Urteil
17 Sa 1158/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein schwerbehinderter Bewerber, der nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, hat Indizien für eine Benachteiligung nach § 22 AGG geliefert.
• Der Arbeitgeber kann die Indizwirkung entkräften, wenn er darlegt und beweist, dass ausschließliche andere Gründe (ohne Zusammenhang zur Behinderung) für die Nichtberücksichtigung maßgeblich waren.
• Bei öffentlichen Arbeitgebern sind neben fachlicher Eignung auch dienstliche/vertrauensbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen; eine frühere Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses kann die Objektive Nicht‑Eignung begründen.
• Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch schlüssig mit nicht behinderungsbezogenen Gründen begründet.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung bei Nicht‑Einladung wegen vertrauensrelevanter Gründe • Ein schwerbehinderter Bewerber, der nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, hat Indizien für eine Benachteiligung nach § 22 AGG geliefert. • Der Arbeitgeber kann die Indizwirkung entkräften, wenn er darlegt und beweist, dass ausschließliche andere Gründe (ohne Zusammenhang zur Behinderung) für die Nichtberücksichtigung maßgeblich waren. • Bei öffentlichen Arbeitgebern sind neben fachlicher Eignung auch dienstliche/vertrauensbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen; eine frühere Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses kann die Objektive Nicht‑Eignung begründen. • Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch schlüssig mit nicht behinderungsbezogenen Gründen begründet. Der Kläger (geb. 1973, GdB 50) war lange Jahre beim Land NRW beschäftigt und wurde dort wegen Verdachts illegaler Downloads fristlos gekündigt; ein Strafverfahren wurde gegen Zahlung eingestellt. Der Kläger bewarb sich Anfang 2013 bei dem Beklagten (Kreis) auf eine IT‑Stelle und wies auf seine Schwerbehinderung hin. Der Beklagte nahm eine Vorauswahl vor und lud den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch ein. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung wegen seiner Behinderung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Hamm wies die Berufung ebenfalls zurück und gewährte keine Revision. • Zulässigkeit: Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist mit unbeziffertem, schätzungsfähigem Zahlungsantrag zulässig; Fristen nach § 15 Abs. 4 AGG und § 61b AGG wurden gewahrt. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Der Kläger ist Beschäftigter im Sinne des AGG und als Schwerbehinderter geschütztes Merkmal liegt vor (§§ 1, 6 AGG). • Indizienwirkung: Die Nicht‑Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und die Kenntnis der Schwerbehinderung des Arbeitgebers begründen nach § 22 AGG eine Vermutung der Benachteiligung. • Entkräftung durch Arbeitgeber: Der Beklagte hat gemäß der Darlegungs‑ und Beweislast schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung, den Kläger nicht einzuladen, auf einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses beruhte, die sich aus den dienstlichen Vorgängen beim früheren Arbeitgeber ergab und nicht auf der Behinderung. • Öffentlicher Dienst und Vertrauensverhältnis: Bei Besetzung öffentlicher Stellen sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich; zu diesen Kriterien können dienst‑ und vertrauensbezogene Gründe gehören, die eine objektive Nicht‑Eignung begründen. • Keine behinderungsbezogene Ursache: Die vorgetragenen Umstände (Kündigungszusammenhang, Nähe zu Entscheidungsträgern durch Doppelfunktion des Landrats) stehen nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung, weshalb kein Verstoß gegen § 7 AGG vorliegt. • Ergebnis der Abwägung: Die Indizien des Klägers für eine Diskriminierung wurden durch nachvollziehbare, nicht behindertenbezogene Gründe des Arbeitgebers widerlegt; damit entfällt ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil der Beklagte die Vermutung einer behindungsbezogenen Benachteiligung durch schlüssige, ausschließlich nicht behinderungsbezogene Gründe (Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aufgrund dienstlicher Vorfälle beim früheren Arbeitgeber und Nähe der Entscheidungsbefugten) entkräftet hat. Die Nicht‑Einladung zum Vorstellungsgespräch stellte zwar eine geeignete Hilfstatsache im Sinne des § 22 AGG dar, diese Indizwirkung wurde jedoch vom Beklagten substantiiert widerlegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.