Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Arbeitsgebers, den Betriebsrat nach § 111 Satz 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten und diese mit ihm zu beraten, erfordert weder die Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder noch die Austragung von Meinungsverschiedenheiten. 2. Unterzeichnet ein im Rahmen des § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertretungsberechtigtes Betriebsratsmitglied einen Interessenausgleich, darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass dies aufgrund einer formell ordnungsgemäßen Willensbildung des Betriebsrats geschieht, sofern er etwaige Mängel in der Willensbildung weder kennt, noch erkennen muss. Liegen solche Mängel objektiv vor, kann sich der Arbeitgeber nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes darauf berufen, dass er einen Interes-senausgleich mit dem Betriebsrat jedenfalls ausreichend versucht hat. Ein Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG besteht dann nicht. 3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich beim Betriebsrat danach zu erkundigen, ob dessen Zustimmung zu einem Interessenausgleich auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung beruht. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn – 3 Ca 700/12 – vom 13.03.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs. Der 1951 geborene Kläger war seit dem 25.06.2007 bei der Beklagten gegen einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn in Höhe von zuletzt 2.891,00 € beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft mit ca. 35 Mitarbeitern. Unter dem Datum vom 03.02.2012 ließ die Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten ein Protokoll über eine am 02.02.2012 stattgefundene Gesellschafterversammlung errichten, in dem es heißt: „… Unter dem Verzicht auf alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Frist- und Formvorschriften wird eine Gesellschafterversammlung der S GmbH & Co. KG abgehalten und folgendes einstimmig beschlossen: 1. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zunächst zum 30.09.2012 eingestellt bzw. liquidiert werden soll. Eine Gewerbeabmeldung soll sodann erfolgen. Dies beinhaltet nicht die rechtliche Liquidation der Gesellschaft. Diese soll zumindest als GmbH-Mantel erhalten bleiben. 2. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass die V & Collegen GmbH mit der Liquidation des Geschäftsbetriebes beauftragt werden soll. Ein entsprechender Auftrag wurde durch die Geschäftsführer unterzeichnet. …“ Ebenfalls am 03.02.2012 wurde zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat ein Interessenausgleich mit folgendem Wortlaut vereinbart: „… 1. Durch die zurückbleibende wirtschaftliche Entwicklung und die damit verbundene schlechte finanzielle Situation des Unternehmens ist eine Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes in Zukunft nicht mehr möglich. Daher wird der Geschäftsbetrieb zum 30.09.2012 endgültig eingestellt und alle Beschäftigungsverhältnisse müssen gekündigt werden. 2. Der Betriebsrat ist über die wirtschaftliche Situation informiert, eine Fortführung des Betriebes ist ausgeschlossen. Den zur Stilllegung notwendigen und erforderlichen Maßnahmen wird der Betriebsrat zustimmen. …“ Schließlich wurde am 03.02.2012 ein Sozialplan mit folgendem Inhalt errichtet: „… 1. Der Sozialplan gilt für das Unternehmen und alle beschäftigten Arbeitnehmer. 2. Allen Arbeitnehmern wird unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sowie unter Berücksichtigung etwaig bestehendem Sonderkündigungsschutz die Kündigung ausgesprochen. Eine Mitarbeiterliste mit allen Daten liegt an. Die Arbeitsverhältnisse werden bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet. Jeder Arbeitnehmer erhält ein qualifiziertes Endzeugnis und auf Wunsch sofort ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. 3. Abfindungszahlungen sind aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht möglich, die gesamte noch vorhandene Liquidität wird zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis zum 30.09.2012 benötigt, andernfalls wäre die sofortige Insolvenzantragsstellung mit den damit verbundenen Folgen in Form der vorzeitigen Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der abgekürzten Frist des § 113 InsO notwendig. 4. Der Sozialplan gilt am dem Unterzeichnungstage bis zur Abwicklung der geregelten Ansprüche. …“ Bereits am 01.02.2012 hatte ein Informationsgespräch stattgefunden, in dem dem Betriebsrat die schlechte wirtschaftliche Lage der Beklagten dargelegt wurde. Am 09.02.2012 informierte diese in einer Betriebsversammlung die Belegschaft über ihre Absicht, den Betrieb zum 30.09.2012 stillzulegen. Mit Schreiben vom 14.02.2012 erstattete sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Massenentlassungsanzeige und hörte mit Schreiben vom gleichen Tag den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Mit Schreiben vom 24.02.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.2012. Zugleich kündigte sie auch allen anderen Arbeitnehmern. Der Kläger erhob zunächst fristgerecht Kündigungsschutzklage, die er unter Aufrechterhaltung seines Zahlungsantrags im Kammertermin zurücknahm. Bei der Beklagten ist ein dreiköpfiger Betriebsrat gebildet. Ab Herbst 2011 besuchte deren Vorsitzender I einen Meisterkurs und war deshalb im Februar 2012 im Betrieb nicht anwesend. Die Geschäfte führte in dieser Zeit der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende T. Unstreitig wurde seitens des Betriebsrats versäumt, während der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden den Kläger als gewähltes Ersatzmitglied einzubeziehen. Der Kläger hat – soweit für die Berufung noch von Bedeutung - vorgetragen, er mache einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend. Die Beklagte habe eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne zuvor einen wirksamen Interessenausgleich abgeschlossen zu haben. Betriebsratssitzungen habe es in Zeit der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden I nicht gegeben. Folglich sei ein formal ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats über die Unterzeichnung des Interessenausgleichs nicht gefasst worden. Der Interessenausgleich sei vielmehr von Herrn T eigenmächtig unterzeichnet worden. Dieser Verfahrensmangel führe zur Unwirksamkeit des Interessenausgleichs von Anfang an. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 7.227,50 € nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe nicht. § 113 Abs. 3 BetrVG setze voraus, dass der Arbeitgeber keinen Interessenausgleich versucht habe. Hier sei ein Interessenausgleich nicht nur versucht worden, sondern auch zustande gekommen. Selbst wenn formale Mängel im Hinblick auf die Willensbildung innerhalb des Betriebsrats vorlägen, was mit Nichtwissen bestritten werde, ergebe sich kein Anspruch des Klägers, da sie jedenfalls ernsthaft versucht habe, einen Interessenausgleich abzuschließen. Der Arbeitgeber könne nicht dafür bestraft werden, wenn auf der Ebene des Betriebsrats formale Fehler entstünden, die er weder beeinflussen noch erkennen könne. Durch Urteil vom 13.03.2013 hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Beklagte habe vor Durchführung der geplanten Betriebsänderung einen Interessenausgleich zumindest ausreichend versucht. Es sei ausreichend gewesen, dass der Interessenausgleich vom zweiten Betriebsratsvorsitzenden T unterzeichnet worden sei. Der Vorsitzende habe sich bis März 2012 in einem Meisterkurs befunden. Damit habe ein Vertretungsfall vorgelegen. Es sei auch davon auszugehen, dass der Interessenausgleich am 03.02.2012 von den Betriebsparteien unterzeichnet worden sei. Etwas Abweichendes hätte der Kläger darlegen und beweisen müssen. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, dass die Beklagte den Interessenausgleich mit dem gesamten Betriebsrat verhandele. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Formale Mängel aus dem internen Bereich des Betriebsrats machten den Versuch eines Interessenausgleichs nicht per se untauglich, So lange die Beklagte keine positive Kenntnis von formalen Mängel gehabt habe, habe sie wegen des vorliegenden schriftlichen Interessenausgleichs nicht weiterverhandeln müssen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 72 bis 80 Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 08.04.2013 zugestellte Urteil mit am 24.04.2013 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 21.05.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs. Der Interessenausgleich vom 03.02.2102 sei mangels eines Herrn T zur Unterschrift legitimierenden Betriebsratsbeschlusses unwirksam. Es habe noch nicht einmal eine Sitzung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt gegeben. Die Beklagte habe den Interessenausgleich auch nicht mit dem gesamten Betriebsrat verhandelt. Weder am 01. noch am 03.02.2012 hätten Verhandlungen stattgefunden, die diese Bezeichnung verdient hätten. Vielmehr seien Herr T und Frau N nur über die Entscheidung von Frau I1 und das weitere Prozedere informiert worden. Es könne nicht sein, dass ein Arbeitgeber sich seine Gesprächs- und Verhandlungspartner aussuche und nur mit einem ausgewählten Kreis spreche. Herr T habe stets alles, was die Beklagte ihm vorgelegt habe, widerspruchslos und ohne den Betriebsrat zu beteiligen, unterschrieben. Darauf, ob der Beklagten dies positiv bekannt gewesen sei, komme es nicht an, da die Sphärentheorie bei Betriebsvereinbarungen keine Anwendung finde. Die Beklagte habe die Unwirksamkeit des Interessenausgleichs zumindest unschwer in Erfahrung bringen können. Sie hätte Herrn T nur fragen müssen, ob er den Interessenausgleich vor seiner Unterschriftsleistung mit den übrigen Betriebsratsmitgliedern beraten habe. Herrn X habe aber sogar positiv gewusst, dass der Interessenausgleich unwirksam sei. Es sei nämlich davon auszugehen, dass Herr T den Interessenausgleich unmittelbar nach Vorlage durch Herrn X abgezeichnet habe. Das ergebe sich aus dem Interessenausgleich selbst, in dem stehe, dass ein Sozialplan noch gesondert verhandelt werde. Der Sozialplan sei aber ebenfalls bereits am 03.02.2012 abgefasst worden. Im Übrigen hätte Herr T sich an einem anderen Tag als dem 03.02.2012 auch veranlasst sehen müssen, seine Unterschrift mit dem dann aktuellen Datum zu versehen. Außerdem habe es nach dem Inhalt des Interessenausgleichs gar nichts zu diskutieren oder zu verhandeln gegeben. Bei dieser Sachlage habe auch objektiv keine Veranlassung bestanden, den Interessenausgleich noch einmal mitzunehmen. Vielmehr habe die Beklagte binnen weniger Minuten einfach einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufgesetzt und sich dies „mal eben“ von Herrn T unterschreiben lassen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.03.2013, Az. 3 Ca 700/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der jedoch 7.227,50,-- € brutto nicht unterschreiten solle. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, sie habe einen Interessenausgleich nicht nur versucht, sondern einen solchen mit dem Betriebsrat vereinbart. Etwaige formelle Mängel im Bereich des Betriebsrats spielten dafür keine Rolle. Es sei möglich, dass ein Betriebsratsbeschluss zum Interessenausgleich nicht existiere. Wann und wie Herr T unterschrieben habe, habe nicht in ihrem Einflussbereich gelegen, genauso wenig die Einberufung und Organisation der Betriebsratsversammlung. In einem Kleinbetrieb, wo kurze Wege herrschten, sei es nicht verwunderlich, wenn kurzfristig Rückäußerungen von Seiten des Betriebsrates kämen. Üblicherweise sei der Verkehr mit dem Betriebsrat nicht streng formalistisch geführt worden, sondern man habe sich bezüglich Terminabsprachen und Themen meist mündlich verständigt. Im Übrigen liege es fern, einen Alleingang des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden T anzunehmen, da auch Frau N in Kenntnis aller Gesamtumstände mit dem Interessenausgleich einverstanden gewesen sei. Mit Herrn T und Frau N hätten sich zwei Drittel des Betriebsrats und damit eine Mehrheit für den Interessenausgleich ausgesprochen. Jedenfalls seien nicht bewusst und gewollt zum Nachteil der Belegschaft gesetzliche Vorschriften umgangen worden. Sie sei von einer Wirksamkeit des abgeschlossenen Interessenausgleichs ausgegangen. Es bestehe keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat nach einer wirksamen internen Willensbildung zu fragen. Das erste etwa 1 ½ stündige Gespräch zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat in Bezug auf die spätere Betriebsstilllegung habe am 01.02.2012 stattgefunden. Im Rahmen des Gesprächs habe Herr P von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft V & Collegen den Bericht der Unternehmensprüfung einschließlich der konkreten finanziellen Situation ausführlich vorgestellt. Die Ergebnisse seien diskutiert worden. Der Betriebsrat habe sich dafür eingesetzt, möglichst eine Insolvenz zu vermeiden und auch der Unternehmensberater habe eine Liquidation unter Abverkauf der Wirtschaftsgüter für durchführbar gehalten. Bereits an diesem Tag sei eingehend erörtert worden, dass allen Arbeitnehmern gekündigt werden müsse und dass keine Abfindungen gezahlt werden könnten. Man habe sich dann für den 03.02.2012 zu einer weiteren Besprechungsrunde verabredet. An diesem Treffen hätten ihr Prokurist X und für den Betriebsrat Herr T und Frau N teilgenommen. Zunächst sei der Betriebsrat über die Abfassung des Gesellschafterbeschlusses vom Vortrag informiert worden. Es sei nochmals unter Berücksichtigung der Informationen und Erwägungen aus dem gemeinsamen Gespräch vom 01.02.2012 das weitere Prozedere besprochen worden. Es müsse berücksichtigt werden, dass viele Möglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden hätten. Die wirtschaftliche Situation sei so schlecht gewesen, dass es keine Alternativen zu den zwei Modellen Insolvenz oder Betriebsstilllegung gegeben habe. Daher habe man nicht mit dem Betriebsrat stundenlang verhandeln müssen. Eine Betriebsfortführung sei definitiv nicht in Betracht gekommen. Der Interessenausgleich sei nach dem Gespräch abgefasst worden. Herr X habe auf Arbeitgeberseite unterschrieben und zwei Exemplare Herrn T ausgehändigt. Dieser habe entweder am darauffolgenden Tag oder noch einen Tag später ein gegengezeichnetes Exemplar zurückgegeben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin N und des Zeugen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.12.2013 auf Aktenblatt 138 bis 144 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht Iserlohn hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines Nachteilsausgleichs nicht verlangen. Die tatbestandliche Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 BetrVG sind nicht erfüllt. Zwar ist der Anwendungsbereich eröffnet, denn die Beklagte beschäftigte in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer und führte eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG durch, die zur Entlassung des Klägers führte. Der Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3 BetrVG setzt aber weiter voraus, dass der Arbeitgeber die fragliche Betriebsänderung durchführt, ohne versucht zu haben, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht nur versucht, mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich zu vereinbaren, es ist tatsächlich am 03.02.2012 ein Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien zustande gekommen. Dabei kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob der abgeschlossene Interessenausgleich deshalb unwirksam ist, weil ein Beschluss des Betriebsrats dazu nicht existiert. Mit der Sanktion des § 113 Abs. 3 BetrVG soll die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats bei unternehmerischen Maßnahmen abgesichert werden (BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR 542/95 = NZA 1996, 1107 ff.). Wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen und gegebenenfalls auch die Einigungsstelle anrufen (BAG, Urteil vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 = NZA 2005, 237 ff.). Ein Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG ist aber weniger als der Abschluss eines Interessenausgleichs. Nach dem Zweck des Interessenausgleichsverfahrens setzt ein Versuch im Sinne des § 113 Abs. 3 BetrVG zumindest das ernsthafte Bemühen um den Abschluss eines Interessenausgleichs voraus (BAG, Urteil vom 21.07.2005 - 6 AZR 592/04 = NZA 2006, 162 ff.). Bei unklarer Rechtslage muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare unternehmen. Dazu kann etwa gehören, den richtigen Partner für die Verhandlungen um einen Interessenausgleich zu finden (BAG, Urteil vom 24.01.1996 a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte sich im vorliegenden Fall jedenfalls ernsthaft um den Abschluss eines Interessenausgleichs bemüht und alles aus ihrer Sicht Erforderliche dafür getan, damit ein Interessenausgleich zustande kommt. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte am 01. und am 03.02.2012 nur mit zwei Betriebsratsmitgliedern verhandelt hat, obwohl im Betrieb der Beklagten ein dreiköpfiger Betriebsrat gebildet war. Zwar bezieht sich die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 111 Satz 1 BetrVG, den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und diese mit dem Betriebsrat zu beraten, auf den Betriebsrat in seiner Gesamtheit. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitgeber auch dafür Sorge tragen muss, dass alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, wenn er seiner Unterrichtungs- und Beratungspflicht nachkommen will. Sonst hätte es der Betriebsrat in der Hand, durch Fernbleiben einzelner Mitglieder eine geplante Betriebsänderung zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern. Die vorgeschriebene Erörterung zielt auf eine Einigung in Gestalt eines Interessensausgleichs. Dieser ist nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Für den Betriebsrat unterschreibt dabei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Unterschrift eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist nicht erforderlich (Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Auflage 2012, § 112 Rn. 27). Dann kann es aber auch nicht auf die vollzählige Anwesenheit sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Unterrichtung und Beratung ankommen. Die Annahme, die Beklagte habe nicht ernsthaft über den Abschluss eines Interessenausgleichs verhandelt, trägt ebenfalls nicht. Ihr kann nicht zur Last fallen, dass aus ihrer Sicht nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens oder die Liquidation des Unternehmens in Betracht kamen. Es wäre Sache des Betriebsrats gewesen, ggf. weitere Handlungsoptionen aufzuzeigen. Dass dies nicht geschehen ist, kann etwa daran liegen, dass sich der Betriebsrat die Sichtweise der Beklagten zu Eigen gemacht hat. Jedenfalls verlangt das Verfahren nach § 111 ff. BetrVG nicht, dass Verhandlungen von einer bestimmten Dauer oder einer bestimmten Intensität geführt werden. Der Interessenausgleich kann auch in der bloßen Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Betriebsänderung bestehen (Richardi/Annuß, a.a.O. Rn. 19). Kommt ein Interessenausgleich nach § 112 BetrVG zustande, kann im Regelfall ein nach Lage der Dinge angemessener Ausgleich der Interessen der Arbeitnehmer und des Unternehmens unterstellt werden. Die Einigung über einen Interessenausgleich setzt nicht voraus, dass notwendigerweise zuvor Meinungsverschiedenheiten im Sinne von § 112 Abs. 3 BetrVG entstanden waren. Der Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs folgt auch nicht daraus, dass im vorliegenden Fall der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende T den Interessenausgleich unterzeichnet hat, ohne dafür ein Mandat des gesamten Betriebsrats eingeholt zu haben. Er handelte damit zwar nicht im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beklagte zumindest versucht hat, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu schließen. Im Ansatz ist der Einwand des Klägers, im Rahmen der §§ 112, 113 BetrVG gelte die sogenannte Sphärentheorie nicht, allerdings zutreffend. Nur für das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist anerkannt, dass Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, sich grundsätzlich selbst dann nicht auswirken, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist (etwa: BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 2 AZR 707/01 = NJW 2003, 3076 ff.). Teilweise wird dies in Rechtsprechung und Schrifttum als Sphärentheorie bezeichnet (etwa: BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 2 AZR 391/83 = NZA 1985, 254 ff.; ErfK/Kania, 14. Aufl. 2014, § 102 BetrVG Rn. 26). Für das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.08.1984, a.a.O.) ausdrücklich entschieden, dass die Sphärentheorie nicht anwendbar ist, weil die erforderliche Zustimmung zur Kündigung einen an sich wirksamen Beschluss des Betriebsrats voraussetzt. Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung aber angenommen, dass nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses nach § 103 BetrVG vertrauen kann, wenn der Betriebsratsvorsitzenden oder sein Vertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Tatsachen kennt oder kennen muss, aus denen die Unwirksamkeit des Beschlusses folgt. Die Kammer ist der Auffassung, dass sich diese Einschränkung verallgemeinern lässt und für alle Angelegenheiten gilt, in denen dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht eröffnet ist. Der Arbeitgeber hat regelmäßig ein schützenswertes Interesse daran, dass sich für ihn nicht erkennbare Mängel bei der Willensbildung des Betriebsrats nicht zu seinem Nachteil auswirken (so auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2004 - 15 Sa 35/04 = EzA-SD 2005 Nr. 1, 11; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.1994 - 12 (15) Sa 1024/94 = LAGE § 87 BetrVG 1972 Nr. 9; Richardi/Thüsing, § 33 BetrVG Rn. 30 ff.). Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte auf Vertrauensschutz nach den vorgenannten Grundsätzen berufen, so dass dahinstehen kann, ob für § 113 Abs. 3 BetrVG, der nur den Versuch des Arbeitgebers erfordert, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, ein noch weniger strenger Maßstab gelten muss. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gibt es aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte wusste, dass es gar keinen Beschluss des Betriebsrats zur Zustimmung des vorgelegten Interessenausgleichs gab. Nach den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Zeugen T und der Zeugin N übergab der Prokurist der Beklagten X im Anschluss an die Besprechung am 03.02.2012 den von ihm bereits unterzeichneten Interessenausgleich. Entgegen der Behauptung des Klägers wurde dieser aber nicht sofort vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden T gegengezeichnet. Dies haben beide Zeugen ausdrücklich verneint. Vielmehr hatte der Zeuge T Gelegenheit, den Interessenausgleich mitzunehmen. Was danach vom Betriebsrat und seinen Mitgliedern veranlasst wurde, entzog sich der Wahrnehmungsmöglichkeit der Beklagten. Beide Zeugen haben auch übereinstimmend bekundet, dass die Beklagte von ihnen nicht darüber informiert wurde, dass ein Betriebsratsbeschluss über die Zustimmung zum vorgelegten Interessenausgleich nicht existiere. Die Kammer hält die Zeugen für glaubwürdig. Sie erwiesen sich jedenfalls im Kernbereich des Beweisthemas als erinnerungstüchtig und vermochten auf Nachfrage ihre Angaben zu präzisieren. Tendenzen, eine der Parteien durch ihre Aussage zu begünstigen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Angaben der Zeugen sind auch schlüssig und widerspruchsfrei. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge T, anders als die Zeugin N, angegeben hat, er habe nicht mehr mit Frau N über den Interessenausgleich nach dem Gespräch am 03.02.2012 und vor seiner Unterschriftsleistung gesprochen. Abgesehen davon, dass auch die Zeugin N nicht ausschließen konnte, dass das fragliche Gespräch, an das sie sich erinnern wollte, erst nach der Unterschriftsleistung mit dem Zeugen T stattgefunden hat, darf nicht verkannt werden, dass die Beweisaufnahme erst 1 ¾ Jahre nach den fraglichen Vorgängen stattgefunden hat, so dass bestimmte Erinnerungsmängel durchaus plausibel erscheinen. Insgesamt hält die Kammer die Angaben der Zeugen für glaubhaft und diese für glaubwürdig. Dass der Zeuge T seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzufügte, ist nicht einmal ein schwaches Indiz dafür, dass seine Unterschrift entgegen seinen Angaben unmittelbar bei Übergabe des Entwurfs im Beisein des Prokuristen der Beklagten X geleistet wurde. Es ist sogar ohne weiteres möglich, dass er zu einem späteren Zeitpunkt am gleichen Tag unterschrieb. Auch der Umstand, dass in dem Interessenausgleich unter Ziffer 3 auf die gesonderte Verhandlung eines Sozialplans verwiesen wird, jener aber ebenfalls seitens des Prokuristen X unter dem 03.02.2012 unterzeichnet wurde, stützt nicht die Behauptung des Klägers, der Zeuge T habe unmittelbar nach Übergabe des Entwurfs des Interessenausgleichs diesen unterschrieben. Es war zwar nicht zu klären, wann und unter welchen Voraussetzungen der Sozialplan zustande kam. Daraus folgt aber nichts für die genannte Annahme des Klägers. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte keine positive Kenntnis davon hatte, dass ein zustimmender Beschluss des Betriebsrats als Gremium zum Interessenausgleich vom 03.02.2012 nicht vorlag. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte erkennen konnte, dass ein derartiger Beschluss fehlte. Allein aus dem Umstand, dass sie in der Vergangenheit mit dem Betriebsrat eher informell verkehrte, folgt noch nicht, dass sie annehmen musste, der Betriebsrat werde eine solch wichtige Frage wie den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans über eine Betriebsschließung unter Übergehung des Ersatzmitglieds behandeln. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen folgen würde, dass sich eine derartige Schlussfolgerung aus Sicht der Beklagten aufdrängen müsse. Soweit er meint, diese hätte beim Betriebsrat nachfragen müssen, ob die Unterschriftsleistung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden T hinsichtlich des Interessenausgleichs und des Sozialplans auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats basiert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Würde man eine derartige Erkundigungspflicht bejahen, liefe das darauf hinaus, dass der Arbeitgeber gehalten wäre, die ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats zu kontrollieren. Dies ließe sich aber schwerlich mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG in Einklang bringen. Vielmehr würde sich ein Betriebsrat regelmäßig derartige Nachfragen des Arbeitgebers – völlig zu Recht - verbitten. Nach alledem war der Beklagten weder bekannt, dass der Interessenausgleich vom 03.02.2012 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, noch konnte sie dies erkennen. Dann durfte sie aber darauf vertrauen, dass ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande gekommen ist und war nicht gehalten, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um dem Gebot nach § 113 Abs. 3 BetrVG, mit dem Betriebsrat den Abschluss eines Interessenausgleichs zu versuchen, nachzukommen. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, alles in ihrer Macht stehende getan zu haben. Da die Beklagte mithin zumindest versucht hat, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über die Betriebsschließung zum 30.09.2012 abzuschließen, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat es nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für geboten gehalten, die Revision zuzulassen.