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Urteil

15 Sa 414/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:1004.15SA414.13.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.02.2013 – 1 Ca 4201/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.02.2013 – 1 Ca 4201/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers und dessen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Der 1964 geborene Kläger war seit Juli 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, Unternehmen des Einzelhandels, beschäftigt, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttoentgelt von 3.183,34 Euro monatlich. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 18.05.1989 (Bl. 5 bis 7 d. A.), der in seinem § 4 regelt, dass sich der Urlaub nach den tariflichen Regelungen des örtlichen Einzelhandels richtet. § 10 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut: „Dieser Vertrag endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet." Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist seit langem arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid der „Deutsche Rentenversicherung Bund", Berlin, vom 08.03.2011 wurde ihm ab dem 01.08.2011 eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt. Für die Einzelheiten des Bescheids wird verwiesen auf Bl. 9, 10 d. A. Über diese Rente informierte der Kläger die Beklagte im August/September 2012. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Schreiben vom 05.09.2012 mit, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 11 Abs. 5 Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MTV Einzelhandel) zum 31.03.2011 geendet hat. Für die Einzelheiten des Schreibens wird verwiesen auf Bl. 11 d. A. Mit seiner am 26.09.2012 eingereichten Klage hat sich der Kläger gegen eine von ihm in dem Schreiben der Beklagten vom 05.09.2012 vermutete Kündigung gewandt. Darüber hinaus macht er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses und seine tatsächliche Beschäftigung geltend. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 05.09.2012 eine Kündigung erklären wollen. Mangels Kündigungsgrundes sei diese unwirksam. Auch bestreite er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht aufgrund des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel beendet worden. Dieser finde keine Anwendung, da er ihm gegenüber nicht nachwirken könne. Insoweit habe er in § 4 des Arbeitsvertrages mit der Beklagten eine ablösende individualvertragliche Vereinbarung getroffen. Hierbei handele es sich um eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. Dem stehe nicht entgegen, dass die Bezugnahme bereits vor Ablauf des Tarifvertrages vereinbart worden sei. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung vom 05.09.2012, dem Kläger zugestellt am 08.09.2012, zum 31.03.2011 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2011 hinaus fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1) zu den bisherigen Bedingungen als Kaufmännischer Mitarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Feststellungsklage weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie mit dem Schreiben vom 05.09.2012 keine Kündigung habe aussprechen, sondern lediglich auf die Rechtsfolgen der tariflichen Regelung hinweisen wollen. Die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel gälten weiter, da nicht durch eine andere Abmachung ersetzt. Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 08.02.2013 die Klage abgewiesen, bezüglich des Kündigungsschutzantrages als unzulässig. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kündigungsschutzantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 05.09.2012 keine Kündigung ausgesprochen, sondern ausdrücklich und ausschließlich auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel hingewiesen. Der allgemeine Feststellungsantrag sei ebenso wie der Weiterbeschäftigungsantrag unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Zuerkennung der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente beendet worden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien habe der MTV Einzelhandel Anwendung gefunden, der zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers für allgemeinverbindlich erklärt gewesen sei. Die Allgemeinverbindlichkeit des Manteltarifvertrages habe am 31.03.2003 geendet. Doch auch nach Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit hätten die tariflichen Regelungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG bis zur Ersetzung durch andere Abmachungen weiter gegolten. Eine Abmachung, die § 11 MTV Einzelhandel ersetzt hätte, liege allerdings nicht vor. Die vom Kläger in Bezug genommene Vereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrages beträfe nämlich ausschließlich den Urlaub, nicht die Frage von Beendigungstatbeständen. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung nicht zu. Gegen das ihm am 06.03.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 28.03.2013 Berufung eingelegt und diese in dem Berufungsschriftsatz begründet. Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht rechtsirrig davon ausgehe, § 11 MTV Einzelhandel gelte kraft Nachwirkung weiter. Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Parteien in § 10 ihres Arbeitsvertrages eine eigenständige Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen hätten. Im Arbeitsvertrag sei nämlich „etwas anderes vereinbart" im Sinne des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel, nämlich, dass der Arbeitsvertrag ausschließlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet, ende. Unabhängig davon sei aber in § 10 des Arbeitsvertrages eine andere Vereinbarung getroffen worden, die eine andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG darstelle und damit die Nachwirkung des Tarifvertrags beende. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits vor Ablauf des Tarifvertrages getroffen worden sei. Der Kläger bezieht sich hierfür auf die Entscheidung des BAG vom 17.06.2006 – 9 AZR 41/05. Somit hätte das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Rentenbescheid nicht vorgelegen habe, sondern dass das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2011 hinaus fortbestehe. Dass das Schreiben der Beklagten nicht das Wort Kündigung enthalte, sei unschädlich. Maßgeblich sei, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis einseitig lösen wolle. Somit bestehe für den Kündigungsschutzantrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Zudem ist der Kläger der Auffassung, dass in § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel ein Verstoß gegen § 3 AGG liege. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es offensichtlich, den Arbeitsplatzverlust ohne Rentenbezug zu vermeiden. Entfalle aber die Rente nach entsprechender Prüfung durch den Rentenversicherungsträger wegen Wegfalls der Gewährungsvoraussetzungen, sei einerseits der Arbeitsplatz endgültig entfallen, andererseits werde auch keine Rente mehr gewährt. Dies gelte umso mehr, als bei ihm bereits eine Nachprüfung der Rentenberechtigung stattgefunden habe und erneut weitere Nachprüfungen angekündigt seien. Er werde insoweit wegen seiner Behinderung benachteiligt. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.02.2013, Az: 1 Ca 4201/12 wird die Beklagte verurteilt, 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung vom 05.09.2012, dem Kläger zugestellt am 08.09.2012, zum 31.03.2011 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2011 hinaus fortbesteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1.) zu den bisherigen Bedingungen als Kaufmännischer Mitarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Feststellungsklage weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers und Berufungsklägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ihrem Schreiben vom 05.09.2009 lasse sich weiterhin nicht entnehmen, dass darin eine Kündigung erklärt sei. Auch sei die Vorschrift des § 11 MTV Einzelhandel nicht durch eine andere Abmachung ersetzt worden. Aus den Formulierungen der beiden Arbeitsverträge vom 18.05.1989 und vom 30.04.1997 könne eine andere Abmachung, die § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel ersetzen könnte, nicht entnommen werden. Bei seinem Hinweis auf § 10 des Arbeitsvertrages übersehe der Kläger, dass jedenfalls mit dem Wort „spätestens" gerade nicht eine abschließende, die tarifliche Regelung für die Zukunft einschränkende Bestimmung getroffen worden sei. Die Formulierung „spätestens" weise ausdrücklich und erkennbar darauf hin, dass es auch andere vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten geben könne. Allein deshalb könne eine andere Abmachung aus dieser vertraglichen Klausel nicht hergeleitet werden. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze erster und zweiter Instanz, nebst Anlagen, sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.02.2013 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. c), 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. II. In der Sache muss die Berufung unbegründet bleiben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kündigungsschutzantrag des Klägers mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist und dass der weitere Feststellungsantrag sowie der Weiterbeschäftigungsantrag unbegründet sind. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund der nachwirkenden Bestimmung des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel mit Ablauf des 31.03.2011. 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 05.09.2012 aufgelöst worden ist, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.09.2012 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht erklärt. a) Eine Kündigungserklärung, die jemandem zugeht, kann diesem nur mit dem Inhalt als zugegangen zugerechnet werden, wie er sie vernünftigerweise (nicht etwa: subjektiv) verstehen konnte (BAG, 11.06.1959 – 2 AZR 334/57, BB 1959, 814). Ohne, dass der Kündigende die Worte „kündigen" oder „Kündigung" verwendet müsste, kommt es allein darauf an, dass der kündigende Teil seinen Willen, das Arbeitsverhältnis auflösen zu wollen, eindeutig kundtut. b) Hieran gemessen ist dem Schreiben der Beklagten eine Kündigungserklärung nicht zu entnehmen. Die Beklagte weist in ihrem Schreiben zunächst auf die Bestimmung des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel hin, indem sie u. a. formuliert, dass gemäß dieser Tarifvorschrift unbefristete Arbeitsverhältnisse mit dem Ende des Kalendermonats enden, in dem dem Arbeitnehmer der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen zeitlich nicht befristeter voller Erwerbsminderungsrente zugegangen ist. Hierzu nimmt die Beklagte Bezug auf den ihr vom Kläger zugeleiteten Rentenbescheid vom 08.03.2011 und teilt dem Kläger weiter mit, dass sie – entsprechend – den Austritt des Klägers aus ihrem Unternehmen zum 31.03.2011 vornehmen werde. Eine Kündigungserklärung enthält das Schreiben der Beklagten nicht. Die Beklagte gibt nicht ihren Willen kund, das Arbeitsverhältnis zu lösen, sondern erklärt allein, dass sie wegen des Eintritts einer tarifvertraglich geregelten auflösenden Bedingung (vgl. BAG, 23.06.2004 – 7 AZR 440/03, NZA 2005, 522), nämlich Renteneintritt wegen Erwerbsminderung, den Austritt des Klägers „entsprechend" zum 31.03.2011 vornehmen werde. Dies stellt die einseitige Erklärung einer Kündigung nicht dar. 2. Der von dem Kläger gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist vorliegend zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da zwischen den Parteien streitig ist, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die tarifliche Bestimmung des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel beendet wurde. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Zuerkennung der unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des 31.03.2011 beendet worden. § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel galt weiter im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Zum Zeitpunkt der Einstellung des nicht tarifgebundenen Klägers im Jahr 1989 war der MTV Einzelhandel für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Allgemeinverbindlichkeit des MTV Einzelhandel endete mit dem 31.03.2003. b) Die Rechtsnormen des allgemeinverbindlichen MTV Einzelhandel erfassten gemäß § 5 Abs. 4 TVG auch den Kläger, somit auch die Tarifbestimmung des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel. c) Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien in § 10 ihres Arbeitsvertrages keine in Bezug auf § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel („sofern nicht etwas anderes vereinbart ist") eigenständige Regelung zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses getroffen. § 10 des Arbeitsvertrages regelt seine Beendigung spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet. Diese Vereinbarung beinhaltet indes nicht, dass der Arbeitsvertrag ausschließlich mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, endet. Das folgt bereits aus der Wortwahl „spätestens". Der Arbeitsvertrag nimmt also nur Bezug auf den einen (von vielen weiteren denkbaren) Beendigungsgründ(en) „Vollendung des 65. Lebensjahres". Eine andere Vereinbarung im Sinne des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel enthält er daher nicht. § 10 des Arbeitsvertrages lässt vielmehr andere Beendigungsgründe/-modalitäten offen, sieht eine weitere Vereinbarung somit nicht vor. d) § 10 des Arbeitsvertrages enthält auch keine „andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG. aa) Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrags seine Rechtsnormen unmittelbar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. § 4 Abs. 5 TVG sieht eine zeitliche Begrenzung nicht vor. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrags ist indes abdingbar und entfällt dann, wenn eine andere Abmachung getroffen wird, die denselben Regelungsbereich erfasst und eine für das einzelne Arbeitsverhältnis verbindliche Regelung darstellt. Das kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung geschehen (BAG, 16.05.2012 – 4 AZR 366/10, NZA 2013, 220 m. w. N.). In welchem Umfang eine „andere Abmachung" einen nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ersetzen soll, bestimmt nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Regelungswillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BAG, 16.05.2012, a. a. O.). Für die Annahme einer „anderen Abmachung" ist es zwar nicht unbedingt erforderlich, dass diese erst geschlossen wird, nach dem die Nachwirkung eingetreten ist. Doch muss die Abrede vom Regelungswillen der Parteien her darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer absehbar bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern (BAG, 22.10.2008 – 4 AZR 789/07, AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 37; BAG, 01.07.2009 – 4 AZR 261/08, NZA 2010, 53). bb) Mit dem Arbeitsgericht ist ohne weiteres davon auszugehen, dass § 4 des Arbeitsvertrages, der den Urlaub betrifft, keine Abmachung ist, die § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel ersetzt hätte. Denn die arbeitsvertragliche Abmachung erfasst nicht denselben Regelungsbereich. Während § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel Regelungen zur Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse trifft, regelt § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien den Urlaub. cc) Auch § 10 des Arbeitsvertrags der Parteien lässt die Annahme einer „anderen Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG nicht zu. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die vertragliche Abrede unter § 10 des Arbeitsvertrags, abgeschlossen am 18.05.1989, vom Regelungswillen der Parteien darauf gerichtet war, eine bestehende Tarifregelung abzuändern. Hier ist zu sehen, dass der im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag Einzelhandel seine Allgemeinverbindlichkeit erst mit dem 31.03.2003 verloren hat. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bereits im Jahre 1989 ihre arbeitsvertragliche Regelung zu § 10 in Anbetracht einer absehbar bevorstehenden Beendigung des MTV Einzelhandel und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung getroffen hätten, sind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Die vertragliche Abrede der Parteien vom 18.05.1989 ist danach keine „andere Vereinbarung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. 3. Ebenso wenig benachteiligt die nachwirkende tarifliche Bestimmung des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel den Kläger wegen seiner Schwerbehinderung. a) Anders etwa als beim Lebensalter besteht nur ein mittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG zwischen dem Differenzierungsmerkmal des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel, der Rentenberechtigung, und der Schwerbehinderteneigenschaft (vgl. BAG, 11.11.2008 – 1 AZR 475/07, NZA 2009, 210; BAG, 06.10.2011 – 6 AZN 815/11, NZA 2011, 1431). § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel knüpft nicht in jedem Fall an eine Schwerbehinderung an, dies folgt schon aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tarifregelung des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel und der Schwerbehinderteneigenschaft lässt sich daher nicht feststellen. b) § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel benachteiligt schwerbehinderte Beschäftigte jedoch nicht gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern. Der Kläger wird nicht anders behandelt als nichtbehinderte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel endet. Die klägerische Befürchtung, dass der Rentenversicherungsträger weitere Nachprüfungen der Rentenberechtigung in Bezug auf einen Wegfall der Gewährungsvoraussetzungen angekündigt habe, vermag einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 AGG ebenfalls nicht zu begründen. Dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Rentenleistungen der Überprüfung durch den Sozialversicherungsträger unterliegen, vermag einen mittelbaren Zusammenhang mit dem AGG-Differenzierungsmerkmal der Behinderung nicht herzustellen. Für den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 3 S. 2 GG gilt das Gesagte. III. Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben.