OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 621/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:1004.10SA621.13.00
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11. April 2013 – 3 Ca 1968/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Auslegung und vollständige Erfüllung eines Prozessvergleichs. 3 Der Kläger war von 2007 bis Februar 2011 gegen ein Stundenentgelt von ca. 12,00 Euro brutto als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. 4 Nachdem der Kläger unter Bezugnahme auf tarifliche Regelungen einen Zuschlag von 25 % auf 2.211 angeblich während der Dauer des beendeten Arbeitsverhältnisses geleistete Nachtarbeitsstunden geltend gemacht hatte, schlossen die Parteien am 19. Juli 2011 folgenden gerichtlichen Vergleich: 5 1. Die Beklagte zahlt auf die Forderung des Klägers bezüglich der Nachtschichtzulage einen Betrag von 2.500,00 € brutto. 6 2. Damit ist der Rechtsstreit sowie sämtliche gegenseitigen, finanziellen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt. 7 Die Beklagte behandelte die Vergleichssumme in Höhe von 1.875,00 Euro (75 %) als steuer- und sozialversicherungspflichtig und zahlte nach Abführung von 628,14 Euro Steuern und 194,08 Euro Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung 1.677,78 Euro an den Kläger aus. 8 Mit der am 12. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger vorrangig die Zahlung weiterer 822,22 Euro geltend. 9 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Vergleichsbetrag als Nachtarbeitszuschlag nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) iVm. § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) insgesamt steuer- und sozialversicherungsfrei sei und die Beklagte ihn dementsprechend „Brutto gleich Netto" hätte auszahlen müssen. 10 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 822,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2011 zu zahlen; 12 2. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte ihm aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19. Juli 2011 zum Aktenzeichen 3 Ca 1100/11 verpflichtet ist, eine Nachtschichtzulage zum Zahlbetrag in Höhe von 2.500,00 Euro auszuzahlen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Sie habe den nicht als Nettoanspruch titulierten Vergleichsbetrag steuer- und sozialversicherungsrechtlich korrekt behandelt. Anderenfalls hätte der Kläger im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs eine Steuererstattung geltend machen können. 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2013 (Bl. 26 - 30 d.A.) ohne Differenzierung nach den Klageanträgen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass er in dem titulierten Umfang tatsächlich Nachtarbeit iSv. § 3b EStG geleistet habe. 17 Gegen das ihm am 19. April 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Mai 2013 (Dienstag nach Pfingsten) eingelegte und am 14. Juni 2013 begründete Berufung des Klägers, mit der er die Klage mit den erstinstanzlichen Schlussanträgen weiterverfolgt. 18 Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage gegen das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt ergänzend vor: Aufgrund der Titulierung als Bruttobetrag müsse die Beklagte die Vergleichssumme „ungekürzt" an ihn auszahlen. Der Vergleichsbetrag sei in Gänze steuer- und sozialversicherungsfrei. Zwar habe die Beklagte in dem Ausgangsverfahren bestritten, dass der Kläger 2.211 Stunden Nachtarbeit geleistet habe. Jedoch sei das Finanzamt an die von den Parteien im Vergleich eindeutig getroffene Festlegung als Nachtarbeitszuschlag gebunden. Im Übrigen seien die Grenzen von § 3b EStG und § 1 SvEV eingehalten. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 14. Juni 2013 (Bl. 52 - 56 d.A.) Bezug genommen. 19 Der Kläger beantragt sinngemäß, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage und trägt ergänzend vor: Die Klage im Zahlungsantrag sei unzulässig, weil bereits ein Titel über 2.500,00 Euro existiere. Im Übrigen habe sie den ausdrücklich eine Brutto-Zahlung vorsehenden Vergleich einerseits durch Auszahlung an den Kläger und andererseits durch Abführung von Steuern und Sozialabgaben insgesamt ordnungsgemäß erfüllt. Es bleibe bestritten, dass der Kläger im titulierten Umfang Nacharbeit iSv. § 3b EStG geleistet habe. Die Klage im Feststellungsantrag sei ua. wegen des Vorrangs einer – hier allerdings fälschlich zu den Gerichten für Arbeitssachen erhobenen – Leistungsklage ebenfalls unzulässig. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 26. Juni 2013 (Bl. 62 - 63 d.A.) Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 A. 26 Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage mit beiden Schlussanträgen abgewiesen. 27 I. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit beiden ihm zur Entscheidung gestellten Anträgen abgewiesen. Zwar verhalten sich die Entscheidungsgründe nicht ausdrücklich zu dem Feststellungsantrag. Nach den Gesamtumständen hat das Arbeitsgericht jedoch auch die angefallene Klage mit dem Hilfsantrag abgewiesen. Es wollte weder ein Teilurteil iSv. § 301 ZPO fällen, noch hat es den Feststellungsantrag iSd. § 321 ZPO versehentlich übergangen. Das Vorliegen eines die gestellten Anträge erschöpfenden Endurteils (§ 300 ZPO) folgt aus der Bezeichnung als „Urteil", der getroffenen Kostenentscheidung (die im Fall eines Teilurteils dem Schlussurteil hätte vorbehalten bleiben müssen), der Aufführung beider Anträge im Tatbestand sowie schließlich daraus, dass beide Schlussanträge mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung gleichermaßen als jedenfalls unbegründet abgewiesen werden konnten. 28 II. Die Klage im Hauptantrag ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hält mit dem gerichtlichen Vergleich vom 19. Juli 2011 einen den geltend gemachten Betrag umfassenden Titel bereits in Händen. Aus diesem kann er gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn er der unzutreffenden (s.u. III 3 c) Auffassung ist, dass die Beklagte den titulierten Anspruch nicht vollständig erfüllt habe. Eines – zu einer Doppeltitulierung führenden – Leistungsurteils bedarf er nicht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 25. Oktober 1989 - 5 Ta 104/89 - SchlHA 1990, 71) . 29 III. Die angefallene Klage im Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. 30 1. Mit dem Hilfsantrag möchte der Kläger für den eingetretenen Fall, dass das Gericht ihm die Schaffung eines weiteren Leistungstitels verwehren sollte, einen bestimmten Inhalt des vorhandenen Titels klargestellt wissen. Die gebotene Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt, dass der Kläger mit dem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sich verpflichtet hat, den gesamten Vergleichsbetrag in jedem Fall, also unabhängig von der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Lage, „ungekürzt" an ihn auszuzahlen. 31 2. Es kann dahinstehen, ob für den so verstandenen Antrag ein Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Allerdings kann ein Gläubiger, der einen bestandskräftigen und vollstreckbaren Titel hat, (nur) dann auf Feststellung des Titelinhalts klagen, wenn er wegen besonderer Umstände ein berechtigtes Interesse an einer (nochmaligen) gerichtlichen Entscheidung hat. So liegt es beispielsweise, wenn zwischen den Parteien Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlass gebenden Urteilsformel besteht oder ein Titel nicht vollstreckt werden kann, weil in der Formel der Gegenstand, um den der Streit der Parteien ging bzw. dessen Herausgabe verlangt werden kann, unrichtig bezeichnet wurde (vgl. BGH 25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - zu I 1 der Gründe, DB 1972, 2302) . 32 3. Die Klage im Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte hat sich nicht verpflichtet, den Vergleichsbetrag in jedem Fall „ungekürzt" an den Kläger auszuzahlen. 33 a) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die titulierten 2.500,00 Euro „ungekürzt" an den Kläger auszuzahlen, weil die Parteien eine sog. Nettolohnvereinbarung getroffen haben. In diesem Fall hätte die Beklagte den vereinbarten Betrag abzugsfrei an den Kläger auszuzahlen, die hierauf ggf. entfallenden Abzüge selbst zu tragen und den für die Berechnung etwaiger Abzüge maßgeblichen Bruttobetrag durch „Abtastung" bzw. Iteration zu ermitteln (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2, 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 27, AP ZPO § 253 Nr. 52) . Eine Nettolohnvereinbarung ist indes nicht die Regel, sondern die Ausnahme (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 25, NZA-RR 2008, 597) . Sie muss den entsprechenden Willen klar erkennen lassen (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2; 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 27, AP ZPO § 253 Nr. 52; ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 475) . Hier haben die Parteien in Ziff. 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Juli 2011 ausdrücklich einen Brutto betrag tituliert. Damit haben sie klargestellt, dass vor der Auszahlung an den Kläger von dem bezeichneten Betrag noch die auf öffentlichem Recht beruhenden Abzüge vorzunehmen sind (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2; LAG Hamm 21. Dezember 2006 - 15 Sa 1228/06 - jurisRn. 33) und der Kläger jedenfalls steuerlich berechtigte Abzüge durch die Beklagte hinnehmen muss (vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - zu A II 2 c aa der Gründe, NZA 2003, 1145; 27. Juli 2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 26, AP ZPO § 253 Nr. 52) . Der Kläger behauptet selbst nicht, dass die Parteien die Formulierung in Ziff. 1 des Vergleichs abweichend von der „naiv steuerrechtlichen" Bedeutung des Terminus „brutto" als „vollständigen, belastungsfreien Betrag" ohne – von wem auch immer vorzunehmende – Abzüge (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2) gemeint hätten. 34 b) Die Vergleichsregelung kann auch nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte den „ungekürzten" Betrag an den Kläger auszahlen und dieser etwaige Abführungen selbst vornehmen sollte. Für eine derartige, von der aufgezeigten üblichen Bedeutung des Begriffs „brutto" abweichende Vereinbarung fehlt nicht nur jeglicher Anhalt im Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs, sondern sie wäre auch gesetzwidrig gewesen. Seit Einführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Jahr 1920 (Reichseinkommensteuergesetz vom 29. März 1920 - RGBl. 1920, 359) ist der Arbeitgeber zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG hat er bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Zudem hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die Einzugsstelle zu zahlen. Hierzu hat er gemäß § 28g Sätze 1 und 2 SGB IV gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, den er – ausschließlich – im Wege des Abzugs vom Arbeitsentgelt geltend machen kann (vgl. zu alldem BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 16 f., NZA 2008, 884) . Etwas anderes folgt entgegen dem Einwand des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht daraus, dass die Zwangsvollstreckung auf den ungekürzten Bruttobetrag gerichtet werden kann und anschließend der Arbeitnehmer für die zutreffende Abführung der Lohnabzüge verantwortlich ist (vgl. BAG 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - zu II 1 der Gründe, NZA 1985, 58; BGH 21. April 1966 - VII ZB 3/66 - zu II 2 der Gründe, WM 1966, 758; ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 476) . Eine Zwangsvollstreckung ist nur vonnöten, wenn und soweit der Arbeitgeber die titulierte Forderung nicht rechtzeitig freiwillig erfüllt. Für den Regelfall bleibt es dabei, dass nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Arbeitgeber eine Bruttoforderung teils durch Abführung von Lohnbestandteilen an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle zu erfüllen hat (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18 ff., NZA 2008, 884) . Dem entspricht es, dass die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen ist, wenn der Arbeitgeber durch Quittungen nachweist, dass er die öffentlich-rechtlichen Lohnabzüge abgeführt hat (vgl. BAG 14. Januar 1964 - 3 AZR 55/63 - zu 3 der Gründe, MDR 1964, 625; BGH 21. April 1966 - VII ZB 3/66 - zu II 2 der Gründe, WM 1966, 758; ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 476) . 35 c) Nicht Gegenstand des auf den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs gerichteten Feststellungsantrags ist die Frage, ob die Beklagte dessen Ziff. 1 vollständig erfüllt , insbes. ob sie zutreffend Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgeführt hat. Eine solchermaßen verstandene Feststellungsklage wäre im Übrigen nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt als Steuerentrichtungspflichtiger iSv. § 43 Satz 2 AO beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Legt er nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20 f., NZA 2008, 884) . Er ist grds. auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt Erfüllungswirkung ein (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 21, NZA 2008, 884; BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 4 a der Gründe, DB 2005, 1960; ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 478 f.) . So läge es hier. Unstreitig hat die Beklagte für 1.875,00 Euro (75 % der Vergleichssumme) die bei Annahme von Steuer- und Sozialversicherungspflicht zutreffenden Abzüge vorgenommen und die entsprechenden Beträge an das Finanzamt und die Einzugsstelle abgeführt. Für sie war bei dem Abzug und der Abführung nicht eindeutig erkennbar, dass der Vergleichsbetrag insgesamt steuer- und sozialabgabenfrei war. Im Gegenteil: Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit der (gesamten) Vergleichssumme kann bis heute nicht erkannt werden, weil – worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat – der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass der titulierten Forderung (insgesamt) tatsächlich von ihm jeweils in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit, mithin Nachtarbeit iSv. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG, zugrunde lag. Die Beklagte hat ihr diesbezügliches Bestreiten im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich aufrechterhalten (vgl. für den Fall, dass der Arbeitgeber an der Berechtigung vorgenommener Abzüge selbst nicht festhält: Hess. LAG 23. August 2011 - 19 Sa 550/11 - zu II 1 a bb (1) (b) der Gründe, NZM 2012, 233) . Damit verhält sie sich nicht widersprüchlich. Weder mit der vergleichsweise vereinbarten Zahlung „auf die Forderung des Klägers bezüglich der Nachtschichtzulage" noch mit der Behandlung von 25 % der Vergleichssumme als steuer- und sozialversicherungsfrei hat sie die Einordnung des gesamten noch zu zahlenden Entgelts als Nachtarbeitszuschlag iSv. § 3b EStG iVm. § 1 SvEV „anerkannt". Ein solches „Anerkenntnis" könnte die Steuerbehörden auch nicht rechtlich binden. 36 IV. Gleichfalls bloß ergänzend sei aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Berufungsverhandlung angemerkt, dass die nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG elektronisch an das Finanzamt zu übermittelnde Lohnsteuerbescheinigung lediglich ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug ist, wie er tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BFH 30. Oktober 2008 - VI R 10/05 - Rn. 10, BFHE 223, 202) . Sie dient nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - jurisRn. 7) . Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden (vgl. BFH 7. Februar 2008 - VI B 110/07 - jurisRn. 3) . Eine abweichende Einkommensteuerveranlagung ist durch eine unrichtige Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgeschlossen, da dieser nur eine widerlegbare Beweiswirkung bei der Veranlagung zukommt (vgl. BFH 18. August 2011 - VII B 9/11 - jurisRn. 8) . Eine Bindungswirkung entfaltet sie nicht (vgl. BFH 30. Dezember 2010 - III R 50/09 - jurisRn. 10 f.; 13. Dezember 2007 - VI R 57/04 - Rn. 13, DB 2008, 737 und zu allem Vorstehenden BAG 7. Mai 2013 - 10 AZB 8/13 - Rn. 13, NZA 2013, 862) 37 B. 38 Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO bei gegenüber den erstinstanzlichen Schlussanträgen unverändertem Streitwert die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. 39 C. 40 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.