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Beschluss

7 TaBV 89/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:1203.7TABV89.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Münster vom 28.06.2013 – 4 BV 46/12 – wird zurückgewiesen, soweit das Verfahren nicht durch Teilvergleich erledigt ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 A. 3 Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten im Wesentlichen um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen des Personaleinsatzes bestimmter Mitarbeiter in Zeiten von samstags 14.00 Uhr bis sonntags 22.00 Uhr sowie zusätzlich im Beschwerdeverfahren um einen Unterlassungsanspruch betreffend den Personaleinsatz wegen vom Betriebsrat behaupteter Unterschreitungen der gesetzlichen Ruhezeit bei namentlich genannten Beschäftigten. 4 Antragsteller ist im Streitfall der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzender Herr S ist. 5 Die Arbeitgeberin produziert am Standort in N Isoliermaterialien unter anderem in der Form, dass eine Kautschukmischung mit Druck durch einen sogenannten Extruder befördert wird, woran sich eine Weiterverarbeitung über ein Rollenförderband anschließt. Im Rahmen der weiteren Fertigung werden die Produkte in Öfen einem Vulkanisationsprozess unterzogen. Die Produktion bei der Arbeitgeberin beginnt mit der ersten Schicht am Sonntagabend und endet mit der letzten Schicht am Samstagmittag, jeweils in drei Schichten. Die Produktion ruht in der Zeit zwischen samstags 14.00 Uhr und sonntags 22.00 Uhr. Während dieser Zeit sind die Öfen abgeschaltet; die Produktionsmaschinen müssen in dieser Zeit gereinigt werden, weil unter anderem Rollen gewartet und gegebenenfalls auch ausgetauscht werden müssen. Diese Tätigkeiten bei der Arbeitgeberin wurden zu einem früheren Zeitpunkt von „eigenen“ Mitarbeitern, später dann von Leiharbeitnehmern durchgeführt. Seit März 2010 werden die Reinigungsarbeiten von einer Firma B Personal Services GmbH (BPS) durchgeführt. Bezogen auf die BPS und die Arbeitgeberin besteht im Wesentlichen Geschäftsführeridentität. Bei der BPS ist ein eigener Betriebsrat gewählt; sie verfügt über die Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und wendet – worauf die Arbeitgeberin im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer am 03.12.2013 hingewiesen hat – die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auf die Arbeitsverhältnisse an. 6 Grundlage der Tätigkeit der BPS bei der Arbeitgeberin ist eine als „Werkvertrag“ überschriebene Vereinbarung, in welcher es unter anderem heißt: 7 „2. Gegenstand der Werkleistung 8 02.01 Der Werkbesteller beauftragt den Werkunternehmer mit der regelmäßigen Reinigung der in Anlage 1 definierten Öfen von Produktionsanlagen. Die Tätigkeiten umfassen lediglich das regelmäßige Reinigen der Öfen, sowie der dort befindlichen Rollen und den Austausch von Achsen und Buchsen. Die Ausführung von Reparaturarbeiten ist von diesem Werkvertrag ausdrücklich ausgenommen. 9 02.02 Der Werkunternehmer übernimmt im Rahmen der Erstellung dieses Werkes in eigener Verantwortung die Organisation, Koordination und Durchführung folgender Leistungen beim Werkbesteller: 10 - Reinigung der Ofenrollen mit der Flex und ggf. flüssigen Reiniger, Austausch defekter Achsen und Buchsen durch zur Verfügung gestellter Austauschmaterialien 11 - Erkennen von Reparaturbedarf und umgehende Meldung an den verantwortlichen Ansprechpartner oder Stellvertreter des Werkbestellers 12 - Verwendung definierter und kostenfrei zur Verfügung gestellter Austauschrolle, Buchsen und Achsen 13 - Erstellung eines Wartungsberichts 14 …“ 15 Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung vom 15.12.2010 wird auf die Fotokopie Bl. 53 ff. d.A. Bezug genommen. 16 Während der Erbringung der Reinigungsarbeiten an den Produktionsanlagen der Arbeitgeberin sind bis auf Mitarbeiter der Instandhaltung der Arbeitgeberin, die keine Reinigungsarbeiten durchführen (in der Regel eine Person), andere Beschäftigte nicht im Betrieb. Die Firma BPS benutzt auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin einen eigenen, abgeschlossenen und für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin nicht zugänglichen Raum, in welchem eigene Arbeitsmittel gelagert werden. Die von der BPS durchgeführten Arbeiten werden auf vertraglich festgelegten Formularen gegenüber der Arbeitgeberin dokumentiert. 17 Die BPS setzt eigene Vorarbeiter ein. Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern der BPS hat darüber hinaus der Beschäftigte der Arbeitgeberin Herr B1, der zudem ein Arbeitsverhältnis mit der BPS als sog. geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründet hat. 18 Neben Herr B1 stehen einige weitere Mitarbeiter der BPS, die dort als geringfügig Beschäftigte tätig sind, in einem „Hauptarbeitsverhältnis“ zur Arbeitgeberin, namentlich die Mitarbeiter F, M1 und C. 19 Mit dem vorliegenden Antrag im Beschlussverfahren, beim Arbeitsgericht Münster am 21.08.2012 eingegangen, verlangt der Betriebsrat die Unterlassung des Personaleinsatzes der BPS-Mitarbeiter, die zugleich Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sind, in der Zeit von samstags 14.00 Uhr bis sonntags 22.00 Uhr und meinte darüber hinaus, in der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer durch die BPS liege eine mitbe-stimmungspflichtige Versetzung. Darüber hinaus hat er einen Auskunftsanspruch geltend gemacht, der im Beschwerdeverfahren durch Teilvergleich erledigt worden ist (Protokoll Bl. 162 d.A.). 20 Der Betriebsrat meint, der Personaleinsatz der Mitarbeiter der BPS, die zugleich Beschäftigte der Arbeitgeberin seien, unterliege seinem Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit. Da die Arbeitgeberin dieses Mitbestimmungsrecht nicht beachtet habe, könne er insoweit Unterlassung verlangen. 21 Jedenfalls umgehe die Arbeitgeberin die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 und § 99 BetrVG. Der Einsatz der BPS-Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeitregelungen im Betrieb der Arbeitgeberin werde nicht im Arbeitszeitkonto im „Hauptarbeitsverhältnis“ berücksichtigt. Würde man die Beschäftigungszeiten bei der BPS hinzurechnen, stünden diese Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin in geringerem Umfang für produktive Tätigkeiten in der Woche zur Verfügung. Darüber hinaus sei eine Beschäftigung von ‚eigenen‘ Mitarbeitern der Arbeitgeberin am Wochenende mit Reinigungsarbeiten deutlich teurer, als deren geringfügige Beschäftigung bei der BPS. 22 Eine Versetzung liege vor, wenn die Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden, die dieser nach eigener Weisung im Rahmen eines Werkvertrages einsetze. Die Zuständigkeit des Betriebsrates der Arbeitgeberin sei hierdurch nicht erloschen. Eine strikte Trennung der Geschäftsbetriebe und der Tätigkeitsabläufe der Arbeitgeberin und der BPS finde insofern nicht statt, als dass auch die Mitarbeiter der BPS an Arbeitsplätzen tätig würden, die sie in ihrem Hauptarbeitsverhältnis inne hätten und die sie nach Weisung des gleichen Vorgesetzten, nämlich des gleichen Geschäftsführers, erledigen würde. 23 Der Betriebsrat hat beantragt, 24 25 1. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, ihre Beschäftigten einschließlich der Arbeitnehmer G, G1, X und D im Zeitraum zwischen samstags 14.00 Uhr und sonntags 22.00 Uhr zu beschäftigen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt; 26 hilfsweise, 27 festzustellen, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin einschließlich von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) einschließlich der Arbeitnehmer G, G1, X und D als Mitarbeiter der Firma B Personal Services GmbH im Betrieb und im Zeitraum zwischen samstags 14.00 Uhr, und sonntags, 22.00 Uhr, der Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 BetrVG bedarf, 28 29 2. die Versetzung der Arbeitnehmer G, G1, X und D zur Firma B Personal Services GmbH aufzuheben; 30 hilfsweise, 31 festzustellen, dass durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer G, G1, X und D im Betrieb als Mitarbeiter der Firma B Personal Services GmbH das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen (§ 99 BetrVG) verletzt wird; 32 33 3. Die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, dem Betriebsrat mitzuteilen, welche Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) als Mitarbeiter der BPS-GmbH in welchem Umfang und zu welchen Zeiten im Betrieb der Beteiligten zu 2) mit welcher Vergütung eingesetzt würden. 34 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 35 die Anträge abzuweisen. 36 Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht verletzt würde. Es handele sich bei der Tätigkeit der BPS um einen klassischen Werkvertrag, nämlich die Durchführung von Reinigungsarbeiten im Betrieb der Arbeitgeberin. Weder werde ein gemeinsamer Betrieb unterhalten, noch seien die Beschäftigten der BPS-GmbH in die Produktionsabläufe der Arbeitgeberin eingebunden. Die Geschäftsführeridentität der Arbeitgeberin und der BPS-GmbH ändere hieran nichts, da der Geschäftsführer fernab des operativen Geschäfts beider Gesellschaften agiere. 37 Darüber hinaus würden die Mitarbeiter G1 und X überhaupt nicht durch die BPS-GmbH beschäftigt. Es handele sich um die Herren B1 und M1. 38 Durch Beschluss vom 28.06.2013, dem Vertreter des Betriebsrats am 06.08.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Münster die Anträge des Betriebsrats im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der Arbeitnehmer der BPS-GmbH kein Mitbestimmungsrecht zustehe, da es sich während dieses Personaleinsatzes nicht um Mitarbeiter der Arbeitgeberin handele und auch ein Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 109 ff. d.A. Bezug genommen. 39 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, am 26.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und begründeten Beschwerde. 40 Der Betriebsrat meint, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend die von der Arbeitgeberin im Zusammenwirken mit der BPS-GmbH gewählte Konstruktion gewürdigt, die dazu führe, dass anders als bei der Leiharbeit für den Betriebsrat im Einsatzbetrieb Beteiligungsrechte untergehen würden. Die im „Werkvertragsmodell“ bestehende Schutzlücke sei zu Gunsten der eingesetzten Arbeitnehmer zu schließen. In jedem Falle dürfe die Frage der Begründung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats – sei es auf der Basis einer Umgehung oder auf der Basis einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung – nicht ausschließlich von der tatsächlichen Ausgestaltung des Einsatzes der BPS-Beschäftigten abhängig gemacht werden. Es müsse insbesondere die Risiko- und Verantwortungsstruktur beachtet werden. Der Betriebsrat verweise auf die Ausführungen von Schüren in NZA 2013, S. 176 ff. 41 Zum tatsächlichen Ablauf sei darauf hinzuweisen, dass mindestens ein Arbeitnehmer, den die BPS an Samstagen und Sonntagen einsetze, ein Beschäftigter (auch) der Arbeitgeberin sei. Die Vorarbeiter der BPS seien nicht regelmäßig anwesend. Der sogenannte Wartungsbericht werde vom Teamleiter BPS sowie von dem im Betrieb am Wochenende tätigen Instandhalter der Arbeitgeberin abgezeichnet. Der „Teamleiter BPS“ sei – streitlos – entweder Herr B1 oder Herr F. 42 Bemerkenswert sei, dass es im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten an einer Biegemaschine zu einem Schaden von ca. 10.000,00 € gekommen sei, wobei dem Betriebsrat nicht bekannt sei, dass dieser Schaden der BPS in Rechnung gestellt worden sei. Dies dokumentiere die bereits erwähnte Risikoverteilung und stütze die Auffassung des Betriebsrats, dass nicht zu sehr auf die Eingliederung im engeren Sinne abgestellt werden dürfe. 43 Dem Betriebsrat sei bekannt geworden, dass der Mitarbeiter F am 15.09.2013 von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen sei und sodann ab 21.50 Uhr als Anlagenführer für die Arbeitgeberin gearbeitet habe. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die Verpflichtung, eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten, weshalb der Betriebsrat eine entsprechende Unterlassung von der Arbeitgeberin verlangen könne. Dies beantrage er im Beschwerdeverfahren erweiternd und weiter hilfsweise zu Ziffer 1. der Beschwerdeschrift vom 21.08.2013. Der antragserweiternde Schriftsatz ist dem Vertreter der Arbeitgeberin am 26.11.2013 zugestellt worden. 44 Der Betriebsrat beantragt, 45 1. 46 den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 28.06.2013 – 4 BV 46/12 – abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen, ihre Beschäftigten einschließlich der Arbeitnehmer G, G1, X, D, B1 und M1 im Zeitraum zwischen samstags 14.00 Uhr und sonntags 22.00 Uhr zu beschäftigen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt; 47 hilfsweise festzustellen, 48 dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin einschließlich von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) einschließlich der Arbeitnehmer G, G1, X, D, B1 und M1 als Mitarbeiter der Firma B Personal Services GmbH im Betrieb und im Zeitraum zwischen samstags 14.00 Uhr und sonntags 22.00 Uhr, der Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BetrVG bedarf, 49 hilfsweise 50 die Arbeitgeberin zu verpflichten, betreffend die Arbeitnehmer G, G1, X, D, B1 und M1 die Anordnung und die Duldung von Arbeitszeiten zu unterlassen, wenn die Beendigung der vorangegangenen täglichen Arbeitszeit nicht mindestens 11 Stunden zurück liegt, 51 2. 52 die Versetzung der Arbeitnehmer G, G1, X, D, B1 und M1 zur Firma B Personal Services GmbH aufzuheben, 53 hilfsweise 54 festzustellen, dass durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer G, G1, X, D, B1 und M1 im Betrieb als Mitarbeiter der Firma B Personal Services GmbH das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen (§ 99 BetrVG) verletzt wird, 55 3. 56 die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, den Betriebsrat mitzuteilen, welche Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) als Mitarbeiter der BPS GmbH in welchem Umfang und zu welchen Zeiten im Betrieb der Beteiligten zu 2) mit welcher Vergütung eingesetzt würden. 57 Die Arbeitgeberin beantragt, 58 die Beschwerde zurückzuweisen. 59 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hat darüber hinaus wegen der Antragserweiterung im Schriftsatz vom 20.11.2013 gerügt, dieser Schriftsatz sei verspätet. 60 Sie ergänzt ihr Vorbringen dahingehend, dass die geringfügig Beschäftigten der BPS-GmbH, die zugleich Arbeitnehmer der Arbeitgeberin seien, in der Regel maximal zwei Mal pro Monat im Rahmen des Werkvertrages eingesetzt würden, wobei keinerlei Ausübung eines Weisungsrechts durch Mitarbeiter der Arbeitgeberin stattfinde. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass es zwar – worauf der Betriebsrat hingewiesen hat – für die BPS vorteilhaft sei, dass einige der Mitarbeiter in einem Hauptarbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stünden und daher mit den Produktionsanlagen vertraut seien; zwingend sei dies für die Durchführung des Werkvertrages indessen nicht, da es sich bei den Reinigungsarbeiten um einfache Anlernarbeiten handeln würde, die ohne Weiteres auch ohne den Einsatz der vom Betriebsrat in den Anträgen genannten Beschäftigten durchzuführen seien. 61 Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. 62 Im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer am 03.12.2013 haben die Beteiligten einen Teilvergleich betreffend den vom Betriebsrat geltend gemachten Auskunftsanspruch geschlossen. Auf das Protokoll vom 03.12.2013, Bl. 162 d.A. wird verwiesen. 63 B. 64 I. 65 Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäߠ § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. 66 II. 67 Die Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, dass dem Betriebsrat beim Personaleinsatz durch die Firma B Personal Services GmbH (BPS) ein Mitbestimmungsrecht nicht zusteht und der erstmals in der Beschwerdeinstanz formulierte Hilfsantrag auf Unterlassung einer Beschäftigung bei Nichteinhaltung einer Ruhezeit von 11 Stunden jedenfalls unbegründet ist. 68 1. 69 Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig. 70 Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder der Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Sinne der §§ 99, 87 BetrVG Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen. 71 Auch die vom Betriebsrat formulierten Hilfsanträge in Form von Feststellungsanträgen sind zulässig. 72 Dabei geht die Beschwerdekammer mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass die Bestimmungen des § 256 Abs. 1 ZPO, wonach einer Feststellungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse zugrunde liegen muss, auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Anwendung kommt (vgl. nur BAG, Beschluss vom 18.02.2003, 1 ABR 17/02, BAGE 105, 19 zu B III 1 a der Gründe m.w.N.). 73 Nach dieser Bestimmung kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines Feststellungsantrages können somit nur Rechtsverhältnisse oder Teile solcher Rechtsverhältnisse sein; bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrages gemacht werden (so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 03.05.2006, 1 ABR 63/04, NZA 2007, S. 285 m.w.N.). 74 Ausgehend von diesen Kriterien sind die beiden als Feststellungsanträge formulierten Hilfsanträge zulässig, da sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich das Bestehen von Mitbestimmungsrechten, zu klären geeignet sind. 75 Wegen des Antrages gerichtet auf Feststellung des Umfangs des Beteiligungsrechts des Betriebsrats bei 99 BetrVG gilt ergänzend, dass ein solches Feststellungsinter-esse besteht, soweit und solange dem Begehren ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht (BAG, Beschluss vom 15.04.2008, 1 ABR 44/07, NZA-RR 2009, S. 98). Dabei können sowohl das Bestehen als auch der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn die Maßnahme, für die die Feststellung des Mitbestimmungsrechts in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts ist in diesem Fall geeignet, das betreffende Rechtsverhältnis – hier die Klärung, ob eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt oder nicht - , zwischen den Betriebsparteien umfassend zu klären und seinen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret festzustellen (BAG, Beschluss vom 28.05.2002, 1 ABR 35/01 bei juris). 76 Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen nicht. 77 2. 78 Die Anträge des Betriebsrats, soweit sie nicht durch Teilvergleich erledigt sind, sind nicht begründet. 79 a. 80 Vorauszuschicken ist, dass es mangels Begründetheit der Anträge keiner Aufklärung der teilweise streitigen Frage bedurfte, welcher der in den Anträgen des Betriebsrates genannte Mitarbeiter denn nun bei der BPS (auch) beschäftigt ist. 81 aa. 82 Der Hauptantrag des Betriebsrats, gerichtet auf Unterlassung der Beschäftigung im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch einer Einigungsstelle ist nicht begründet, da dem Betriebsrat hinsichtlich des Personaleinsatzes von BPS-Mitarbeitern ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG nicht zusteht; dieses Mitbestimmungsrecht steht vielmehr dem Betriebsrat zu, der bei der Firma BPS gewählt ist. 83 Im Einzelnen: 84 Die erkennende Beschwerdekammer konnte offen lassen, ob das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG dem Betriebsrat überhaupt gegenüber Arbeitnehmern zustehen kann, die jedenfalls in ihrem Personaleinsatz nicht Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sind. Bedenken bestehen insbesondere deshalb, weil in einer solchen Konstellation die Zuständigkeit zweier Betriebsräte miteinander konkurrieren würde. So wäre – unzweifelhaft – der Betriebsrat der BPS für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen über die Regelung von Arbeitszeiten zuständig; würde man überhaupt anerkennen, dass auch der Betriebsrat der Arbeitgeberin jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Arbeitnehmer der BPS zuständig ist, so bestünde die Gefahr zweier konkurrierender Betriebsvereinbarungen mit der Problematik, welche dieser Betriebsvereinbarungen denn nun gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten einwirken würden. 85 Indessen bedurfte es keiner abschließenden Klärung dieser Frage, da jedenfalls – wenn überhaupt – ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Arbeitgeberin nur in Betracht kommen kann, wenn die bei der BPS beschäftigten Arbeitnehmer, auch wenn sie zugleich Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sind, wie eigene Arbeitnehmer in den Betriebs- und Produktionsablauf bei der Arbeitgeberin eingebunden würden. Die Beschwerdekammer weist an dieser Stelle darauf hin, dass auch der Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23.07.1997, 7 BV 3/97, NZA-RR 1998, S. 165 ff., in welcher ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Fremdpersonaleinsatz nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG angenommen wurde, eine Sachverhaltskonstellation zugrunde lag, in der das dort erkennende Arbeitsgericht von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, also einer vollständigen Eingliederung des eingesetzten Fremdpersonals in die Abläufe der dortigen Arbeitgeberin ausgegangen ist. 86 Die erkennende Beschwerdekammer schließt sich damit voll inhaltlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch zahlreicher Instanzgerichte an, wonach eine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Betriebsrats der Arbeitgeberin nicht nur dann vorliegt, wenn die Arbeitgeberin „eigene“ Arbeitnehmer einstellt oder es sich um einen Fall des spezialgesetzlich geregelten Beteiligungsrechts nach § 14 AÜG i.V.m. § 99 BetrVG (Beschäftigung von Leiharbeitnehmern) handelt, sondern auch dann, wenn Beschäftigte derart in den Betriebsablauf eingegliedert werden, dass zumindest wesentliche Elemente des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts im Sinne des § 106 GewO ihnen gegenüber ausgeübt werden (vgl. nur BAG, Beschluss vom 18.10.1994, 1 ABR 9/94; vom 11.09.2011, 1 ABR 14/01, vom 13.12.2005, 1 ABR 51/04 und zuletzt Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12; ebenso LAG Düsseldorf vom 11.05.2012, 10 TaBV 19/11 und LAG Hamm vom 26.11.2010, 10 TaBV 67/10). 87 Insoweit wird insbesondere auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2005 a.a.O. hingewiesen, in welchem es u.a. wörtlich heißt: 88 „Eine Eingliederung in den Betrieb ist auch bei Arbeitnehmern von Drittfirmen möglich, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages mit weisungsgebundenen Tätigkeiten im Betrieb beauftragt werden, falls der Betriebsinhaber und nicht der beauftragte Unternehmer das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht inne hat und die Entscheidung über den Einsatz nach Zeit und Ort trifft“. 89 Ausgehend von diesen Voraussetzungen zur Ausfüllung des Begriffs der Eingliederung in den Betriebsablauf ist die erkennende Beschwerdekammer nach dem gesamten Akteninhalt nicht davon überzeugt, dass die Arbeitgeberin ihr arbeitgeberseitiges Direktionsrecht hinsichtlich der in den Anträgen des Betriebsrats genannten Arbeitnehmer ausübt, soweit sie an Samstagen und Sonntagen für Reinigungsarbeiten an den Maschinen als geringfügig Beschäftigte der BPS eingesetzt werden. 90 Nach den von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Tatsachen sieht es nämlich im Betrieb der Arbeitgeberin so aus, dass hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sind, um die typischen Merkmale der Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts gegenüber BPS Beschäftigten nach Ort und Zeit der Arbeitsleistung (vgl. § 106 GewO) ausschließlich von deren Mitarbeitern ausüben zu lassen. Hinzu kommt, dass – unstreitig – die Mitarbeiter der BPS bei den Arbeiten, die im vorgelegten Werkvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der BPS beschrieben sind, nicht in die „normale“ Produktion der Arbeitgeberin eingebunden sind, sondern Reinigungsarbeiten durchführen, die auch jede andere auf dem Markt agierende Industriereinigungsfirma ausüben könnte. Damit besteht bereits vom Ansatz her eine Trennlinie zwischen den Arbeiten der Beschäftigten der BPS und der Produktion der Arbeitgeberin. Eine Eingliederung in den von der Arbeitgeberin organisierten Produktionsprozess findet in dem Sinne nicht statt, da das „Produkt“ des Werkvertrags nicht das eigentliche Ergebnis der Produktion der Arbeitgeberin ist, sondern – eben – „nur“ die Reinigungsarbeiten. 91 Zudem hat die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen, dass Mitarbeitern der BPS ein eigener Betriebsraum zur Verfügung steht, der auch – bis auf Sicherheitsmaßnahmen – nur für BPS-Mitarbeiter zugänglich ist. Die Organisation des Personaleinsatzes an den Samstagen und Sonntagen für die Reinigungsarbeiten erfolgt ebenso streitlos durch die BPS; eine Einbindung in Schichtpläne der Arbeitgeberin findet nach eigenem Vortrag des Betriebsrats nicht statt. 92 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1994 a.a.O., in welcher das Bundesarbeitsgericht die tatbestandlichen Voraussetzung einer Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG mangels Eingliederung in die Betriebsabläufe abgelehnt hat, da die Beschäftigten der damaligen „Fremdfirma“ ihre Anweisungen nicht vom dortigen Arbeitgeber, sondern von eigenen Vorarbeitern erhalten hatten, nachdem diese wiederum vom Arbeitgeber instruiert waren. Es ist eindeutig zu bemerken, dass die Arbeitgeberin sich an diesen Vorgaben, die sich aus der Rechtsprechung ableiten, orientiert hat, als sie die Reinigungsarbeiten im Betrieb N der BPS übertragen und dafür gesorgt hat, dass es Weisungsstrukturen zwischen der Arbeitgeberin und Beschäftigten der BPS für den Personaleinsatz nicht gibt. Dass die vom Betriebsrat im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer - jedenfalls soweit die Arbeitgeberin eingeräumt hat, dass sie auch als geringfügig Beschäftigte bei der BPS tätig sind – zwei Arbeitsverhältnisse haben und entsprechende Kenntnisse von den Produktionsanlagen, die für die durchzuführenden Reinigungsarbeiten sehr hilfreich sind, mitbringen, ändert nichts daran, dass keine Einbindung in das Direktionsrecht von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin für die Reinigungsarbeiten erfolgt ist. Wenn ein oder zwei Mitarbeiter der BPS dort eine Teamleiterfunktion ausüben, die im ‚Hauptarbeitsverhältnis‘ zur Arbeitgeberin stehen und es dadurch zu konkreten Einzelweisungen bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten kommt, so ist dieses Weisungsrecht zwangsläufig on BPS abgeleitet, da (nur) diese die - werkvertraglich geschuldeten - Reinigungsarbeiten erbringt. 93 Damit hält die erkennende Kammer daran fest, dass eine Eingliederung der BPS-Mitarbeiter in den Produktionsprozess im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung als eine Mindestvoraussetzung für jegliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Sinne des § 87 BetrVG vorliegen müssen. Die Beschwerdekammer folgt nicht der Auffassung des Betriebsrats, wonach diesem in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterium der Eingliederung eine geringere Bedeutung beigemessen werden sollte, damit die Umgehung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats verhindert werden könne. Soweit sich der Betriebsrat ausdrücklich auf die von Schüren in NZA 2013, S. 176 ff. geäußerte Auffassung gestützt hat, geht die Beschwerdekammer davon aus, dass auch die dortige Position das in der Rechtsprechung aufgestellte Merkmal der Eingliederung in die Betriebsabläufe nicht aufgeben will. Schüren hat vielmehr eine rechtspolitische Forderung aufgestellt, in dem eine Privilegierung von Werkvertragsunternehmern, die im Wege sogenannter Scheinwerkverträge tätig werden, dann aufzugeben ist, wenn sie gleichwohl über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügen. Auch Schüren differenziert auf S. 177 unter b seine Ausführungen zwischen sogenannten „echten Werk-/Dienstverträgen“ und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, die in gemeinhin auch mit „Scheinwerkvertrag“ beschrieben wird. Die rechtlich anerkannte Konstruktion des sogenannten „echten“ Werkvertrages wird auch dort nicht in Zweifel gezogen (so auch Maschmann, NZA 2013, S. 1305 ff (1306 I. am Ende) und Lembke, NZA 2013, S. 1312 ff (1317 V.)). 94 Soweit sich der Betriebsrat ausdrücklich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.04.1988, 5 (2) TaBV 1/88, berufen hat, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf betraf die Einrichtung einer Einigungsstelle im Sinne des § 98 ArbGG, in welchem als Maßstab zugrunde zu legen ist, dass diese jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig sein darf. Dieser Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit ist nicht vergleichbar mit der Prüfung der Frage, ob tatsächlich ein Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht. Ein Antrag auf Einrichtung der Einigungsstelle darf nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur dann zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich ist, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist(Germelmann u.a., ArbGG 8. Aufl., § 98 Rn. 8 m.z.N.). Dabei besteht dann ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht, wenn sich die beizulegende Streitigkeit zwischen den Betriebspartnern erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt. In diesem Sinne hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der zitierten Entscheidung lediglich erkannt, dass eine fehlende Arbeitnehmereigenschaft während des Fremdpersonaleinsatzes im Verhältnis zur Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG nicht hindern würde, so jedenfalls die auszugsweise Wiedergabe von Sachverhalt und Gründen in AiB 1988, S. 219. Die Frage der Eingliederung in die Produktionsabläufe ist in der zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht näher erwähnt. 95 Damit verbleibt es dabei, dass selbst dann, wenn die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 5 BetrVG für die Inanspruchnahme des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG fallen gelassen würde, ein solches Mitbestimmungsrecht jedenfalls mangels fehlender Eingliederung der BPS-Mitarbeiter bei den durchzuführenden Reinigungsarbeiten in die Produktionsabläufe bei der Arbeitgeberin fehlt. 96 Ergänzend weist die Beschwerdekammer noch darauf hin, dass auch vor dem Hintergrund aktueller Diskussionen über Fragen sogenannter „echter“ Werkverträge (vgl. u.a. das Symposium „Werkverträge“ am 11.03.2013 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter bmas und unter 2.2 „Gute Arbeit“ des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode zum Deutschen Bundestag, dort S. 69 „Missbrauch von Werkverträgen verhindern“) keine Veranlassung besteht, von der zitierten Rechtsprechung der Bundesarbeitsgerichte wie auch der Instanzgerichte abzuweichen. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob die im Produktionsbetrieb der Arbeitgeberin tätigen Beschäftigten selbst als Werksvertragsunternehmer arbeiten und somit nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Vielmehr handelt es sich – völlig streitlos – auch bei den Beschäftigten bei der BPS um Arbeitnehmer und bei der BPS um ein Unternehmen, welches – genau wie die Arbeitgeberin – auch betriebsratsfähig ist (und ein Betriebsrat gewählt ist). Das heißt, dass der Schutz des Arbeitsrechts, wie er sich aus gesetzlichen und tariflichen Regelungen und durch die in der Rechtsprechung gefestigten Grundsätze ergibt, auch für BPS-Beschäftigte im Verhältnis zu deren Arbeitgeberin zum Tragen kommt. 97 Nach alledem muss es dabei verbleiben, dass mangels Ausübung wesentlicher Kernelemente des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts im Sinne des § 106 GewO von Beschäftigten der Arbeitgeberin gegenüber BPS-Mitarbeitern ein Mit-bestimmungsrecht des Betriebsrats der Arbeitgeberin ausscheidet. Nur ergänzend weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass sie der wohl unstreitigen Tatsache der Geschäftsführeridentität der Arbeitgeberin und der BPS hierbei keine Bedeutung zugemessen hat, da weder dem Vorbringen des Betriebsrates noch dem sonstigen Akteninhalt Tatsachen oder Indizien zu entnehmen sind, dass die Geschäftsführung selbst das Weisungsrecht gem. § 106 GewO ausübt. 98 Aus gleichem Grunde scheitert auch eine Beteiligung des Betriebsrats der Arbeitgeberin auf der Grundlage entweder einer direkten oder einer entsprechenden Anwendung von § 14 Abs. 3 AÜG i.V.m. § 99 Abs. 1 BetrVG. 99 Nach § 14 Abs. 3 AÜG ist der Betriebsrat der Arbeitgeberin auch in den Fällen zu beteiligen, in denen die Arbeitgeberin einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung übernimmt. 100 Bei der Prüfung dieser Frage ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass eine Arbeitnehmerüberlassung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes zwischen BPS-Mitarbeitern und der Arbeitgeberin nicht stattfindet. Der Betriebsrat hat zwar vorgetragen, die Arbeitgeberin würde ihre Beschäftigten quasi an die BPS „verleihen“. Dies kann indessen keine Arbeitnehmerüberlassung darstellen, weil die Mitarbeiter der Arbeitgeberin, die zugleich geringfügig Beschäftigte der BPS sind, aufgrund eigenen Vertragswillens und eigener Vertragsgestaltung eben dort als geringfügig Beschäftigte tätig sind. Eine irgendwie geartete Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt. 101 Auch eine sogenannte „verdeckte“ Arbeitnehmerüberlassung ist nicht festzustellen. Denn charakteristisch für die Arbeitnehmerüberlassung ist jedenfalls der Umstand, dass der Entleiher gegenüber den Leiharbeitnehmern gerade die wesentliche Elemente des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts ausübt, was indessen seitens der Arbeitgeberin gegenüber BPS-Beschäftigten – wie oben festgestellt – nicht der Fall ist. Damit scheiden Beteiligungsrechte des Betriebsrats über § 14 Abs. 3 AÜG – sei es in direkter, sei es in entsprechender Anwendung, aus. 102 Nach alledem konnte der Hauptantrag zu Ziffer 1 keinen Erfolg haben. 103 bb. 104 Auch der vom Betriebsrat formulierte Hilfsantrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts ist nicht begründet, da dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit von BPS-Beschäftigten nicht zusteht. Insoweit wird voll inhaltlich auf die obigen Ausführungen verwiesen. 105 cc. 106 Der Hilfsantrag gerichtet auf die Unterlassung von Beschäftigung in den Fällen namentlich bezeichneter Mitarbeiter, in denen eine Ruhezeit von 11 Stunden nicht eingehalten werde, ist ebenfalls nicht begründet. 107 Dabei bedurfte es keiner Entscheidung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Frage, ob dieser Antrag im Beschwerdeverfahren als verspätet zu bezeichnen ist mit der Folge, dass entsprechendes Vorbringen im Zusammenhang mit diesem Antrag zurückzuweisen ist (vgl. § 87 Abs. 3 Satz 4 ArbGG). Die Beschwerdekammer hält die Antragserweiterung für zulässig, da sie sich im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG als sachdienlich erweist. Denn die Frage der Beachtung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Einhaltung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG war vom Betriebsrat während beider Rechtszüge zumindest insoweit thematisiert, als das auch ein Mitbestimmungsrecht wegen § 87 Abs. 2 und 3 BetrVG in Anspruch genommen worden ist. Damit handelt es sich nicht um einen völlig neuen Streitstoff im Sinne der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 112/09 bei juris). 108 Der Antrag ist indessen unbegründet, da der Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Organ in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht befugt ist, ggf. bestehende Ansprüche von Mitarbeitern durchzusetzen. 109 Im Einzelnen: 110 Der vom Betriebsrat gerügte Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die den Unterlassungsanspruch begründen soll, stützt sich auf § 5 Abs. 1 ArbZG. Bei der Bestimmung des § 5 Abs. 1 ArbZG handelt es sich zum einen um eine öffentlich-rechtliche Schutznorm, zu deren Überwachung die zuständigen Behörden aufgerufen sind und zum anderen eine auch zum Schutz des Arbeitnehmers auf individual-rechtlicher Ebene erlassene Vorschrift, die den einzelnen Arbeitnehmer im Zweifel auch berechtigt, bei Anordnungen, die die Ruhezeit missachten würden, nicht Folge zu leisten. Zudem besteht für den Betriebsrat die allgemeine Überwachungsaufgabe im Sinne des § 80 BetrVG, auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu achten. 111 Allein aus dieser Überwachungsaufgabe des Betriebsrats folgt indessen nicht, dass der Betriebsrat zum Inhaber eines individual-rechtlichen Anspruchs des jeweiligen Arbeitnehmers wird. Insofern ist nach dem jeweiligen Gegenstand des Anspruchs zu differenzieren. Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen dabei gerade nicht das Recht, auch individual-rechtliche Ansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich klären zu lassen (BAG, Beschluss vom 16.10.1982, 6 ABR 37/82; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2012, 10 Ta 1993/11; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2011, 13 TaBV 4/10). Damit hat der vom Betriebsrat geltend gemachte Unterlassungsanspruch eine entsprechende individual-rechtliche Zielrichtung, die er mangels fehlender Anspruchsberechtigung im Beschlussverfahren nicht verfolgen kann. 112 So liegt der Fall auch, wenn beispielsweise der Betriebsrat feststellen würde (im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG), dass der Arbeitgeber Tariflöhne nicht korrekt abrechnen und auszahlen würde. Auch eine solche Feststellung würde den Betriebsrat nicht berechtigen, für einzelne Arbeitnehmer Zahlungsansprüche geltend zu machen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 02.01.2012 a.a.O., bei juris Rn. 25, 26). 113 b. 114 aa. 115 Der Hauptantrag zu Ziffer 2, gerichtet auf Aufhebung einer „Versetzung“ der dort bezeichneten Arbeitnehmer, ist ebenfalls unbegründet. 116 Dieser Antrag ist der nach § 101 BetrVG zutreffend formulierte Antrag für die Fälle, in denen eine Versetzung von Arbeitnehmern ohne Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG stattgefunden hat. 117 Der Antrag ist nicht begründet, da es sich bei der Beschäftigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer durch die BPS mit den Reinigungsarbeiten im Betrieb N nicht um eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG handelt. 118 Eine solche scheidet aufgrund der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 BetrVG bereits aus, da es sich bei der Versetzung um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handeln muss. Eine solche Zuweisung kann indessen nicht vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet. Eine solche Versetzung könnte – als Mindestvoraussetzung – allenfalls dann angenommen werden, wenn die Beschäftigung durch die Firma BPS keine Veränderungen der betrieblichen Weisungsstruktur mit sich bringen würde, also die bereits oben mehrfach erwähnte Eingliederung in die Betriebsabläufe der Arbeitgeberin auch bei Tätigkeiten für die BPS stattfinden würde. Bei einer solchen Konstruktion könnte man dem Gedanken des Betriebsrats näher treten, dass dann eine Umgehung des Mitbestimmungsrechts anzunehmen wäre. Dies bedurfte indessen keiner weiteren Entscheidung, da eben eine solche Eingliederung nicht anzunehmen ist (s. oben II. 2. a. aa.). 119 bb. 120 Der Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen gem. § 99 BetrVG ist ebenfalls nicht begründet. Es wird insoweit voll inhaltlich auf die Ausführungen zum Aufhebungsantrag (s.o. zu II. 2. b. aa.) unter Verweis auf II. 2. a. aa. Bezug genommen. 121 Nach alledem hatte die Beschwerde des Betriebsrats insgesamt keinen Erfolg. 122 III. 123 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor. Es handelt sich um eine Sachverhaltskonstellation, bei der die Beschwerdekammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt ist.