Urteil
17 Sa 185/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:0801.17SA185.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.12.2012 – 2 Ca 1110/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Zustimmung der Beklagten zu Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin und Festlegung der Lage. 3 Die Klägerin ist seit dem 01.01.2001 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, als Produktplanerin tätig. Ihrem Arbeitsverhältnis liegt ein Anstellungsschreiben der Beklagten vom 25.10.2000 (Bl. 5, 6 d.A.) zugrunde. Die Beklagte teilte in diesem Schreiben mit, auf das Arbeitsverhältnis seien die Tarifbestimmungen des Tarifvertrages für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens anwendbar. Seit dem 01.10.2008 wird die Klägerin nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie als Mitarbeiterin im Junior-Professional Marketing Communication geführt. 4 Im Oktober 2009 erzielte die Klägerin ein Bruttomonatsgehalt von 4.141,74 €. 5 Die Beklagte bietet weltweit IT-Lösungen und Dienstleistungen für Banken und Handelsunternehmen an. Zu ihrem Angebot gehören neben Hardware die Entwicklung und Einführung bankenspezifischer Software, IT-Beratung und Dienstleistungen. Sie unterhält Vertriebsorganisationen im Innen- und Ausland. Ihre Zentrale befindet sich in P2. 6 Die Beschäftigten arbeiten in einem Gleitzeitmodell, das innerhalb einer Wochenarbeitszeit von Montag bis Freitag eine tägliche Rahmenarbeitszeit von 6.00 Uhr -20.00 Uhr vorsieht. 7 Bis zum 24.08.2012 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Während ihrer Abwesenheit erstellte die Beklagte ein neues Organigramm (Bl. 53 d.A.), nach dem der Aufgabenbereich der Klägerin im Sales Marketing als Professional Services ausgewiesen ist. Das Geschäftsfeld Professional Services (PS) umfasst ein Dienstleistungsangebot für Banken, das von der Beratung über IT-Strategien bis hin zur Pflege von Softwareanwendungen reicht. Schwerpunkte sind Beratungsleistungen zur Optimierung von Geschäftsprozessen, bankfachliche Prozessberatung, Entwicklung von Konzepten zur Software-Architektur, Entwicklung von neuen Anwendungen und deren Integration in das Bankenumfeld sowie Erstellung notwendiger Betriebskonzepte. Weltweit sind in der PS-Organisation mehr als 600 Mitarbeiter tätig. 8 Zu den Aufgaben der Klägerin gehört die Mitarbeit bei der Erarbeitung und Umsetzung eines Marketingkonzeps für PS zur Positionierung im Markt, die Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des PS-Portfolios, die Aufbereitung von Reverenzen und Success-Stories, die Erstellung von Business-Plänen für die Portfolio-Elemente, die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Go-To-Market- und Kommunikationsstrategien. Ihr Arbeitsplatz ist zentrale Schnittstelle in marketingrelevanten Themenstellungen zwischen der PS-Organisation und den Vertriebsorganisationen sowie deren Kunden. Die Vertriebsorganisationen sind weltweit in unterschiedlichen Zeitzonen tätig. Wegen der Zeitzonen im Verhältnis zur Zentrale der Beklagten in P2 wird auf das von ihr mit Schriftsatz vom 19.09.2012 vorgelegte Schaubild (Bl. 54 d.A.) verwiesen. 9 Zu den Aufgaben der Klägerin gehört weiterhin die inhaltliche Mitarbeit bei der Erstellung von Vertriebsmaterialien (Print, Online etc.), die Pflege von Vertriebsinformationen im Intranet und Internet sowie die Erarbeitung und Durchführung von Kundenpräsentationen, Vertriebsschulungen und Workshops. Der Aufgabenbereich ist mit Dienstreisen, Messebesuchen, Telefonkonferenzen und Onlinekonferenzen verbunden. 10 Mit Ausnahme der Mitarbeiterin A1 S1 sind die in dem Organigramm (Bl. 53 d.A.) aufgeführten Mitarbeiter in Vollzeit tätig. 11 Mit Schreiben vom 15.05.2012 (Bl. 7 d.A.) beantragte die Klägerin die Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Zeit von Montag bis Donnerstag 8.15 Uhr bis 13.15 Uhr. Dieser Antrag wurde am 27.06.2012 zwischen den Parteien erörtert. 12 Mit Schreiben vom 19.07.2012 (Bl. 8 bis 10 d.A.) verweigerte die Beklagte ihre Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zu ihrer Neuverteilung. 13 Mit ihrer am 17.08.2012 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 14 Sie hat behauptet: 15 Mit E-Mail vom 04.12.2012 habe die Leiterin des Teams Marketing Banking A2 L1 die Aufgabenorganisation geändert. Insofern verweise sie auf die mit Schriftsatz vom 11.12.2012 in Kopie vorgelegte E-Mail (Bl. 101 d.A.) sowie das Organigramm (Bl. 100 d.A.). Danach sei sie für den Bereich Self-Service, Automation, Marketing Solutions und Professional Services zuständig. 16 Aus dem Organigramm ergebe sich, dass sie keinen festgeschriebenen Aufgabenbereich habe. Auch aus dem ursprünglichen Organisationskonzept (Bl. 53 d.A.) ergäben sich Mehrfachzuständigkeiten. Die Mitarbeiter im Bereich Software & Professional Services seien im Team eingesetzt. Ein Konzept der Alleinzuständigkeit eines Mitarbeiters für einen Aufgabenbereich bestehe deshalb nicht. 17 Die Beklagte beschäftige im Bereich Banking Division 80 Teilzeitkräfte. In ihrem Team werde die Mitarbeiterin S1 mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden beschäftigt. Am Mittwoch brauche sie nicht zu arbeiten. Frau S1 sei mit der Intranetüberarbeitung beschäftigt, aber auch im Bereich Mobile Solutions eingesetzt. Sie müsse mit Kunden und ausländischen Kollegen genauso wie sie – die Klägerin – Kontakt aufnehmen. 18 Im Bereich Global Sales und Marketing sowie Chief Marketing Office seien sieben Teilzeitkräfte mit einer Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden wöchentlich tätig. Es handle sich um Frau D1, die schon angesprochene Mitarbeiterin S1 sowie die Mitarbeiterinnen R2, R1, N1, S2-E1 und P3. 19 Ihr Arbeitsbereich erfordere auch keine Vollzeittätigkeit an fünf Wochentagen. Während ihrer Elternzeit hätten mehrere Mitarbeiter ihre Aufgaben wahrgenommen. Onlinekonferenzen und E-Meetings könnten nach Terminabsprache mit ihr durchgeführt werden. Sie sei unproblematisch im E-Mailverkehr erreichbar. Auch Vollzeitkräfte seien im Hinblick auf die bei der Beklagten bestehende Gleitzeitmöglichkeit nicht immer für Ansprechpartner aus jeder Zeitzone erreichbar. 20 Dienstreisen forderten einen Organisationsaufwand auch bei Vollzeitmitarbeitern. Ihr sei es möglich, eine Teilnahme an Dienstreisen auch bei einer Teilzeittätigkeit zu organisieren, zumal diese einen Ausnahmefall darstellten. 21 Soweit sie in Angeboterstellungen eingebunden sei, könne ihre Tätigkeit so geplant werden, dass sie am Donnerstag beendet sei. 22 Im Übrigen könne ihr Aufgabenbereich von zwei Teilzeitkräften bearbeitet werden. Eine am Nachmittag beschäftigte Teilzeitkraft könne die Ansprechbarkeit für Nordamerika gewährleisten. Übergabeprobleme seien nicht zu erwarten. 23 Sie verfüge über keine Spezialkenntnisse, da sie vor der Elternzeit erst sechs Monate in dem Bereich gearbeitet habe. Deshalb sei auch zu erwarten, dass auf dem Arbeitsmarkt eine qualifizierte Teilzeitkraft zu finden sei. Außerdem könnten auch Mitarbeiter von Tochterunternehmen mit ihrem Aufgabenkreis betraut werden. 24 Die Klägerin hat beantragt, 25 die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit von bislang 38 Stunden auf künftig 19 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 4,75 Stunden im Zeitraum von 8.15 Uhr bis 13.00 Uhr von montags bis donnerstags zuzustimmen. 26 Die Beklagte hat beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie hat behauptet: 29 Nach ihrem Konzept sei die Tätigkeit im Bereich Sales Marketing Software & Professionals Services auf eine Vollzeittätigkeit angelegt. Jeder Teilbereich werde von einem Mitarbeiter betreut. Das ergebe sich schon aus dem Organigramm, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gegolten habe. Unerheblich sei es, dass danach zwei Mitarbeiter mehrere Produkte betreuten. 30 Die Klägerin sei weltweit allein zuständig für die Unterstützung des Vertriebs bei dem Produkt Professionals Services. Die klägerischen Aufgaben erforderten im Sinne einer Schnittstellenfunktion eine enge Abstimmung mit ihren Vertriebsorganisationen weltweit. Die Klägerin sei Schnittstelle für 300 Vertriebsmitarbeiter. 31 Eine Vollzeittätigkeit sei auch im Hinblick auf die internationale Zeitverschiebung erforderlich. 32 Sie führe das sich aus dem Organigramm (Bl. 53 d.A.) ergebende Konzept seit Juni 2012 auch bei personellen Engpässen durch. 33 Die Aufgabenstellung erfordere die Präsenz bei Videokonferenzen und Online-Meetings. 34 Es sei mit Dienstreisen in einem Umfang von bis zu 25 % der klägerischen Arbeitszeit zu rechnen. 35 Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin auch an der Erstellung von Angeboten beteiligt sei. Diese seien innerhalb knapper Fristen mit einem Fristende zum Ende einer Kalenderwoche zu erstellen. Im Rahmen der Fertigung von Angeboten seien Mitarbeiter aus unterschiedlichen Bereichen beteiligt. Es seien Informationen einzuholen, aufzubereiten und an die anderen Einheiten zu liefern. Alle Unterstützungsarbeiten zeitgerecht zu erbringen, sei schon für Vollzeitbeschäftigte problematisch, im Hinblick auf kurz vor Fristablauf anfallende Erfordernisse mit einer Teilzeittätigkeit, wie die Klägerin sie wünsche, nicht zu vereinbaren. 36 Mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankheitszeiten führe sie ihr Konzept durch. Die Mitarbeiterin S1 sei wie die Klägerin im Bereich Sales Marketing tätig. Die übrigen von ihr benannten Mitarbeiterinnen seien in anderen Bereichen beschäftigt. Sie – die Beklagte – habe Frau S1 mit zeitlich befristeten Projektaktivitäten und reinen Konzepterstellungsaufgaben für übergreifende Marketingthemen eingesetzt. Der Bereich Mobile Solutions sei derzeit noch kein Problem. Sollten dort eventuell zeitliche Problemstellungen auftreten und Frau S1 mit ausländischen Kollegen und Kunden weltweit Kontakt aufnehmen müssen, ergebe sich die Problematik einer Vollzeittätigkeit auch für Frau S1. 37 Die bei einer Teilzeitbeschäftigung fehlende Kapazität der Klägerin könne nicht kompensiert werden. Sie habe sich auf dem regionalen Arbeitsmarkt, insbesondere bei der Bundesagentur für Arbeit nach einer qualifizierten Teilzeitkraft erkundigt. Sie habe dabei als Anforderung auf Kenntnisse im Bereich Marketingkommunikation abgestellt und festgestellt, dass die ermittelten Bewerber nur über begrenzte Englischkenntnisse verfügten. Sehr gute Englischkenntnisse seien im Aufgabenbereich der Klägerin Mindestvoraussetzung. Die Bewerber seien in ihrer Mobilität eingeschränkt gewesen. 38 Im Übrigen sei der Arbeitsbereich der Klägerin im Hinblick auf die fachspezifischen Kenntnisse nicht teilbar. 39 Bei einer Teilzeittätigkeit werde ihr Konzept wesentlich beeinträchtigt. Sie – die Beklagte – habe dann ihre Organisation den Bedürfnissen der Klägerin anzupassen und Termine, Besprechungen und Rücksprachen so festzulegen, dass diese in die Arbeitszeit der Klägerin fielen. Es widerspreche der betrieblichen Realität, die Erstellung von Angeboten so rechtzeitig vornehmen zu können, dass diese stets in der Arbeitszeit der Klägerin bis Donnerstagmittag realisiert würden. Das gelte auch für Schulungen, Messeteilnahmen, Dienstreisen. 40 Mit Urteil vom 19.12.2012 hat das Arbeitsgericht Paderborn die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 41 Es hat ausgeführt: 42 Die Klägerin könne von der Beklagten die Zustimmung zu der von ihr begehrten Arbeitszeitverringerung sowie zu der begehrten Verteilung der Arbeitszeit verlangen. Der Anspruch folge aus § 8 TzBfG. 43 Die formalen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beklagte beschäftige mehr als 15 Arbeitnehmer und die Klägerin habe ihren Wunsch rechtzeitig geäußert. Eine Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG sei nicht eingetreten, da die Beklagte das Verlangen der Klägerin rechtzeitig zurückgewiesen habe. 44 Ihrem Verlangen stünden auch keine betrieblichen Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. 45 Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass bei der Beklagten ein Konzept bestehe, das der gewünschten Arbeitszeitregelung entgegenstehe. 46 Im Team der Klägerin sei die Mitarbeiterin S1 in Teilzeit beschäftigt. 47 Das Gericht sei auch nicht überzeugt, dass ein Konzept dahingehend bestehe, dass jeder Unterbereich des Teams Software & Professional Services von einem Ansprechpartner bearbeitet werde und die globale Erreichbarkeit gewährleistet sein müsse. Das Konzept sei zwar noch nicht durch das Organigramm widerlegt, nach dem einzelne Mitarbeiter verschiedene Themenbereiche zu bearbeiten hätten. Auch in diesen Themenbereichen könnten sie alleinige Ansprechpartner sein. 48 Zu berücksichtigen sei jedoch, dass vor Rückkehr der Klägerin ihr Arbeitsbereich von mehreren Mitarbeitern betreut worden sei. Die Behauptung der Beklagten, der Bereich sei nunmehr auf eine Stelle konzentriert worden, sei unzureichend. 49 Dem Vortrag der Beklagten lasse sich auch entnehmen, dass die Klägerin bei der Erarbeitung und Umsetzung eines Marketingkonzepts für den Bereich Professional Services, in der Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Professional Services Portfolios, in der Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Go-To-Market- und Kommunikationsstrategien und in der Mitarbeit bei der Erstellung von Vertriebsmaterialien mit mehreren Mitarbeitern zusammenarbeite. Insoweit sei eine Alleinzuständigkeit nicht anzunehmen. 50 Auch Frau S1 werde in Teilzeit beschäftigt. Diese Tatsache stehe der Behauptung der Beklagten entgegen, sämtliche Tätigkeiten im Team der Klägerin würden von Vollzeitkräften verrichtet. Unzureichend sei deren Behauptung, die Mitarbeiterin sei nur mit zeitlich begrenzten Aufgaben betraut. 51 Die Beklagte habe sich auch widersprüchlich verhalten, als sie versucht habe, eine weitere Teilzeitkraft anzuwerben, um dem Verlangen der Klägerin nachzukommen. Dieser Versuch widerspreche der von ihr behaupteten Konzeption. 52 Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung habe die Kammer den Eindruck gewonnen, dass im Bereich Professional Services ein genereller Arbeitskräftebedarf bestehe, der dem Teilzeitverlangen jedoch nicht entgegengehalten werden könne. Letztlich könne dieser Gesichtspunkt ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Klägerin die von der Beklagten geschilderte Aufgabenstellung dem Umfang nach überhaupt bewältigen könne. 53 Zu Recht habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass auch Angebotsfristen planbar seien. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Die von der Klägerin geforderten fachspezifischen Kenntnisse habe sie nicht näher geschildert. 54 Sie habe auch nicht das Fehlen einer weiteren Teilzeitkraft nachvollziehbar dargelegt. Der Arbeitgeber sei gehalten, konkrete Anzeigen zu schalten und müsse darstellen, welche Anstrengungen er unternommen habe, um den aus der Umsetzung des Teilzeitwunsches erwachsenen Arbeitskräftebedarf zu kompensieren. Die einmalige Eingabe in eine Suchmaske der Bundesagentur für Arbeit genüge diesen Anforderungen nicht. 55 Dem Vortrag der Beklagten lasse sich auch nicht hinreichend entnehmen, dass eine Aufgabenumverteilung nicht in Betracht gekommen sei. 56 Wesentliche Beeinträchtigungen des Konzeptes seien nicht gegeben. Das behauptete Konzept als zutreffend unterstellt, könne angenommen werden, dass eine fernmündliche Kontaktaufnahme zwischen Vertriebsmitarbeitern in Nord- und Südamerika zu der Klägerin wegen der Zeitverschiebung und des von ihr begehrten regelmäßigen Arbeitszeitendes in der Mittagszeit erschwert sein dürfe. Dem lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass die Klägerin bereit sei, außerhalb ihrer Arbeitszeit mittels ihres Mobiltelefons zur Verfügung zu stehen. Nach Vortrag der Klägerin erfolge die Kommunikation jedoch vordringlich per E-Mail. Die Häufigkeit interkontinentaler Kommunikation außerhalb des E-Mail-Verkehrs sei von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden. Das gelte auch im Hinblick auf die zu erwartende Häufigkeit des Endes einer Angebotsfrist an Freitagen. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 105 bis 119 der Akte Bezug genommen. 58 Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.02.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.04.2013 am 11.04.2013 eingehend begründet. 59 Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: 60 Das erstinstanzliche Gericht habe schon ihr Organisationskonzept nicht zutreffend gewürdigt. 61 Sie vermarkte die von ihr entwickelte Hardware, Software und Professional Services weltweit über ihre Länderorganisationen in mehr als 40 Ländern und über Partnerunternehmen in mehr als 100 Ländern. In den Ländern bzw. Regionen seien Vertriebsmitarbeiter ansässig, die den Kontakt zu den Kunden herstellten und aufrecht- erhielten. Deren Aktivitäten würden unmittelbar von ihrem Hauptsitz in P2 gesteuert und unterstützt. Das Geschäftsfeld Professional Services sei umsatz- und gewinnträchtig. Dort würden schwerpunktmäßig Beratungsleistungen zur Verbesserung der Geschäftsprozesse im Bankenbereich, bankfachliche Prozessberatungen, die Entwicklung von Konzepten zu Banken- Software- Architekturen, neuen Anwendungen und deren Integration in das Bankenumfeld sowie die Erstellung notwendiger Betriebskonzepte angeboten. Die Klägerin sei weltweit allein dafür zuständig, den Vertrieb dieser Professional Services marketingseitig zu unterstützen. Diese Aufgabe sei der Einheit Sales Marketing zugeordnet. Andere Mitarbeiter in diesem Bereich unterstützten ebenfalls in weltweiter Alleinzuständigkeit marketingseitig den Vertrieb. 62 Die Mitarbeiter in der Einheit Sales Marketing bildeten die Schnittstelle vor allem zwischen den für die Entwicklung der Produkte verantwortlichen Einheiten (Product Lines) und den in- und ausländischen Vertriebsmitarbeitern. 63 Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Professional Services habe die Klägerin die Aufgabe, Konzepte zur weltweiten Vermarktung des Produktes zu erstellen. Sie habe Geschäftspläne für die einzelnen Elemente des Produktes zu erstellen, Vermarkt-ungsstrategien zu konzipieren, Kommunikationsstrategien für das Angebotsspektrum zu unterstützen, Vertriebsschulungen vorzubereiten und durchzuführen, Vertriebsmaterialien zu erstellen, Kundenpräsentationen und Workshops vorzubereiten und durchzuführen. Dazu sei eine enge Kommunikation und Abstimmung zwischen der Zentrale in P2 und den jeweiligen Ländern weltweit erforderlich. Im Professional Services Bereich seien weltweit ca. 1000 Mitarbeiter tätig. 64 Bei einer Teilzeittätigkeit könne die Klägerin den nord-/südamerikanischen Raum aufgrund der Zeitverschiebung nicht mehr abdecken. 65 Das von der Klägerin betreute Produkt müsse marketingmäßig an fünf Arbeitstagen betreut werden, um die Vertriebsmitarbeiter zeitnah zu unterstützen. 66 Jeder Mitarbeiter in der Einheit Sales Marketing habe hinsichtlich seiner Themenstellung spezielle Kenntnisse, die einer Austauschbarkeit entgegenstünden. 67 Bei dem Einsatz eines weiteren Mitarbeiters müssten die Arbeitsschritte jeweils so dokumentiert werden, dass der andere Mitarbeiter die Tätigkeit der Klägerin nachvollziehen könne. Diese bestehe aber in beträchlichem Maße in der Teilnahme an Besprechungen, Online-Meetings und Telefonkonferenzen. So hätten unstreitig am 9.1.2013, 6.2.2013, 20.2.2013 und 19.3.2013 Online-Meetings bzw. Telefonkonferenzen stattgefunden, an denen die Klägerin teilgenommen habe. Wegen der Einzelheiten verweise sie auf ihren Schriftsatz vom 4.6.2013 (Bl.215, 216 d. A.). Eine ausreichende Dokumentation solcher Konferenzen sei jedenfalls in zumutbarer Weise nicht möglich. 68 Sie durchbreche das Konzept entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes auch nicht durch die Teilzeitbeschäftigung der Frau S1. Zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitwunsches der Klägerin habe Frau S1 zwei Tätigkeitsfelder bearbeitet, nämlich mit 75 % ihrer Arbeitskraft das Projekt Intranet Relaunch und mit 25 % der Arbeitszeit das Aufgabengebiet Mobile Solutions. Wegen der Inhalte dieser Aufgabengebiete im Einzelnen werde auf ihren Schriftsatz vom 28.05.2013 (Bl.187-190 d. A.) verwiesen. Die Teilzeittätigkeit Frau S1 erfolge auf der Grundlage von § 8 TzBfG. 69 Der Arbeitsbereich der Klägerin sei nicht teilbar. Es bestünden Abstimmungserfordernisse im Konzern. Die Abstimmung erfolge häufig nur mündlich. 70 Die Beschäftigung anderer Mitarbeiterinnen in Teilzeit in anderen Einheiten stehe ihrem Konzept nicht entgegen. Gegen das Konzept spreche auch nicht, dass sie vorsorglich versucht habe, auf dem Arbeitsmarkt eine Ersatzkraft für die Klägerin zu gewinnen. 71 Der klägerische Aufgabenbereich sei nicht überdimensioniert. Nicht jeder der 300 von der Klägerin betreuten Vertriebsmitarbeiter fordere von ihr täglich die Erstellung von Konzepten, die Durchführung von Schulungen etc. 72 Ihre fachspezifischen Kenntnisse seien insbesondere bei der Auftragserstellung von Bedeutung. Sie verfüge über die erforderlichen Informationen über Kunden oder Länder. Ihre Erkenntnisse müssten in die Angebotserstellung einfließen. Häufig entstünden spontan Einzelfragen durch Nachfragen bei Kunden oder aufgrund von Kundenfragen, die schnell geklärt werden müssten. 73 Die Klägerin müsse auch in Meetings, Telefon- und Videokonferenzen eingebunden sein. 74 Trotz der Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes habe sie sich vorsorglich um die Anwerbung einer Ersatzkraft bemüht. Eine interne Stellenausschreibung sei nicht erfolgt, weil es zum fraglichen Zeitpunkt am Standort P2 keinen Mitarbeiter mit dem Anforderungsprofil der Klägerin gegeben habe. Sie habe stattdessen strukturiert über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit gesucht. Diese Suche sei genauso erfolgversprechend wie die Annonce in einer Tageszeitung. Wegen ihrer Eingabe verweise sie auf die mit Schriftsatz vom 28.05.2013 vorgelegte Kopie (Bl. 209 d.A.), wegen des Bewerberpools auf die Ausdrucke (Bl. 200 bis 208 d.A.). Die Bewerber seien nicht geeignet gewesen. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 28.05.2013 (Bl. 192 bis 193 d.A.) verwiesen. 75 Weitere Aktivitäten auf dem Arbeitsmarkt seien nicht erfolgversprechend gewesen. Hinzu komme die besondere Problemstellung, die sich aus der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeit ergebe. 76 Es seien keine freien Arbeitsplätze verfügbar gewesen, auf die sie unter Berücksichtigung ihres Arbeitszeitwunsches hätte versetzt werden können. Umgekehrt hätte keine Mitarbeiterin mit äquivalenten Kenntnissen den Bereich der Klägerin übernehmen können. 77 Wegen des Vortrags der Beklagten zum gegenwärtigen Aufgabenbereich der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 28.05.2013 (Bl. 195 bis 199 d.A.) Bezug genommen. 78 Die Beklagte beantragt, 79 das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.12.2012 aufzuheben und gemäß dem diesseitig erstinstanzlich gestellten Antrag die Klage abzuweisen. 80 Die Klägerin beantragt, 81 die Berufung zurückzuweisen. 82 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Vortrags: 83 Die Beklagte setze sie nicht ausschließlich für das Produkt Professional Services ein. Sie sei auch in den Bereichen Multivendor Applications und Direct Marketing eingesetzt. 84 Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 04.06.2013 (Bl. 213, 214 d.A.) Bezug genommen. 85 Auch die Mitarbeiterin S1 arbeite in einem internationalen Umfeld mit weltweiten Kontakten, so dass sich die von der Beklagten behauptete Problematik, Mitarbeiter für unterschiedliche Zeitzonen zur Verfügung stellen zu müssen, auch hier stelle. Tatsächlich gebe es dieses Problem jedoch nicht. 86 Die Beschäftigung weiterer Teilzeitkräfte im Bereich Sales Marketing zeige, dass die Ansprechbarkeit auch für andere Mitarbeiter in verschiedenen Zeitzonen ohne Vollzeitbeschäftigung umsetzbar sei. 87 Zu berücksichtigen sei, dass der Informationsaustausch im Wesentlichen per E-Mail erfolge. 88 Online-Meetings oder Telefonkonferenzen sowohl mit Gesprächspartnern auf dem amerikanischen Kontinent als auch mit Gesprächspartner auf dem asiatischen Kontinent hätten in ihrer Beschäftigungszeit nach Beendigung der Elternzeit nur in einem geringen Umfang stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.06.2013 (Bl. 215, 216 d.A.) verwiesen. 89 Insbesondere an den Konferenzen am 05.02.2013 und 20.02.2013 habe sie nicht zwingend teilnehmen müssen. 90 Sie bestreite, dass Teilzeitkräfte in Ergänzung ihrer Arbeitszeit nicht hätten gefunden werden können. 91 Ihr Arbeitsplatz sei auch nicht unteilbar. Er könne aufgeteilt werden zwischen den Bereichen Asien und Nordamerika. Während sie am Vormittag ihren Kunden die Solution Packages erläutern könne, könne dies die Ersatzkraft für den amerikanischen Bereich am Nachmittag erledigen. 92 Das Problem der Dienstreisen treffe Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte gleichermaßen. 93 Durch Arbeitsorganisation und Planung könne dafür gesorgt werden, dass bei Auftragsausschreibungen die Fristen am Donnerstag erledigt seien. 94 Die betrieblichen Belange der Beklagten seien nicht wesentlich beeinträchtigt. 95 Internationale Telefonate habe sie in den letzten neun Monaten kaum erhalten. 96 Die Erstellung von Referenzen sei nicht zeitlich begrenzt. Lediglich für die Abgabe eines Angebotes gebe es eine Frist. 97 Auch bei Ausschreibungen für Großkunden müsse sie nicht ständig verfügbar sein. Das könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Beklagte sie seit November 2012 mit zusätzlichen Themen betraut habe. 98 Sie habe auch nur an einem Angebot für einen großen Kunden mitgearbeitet. 99 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 100 Entscheidungsgründe 101 A. 102 Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs.2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.12.2012 ist begründet. 103 1. Der auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten gerichtete Antrag der Klägerin ist zulässig. Sie erstrebt die Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Beklagten zur Änderung ihres Arbeitsvertrags hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung und der Lage der Arbeitszeit (vgl. dazu BAG 18.02.2003 – 9 AZR 356/02 – Rn. 34, BAGE 105, 133; 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 – Rn. 57, BAGE 105, 107). Die Auslegung ihres Klagebegehrens anhand des gestellten Antrags und der Klagebegründung ergibt, dass sie sowohl die Verringerung ihrer Arbeitszeit als auch deren Neuverteilung begehrt. Sie macht nicht zwei prozessuale Ansprüche geltend, sondern will beides miteinander verbinden (vgl. dazu BAG 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 – Rn. 56 a.a.O.). Insoweit handelt es sich um ein einheitliches Angebot, das die Beklagte nur insgesamt annehmen oder ablehnen konnte. 104 Die Klägerin ist zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gehalten, in ihrem Klageantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung gemäß § 894 Satz 1 ZPO als erteilt (BAG 13.11.2012 – 9 AZR 259/11 – Rn. 11, DB 2013, 760). 105 II. 106 Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und Bestimmung der Lage der Arbeitszeit nach Wunsch der Klägerin ist nicht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG begründet. 107 1. Wie das Arbeitsgericht Paderborn zu Recht festgestellt hat, sind die allgemeinen Voraussetzungen des Teilzeitanspruchs nach § 8 Abs. 1, Abs. 7, Abs. 2 Satz 1 TzBfG gewahrt. 108 Die Erteilung der Zustimmung der Beklagten ist auch nicht nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert, da ihre Ablehnung mit Schreiben vom 19.07.2012 fristgerecht erfolgte. Die Kammer folgt den Gründen des erstinstanzlichen Urteils und verweist auf diese. 109 2. Gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 110 a. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG können entgegenstehende Gründe auch in einem Tarifvertrag festgelegt werden. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 TzBfG können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung über die Ablehnungsgründe vereinbaren. 111 Die Parteien haben – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.10.2000 – ergibt, die Anwendung der Tarifbestimmungen der Tarifverträge für die Eisen-, Elek-tro- und Zentralheizungsindustrie vereinbart. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ist der entsprechende Manteltarifvertrag durch den Einheitlichen Manteltarifvertrag vom 18.12.2003 abgelöst worden. Dieser Tarifvertrag enthält in §§ 3, 4 keine Regelung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG. 112 b. Dem Wunsch der Klägerin, ihre Arbeitszeit unter Neuverteilung der Lage zu verringern, stehen betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs.4 Satz 1, Satz 2 TzBfG entgegen. 113 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat (BAG 18.02.2003 – 9 AZR 356/02 – Rn. 36, 37 a.a.O.). Hier ist auf den 19.07.2012 abzustellen. 114 Die betrieblichen Gründe, die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG konkretisiert, aber nicht abschließend aufgeführt sind, sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen (BAG 13.11.2012 – Rn. 24 bis 34 a.a.O.). 115 Der Arbeitgeber muss rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung haben (BAG 13.11.2012 – Rn. 21 a.a.O.). Er trägt die Darlegungs- und Beweislast (BAG 13.11.2012 – Rn. 23 a.a.O.). 116 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgt die Prüfung der Berechtigung des Wunsches nach einer Arbeitszeitverringerung wie auch des Wunsches nach einer bestimmten Lage der Arbeitszeit regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt (1. Stufe). In der Folge ist untersuchen, in wieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (2. Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (3. Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitgeber gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird (BAG 13.11.2012 – Rn. 23 a.a.O.; 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 – Rn. 68 a.a.O.). 117 aa. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein betriebliches Organisationskonzept, das der von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Arbeitszeitregelung sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Lage zugrunde liegt. 118 Organisationskonzept ist das Konzept, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb verwirklicht werden soll. Die dem Organisationskonzept zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung und die daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen sind hinzunehmen, soweit sie nicht willkürlich sind. Voll überprüfbar ist dagegen, ob das von dem Arbeitgeber vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird (BAG 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 – Rn. 69 a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein entgegenstehender betrieblicher Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber nach seinem Organisationskonzept möglichst jeden Kunden nur von einem Verkäufer bedienen lassen möchte (BAG 30.09.2003 – 9 AZR 665/02 – Rn. 32, 33, BAGE 108, 147) oder er nach seinem Konzept nur eine Person mit allen kreativen Fragen für sämtliche Produkte und Verlagsgruppen betrauen will, um eine einheitliche Linie zu gewährleisten (BAG 13.10.2009 – 9 AZR 910/08 – Rn. 24, 26, DB 2010, 340). Auch ein Betreuungskonzept in einem heilpädagogischen Kindergarten kann den Träger berechtigen, den Arbeitszeitwunsch einer Gruppenleiterin abzulehnen (BAG 19.08.2003 – 9 AZR 542/02 – Rn. 48, 49, ZTR 2004, 542). Ein betriebliches Organisationskonzept kann auch darin bestehen, dass dem Arbeitnehmer ein Verkaufsgebiet zugewiesen ist, dessen Betreuungsaufwand mit einer Vollzeitbeschäftigung veranschlagt ist. Grundsätzlich gehört es zur Organisation und Gestaltung eines Betriebs, neben der Anschaffung von Arbeitsmitteln und der Gestaltung der Arbeitsabläufe die Stärke der Belegschaft festzulegen. Dazu gehört die Entscheidung über die Kapazität an Arbeitskräften sowie an Arbeitszeit und wie diese Kapazität verteilt werden soll (BAG 21.06.2005 – 9 AZR 409/04 – Rn. 47, BAGE 115, 136). 119 Im Juli 2012 – den Zeitpunkt der Ablehnung – bestand in dem Bereich Organisation Industry Marketing Banking, Unterbereich Industry Marketing Banking – Sales Marketing – Software & Professional Services das während der Elternzeit der Klägerin eingeführte Organisationskonzept, dass ein Arbeitsbereich – hier der Bereich Professional Services- einem Mitarbeiter zugewiesen wurde, wobei die Mitarbeiter H1 und P1 alleinige Ansprechpartner in jeweils zwei Aufgabenbereichen waren. Das Konzept enthält zwei prägende Elemente: zum einen die unternehmerische Entscheidung, eine Person mit allen in einem bestimmten Teilbereich anfallenden Aufgaben zu betrauen, um feste Zuständigkeiten, feste Ansprechpartner für die Vertriebsorganisationen zu installieren, zum anderen die Entscheidung, dem Aufgabenbereich jeweils die Arbeitszeitkapazität einer Vollzeitkraft zuzuordnen mit einer Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag, um im Hinblick auf die weltweiten Kontakte einer Erreichbarkeit auch unter Berücksichtigung verschiedener Zeitzonen zu gewährleisten. Die Klägerin übt unstreitig eine Schnittstellenfunktion für 300 Vertriebsmitarbeiter aus, wobei die Kommunikation per E-Mail, Telefon, in Online-Meetings erfolgt und die Tätigkeit auch Dienstreisen erfordert. Unstreitig haben in den Monaten Januar bis März 2013 vier Telefonkonferenzen stattgefunden, die alle in der Zeit nach 16.00 Uhr stattfanden. 120 Die Beklagte führt dieses Konzept auch durch. Dem steht nicht entgegen, dass der Bereich Professional Services während der Elternzeit der Klägerin nach deren Vortrag von mehreren Mitarbeitern betreut wurde. Eine vorübergehende Durchbrechung des Organisationskonzepts aus Urlaubs-, Krankheits-, Mutterschutzgründen, während einer Elternzeit ist unschädlich, da vorübergehende Abweichungen im Alltag unvermeidlich sind (BAG 19.08.2003 Rn. 52 a.a.O.). Im Übrigen hat die Klägerin die Behauptung der Beklagten, das Konzept erst während ihrer Elternzeit eingeführt zu haben, nicht bestritten. 121 Soweit sie sich darauf beruft, dass die Beklagte auch die Mitarbeiterinnen D1, R2, R1, N1, S2-E1 und P3, die Führungskräfte Z1 und S3, insgesamt im Bereich Banking Division 80 Mitarbeiterinnen in Teilzeit beschäftigt, zeigt ihr Vorbringen, dass die Beklagte sich nicht grundsätzlich einer Teilzeitbeschäftigung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verschließt. Die konkret benannten Mitarbeiterinnen sind jedoch nicht in dem Bereich Sales Marketing beschäftigt. Ein Rückschluss auf eine Konzeptdurchbrechung ist nicht möglich. 122 Die Mitarbeiterin S1, auf die sich die Klägerin ebenfalls bezieht, ist unstreitig mit verringerter Arbeitszeit tätig. Ihr sind zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren der Klägerin die Bereiche Mobile Solutions /Projekt Internet Relaunch zugeordnet gewesen. Ihrer Teilzeitbeschäftigung liegt ebenfalls eine arbeitsvertragliche Änderung nach § 8 Abs. 4 TzBfG zugrunde. Nach unstreitigem Vorbringen der Parteien bearbeitet Frau S1 mit 75 % ihrer Arbeitszeit das Projekt Internet Relaunch, mit 25 % den Bereich Mobile Solutions. Streitig ist zwischen den Parteien, inwieweit sie auf weltweite Kontakte angewiesen ist und mit Partnern aus unterschiedlichen Zeitzonen zu kommunizieren hat. Die Beklagte hat ausgeführt, dass das Projekt Internet Relaunch die Einführung eines neuen Intranetauftritts im Unternehmen betreffe, an dem mehrere Unternehmensbereiche beteiligt seien, die Mitarbeiter für die Projektbearbeitung wie z.B. Frau S1 zur Verfügung stellten; Frau S1 habe speziell die Aufgabe , die Funktionen der Teammitglieder in dem Teilprojekt Portfolio zu koordinieren; das Aufgabengebiet Mobile Solutions betreffe IT-Lösungsansätze für Bankkunden unter Nutzung eines Smartphones. Frau S1 hatte nach Vorbringen der Beklagten Unterstützungsleistungen zur Vorbereitung einer Messe im Oktober 2012 zu erbringen. Die Klägerin ist der Behauptung der Beklagten, beide Tätigkeiten erforderten keine vollzeitige und weltweite Ansprechbarkeit, insbesondere betreue die Mitarbeiterin nicht weltweit ein Produkt der Beklagten, mit dem Vortrag entgegengetreten, auch Frau S1 arbeite in einem internationalen Umfeld mit weltweiten Kontakten in verschiedenen Zeitzonen. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grund die am Standort P2, jedenfalls im Inland geführten Projekte internationale Kommunikation erfordern. Während die Kernaufgabe der Klägerin in der aktiven Unterstützung des weltweit angesiedelten Vertriebs der Beklagten liegt, internationale Kontakte damit auf der Hand liegen, ist die Erforderlichkeit einer vollschichtigen Erreichbarkeit am Morgen und Nachmittag für Frau S1 nicht offenkundig. Die Klägerin, die mit dieser Kollegin in dem Bereich Software & Professional Services arbeitet, hätte zumindest zur Substantiierung ihres Bestreitens näher darlegen können, auf welche weltweiten Ansprechpartner Frau S1 in ihrem Arbeitsbereich angewiesen ist. 123 b. Die nach dem Organisationskonzept der Beklagten bestehende Arbeitszeitregelung – Beschäftigung nur von Vollzeitkräften an fünf Wochentagen – steht dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin entgegen. Der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf kann nicht unter Wahrung des Organisationskonzeptes durch der Beklagten zumutbare Änderungen von betrieblichen Abläufen oder des Personalkonzepts mit dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin zur Deckung gebracht werden (vgl. dazu BAG 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 – Rn. 70 a.a.O.). Dabei ist herauszustellen, dass sich die Beklagte auf die Bereitschaft der Klägerin, auch außerhalb ihrer Teilzeitarbeit über Handy erreichbar zu sein und dem Erfordernis von Dienstreisen Rechnung zu tragen, nicht verlassen muss (BAG 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 – Rn. 96 a.a.O.; 21.06.2005 – 9 AZR 409/04 – Rn. 50 a.a.O.). 124 Hervorzuheben ist weiter, dass es Ziel des Organisationskonzeptes der Beklagten ist, den ca. 300 der Klägerin zugeordneten Vertriebsmitarbeitern weltweit eine Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stellen, die im Bereich Professional Services Banking alle für den Vertrieb erforderlichen Informationen bündelt. Die Klägerin hat mitzuarbeiten bei der Erstellung und Umsetzung eines Marketing-Konzepts für den Bereich Professional Services (PS), bei der Weiterentwicklung des PS-Portfolios. Sie hat nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung insbesondere technische Informationen so aufzubereiten, dass sie dem Vertrieb zur Verfügung gestellt werden können. Sie erarbeitet Präsentationen, ist an der Erstellung von Angeboten beteiligt, hat die Vertriebsmitarbeiter z.B. durch Schulungen und Workshops aktiv zu unterstützen, die Produkte der Beklagten den Kunden verständlich darzustellen. Ihr Arbeitsbereich ist Schnittstelle für alle marketingrelevanten Themenstellungen zwischen der PS-Organisation und den Vertriebsorganisationen. 125 Ihr Wunsch, ihre Arbeitszeit auf die Zeit zwischen 8.15 Uhr bis 13.00 Uhr montags bis donnerstags zu beschränken, beeinträchtigt das Konzept der Beklagten. Vertriebsmitarbeiter aus den USA könnten aufgrund der Zeitverschiebung keinen direkten Telefonkontakt zu ihr aufnehmen. Auch Online-Meetings, Telefonkonferenzen mit Gesprächspartnern aus diesem Raum könnten nicht stattfinden. Die Kommunikation per E-Mail wäre dagegen weiterhin mit der Einschränkung möglich, dass eine Bearbeitung regelmäßig erst am nächsten Arbeitstag erfolgen könnte. 126 Unstreitig sind mit dem Aufgabenbereich der Klägerin auch Dienstreisen verbunden, deren Durchführung sich für eine Mitarbeiterin, die nur an vier Arbeitstagen in der Woche vormittags verfügbar ist, deutlich schwieriger gestaltet als für eine vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass jedenfalls mehrtägige Dienstreisen auch die Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Kraft überschreiten. Der Anteil der gegebenenfalls zu erbringenden Überstunden bzw. der zu erbringenden Mehrarbeit ist jedoch bei einer Vollzeitbeschäftigung deutlich geringer. 127 Der Wunsch der Klägerin, am Freitag keine Arbeitsleistung zu erbringen, bedeutet, dass sie bereits am Donnerstagmittag ihre Tätigkeit einstellt mit der Folge, dass sie über eineinhalb Arbeitstage nicht erreichbar ist, ihre Unterstützungsleistung z.B. bei der Erstellung von Angeboten mit definierten Fristen jedenfalls einer exakten Planung unterliegen müssen, aktuell entstandener Informationsbedarf durch die Klägerin nicht gedeckt werden kann. 128 Es sind keine der Beklagten zumutbaren Änderungen der betrieblichen Abläufe oder des Personalkonzepts ersichtlich. 129 Ihr ist es nicht zuzumuten, die Kommunikation durch Online- und Telefonkonferenzen, die Anordnung für Dienstreisen unter ausschließlicher Berücksichtigung der klägerischen Arbeitszeit und deren Lage zu organisieren. Konferenzen, Treffen auf Dienstreisen, Messebesuche erfordern die Beteiligung von regelmäßig mehreren Gesprächspartnern, deren Terminabstimmungsprozess sich naturgemäß nicht allein an der Teilzeittätigkeit der Klägerin ausrichten kann. 130 Die Beklagte ist auch nicht gehalten, ihren Arbeitsplatz zu teilen mit der Folge, dass montags bis donnerstags am Nachmittag und am Freitag ganztägig eine weitere Mitarbeiterin, ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt wird. 131 Zwar begründet die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs zwischen zwei Teilzeitkräften nicht zwangsläufig einen dem Teilzeitverlangen entgegenstehenden betrieblichen Grund. Die mit einer Arbeitsplatzteilung einhergehenden üblichen Reibungsverluste und Ablaufstörungen sind von dem Arbeitgeber grundsätzlich hinzunehmen. Das schließt allerdings nicht aus, dass sie im Einzelfall ein derartiges Gewicht erlangen, dass sie die Teilung des Arbeitsplatzes ausschließen (BAG 08.05.2007 – 9 AZR 1112/06 – Rn. 37, NJW 2007, 3661). 132 Der Vorschlag der Klägerin, ihren Arbeitsbereich unter Berücksichtigung ihres Wunsches zur Lage nach Zeitzonen aufzuteilen, widerspricht dem Ziel, das Geschäft des Professional Services in der Zentrale in P2 so zu organisieren, dass eine Schnittstelle zu allen Vertriebsorganisationen weltweit entsteht, Themenbereiche weltweit koordiniert werden und ein aktives Unterstützungsmanagement im Verhältnis zu den Vertriebsorganisationen vor Ort betrieben wird. Bei der Aufteilung der Zuständigkeiten nach Zeitzonen ginge der von der Beklagten erstrebte vollständige Überblick über dem Markt verloren. 133 Nach den Darstellungen der Parteien hat das von der Klägerin in vielfältiger Form erstellte Material für die Vertriebsorganisationen als Ausgangspunkt das Produkt Professional Services, ist aber an die unterschiedlichen Marktbedingungen anzupassen. Bei der Beibringung von Kundenreferenzen im Rahmen von Angeboten ist ebenfalls die Kenntnis erforderlich, auf welche Kundenreferenzen zurückgegriffen werden kann, welche Aufträge wo von welcher Vertriebseinheit erfolgreich abgewickelt wurden. Zwei Teilzeitkräfte hätten nur einen eingeschränkten Marktüberblick je nach zugeteilter Zeitzone. Das bedeutet, dass eine passgenaue Anpassung von Material für den Bereich Sales Marketing zusätzliche Arbeit durch Recherchen über den Markt der anderen Zeitzone erforderte. Das gilt ebenfalls für die Aufbereitung von Kundenreferenzen. 134 Es geht jedoch nicht allein um einen zusätzlichen Zeitaufwand durch Dokumentationen und Recherchen, den die Beklagte nicht näher konkretisiert hat. Es geht insbesondere darum, dass ihr Ziel, einen Mitarbeiter als alleinigen Ansprechpartner für einen oder mehrere Produkte weltweit zu installieren, um einen umfassenden Überblick über das Marktgeschehen bezüglich dieses Produktes zu garantieren, verfehlt würde, da Informationen, Kenntnisse, Kontakte, Wissen von Eigenarten eines Marktes nicht lückenlos dokumentiert werden können, sondern zum Erfahrungswissen eines Mitarbeiters gehören. 135 Die Arbeitsplatzteilung (nach Zeitzonen) löst auch nicht das Problem, das die Klägerin ab Donnerstagmittag nicht in die Entwicklung eines Angebots für einen Kunden eingebunden werden kann, trotz sorgfältiger Planung auftretende Probleme jedenfalls nicht kurzfristig mit ihrer Unterstützung gelöst werden können. 136 Dass die Beklagte sie unter Berücksichtigung ihrer Arbeitszeitwünsche, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse anderweitig im Unternehmen hätte einsetzen können, ist nicht ersichtlich. 137 Auf die Frage, ob sie eine geeignete Ersatzkraft mit der Bereitschaft, im Wesentlichen am Nachmittag zu arbeiten, hätte finden können, kommt es im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Arbeitsbereichs nicht an. 138 cc. Die dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin entgegenstehenden betrieblichen Gründe sind von einem erheblichen Gewicht. Zu fragen ist, ob durch die von ihr gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden (BAG 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 – Rn. 71 a.a.O.). 139 Das ist hier zu bejahen. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass Telefonkonferenzen und Online-Meetings sowie Dienstreisen nicht wöchentlich stattfinden, ihre Informationsbeschaffung, der Austausch mit Vertriebsmitarbeitern im Wesentlichen per E-Mail stattfinden. Die Tatsache, dass sie innerhalb des Zeitraums von Januar bis März 2013 an insgesamt vier Konferenzen mit Gesprächspartnern u.a. aus den USA teilgenommen hat, zeigt die Richtigkeit der Annahme der Beklagten, dass ihr Aufgabenbereich nicht allein per E-Mail zu bearbeiten ist, selbst wenn für die Konferenzen am 05.02.2013 und 20.02.2013 eine zwingende Teilnahmepflicht nicht bestanden haben sollte. Unter Zugrundelegung ihres Arbeitszeitwunsches hätte die Klägerin an diesen Konferenzen nicht teilnehmen können, hätte sich aus zweiter Hand informieren müssen, hätte ihre Beiträge nicht einbringen können. Dass für Vollzeitkräfte insbesondere bei der Gleitzeitarbeit Konferenzen am späten Nachmittag problemloser durchgeführt werden können, ist bereits begründet worden. 140 Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, sie habe in den letzten neun Monaten ihrer Vollzeittätigkeit kaum interkontinentale Anrufe erhalten. Ihr Vortrag betrifft nicht, das von der Beklagten mit ihrem Organisationskonzept angestrebte Ziel, einen Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin in einem bestimmten Teilbereich mit allen anfallenden Aufgaben zu betreuen, um die Marktkenntnisse in diesem Produktbereich zu bündeln und feste Ansprechpartner zu schaffen. 141 Unter Zugrundelegung des klägerischen Arbeitszeitwunsches wäre auch die Teilnahme an ganz- bzw. mehrtägigen Dienstreisen, während der Messebesuche wie sie im Arbeitsbereich der Klägerin unstreitig anfallen, gar nicht oder nur unter einvernehmlicher Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit möglich. 142 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte den Aufgabenbereich der Klägerin, der nach der Feststellungen der Kammer nicht teilbar ist, mit der Arbeitskapazität einer Vollzeitkraft ausgestattet hat, die Klägerin, die nicht geltend macht, unterbeschäftigt zu sein, den Aufgaben nur noch eingeschränkt nachkommen könnte. 143 B. 144 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 145 Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.