befolgung die Fristeinhaltung gewährleistet hätte, kommt es für die Ausgangskontrolle auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an (vgl. BGH, 28.02.2013, a.a.O., Rn. 9). Doch gilt dieser genannte Grundsatz dann nicht, wenn die Einzelanweisung die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich in sie einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegen zu wirken. Bei einer Einzelanweisung, die allein darin besteht, die umgehende Übermittlung eines Schriftsatzes zu veranlassen, fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen (vgl. BGH, 30.01.2007 – XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720 Rn. 6). 34 b) Dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten eine solche Ausgangskontrolle, die einen gestuften Schutz gegen die Fristversäumnis bietet, eingerichtet ist. Es wird bereits nicht dargelegt, dass eine allgemeine Anweisung besteht, die im Fristenkalender eingetragene Berufungsbegründungsfrist erst zu löschen, wenn die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden bzw. bei Übermittlung per Telefax die Kontrolle des Sendeberichts erfolgt ist. Auch erfolgt kein Vortrag dazu, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ordnungsgemäß eingerichteter Ausgangskontrolle hätte vermieden werden können, indem dies bei der abendlichen Ausgangskontrolle aufgefallen wäre. 35 Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, ist der Schluss darauf erlaubt, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, 23.10.2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367; BGH, 24.01.2012 – II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12). 36 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übergab zwar seiner Mitarbeiterin I die Akte mit der Einzelanweisung, Fristverlängerungsantrag an das Landesarbeitsgericht wegen Erkrankung des Mandanten zu stellen, und zwar vorab per Fax, und sodann die neue Frist zu notieren. Diese konkrete Einzelanweisung vor Mittag des 18.11.2013 machte indes eine allgemeine Anweisung nicht entbehrlich, Fristen im Fristenkalender erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an das Landesarbeitsgericht anhand des Sendeprotokolls zu streichen bzw. erst dann mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, wenn die fristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist. Selbiges gilt für die allabendliche Kontrolle der Erledigung der fristgebundenen Sachen anhand des Fristenkalenders (BGH, 16.12.2013, a.a.O.). Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine solche Ausgangskontrolle stattgefunden, wäre bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist schon nicht als erledigt gekennzeichnet worden. Spätestens wäre jedoch am Abend des 18.11.2013, somit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, festgestellt worden, dass die Berufungsbegründungsfrist entgegen der Einzelanweisung noch nicht per Telefax abgesendet worden war. 37 Somit ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, und zwar unabhängig von der erteilten Einzelanweisung, ursächlich geworden. Hieran ändert nichts die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung geäußerte Vermutung, die Berufungsbegründungsfrist sei möglicherweise von der Mitarbeiterin I bereits in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der erteilten Einzelanweisung gestrichen worden. 38 Insgesamt lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, dass das Büro der Prozessbevollmächtigten so organisiert ist, dass ein Organisationsverschulden als Grund für den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung ausscheidet. 39 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 40 Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.