Beschluss
2 Ta 560/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:0531.2TA560.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.10.2012 - 4 Ca 1107/12- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 598,52 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von der Klägerin gemachten Zahlungsansprüche sowie Ansprüche auf Arbeitspapiere. 4 Die Klägerin war vom 02.05.2012 bis zum 12.06.2012 bei der Beklagten zuletzt zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.200 € brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich im Büro der Beklagten in B1 beschäftigt gewesen. Zuvor war sie im April bei der I1 UG beschäftigt gewesen. Grundlage waren die „Anstellungsverträge für die Geschäftsstellenleitung als Geschäftsführer" vom 02.04.2012 für die I1 UG bzw. vom 02.05.2012 für die Beklagte (Bl.3 bzw. 19 d.A.), die abschlossen wurden, nachdem sich die Klägerin um eine für eine kaufmännische Angestellte ausgeschriebene Stelle bewarb. Bei der Krankenkasse wurde die Klägerin als Arbeitnehmerin angemeldet. 5 Für die Komplementärgesellschaft, die „N1 MANAGEMENT Ltd" setzte der Eigentümer" den „treuhändischen Director" W1 ein, der wiederum der Klägerin eine Generalvollmacht erteilte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag vom 30.04.2012 (Bl.51 d.A.) verwiesen. 6 Das Vertragsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin. 7 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin eine Restvergütung für April 2012 in Höhe von 206,53 € netto, anteilige Vergütung für Juni 2012 in Höhe von 880,00 € brutto, Urlaubsabgeltung in Höhe 453,33 €, Ansprüche auf Vergütungsabrechnungen für April und Juni 2012 sowie einen Anspruch auf Herausgabe eines ausgefüllten Sozialversicherungsausweises geltend und vertritt dabei die Ansicht, dass der Betrieb der I1 UG auf die Beklagte gemäß § 613 a BGB übergegangen sei, sodass diese für die geltend gemachten Ansprüche im vollen Umfang hafte. 8 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die von ihr geltend gemachten Ansprüche eröffnet sei, da die Beklagte sie schon deswegen nicht wirksam zu einer Geschäftsführerin bestellt habe, weil der Vertrag lediglich von dem Kommanditisten unterzeichnet worden sei. Sie sei auch kein gesetzliches Vertretungsorgan der Beklagten, sondern habe tatsächlich im Büro in B1 kaufmännische Tätigkeiten als Bürokraft verrichtet. 9 Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und dabei die Ansicht vertreten, dass die Klägerin mit Erteilung der Generalvollmacht einen selbständigen Arbeitsbereich vertreten habe und als ihre Geschäftsführerin beschäftigt worden sei, sodass sie kraft Gesetzes die uneingeschränkte Arbeitgeberstellung gehabt habe. 10 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.10.2012 entscheiden, dass Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet sei, weil die Klägerin aufgrund ihrer Stellung und ihrer Befugnisse im Betrieb der Beklagten keine Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft gewesen sei, sodass die Fiktion des § 5 Abs.1 S.3 ArbGG nicht eingreife. Vielmehr sei der Klägerin vergleichbar einem Prokuristen rechtsgeschäftlich eine umfassende Vertretungsmacht eingeräumt, was jedoch für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht ausreiche , weil sie keine Organvertreterin gewesen sei. Eine Kommanditgesellschaft in der Form einer GmbH und Co. KG sei wie jede juristische Person als solche nicht handlungsfähig und könne nur durch die Organvertreter ihrer Komplementär-GmbH am Geschäftsleben teilnehmen und durch diese Arbeitgeberfunktion wahrnehmen. Da die Ltd. & Co. KG von dem Director der Ltd. gesetzlich vertreten werde, sei nur auf diesen § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG anwendbar. Die Klägerin sei auch Arbeitnehmerin der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG gewesen, weil sie die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Generalvollmacht nach innen und nach außen vertreten habe. Bedingt durch diese enge Bindung der Vertretung nach außen liege in der Erteilung der Prokura als Rechtsgeschäft typischerweise ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertrag zu Grunde. Absolut untypisch hingegen wäre ein freies Mitarbeiterverhältnis, da der Prokurist, wie hier die Generalbevollmächtigte, die gerade nicht für mehrere Auftraggeber tätig werden solle, eine besondere Verantwortung für ein Unternehmen habe. Eine gewisse fehlende Weisungsgebundenheit ergäbe sich lediglich aus den weiten eingeräumten Rechten, aber u.a. die Vereinbarung der Entgeltfortzahlung und der Urlaubregelung indizierten vorliegend die Eingebundenheit in die betriebliche Organisation, die auch durch den eigentlichen Anstellungsvertrag gewollt gewesen sei, auch wenn die Beklagte vielleicht eine organschaftliche Vertretung angestrebt habe. Im Übrigen habe nicht einmal die Beklagte vorgetragen, dass eine freie Mitarbeit habe vereinbart werden sollen. Letztlich habe die Beklagte auch nicht substantiiert bestritten, dass die Klägerin im Wesentlichen die Tätigkeit einer Bürokauffrau ausgeübt habe. 11 Gegen den am 18.10.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 29.11.2012 nicht abgeholfen hat. 12 Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat die Beklagte vorgetragen, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG abgelehnt habe. Die LTD werde zwar gesetzlich durch den Direktor vertreten, da jedoch die LTD & Co. KG auf dem deutschen Markt tätig werde, werde sie durch einen Generalbevollmächtigten vertreten, der gleichzeitig die Verpflichtungen eines Geschäftsführers, wie bei einer GmbH erfülle, sodass letztlich auch die Klägerin als Organvertreterin Arbeitgeberfunktionen ausgeübt habe mit der Folge, dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei. Denn eine englische LTD & Co. KG, die allein in Deutschland tätig sei und den deutschen Gesetzen unterliege, müsse genauso wie eine deutsche GmbH behandelt werden, auf deren Geschäftsführer von § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG erfasst anwendbar sei. Die Klägerin sei auch keine einfache kaufmännische Angestellte, sondern vereinbarungsgemäß Geschäftsführerin und damit Unternehmensleiterin gewesen und als solche auch Außen für sie aufgetreten, was ohne weiteres den in Kopie vorgelegten Schriftstücken entnommen werden könne. „Ausdrücklich steht im Arbeitsvertrag niedergeschrieben, dass dieser Arbeitsvertrag für die Unternehmensleitung gelte", so dass nicht ersichtlich sei, wieso das Arbeitsgericht von einer Vergleichbarkeit mit einem Prokuristen ausgegangen sei. 13 Die Klägerin verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und vertritt dabei weiterhin die Ansicht, dass § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht einschlägig sei, weil sie kein gesetzliches Vertretungsorgan gewesen sei. Vielmehr habe sie weisungsgemäß im Rahmen der von der Beklagten vorgegebenen Arbeitsorganisation kaufmännische Tätigkeiten ausgeführt. 14 Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 15 II. 16 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. 17 Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a) ArbGG eröffnet ist, ohne dass die Sonderregelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG eingreift. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: 18 Zu Unrecht rügt die Beklagte, dass das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die für eine englische LTD & Co. KG tätige Klägerin aufgrund ihres Anstellungsvertrages eine der Geschäftsführerinnen einer GmbH vergleichbare Stellung gehabt habe, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits aus diesem Grunde nicht eröffnet sei. Denn insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass die Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht einschlägig ist. 19 Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten als Arbeitnehmer in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit nicht Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. 20 Ob die Klägerin entsprechend dem Vorbringen der Beklagten eine der Geschäftsführerinnen einer GmbH vergleichbare Stellung gehabt hat, kann im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG offenbleiben. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut ist diese Sonderregelung, die eine gesetzliche Fiktion enthält, nur auf Personen anwendbar, die „kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages" zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind, so dass insoweit allein die formale Vertreterstellung entscheidend ist. Dass die Klägerin eine solche „formale Vertreterstellung" kraft Gesetzes, Satzung oder des Gesellschaftsvertrages hatte, trägt die Beklagte selbst nicht vor, da sie zu Recht davon ausgeht, dass ihre Komplementärin gesetzlich durch den Direktor vertreten wird, auf den auch § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG anwendbar ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2010 – 6 Ta 11/09, ZIP 2010, 1619). Auf rechtsgeschäftliche Vertreter ist dagegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der der Beschwerdekammer folgt, nicht anwendbar, ohne dass es auf den Umfang der Vertretungsmacht ankommt (vgl. BAG, Beschluss v. 05.05.1997 - 5 AZB 35/96, NZA 1997, 959; Beschluss v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96, NZA 1997, 902; LAG Hamm, Beschluss v. 13.06.2007 - 2 Ta 80/07, juris). Dementsprechend kann die Beklagte die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch nicht auf die der Klägerin erteilte Generalvollmacht stützen, da es sich dabei lediglich um eine rechtsgeschäftliche Vollmacht handelt, ohne dass es auf eine Vergleichbarkeit mit einem Prokuristen bzw. einem Geschäftsführer ankommt. 21 Zu Unrecht rügt die Beklagte unter Berufung auf die von der Klägerin als Geschäftsführerin unterzeichneten Schriftstücke, dass das Arbeitsgericht die Klägerin nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien als Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG angesehen hat. Denn insoweit hat das Arbeitsgericht ausgehend von dem bisherigen Akteninhalt zu Recht angekommen, dass die Klägerin die Tätigkeit für die Beklagte in persönlicher Abhängigkeit verrichtet hat. 22 Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Klägerin im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber Behörden und Banken als ihre Geschäftsführerin aufgetreten ist, so spricht dieser Umstand schon deswegen nicht gegen die Arbeitnehmerstellung der Klägerin, weil daraus allenfalls nur abgeleitet werden kann, dass die Klägerin, auch ohne dass ihr Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt wurde, aufgrund der rechtsgeschäftlich erteilten Generalvollmacht für die Beklagte im Außenverhältnis wirksam handeln konnte. Der Umfang der Vollmacht im Außenverhältnis allein hat allerdings keinen Aussagewert hinsichtlich der Befugnisse eines Beschäftigten im Innenverhältnis, die auch im Verhältnis zu einem GmbH-Geschäftsführer gemäß § 37 GmbHG im Innenverhältnis eingeschränkt werden können. Im Übrigen hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen, dass die Klägerin nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis die Befugnisse einer Unternehmensleiterin hatte. Hinzu kommt, dass der Umfang der Vertretungsmacht eines Beschäftigten für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit jedenfalls keinen entscheidenden Aussagewert hat, weil auch leitende Angestellte mit Prokura und umfassender Vollmacht im Innenverhältnis Arbeitnehmer sind und auch Fremdgeschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer sein können (vgl. BAG, Urt. v. 26.05.1999 - 5 AZR 664/98, NZA 1999, 987). Der Umfang der Vertretungsmacht ist damit zwar für die rechtsgeschäftlichen Befugnisse, nicht aber für das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit bei der Erfüllung der Arbeitspflicht entscheidend, die für die Abgrenzung einer selbständigen von einer unselbständigen Tätigkeit entscheidend ist und wofür § 84 Abs. 1 S. 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung enthält (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.1999 - 5 AZR 169/99, DB 2000, 1618). 23 Die Beklagte hat zwar auch bestritten, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin zur qualifizieren ist. Da jedoch die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche hatte, einen Bruttoverdienst von 2.000,00 € erzielte, keine eigenen Entscheidungsbefugnisse im Innenverhältnis hatte, ihre Tätigkeit im Büro der Beklagten in B1 verrichtete, sich auf eine von der Beklagten für kaufmännische Angestellte ausgeschriebene Stelle bewarb, bei der Krankenkasse als Arbeitnehmerin angemeldet worden ist, auch nach dem Anstellungsvertrag hinsichtlich des Urlaubs und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie eine Arbeitnehmerin behandelt worden ist und auch nach § 5 des Anstellungsvertrages Nebentätigkeiten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausüben konnte, reicht dieses pauschale Bestreiten der Arbeitnehmerstellung durch die Beklagte angesichts der o.g. Umstände die für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen nicht aus, sodass nach dem bisherigen Parteivorbringen vom dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen und die die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück zuweisen war. 24 III. 25 Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 26 Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Rechtsbeschwerde gemäß §§ 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor. 27 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.