Urteil
15 Sa 1351/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:0109.15SA1351.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.07.2013 – 2 Ca 2561/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung in der Probezeit und in diesem Zusammenhang um die nachträgliche Zulassung der Feststellungsklage. 3 Die Klägerin war ab dem 01.07.2012 bei der Beklagten als Schnittdirektrice zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.800,00 Euro beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.05.2012 sieht unter Ziffer 2) folgendes vor: 4 „Die ersten sechs Monate nach der Arbeitsaufnahme haben wir als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Das Probearbeitsverhältnis ist befristet, es endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.12.2012. 5 Danach kann das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.“ 6 Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. 7 Mit Schreiben vom 22.11.2012, der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 20.12.2012. 8 Am 03.12.2012 begab sich die Klägerin zur Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten, wo der Fristablauf zur Einreichung der Kündigungsschutzklage – zutreffend – auf den 13.12.2012 notiert wurde. 9 Mit Schreiben vom 05.12.2012, der Beklagten am gleichen Tag per Fax übermittelt, teilte die Klägerin mit, dass sie sich im 5. Schwangerschaftsmonat befinde und daher ein Kündigungsverbot bestehe. 10 Unter dem 13.12.2012 fertigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klageschrift (Bl. 1, 2 d. A.) mit dem Vermerk „Vorab per Telefax: 0209 1787 199“. Tatsächlich erfolgte eine vorherige Übermittelung der Klageschrift per Fax indes nicht. 11 Die Klageschrift vom 13.12.2012 ging auf dem Postwege am 17.12.2012 beim Arbeitsgericht ein; sie wurde der Beklagten am 09.01.2013 zugestellt. 12 Mit gerichtlichem Fax-Schreiben vom 07.01.2013 wurde der Klägerseite das Eingangsdatum der Klageschrift mit dem 17.12.2012 mitgeteilt. Auch im Gütetermin am 23.03.2013 wurde die Klägerseite nochmals darauf hingewiesen, dass die Klageschrift außerhalb der Frist des § 4 KSchG eingegangen sei. Der Klägervertreter erwiderte, die Klageschrift sei am 13.12.2012 vorab per Fax übersandt worden. Die Beklagtenseite wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis auf den 31.12.2012 befristet gewesen sei. 13 Mit Schriftsatz vom 28.03.2013, an diesem Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, hat die Klägerin beantragt, ihr wegen Klagefristversäumung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, die Klageschrift sei von ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.12.2012 gefertigt und mit dem Vermerk „Vorab per Fax“ versehen worden. Die zuständige Mitarbeiterin O, zuverlässig und grundsätzlich sorgfältig arbeitend, habe es jedoch versäumt, die Vorab-Versendung vorzunehmen. Es bestehe in der Kanzlei die allgemeine Büroanweisung, Schreiben mit dem Vermerk „Vorab per Fax“ auch per Fax zu versenden. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten O vom 28.03.2013 beigefügt. Zudem versicherte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Richtigkeit der Angaben anwaltlich. 14 Mit Schriftsätzen vom 11.04. und 08.05.2013 wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Prozessbevollmächtigter nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung vom 07.01.2013 die Mitarbeiterin O angewiesen habe, die Einhaltung der Klageschrift zu prüfen. Diese habe daraufhin mitgeteilt, die Klage sei vorab per Fax versandt worden. Hierauf habe sich ihr Prozessbevollmächtigter verlassen dürfen. Er habe erstmals am 25.03.2013 Kenntnis von dem Umstand erlangt, dass seine Mitarbeiterin O es tatsächlich versäumt hatte, die Klageschrift per Fax zu versenden. An diesem Tage habe er nämlich mit seiner Mitarbeiterin die Faxjournale kontrolliert und festgestellt, dass die Klage vom 13.12.2012 eben nicht per Fax versandt worden sei. Es wird ergänzend verwiesen auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 08.05.2013 (Bl. 63 d. A.). 15 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe die Klagefrist des § 4 KSchG unverschuldet versäumt. Die Kündigung sei wegen des mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbots rechtsunwirksam. 16 Die Klägerin hat beantragt 17 18 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.11.2012 nicht aufgelöst worden ist, und 19 20 2. die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. 21 Die Beklagte hat beantragt, 22 die Klage ab- und den Zulassungsantrag zurückzuweisen. 23 Sie vertritt die Ansicht, dass die Klägerin die Nichteinhaltung der Klagefrist zu vertreten habe und die Rechtswirksamkeit der Kündigung somit fingiert werde. Zum einen sei eine Fristnotierung für den 13.12.2012 ohne Vorfrist nicht ausreichend. Zum anderen habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung vom 07.01.2013 unmittelbar telefonisch klären müssen. Weiterhin reiche die mitgeteilte allgemeine Büroanweisung nicht aus. Offenkundig gebe es in der Kanzlei keine konkrete Ausgangskontrolle. Mangels ordnungsgemäßer Büroorganisation ihres Prozessbevollmächtigten sei die Fristversäumnis von der Klägerin verschuldet. 24 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 31.07.2013 die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet: 25 Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung der Beklagten vom 22.11.2012 aufgelöst worden; die Wirksamkeit der Kündigung werde nach § 7 KSchG fingiert. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung sei bereits unzulässig, zudem aber auch unbegründet. 26 Die am 4. Tag nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage sei nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 KSchG nachträglich zuzulassen. Der am 28.03.2013 eingegangene Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei verfristet, da er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG) gestellt worden sei. Der positiven Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist stehe es gleich, wenn der Arbeitnehmer oder sein Anwalt aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass die Frist möglicherweise versäumt sei. In der Ladung zum Gütetermin vom 07.01.2013 sei unstreitig darauf hingewiesen worden, dass die Klage vom 13.12.2012 am 17.12.2012 bei Gericht eingegangen war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe die Überprüfung der Klagefrist aufgrund der in der Ladung zum Gütetermin enthaltenen Eingangsbestätigung zwar auch einem entsprechend instruierten zuverlässigen Büropersonal übertragen können. Auch dies habe der Klägervertreter jedoch nicht ausreichend getan. Die Mitarbeiterin O habe dem Prozessbevollmächtigten nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 07.01.2013 mitgeteilt, dass die Klage am 13.12.2012 vorab per Fax an das Gericht gesandt worden sei, allerdings ohne die erforderliche genaue Überprüfung anhand der Faxjournale durchzuführen. Es hätte auf der Hand gelegen und der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt entsprochen, die Faxjournale zu überprüfen und/oder den Eingang per Fax durch telefonische Nachfrage bei Gericht zu klären bzw. durch entsprechend konkrete Anweisung eine derartige Überprüfung durch die Mitarbeiterin O sicherzustellen. Keinesfalls ausreichend sei indes die bloße Mitteilung der Mitarbeiterin O gewesen, sie habe die Klage wie dort vermerkt per Fax versandt. Hierauf habe sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht verlassen dürfen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung hätte somit spätestens bis zum 21.01.2013 gestellt werden müssen. Da er erst am 28.03.2013 gestellt wurde, sei er unzulässig. 27 Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.08.2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil mit am 30.09.2013, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.11.2013 – mit am 11.11.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zulässig und auch begründet sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe in seinem Büro ausreichend organisatorische Vorkehrungen getroffen, dass eine entsprechende Überprüfung durch sein Personal vorgenommen werde und habe eine entsprechende konkrete Überprüfung auch veranlasst. Nachdem der Prozessbevollmächtigte die Akte nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 07.01.2013 an seine zuständige Mitarbeiterin O zur Überprüfung der Einhaltung der Klagefrist verfügt hätte, sei dieser natürlich davon ausgegangen, dass die Überprüfung anhand der Faxjournale durchgeführt werde. Dies entspreche der allgemeinen Büroanweisung und sei auch gerade zur Überprüfung des rechtzeitigen Ausgangs erforderlich. Der Fehler habe eben darin bestanden, dass die Mitarbeiterin O genau diese Überprüfung nicht vorgenommen habe. Die Mitarbeiterin O habe ihrem Prozessbevollmächtigten dies auch nicht mitgeteilt. Ansonsten hätte dieser selbstverständlich die Überprüfung der Faxjournale angemahnt. 28 Die Klägerin beantragt, 29 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin und Berufungsklägerin zu erkennen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als rechtsfehlerfrei und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe offenbar eine zur Sicherung der Klagefrist notwendige Vorfristsetzung unterlassen. Soweit er die Auffassung vertrete, die in seiner Kanzlei geltende allgemeine Büroanweisung, Schreiben, die mit dem Vermerk „Vorab per Telefax/Per Telefax“ auch per Telefax versandt würden und dies durch eine zuverlässige und geschulte Bürokraft ausgeführt würde, entbinde ihn von der Verpflichtung, dies im Einzelfall stets nachzukontrollieren, räume er damit ein, dass seine Büroorganisation aufgrund seiner Weisung nicht ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe nämlich seine Büroorganisationspflichten mangels ordnungsgemäß organisierter Ausgangskontrolle nicht erfüllt. Vielmehr hätte er seinem Büropersonal die Weisung erteilen müssen, zumindest für jede fristwahrende Telefaxsendung einen Sendebericht unter Kontrolle der zutreffenden Telefaxnummer und der Seitenzahl auszudrucken und zur Akte nehmen zu lassen und erst danach im Fristenkalender die Frist zu löschen. Er habe sich auf die Erklärung seiner Mitarbeiterin, diese habe die Klageschrift vorab per Telefax versandt, nicht verlassen dürfen. Ureigenste Aufgabe des Prozessbevollmächtigten wäre es gewesen, nach dem Hinweis des Gerichts selbst anhand von Unterlagen und gegebenenfalls einer telefonischen Nachfrage bei Gericht nachzuprüfen, wann die Klageschrift tatsächlich bei Gericht eingegangen war. Hätte er diese kleinstmögliche Sorgfalt walten lassen, wäre ein fristgemäßer Wiedereinsetzungsantrag möglich gewesen. Letztlich lasse sich der konkrete Nachweis, dass ein bestimmter Schriftsatz fristwahrend versandt worden sei, ausschließlich anhand eines Sendeberichts führen. Dieser sei Bestandteil einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle. Das mehrfache Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin schließe eine nachträgliche Klagezulassung aus. 33 Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf sämtliche zwischen ihnen gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. 34 Entscheidungsgründe 35 A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.07.2013 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. c) ArbGG an sich statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. 36 B. In der Sache konnte das Rechtsmittel nicht erfolgreich sein. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 37 Die Kündigung der Beklagten ist gemäß § 4 Satz 1, §§ 5, 7 KSchG rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 20.12.2012 aufgelöst. Die Klage war nicht nachträglich zuzulassen. 38 I. Die Klage ist verspätet erhoben. Die Kündigung ging der Klägerin am 22.11.2012 zu. Die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG lief am 13.12.2012 ab. Bis zum 13.12.2012 war eine unterschriebene (§§ 253, 129 Abs. 2 ZPO) Klageschrift nicht bei Gericht eingegangen. 39 Die verspätete Klageerhebung bezieht sich auch auf die bei der Klägerin im Kündigungszeitpunkt vorgelegene Schwangerschaft. §§ 4, 7 KSchG erfassen alle Unwirksamkeitsgründe mit Ausnahme des Schriftformmangels. Eine schwangere Arbeitnehmerin hat daher grundsätzlich die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten, um die Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 9 MuSchG geltend zu machen (BAG, 19.02.2009 –2 AZR 286/07, NZA 2009, 980; Schipp in: Tschöpe, AHB ArbR, 8. Aufl., Teil 3H Rn. 16a). 40 II. Die Klage war nicht nachträglich zuzulassen. 41 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn die Arbeitnehmerin nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, sie rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben. Die nachträgliche Zulassung kommt nicht infrage, wenn die Fristversäumnis auf einem Verschulden der klagenden Partei beruht. 42 a) Einzustehen hat die Partei für eigenes Verschulden. Ein solches ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Die Klägerin suchte am 03.12.2012 die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten auf und beauftragte diesen mit ihrer Vertretung im Rahmen der Kündigungsangelegenheit. Dies geschah offensichtlich auch rechtzeitig. 43 b) Die klagende Partei muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, nicht aber das einer angestellten Person des Prozessbevollmächtigten (BAG, 24.11.2011 – 2 AZR 614/10, NZA 2012, 413; BAG, 11.12.2008 – 2 AZR 472/08, NZA 2009, 692; BAG, 28.05.2009 – 2 AZR 548/08, NZA 2009, 1052). 44 aa) Hat der Prozessbevollmächtigte die fehlerbehaftete Leistung des Dritten mitver-ursacht, weil dieser nicht hinreichend sorgfältig ausgewählt, angewiesen oder überwacht worden ist, so liegt in einem solchen Unterlassen ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten (BAG, 24.11.2011, a. a. O. m.w.N.). Die Frage des Verschuldens beantwortet sich anhand des Maßstabs des § 276 Abs. 2 BGB. Verschulden erfasst demnach jeder Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit. 45 bb) Im Falle eines der Partei zuzurechnenden Anwaltsverschuldens gehört es zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren, insbesondere einen Fristenkalender zu führen. Ist zur Fristwahrung die Übersendung durch Fax erforderlich, muss der Prozessbevollmächtigte – entweder allgemein oder im Einzelfall – Weisung erteilen, dass die von ihm beauftragte Hilfskraft nach der Übersendung per Telefax einen Einzelnachweis ausdruckt und anhand dessen die Vollständigkeit der Übermittlung, nämlich die Übereinstimmung der Zahl der übermittelten Seiten mit derjenigen des Originalschriftsatzes, überprüft (BAG, 24.11.2011, a. a. O. unter Hinweis auf die st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, so etwa BGH, 20.07.2011 – XII ZB 139/11, NJW-RR 2011, 1686; BGH, 13.06.1996 – VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513). 46 Darüber hinaus ist der Prozessbevollmächtigte, der die Absendung fristwahrender Schriftsätze seinem Büropersonal überlässt, verpflichtet, eine hinreichende Ausgangskontrolle sicherzustellen. Im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Telefaxgerätes kommt er dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er die Weisung erteilt, einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BAG, 19.07.2007 – 6 AZR 432/06, NZA 2007, 1126; BGH, 04.04.2007 – III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429). 47 2. Bei Anwendung des dargestellten Maßstabs trifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden. 48 a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterhält eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht ordnungsgemäße Büroorganisation. Zwar durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Mitarbeiterin eine von ihm erteilte konkrete Einzelweisung befolgt. Doch traf ihn für den vorliegenden Fall, dass er seiner Angestellten die Absendung der Kündigungsschutzklage, mithin eines fristwahrenden Schriftsatzes, überließ, die Pflicht, eine hinreichende Ausgangskontrolle sicherzustellen. Hierzu gehört regelmäßig die Weisung, einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um so die Vollständigkeit der Übermittlung überprüfen zu können und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Der Prozessbevollmächtigte darf sich auch insoweit auf die Befolgung seiner Anweisungen verlassen (BAG, 19.07.2007, a. a. O.; BGH, 04.04.2007, a. a. O.; BAG, 21.09.2000 – 2 AZR 163/00, BAGE 95, 365 m. w. N.). 49 b) Die Klägerin hat das Bestehen einer entsprechenden Weisung in keiner Weise dargetan. Um eine wirksame Ausgangskontrolle sicherzustellen, ist es nicht hinreichend darzulegen, es gebe in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten die allgemeine Büroanweisung, das Schriftsätze mit dem Vermerk „Vorab per Fax“ auch per Fax zu versenden seien. Ebenso wenig reicht es aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 07.01.2013 seiner Angestellten gegenüber pauschal verfügt hat, die Einhaltung der Klagefrist zu überprüfen. Dass er bei Erteilung dieser Weisung „natürlich“ davon ausgegangen sei, dass die Überprüfung anhand der Faxjournale durchgeführt werde, erschließt sich der Kammer nicht. Ebenso unklar und unsubstantiiert bleibt das weitere Vorbringen, dass die Überprüfung anhand der Faxjournale der allgemeinen Büroanweisung entspreche. Eine Weisung, wonach im Rahmen der Ausgangskontrolle ein Sendebericht auszudrucken ist, mithilfe dessen die Vollständigkeit der Übermittlung und auch die Feststellung ermöglicht wird, ob der Schriftsatz auch tatsächlich unter Verwendung der konkreten Empfänger-Nummer übermittelt worden ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seiner Mitarbeiterin O ersichtlich nicht erteilt und überdies nicht dargelegt, dass es eine solche notwendige Weisung überhaupt gab. Damit fehlt es an ordnungsgemäßen organisatorischen Vorkehrungen für eine Fehler möglichst ausschließende Ausgangskontrolle. 50 c) Es treten erschwerend weiter Umstände hinzu. War es bereits nicht ausreichend, die Mitarbeiterin O lediglich zu befragen, ob diese die Klageschrift vorab per Fax an das Arbeitsgericht versandt habe, so hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin spätestens nach Erhalt der Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 07.01.2013 selbst oder per Einzelanweisung gegenüber seiner Mitarbeiterin überprüfen müssen, wann die Klageschrift tatsächlich bei Gericht eingegangen war. Auf diese Weise wäre zu klären gewesen, ob die Mitteilung des Gerichts, wonach die Klageschrift vom 13.12.2012 am 17.12.2012 eingegangen sei, zutreffend oder gegebenenfalls lediglich einen Eingang auf postalischem Wege betraf. Keinesfalls war es ausreichend, angesichts der eindeutigen gerichtlichen Nachricht auch zu diesem Zeitpunkt noch davon auszugehen, die Klage sei bei dem Gericht vorab durch Fax vom 13.12.2012 eingegangen. Die Arbeitnehmerin O mag zwar auf die erneute Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung vom 07.01.2013 weiterhin erklärt haben, sie habe die Klage am 13.12.2012 per Fax an das Arbeitsgericht übermittelt. Angesichts der Mitteilung des Gerichts über den Klageeingang erst am 17.12.2012 hätte der Prozessbevollmächtigte spätestens jetzt konkretere Nachforschungen (etwa eine telefonische Auskunft beim Arbeitsgericht) aufnehmen (lassen) müssen. Dies unterlassen zu haben stellt ein weiteres schuldhaftes Versäumnis dar. Es begründet eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten, dass er die Frist aufgrund der unzureichenden Antwort der Büroangestellten O als erledigt behandelt und dadurch eine Kontrollmöglichkeit verhindert hat (vgl. auch BGH, 26.01.2006 – I ZB 64/05, NJW 2006, 1519). Bei korrektem Vorgehen wäre aufgrund der konkret veranlassten Kontrolle des Faxjournals bzw. des Fristenkalenders rechtzeitig bemerkt worden, dass das Fax noch nicht abgesandt worden war mit der Folge, dass ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung noch fristgemäß hätte gestellt werden können. 51 3. Bei gegebener Unzulässigkeit des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung konnte dessen (Un-)Begründetheit dahinstehen. 52 III. Die Klägerin als mit dem Rechtsmittel unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 53 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.