Urteil
7 Sa 1012/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche des Versicherers aus übergegangenem Recht verjähren regelmäßig nach §195, §199 BGB drei Jahre und beginnen mit dem Schluss des Jahres des Entstehens.
• Verhandlungen vor Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist hemmen die Verjährung nicht; §203 BGB setzt voraus, dass die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat.
• Nur Verhandlungen, die nach Beginn der Verjährungsfrist geführt werden, können nach §203 BGB hemmen; eingeschlafene Verhandlungen enden in der Regel nach etwa einem Monat.
• Zustellung eines Arrestantrags oder eine Sicherheitsleistung kann eine Hemmung bzw. einen Neubeginn nur bewirken, wenn die Verjährung noch läuft bzw. ein klares Anerkenntnis vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Hemmung der Verjährung vor Fristbeginn; Forderung des Versicherers verjährt • Ansprüche des Versicherers aus übergegangenem Recht verjähren regelmäßig nach §195, §199 BGB drei Jahre und beginnen mit dem Schluss des Jahres des Entstehens. • Verhandlungen vor Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist hemmen die Verjährung nicht; §203 BGB setzt voraus, dass die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat. • Nur Verhandlungen, die nach Beginn der Verjährungsfrist geführt werden, können nach §203 BGB hemmen; eingeschlafene Verhandlungen enden in der Regel nach etwa einem Monat. • Zustellung eines Arrestantrags oder eine Sicherheitsleistung kann eine Hemmung bzw. einen Neubeginn nur bewirken, wenn die Verjährung noch läuft bzw. ein klares Anerkenntnis vorliegt. Die Klägerin als Kaskound Haftpflichtversicherer forderte Ersatz aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten, Berufskraftfahrer, wegen eines Totalschadens an einem LKW-Gespann bei einem Alkoholunfall in der Nacht 22./23.06.2008. Die Klägerin zahlte Versicherungsleistungen von über 50.000 € und machte später Regressansprüche geltend; erstmals geltend gemacht am 16.09.2008. Zwischen den Parteien gab es Schriftverkehr und Vergleichsangebote in den Jahren 2008 bis 2010; 2010 fanden Verhandlungen, zuletzt Schriftwechsel bis 12.05.2010, statt. Die Klägerin reichte am 25.04.2012 Klage ein; zuvor beantragte sie am 10.08.2012 u.a. Arrest. Das Arbeitsgericht Bielefeld wies die Klage als verjährt ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das LAG ebenfalls zurückwies. • Verjährungsbeginn und -frist: Ansprüche sind gemäß §195, §199 Abs.1 BGB dreijährig und beginnen mit Schluss des Jahres 2008, somit Ablauf der Regelverjährung zum 31.12.2011. • Keine Hemmung vor Beginn: §203 BGB setzt voraus, dass die Verjährung bereits begonnen hat; Verhandlungen, die vor dem 31.12.2008 geführt wurden, können die Verjährung daher nicht hemmen. • Ergebnis der 2008er Korrespondenz: Schriftwechsel aus 2008 begründet keine Hemmung, weil die Verjährung erst mit Jahresende 2008 begann und einseitige Angebote keine Verhandlungen im Sinne des §203 sind. • Verhandlungen 2010: Nur die Verhandlungen vom 26.02.2010 bis 12.05.2010 hemmen die Verjährung nach §203 BGB; diese Hemmung dauerte 15 Wochen und 2 Tage und verlängert die Verjährungsfrist bis zum 16.04.2012. • Klageeingang und weitere Maßnahmen: Die am 25.04.2012 eingereichte Klage erfolgte nach Ablauf der verlängerten Frist; der Arrestantrag vom 10.08.2012 und der spätere Vergleich führten nicht zu Hemmung oder Neubeginn, da die Verjährung zu dem Zeitpunkt bereits abgelaufen war und ein eindeutiges Anerkenntnis nicht vorlag. • Rechtsfolgen: Mangels wirksamer Hemmung oder Neubeginn ist der Einwand der Verjährung gemäß §214 Abs.1 BGB durch den Beklagten erfolgreich; daher konnte die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Regressansprüche aus übergegangenem Recht verjährt sind. Nach §195, §199 BGB begann die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres 2008 und wäre ohne wirksame Hemmung am 31.12.2011 abgelaufen. Nur die Verhandlungen im Jahr 2010 führten zu einer Hemmung, die die Frist bis zum 16.04.2012 verlängerte; die Klageeingang am 25.04.2012 lag danach zu spät. Weitere Maßnahmen wie der Arrestantrag und der spätere Vergleich konnten die Verjährung nicht mehr beeinflussen, da zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits abgelaufen war. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.