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Urteil

10 Sa 353/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0809.10SA353.13.00
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Tenor

1.       Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30. März 2010 – 1 Ca 2671/09 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.       Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Revision – zu tragen.

3.       Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30. März 2010 – 1 Ca 2671/09 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Revision – zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Der Beklagte ist Träger diakonischer Einrichtungen und betreibt ua. das „Haus W1", eine Wohneinrichtung für Menschen mit geistigen Behinderungen. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR-DW EKD) , in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Zunächst war sie im „Haus W1" für die Wohngruppe 6 zuständig, in der sieben Personen von fünf Beschäftigten betreut werden. Seit dem 15. Januar 2012 ist sie in der „W1" in der Seniorenbetreuung tätig. In den Jahren 2002 bis 2007 absolvierte sie den 210 Unterrichtsstunden umfassenden Qualifikationslehrgang „e-Motion". Seit der Neufassung der AVR-DW EKD zum 1. Juli 2007 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, sie sei nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Hierzu hat sie vorgetragen, die ihr übertragene Tätigkeit ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung von Mai 1995, die für alle pädagogischen Beschäftigten im „Haus W1" gelte. Zu ihren Aufgaben gehörten Betreuungs- und Personalangelegenheiten mit teilweiser Finanzverantwortung. Insbesondere sei sie mit der Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten befasst, in denen die Art und Schwere der Behinderung zum Zeitpunkt der Aufnahme, der gegebene Hilfsbedarf sowie die bestehenden Perspektiven der Bewohner dargestellt würden. Sie besitze anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse iSd. Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD, ohne die sie ihre Aufgaben nicht erbringen könne. Ihre Befugnisse und Kompetenzen entsprächen den Aufgaben einer Diplom-Pädagogin. Jedenfalls nehme sie eigenständig schwierige Aufgaben iSd. Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD wahr. Die betreuten Bewohner wiesen eine Vielzahl unterschiedlicher psychischer Behinderungen, psychiatrischer Erkrankungen und Störungen auf, die sich teilweise in schweren sozialen Auffälligkeiten und aggressiven Verhaltensweisen zeigten. Sie benötige deshalb erhebliche medizinische, sozialtherapeutische und pädagogische Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zusätzlich erworben habe. Die besondere Schwierigkeit der Aufgaben zeige sich auch darin, dass der Beklagte jahrelang von seinen Mitarbeitern eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verlangt habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Juli 2007 Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD zu zahlen. 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Juli 2007 Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Stellenbeschreibung aus dem Monat Mai 1995 sei unverbindlich; sie beschreibe nur ganz allgemein den Arbeitsbereich einer Fachkraft im Betreuungsdienst und werde seit dem Jahr 2000 nicht mehr angewendet. Bei den in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten handele es sich um klassische Aufgaben einer Heilerziehungspflegerin, zu denen auch die Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten gehöre. Die der Klägerin tatsächlich übertragenen Aufgaben seien nicht „spezieller" erzieherischer, sondern heilerzieherischer Art. Deshalb komme es auf die Qualifikation als Erzieherin nicht an. Vielmehr seien der Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der Tätigkeit an einer heilerzieherischen Ausbildung zu messen. Die Klägerin erfülle auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht, weil die Betreuung von Bewohnern der „W1" keine schwierige Aufgabe iSd. Tätigkeitsmerkmals sei. Für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD fehle es an der Notwendigkeit von wissenschaftlichen Kenntnissen für die Tätigkeit der Klägerin. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. März 2010 - 1 Ca 2671/09 - (Bl. 204 - 211 d.A.) im Hauptantrag abgewiesen und ihr im Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2010 - 19 Sa 1616/10 - (Bl. 312 - 339 d.A.; veröffentlicht bei juris) unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin die Klage insgesamt abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - (Bl. 350 - 360 d.A.; veröffentlicht bei juris) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Landesarbeitsgericht habe hinsichtlich der Klage mit dem Hauptantrag rechtsfehlerhaft auf die fachlichen Kenntnisse der Klägerin, nicht aber darauf abgestellt, ob diese für die ausdrücklich übertragene Tätigkeit erforderlich seien. Bezüglich der Klage mit dem Hilfsantrag habe das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht auf die der Klägerin übertragene Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin, sondern auf die von ihr erworbene Qualifikation einer Erzieherin abgestellt. Der Klägerin müsse zur Klage mit dem Hauptantrag Gelegenheit gegeben werden, anhand der auf das Berufsfeld einer Heilerziehungspflegerin bezogenen Fachhochschulausbildung einer Diplom-Heilpädagogin und der entsprechenden Lehrinhalte darzulegen, dass anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse iSd. Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD Voraussetzung der ihr übertragenen Tätigkeit sind. Zur Klage mit dem Hilfsantrag müsse der Klägerin Gelegenheit gegeben werden, anhand der im Revisionsurteil im Einzelnen dargestellten Maßstäbe ergänzend zur bisher nicht schlüssig dargelegten Erfüllung der von ihr reklamierten Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vorzutragen. Nach der Zurückverweisung hat die Klägerin – zusammengefasst – folgenden ergänzenden Vortrag gehalten: Die Klage sei im Hauptantrag begründet. Die ihr übertragenen Tätigkeiten erforderten wissenschaftliche Kenntnisse iSd. Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD. Zum einen erstelle die Klägerin Sozial- und Verlaufsberichte eigenständig und alleinverantwortlich. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, wie sie üblicherweise im Rahmen eines Studiums der Sozialpädagogik oder Sozialarbeit vermittelt würden. Zum anderen müsse die Klägerin – meist psychiatrische – Krankheitsbilder diagnostizieren und die richtigen Fachärzte zwecks Feststellung und Behandlung auswählen. Auch dafür benötige die Klägerin Fachkenntnisse, wie sie üblicherweise im Rahmen eines Studiums vermittelt würden. Bei beiden Tätigkeiten (Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten sowie Diagnostik) handele es sich um zentrale Aufgaben, die für die Erfüllung des Arbeitsauftrags unverzichtbar seien und der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge gäben. Jedenfalls sei die Klage im Hilfsantrag begründet. Die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin finde – als solches unstreitig – in einem modularen System mit Pflicht- und Wahlfächern statt. Jedenfalls durch die Pflichtfächer würden nicht alle Kenntnisse für die Tätigkeit im „Haus W1" vermittelt. Heilerziehungspfleger würden besonders im Hinblick auf Pflegebedarfe ausgebildet, während bei dem Beklagten die (sozial-)pädagogische Betreuung im Vordergrund stehe. Dass die durch eine abgeschlossene Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin erworbenen Kenntnisse in der Regel nicht ausreichten, folge zum einen aus dem Einarbeitungskonzept für neue Mitarbeiter im pädagogischen Bereich sowie der durch das sog. Konzept W1 ausdrücklich bestätigten Stellenbeschreibung. Zum anderen bedürfe es besonderer Weiterbildungen, die die Klägerin auch tatsächlich durchlaufen habe. So werde den besonderen fachlichen, organisatorischen, rechtlichen und technischen Schwierigkeiten der Tätigkeit im „Haus W1" durch spezielle Fortbildungsangebote und die über lange Jahre erwartete sonderpädagogische Zusatzqualifikation „e-Motion" Rechnung getragen. Die Klägerin müsse die gesamte Lebensplanung der Klienten in Theorie und Praxis durchführen (inhaltliche Arbeitsorganisation, Integration ins öffentliche Leben, Konzeption, Planung und Umsetzung von Freizeitmaßnahmen, Planung und Umsetzung von Krisenbewältigungsstrategien, Suche nach Therapien, Arztbesuche, Begleitung zu Polizei- und Gerichtsbesuchen, vertragsrechtliche Unterstützung und Beratung, Behördengänge, Einarbeitung von Mitarbeitern und Begleitung von Praktikanten, Sterbebegleitung). Dabei folge die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit im „Haus W1" vor allem daraus, dass die betreute Klientel sehr heterogen sei. Die Kombination verschiedener Störungsfelder (geistige Behinderungen in unterschiedlicher Ausprägung, Körperbehinderungen und zusätzliche Pflegebedarfe, psychische Behinderungen, psychiatrische Erkrankungen und Störungen, soziale Auffälligkeiten / aggressive und gewalttätige Verhaltensweisen, Epilepsie, gerontopsychiatrische Störungen / Demenz, autistische Züge und Bindungsstörungen, Suchterkrankungen und kriminelles Verhalten) und deren Wechselwirkungen erforderten ein Maximum an Flexibilität. Der Umgang mit sich selbst und andere gefährdenden Bewohnern sei schwierig und erfordere – auch ausweislich diverser interner Fortbildungsreihen – ein hohes Maß an Fachwissen und Erfahrung. Die Mitarbeiter müssten damit zurechtkommen, dass sie beleidigt und körperlich angegriffen würden. Das Fachwissen einer Heilerziehungspflegerin reiche regelmäßig nicht für den Umgang mit Menschen mit psychischen Erkrankungen aus. Dieser erfordere eine kontinuierliche Weiterbildung. Es würden sogar psychiatrische Fachkräfte in der Einrichtung beschäftigt. Mindestens drei Klienten wiesen „autistische Züge" auf. Sie seien teilweise nicht „werkstattfähig". Spezielles Fachwissen sei auch für den Umgang mit dementen Bewohnern erforderlich. In der Einrichtung lebten einige alkoholgefährdete Klienten (zB Herr C). Zudem würden dort Menschen in besonderen, extrem schwierigen Situationen begleitet. Die Mitarbeiter müssten sich auf vielfältige Parameter einstellen und jeweils fachlich richtig damit umgehen. Sie müssten sich einfühlen, fortbilden, ständig reflektieren, austauschen, Wissen aneignen und die anfallenden Situationen jeden Tag neu bewältigen. Insgesamt müsse die Klägerin mit einer Vielzahl von Krankheitsbildern umgehen, die jedes für sich schon eine Spezialisierung und damit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD rechtfertigten. Die Betreuung des heterogenen Klientels erfordere vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt, vor allem aber auch vertieftes/erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten im Umgang mit multimorbiden Persönlichkeiten. Da in der „W1" für die verschiedenen Problemfelder keine „Spezialgruppen" bestünden, müssten die Mitarbeiter sich auf alle aufgeführten Besonderheiten einstellen und jeweils fachlich richtig und angemessen damit umgehen. Weitere Tätigkeiten mit fachlichen, organisatorischen, rechtlichen und technischen Besonderheiten seien Medikamentenzuständigkeit, selbständige Dienstplanung, Gestaltung der Appartements und Wohnbereiche, Rufbereitschaft, Kassenführung und Eigengeldverantwortung, Angehörigenarbeit sowie kulturelle Aufgaben und Öffentlichkeitsarbeit. Die besondere Betreuungssituation in einem Heim (durch „Zwangsgemeinschaften" der Klienten entstehende Hospitalisierungseffekte und besondere soziale Konflikte) werde auch durch die vormals gewährte Heimzulage indiziert. Wegen der Einzelheiten des ergänzenden Vorbringens der Klägerin wird Bezug genommen auf deren Schriftsätze vom 28. Mai 2013 (Bl. 399 - 415 d.A.) und vom 8. August 2013 (Bl. 452 - 461 d.A.) . Der Beklagte hat hierauf – zusammengefasst – erwidert: Der Vortrag der Klägerin sei nach Maßgabe des Revisionsurteils auch nach der Zurückverweisung unschlüssig. Das gelte zunächst für die Klage mit dem Hauptantrag. Der Klägerin seien keine Aufgaben übertragen, die „anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse" voraussetzen. Die Fachkräfte bereiteten die Sozial- und Verlaufsberichte lediglich vor. Dabei handele es sich um eine klassische Aufgabe einer Heilerziehungspflegerin. Keinesfalls benötige die Klägerin medizinische Fachkenntnisse. Die Klägerin obliege als übliche Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin zwar die Beobachtung und Anamnese, sie stelle jedoch keine Diagnosen. Selbst wenn die Klägerin die von ihr behaupteten Tätigkeiten ausführte, gäben diese ihrer Tätigkeit jedenfalls nicht das Gepräge. Das Vorbringen der Klägerin zum Hilfsantrag sei ebenfalls weiter unschlüssig. Die Klägerin erfülle kein Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD. Eine ausgebildete Heilerziehungspflegerin könne ohne Fortbildung und Vertiefung der Fachkenntnisse in der „W1" tätig werden. Die Merkmale und Besonderheiten der dortigen Klienten seien üblich und – gemessen an Einrichtungen der stationären Behindertenhilfe – nicht „umfangreich und hochgradig differenziert". Die Bewohnerschaft weise keine ungewöhnlichen oder besonders schwierigen Bedarfe auf. Das Klientel sei vielmehr in den regulären Leistungstypen 9, 10 und 12 mit den Hilfebedarfsgruppen 1 bis 3 eingestuft. Personen anderer Leistungstypen, also mit höheren oder spezielleren Unterstützungsbedarfen oder „schwereren Behinderungen", dürften in der „W1" nicht betreut werden. Das gelte namentlich für Personen mit Autismus oder Abhängigkeitserkrankungen. Dementsprechend gebe es in der W1 keine spezialisierten Wohnformen, sondern ausschließlich sog. Regelgruppen mit einer heterogenen Zusammensetzung der Bewohnerschaft. Dass aber Bewohner komorbide Behinderungen aufweisen, sei der Regelfall in einer stationären Behinderteneinrichtung und die Tätigkeit im „Haus W1" deshalb „normaler Berufsalltag" einer Heilerziehungspflegerin. Menschen mit autistischen Störungen (nicht: mit fachärztlich diagnostiziertem Autismus) seien von einer ausgebildeten Heilerziehungspflegerin mit dem in der Ausbildung erworbenen Fachwissen betreubar und förderbar. Bei selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten erfolge die Einweisung in eine Fachklinik. Nicht werkstattfähige Bewohner erhielten eine für „normale" Heilerziehungspfleger ohne Weiteres leistbare Tagesbetreuung. Demenziell erkrankte Menschen könnten und dürften in der „W1" (weiter) betreut werden. Eine psychiatrische Fachweiterbildung sei für die Tätigkeit in der „W1" nicht vonnöten. Bewohner, die suchtkrank würden, erhielten Unterstützung durch externe Fachleute (Suchtberater) und würden ggf. in eine spezielle Einrichtung (Suchtklinik) überwiesen. Bei besonderen Problemstellungen (zB sexueller Missbrauch) werde ebenfalls externe Hilfe in Anspruch genommen. Angebotene Schulungen seien eine Selbstverständlichkeit und dienten der „Auffrischung" der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Bei den „Inhouse-Schulungen", die sich teils gleichermaßen an Nichtfachkräfte richteten (zB PART), würden besondere, vertiefte Kenntnisse nicht vermittelt. Die pädagogische Betreuung gehöre selbstverständlich zur Ausbildung einer Heilerziehungspflegerin. Zitate aus Lehrplänen seien nicht geeignet, die „Normaltätigkeit einer Heilerziehungspflegerin" darzulegen. Vorbereitende Tätigkeiten im Hilfeplanverfahren, Erstellung von Entwicklungs- und Lebensplanungskonzepten, Zusammenarbeit mit externen Ansprechpartnern und Abgabe verordneter Medikamente sowie die weiteren von der Klägerin stichworthaft benannten Tätigkeiten stellten allesamt Standardaufgaben einer Heilerziehungspflegerin dar. Die vertragsrechtliche Unterstützung und Beratung gehöre nicht zu den Aufgaben der Klägerin. Die weggefallene Heimzulage sei für besondere Erschwernisse und nicht für eine besondere Schwierigkeit der Arbeitsaufgabe gewährt worden. Schließlich sei die Klägerin seit ca. einem Jahr nicht mehr im Gruppendienst, sondern in der Seniorenbetreuung tätig. Wegen der Einzelheiten des ergänzenden Vorbringens des Beklagten wird Bezug genommen auf dessen Schriftsatz vom 26. Juni 2013 (Bl. 416 - 434 d.A.) . Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der im ersten und zweiten Rechtszug zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf Tatbestände und Entscheidungsgründe der in der Sache bereits ergangenen Urteile verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hilfsantrag zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Vergütung aus Entgeltgruppe 9 (Hauptantrag) noch aus Entgeltgruppe 8 (Hilfsantrag) AVR-DW EKD. I. Die Klage im Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung aus Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD. Ihr Vorbringen, mit dem sie sich auf das allgemeine Merkmal der Fallgruppe 1 a beruft, ist auch nach der Zurückverweisung unschlüssig. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin zur verantwortlichen Wahrnehmung ausdrücklich übertragene Tätigkeiten anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen, die entsprechend der Anmerkung 8 in der Regel durch eine Fachhochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss erworben werden, aber auch anderweitig erlangt werden können. Die Klägerin hat zum einen nicht substantiiert dargetan, dass sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Arbeitsaufgaben medizinische Fachkenntnisse benötigt. Ihrem weitgehend schlagworthaften und lediglich hinsichtlich des Bewohners C auf die Abgrenzung von psychogenen und pathologischen Anfällen konkretisierten Vortrag lässt sich nicht mehr entnehmen als die von dem Beklagten zugestandene „intensive Beobachtung und Anamnese". Es ist aber nicht ersichtlich, dass hierfür weitergehende medizinische Kenntnisse erforderlich wären, als sie in der dreijährigen Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vermittelt werden. Dementsprechend ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Klägerin über solche anwendungsbezogene wissenschaftliche medizinische Kenntnisse verfügt und auf welche Weise sie jene erworben haben will. Zum anderen verhilft der Klägerin die vormalige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten nicht zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD. Nach den Protokollerklärungen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. August 2013 ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin verfassten Sozial- und Verlaufsberichte jedenfalls vor der Übersendung an den LWL von der Einrichtungsleitung zumindest durchgesehen und von dieser letztverantwortlich unterzeichnet werden. Im Übrigen hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihr die „endgültige" Abfassung solcher Berichte – wie § 12 Abs. 1 Satz 2 AVR-DW EKD verlangt – ausdrücklich (zB im Rahmen einer Aufgaben- oder Stellenbeschreibung) übertragen war und hat sie nicht nachvollziehbar dargestellt, welche Kenntnisse für die Erstellung eines Sozial- und Verlaufsberichts vonnöten (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 30, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 11 in dem Rechtsstreit einer Kollegin der Klägerin) und dass diese anwendungsbezogen wissenschaftlicher Natur sind und auf welche Weise sie sich solch regelmäßig nur in einem Studium vermitteltes Wissen angeeignet haben will. Insgesamt bleibt ihr knapper und pauschaler Vortrag nach der Zurückverweisung sogar - weit - hinter dem bereits in der Klageschrift (vgl. dort S. 5 - 7 = Bl. 5 - 7 d.A. und den anliegenden Erstbericht vom 26. Juli 2004, Bl. 63 - 68 d.A.) gelieferten Vorbringen zurück, das im Revisionsurteil für unschlüssig befunden worden ist. Er orientiert sich entgegen der Vorgabe des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Revisionsurteil Rn. 33 und 51) auch nicht an dem erforderlichen Vergleich zwischen den in der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin und den in einem Studiengang an einer Fachhochschule (zB der Heilpädagogik) vermittelten Ausbildungsinhalten. Es kommt hinzu, dass die Klägerin sich über die bloße Wiedergabe des Eingruppierungsmerkmals hinaus nicht in nachvollziehbarer Weise dazu erklärt, dass es sich bei der von ihr behaupteten „endgültigen" Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten nicht lediglich um eine eigenständig iSd. Anmerkung 6, sondern um eine verantwortlich iSd. Anmerkung 8 wahrzunehmende Aufgabe handelt. Im ersten Fall genügt es, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Dagegen setzt eine verantwortliche Aufgabenwahrnehmung voraus, dass Ziele und die zu ihrer Erreichung benötigten Lösungswege (zB durch Konzeptentwicklung) selbständig erarbeitet und entschieden werden. Letztes ist – worauf bereits das erste Berufungsurteil hingewiesen hat – bei dem Ausfüllen eines vom LWL vorgegebenen Formulars jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung ersichtlich. Soweit schließlich die Klägerin seit dem 15. Januar 2012 nicht mehr im Gruppendienst, sondern in der Seniorenbetreuung eingesetzt ist, fehlt es an jedem Vortrag zu weiteren oder anderen ihr nun übertragenen Arbeitsaufgaben, die nach Auffassung der Klägerin die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD erfüllen und der auf den 1. Juli 2007 zurückreichenden Klage mit dem Hauptantrag zumindest zur Begründetheit seit dem Tätigkeitswechsel verhelfen könnten. Im Gegenteil hat die Klägerin in der Seniorenbetreuung unstreitig keine Sozial- und Verlaufsberichte mehr zu verfassen. II. Die Klage mit dem Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung aus Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD. 1. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsurteil nach § 563 Abs. 2 ZPO ist davon auszugehen, dass die Klägerin vertragsgemäß auf einem Arbeitsplatz tätig ist, der das Richtbeispiel „Heilerziehungspflegerin" der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD ausfüllt und dass sie zur Begründung des noch verfolgten Anspruchs auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD entweder das Richtbeispiel „Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" oder das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD, das im Untersatz Nr. 1 unter Hinweis auf die Anmerkungen 6 und 14 näher beschrieben wird, erfüllen müsste. Für einen schlüssigen Vortrag genügt insofern nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Allein aus deren Betrachtung lassen sich noch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob sich die Tätigkeit entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen aus derjenigen einer Heilerziehungspflegerin iSd. Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD hervorhebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten", und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (vgl. Revisionsurteil Rn. 36 mwN) . 2. Die Klägerin hat auch nach der Zurückverweisung nicht Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD ermöglichen, um von „speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" ausgehen zu können. Es fehlt weiterhin bereits an Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht. a) Dazu hätte die Klägerin die Normaltätigkeit einer Heilerziehungspflegerin darlegen müssen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Heilerziehungspflegerin hat, die in die Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD eingruppiert ist. Hierfür hätte es eines Vortrags bedurft, welche Ausbildungsinhalte - als Kenntnisse iSd. AVR-DW EKD - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche Aufgaben eine Heilerziehungspflegerin danach als Normaltätigkeit schuldet. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „speziellen Aufgaben" sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuüben hat und welche „entsprechenden Kenntnisse" dafür erforderlich sind (vgl. Revisionsurteil Rn. 40 mwN) . b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin weiterhin nicht. Auch nach der Zurückverweisung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, warum sich die ihr übertragenen Tätigkeiten aus denen einer Heilerziehungspflegerin der Ausgangsentgeltgruppe durch „spezielle Aufgaben" und „entsprechende Kenntnisse" hervorheben. aa) Unbehelflich ist es zunächst, wenn die Klägerin entgegen den Ausführungen des Revisionsurteils (Rn. 44) weiter nur pauschal auf das Einarbeitungskonzept, die Stellenbeschreibung und von dem Beklagten angebotene Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen verweist. Ihrem Vortrag lässt sich auch nach wie vor nicht entnehmen, in welchem Maß die von ihr auszuübenden Tätigkeiten der Betreuungsangelegenheiten, der Personalangelegenheiten und der Finanzverantwortung bereits in der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vermittelt werden und welche speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse notwendig sein sollen, um davon ausgehen zu können, die Anforderungen des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD seien erfüllt. Dass es sich dabei für ausgebildete Erzieherinnen – wie die Klägerin – um spezielle Aufgaben handeln mag, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 12 Abs. 3 AVR-DW EKG für die Eingruppierung als Heilerziehungspflegerin ohne Bedeutung (vgl. Revisionsurteil Rn. 42) . Die pauschale Bezugnahme auf und auszugsweise Wiedergabe von „Ausbildungsrichtlinien" ist schon nicht geeignet, darzulegen, welche Aufgaben danach eine Heilerziehungspflegerin als „Normaltätigkeit" schuldet (vgl. Revisionsurteil Rn. 40) . Dazu bedürfte es einer näheren Darlegung der vermittelten Ausbildungsinhalte sowie einer hierauf aufbauenden näheren Beschreibung des „Arbeitsalltags" einer Heilerziehungspflegerin (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 32 und 34, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62 bereits zitiert im Revisionsurteil) . Dies gilt umso mehr, als der Beklagte bereits erstinstanzlich mit seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2010 (Bl. 106 - 195 d.A.) im Einzelnen dargestellt hat, warum sämtliche für die Tätigkeit im „Haus W1" erforderlichen Kenntnisse Gegenstand der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin sein sollen. Soweit im Übrigen die Klägerin unter stichwortartiger Aufzählung verschiedener – ihr nach dem Vortrag des Beklagten teilweise gar nicht übertragener – Arbeitsaufgaben vorbringt, sie müsse „die gesamte Lebensplanung der Klienten in Theorie und Praxis durchführen", lässt sich den bereits vom Revisionsurteil (Rn. 25) zitierten „Ausbildungsrichtlinien" entnehmen, dass Heilerziehungspflegerinnen als Fachkräfte im Sozial- und Gesundheitswesen gerade eine ganzheitliche Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen aller Altersgruppen und Behinderungsformen leisten sollen. Schließlich hat die Klägerin nicht dargetan, dass es sich bei der Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten wenigstens um „spezielle Aufgaben" handelt, die zudem vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern. Ihr Vortrag bleibt vielmehr noch hinter demjenigen zurück, der bereits im ersten Berufungsurteil (vgl. jurisRn. 138) und damit auch im Revisionsurteil für unzureichend befunden worden ist. Im Übrigen ist die Klägerin unstreitig seit dem Wechsel in die Seniorenbetreuung zum 15. Januar 2012 nicht mehr mit der Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten befasst. bb) Nach dem Revisionsurteil (Rn. 43) belegt die Betreuung von Bewohnern mit mehrfachen geistigen Behinderungen für sich genommen noch nicht die Erfüllung des Richtbeispiels. Indes fehlt es auch nach der Zurückverweisung an jeglicher Darlegung, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden „speziellen Aufgaben" damit wahrgenommen werden, welche „entsprechenden Kenntnisse" dafür erforderlich sind und aus welchen Gründen die Klägerin über sie verfügt. Vielmehr lässt die Klägerin es unter stichwortartiger Benennung der verschiedenen Behinderungen und Auffälligkeiten der Klienten auch im fortgesetzten Berufungsverfahren im Wesentlichen bei einer Bezugnahme auf die Heterogenität der Bewohnerschaft und die dementsprechend unterschiedlichen Bedarfe sowie der pauschalen Behauptung „spezieller Aufgaben" und erforderlicher „entsprechender Kenntnisse" bewenden. Damit hat die Klägerin auch nach der Zurückverweisung keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Sie hat nach wie vor nicht dargetan, welche Besonderheiten die von ihr in der „W1" zu betreuenden Bewohner gegenüber Bewohnern anderer, vermeintlich „normaler" Einrichtungen der Behindertenhilfe aufweisen und was genau dies – iS. „spezieller Aufgaben" und erforderlicher „entsprechender Kenntnisse" – für ihre Tätigkeit im Vergleich zu der angeblich „normalen" Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin bedeutet. Das gilt auch, soweit die Klägerin einige Beispiele aus der Berufspraxis von Mitarbeitern der „W1" geschildert, einen vormals von ihr betreuten Bewohner (Herrn C) herausgegriffen und die mit seiner Betreuung verbundenen Tätigkeiten sowie einen für sie „typischen" Arbeitstag geschildert hat. Dieser Vortrag bleibt ebenfalls schon bezüglich der sich stellenden Aufgaben und der geforderten Kenntnisse schlagwortartig und ermöglicht jedenfalls in keiner Weise den nötigen wertenden Vergleich zu den – von der Klägerin weiterhin nicht dargestellten – „normalen" Tätigkeiten einer Heilerziehungspflegerin. Bei alledem bleibt noch außer Betracht, dass die Klägerin sich mit den substantiierten Einwänden des Beklagten nicht auseinandergesetzt hat, dass die Zusammensetzung der Bewohnerschaft im „Haus Waldheimat" der normalen Heterogenität in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe entspreche, Personen mit höheren oder spezielleren Bedarfen, „schwereren" Behinderungen oder akuten Suchterkrankungen in der „W1" nicht betreut werden dürften und es dort auch keine spezialisierten Wohnformen, sondern ausschließlich sog. Regelgruppen gebe. cc) Die der Klägerin vormals gewährte Heimzulage hat im hiesigen Kontext keine auch nur indizielle Aussagekraft. Die Heimzulage sollte die besonderen Erschwernisse honorieren, mit denen die Mitarbeiter einer Einrichtung konfrontiert sind, die ganztätig und nicht bloß vorübergehend untergebrachte Kinder, Jugendliche oder behinderte Menschen betreuen. Dabei sollte die erzieherische Betreuung körperlich, seelisch oder geistig behinderter Personen für die Eingruppierung maßgebend und ihre besondere, typische Belastung mit dem Tabellenentgelt abgegolten sein, wohingegen die Zulage als Ausgleich dafür dienen sollte, dass die betreffenden Mitarbeiter regelmäßig ohne Rücksicht auf ihre Arbeitszeit Ansprechpartner der untergebrachten Personen sind, wenn sich Probleme und Konflikte aus deren gemeinschaftlichem Wohnen ergeben. Die Heimzulage wurde gewährt, weil die betreffenden Mitarbeiter regelmäßig „mit ihrer ganzen Person gefordert" sind (vgl. zuletzt BAG 16. November 2011 - 10 AZR 201/10 - Rn. 18 mwN, ZTR 2012, 100 für die Heimzulage iSd. Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1a zum BAT-VKA [Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst] und der Protokollerklärung Nr. 1 TVöD-B Anhang zu Anlage C Entgeltgruppe S 6) . dd) Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass sie bei der ihr seit dem 15. Januar 2012 übertragenen Tätigkeit in der Seniorenbetreuung „spezielle Aufgaben" zu verrichten hätte, die „entsprechende Kenntnisse" voraussetzen und der Klage im Hilfsantrag zur zumindest teilweisen Begründetheit seit dem Tätigkeitswechsel verhelfen könnten. 3. Die Klägerin erfüllt nach ihrem im fortgesetzten Berufungsverfahren ergänzten Vorbringen auch nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD, das im Untersatz Nr. 1 unter Hinweis auf die Anmerkungen 6 und 14 näher beschrieben wird. a) Bei den Tätigkeitsmerkmalen gemäß den Obersätzen der Entgeltgruppen 7A und 8A AVR-DW EKD handelt es sich gleichfalls um Aufbaufallgruppen, bei denen ein Tatsachenvortrag erforderlich ist, der zunächst die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD sowie anschließend die Erfüllung der weiteren Merkmale der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD in einer Weise darlegt, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht. Maßstab für diesen Vergleich ist die Tätigkeit in der Ausgangsfallgruppe. Das ist vorliegend aufgrund der übertragenen Tätigkeit und der näheren Umschreibung der eigenständig wahrgenommenen Aufgaben in der Anmerkung 6 zu dieser Entgeltgruppe – dreijährige Fachschulausbildung – (wiederum) die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin, da diese dem Berufsbild der der Klägerin übertragenen Tätigkeit entspricht (vgl. Revisionsurteil Rn. 46 und 47) . b) Die Klägerin übt zwar – nach dem Vortrag des Beklagten auch in der Seniorenbetreuung – eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD erfüllt. Jedoch fehlt es nach der Zurückverweisung auch insofern an Tatsachenvortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht zwischen der Tätigkeit einer Mitarbeiterin, die das Tätigkeitsmerkmal des Obersatzes der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD erfüllt, und einer solchen, die „schwierige Aufgaben" iSd. Beschreibung im Untersatz Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD auszuüben hat. Der pauschale und schlagwortartige Vortrag der Klägerin lässt aus den benannten Gründen (oben A II 2 b) nicht den Schluss zu, ihr seien „schwierige Aufgaben" übertragen worden, die im Vergleich zur „normalen" Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin die Hervorhebungsmerkmale iSd. Anmerkung 14 dieser Entgeltgruppe erfüllen. Dies gilt umso mehr, als zum einen ihr Vortrag teilweise nicht auf eine schwierige, sondern auf eine eigenständige Aufgabenwahrnehmung abzielt, die bereits Voraussetzung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD ist. Zum anderen verhält die Klägerin sich nicht substantiiert dazu, dass die ihr übertragenen – schwierigen – Aufgaben nach der Anmerkung 14 nicht nur fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten aufweisen, sondern auch „vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt" erfordern müssten. Vielmehr wird letztes von der Klägerin in bloßer Wiedergabe des Wortlauts der AVD-DW EKD nur in pauschaler, den Charakter einer reinen Rechtsbehauptung tragender Weise in den Raum gestellt. III. Die Klägerin verfolgt die Klage auf Zahlung von Differenzvergütung zwischen EG 7 und EG 9 AVR-DW EKD für die Zeit von Juli 2008 bis August 2009 in Höhe von 440,02 Euro brutto nebst Zinsen seit der Revision nicht weiter. Diese Leistungsklage war als unechter Hilfsantrag zu verstehen und wäre deshalb ohnehin nicht zur Entscheidung angefallen. Davon ist stillschweigend auch das Bundesarbeitsgericht ausgegangen und hat dementsprechend das erste Berufungsurteil insgesamt aufgehoben. B. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Revision – zu tragen (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). C. Gründe für die – erneute – Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.