Urteil
16 Sa 879/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein formularmäßiger Verzicht des Arbeitnehmers auf die Einlegung von Rechtsmitteln in einem vorformulierten Aufhebungsvertrag kann nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam sein, wenn er den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
• Ein tarifliches Widerrufsrecht nach § 11 Abs.10 Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW begründet eine dreitägige Bedenkzeit und kann zwar schriftlich wirksam aufgegeben werden, dieser Verzicht muss jedoch transparent und den Umständen entsprechend zustimmungsfähig formuliert sein.
• Wird ein Arbeitnehmer in Überrumpelungssituation mit der Unterzeichnung eines vorbereiteten Aufhebungsvertrags konfrontiert und wird ihm eine tariflich vorgesehene Bedenkzeit verwehrt, liegt regelmäßig eine Intransparenz und unangemessene Benachteiligung vor, die den Verzicht unwirksam macht.
• Ist der Verzicht unwirksam, kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wirksam widerrufen, so dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Verzicht auf Bedenkzeit und Rechtsmittel in vorformuliertem Aufhebungsvertrag • Ein formularmäßiger Verzicht des Arbeitnehmers auf die Einlegung von Rechtsmitteln in einem vorformulierten Aufhebungsvertrag kann nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam sein, wenn er den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. • Ein tarifliches Widerrufsrecht nach § 11 Abs.10 Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW begründet eine dreitägige Bedenkzeit und kann zwar schriftlich wirksam aufgegeben werden, dieser Verzicht muss jedoch transparent und den Umständen entsprechend zustimmungsfähig formuliert sein. • Wird ein Arbeitnehmer in Überrumpelungssituation mit der Unterzeichnung eines vorbereiteten Aufhebungsvertrags konfrontiert und wird ihm eine tariflich vorgesehene Bedenkzeit verwehrt, liegt regelmäßig eine Intransparenz und unangemessene Benachteiligung vor, die den Verzicht unwirksam macht. • Ist der Verzicht unwirksam, kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wirksam widerrufen, so dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der seit 2001 bei einer großen Einzelhandelskette beschäftigte Kläger wurde am 28.12.2012 in Anwesenheit der Bezirksleiterin wegen des Verdachts, zwei Fertigsuppen aus dem Lager entnommen zu haben, zu einem Gespräch in das Büro des Filialleiters bestellt. Dort legte die Arbeitgeberin ihm ein vorformuliertes Aufhebungsformular mit Beendigungstermin 28.12.2012 vor, drohte eine fristlose Kündigung, Strafanzeige und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld an und forderte ihn zur sofortigen Unterschrift auf. Der Kläger bat um die im Tarifvertrag vorgesehene dreitägige Bedenkzeit, die ihm verweigert wurde; er unterschrieb dennoch und ließ noch am Tag der Unterzeichnung durch seinen Anwalt den Widerruf erklären. Er klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufung bestreitet der Kläger die Wirksamkeit des Verzichts auf Bedenkzeit, Widerruf und Klage sowie die Zulässigkeit des Verzichts nach § 307 BGB. • Die Berufung ist zulässig und begründet; der Aufhebungsvertrag hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, weil die Zustimmung des Klägers wirksam widerrufen wurde. • Die im Aufhebungsvertrag enthaltenen Verzichtsregelungen (insbesondere Ziffer 8 und 9) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB und einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB unterworfen. • Der formularmäßige Klageverzicht benachteiligt den Kläger unangemessen, weil er keine arbeitgeberseitige Kompensation enthält und das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an gerichtlicher Überprüfung erheblich beeinträchtigt. • Die Klausel, mit der auf die tarifliche Bedenkzeit und das Widerrufsrecht verzichtet wird, verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB). Sie verschleiert die Bedeutung des tariflich eingeräumten Widerrufsrechts und ist angesichts der Überrumpelungssituation des Klägers intransparent und irreführend. • Bei der Umstände des Vertragsschlusses (Konfrontation mit Diebstahlsvorwurf, Androhung fristloser Kündigung, Sperrzeit und Strafanzeige sowie die Verweigerung der Bedenkzeit) ist die Klausel zur Unwirksamkeit zu führen; das tarifvertragliche Widerrufsrecht konnte nicht wirksam und transparent aufgegeben werden. • Der Widerruf des Klägers vom 28.12.2012 war wirksam, weil ihm die tariflich vorgesehene Bedenkzeit nicht gewährt wurde und er in einer überrumpelnden Lage zur Unterzeichnung gedrängt wurde. • Folgerichtig ist der Vertrag insgesamt nicht auflösend wirksam geworden, sodass das Arbeitsverhältnis über den 28.12.2012 hinaus fortbesteht. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 28.12.2012 hinaus fortbesteht. Die Verzichtsregelungen im vorformulierten Aufhebungsvertrag sind wegen unangemessener Benachteiligung und Intransparenz nach § 307 BGB unwirksam, insbesondere der Verzicht auf die tarifliche Bedenkzeit und auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Aufgrund der Überrumpelungssituation und der Verweigerung der dreitägigen Bedenkzeit war der spätere Widerruf durch den Kläger wirksam, wodurch die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt. Die Klägerpartei hat somit obsiegt; die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen und die Revision wurde zugelassen.