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Beschluss

5 Ta 175/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2013:0527.5TA175.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.04.2013 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.04.2013 – 7 Ca 4597/12 - wird der Beschluss abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung zum 21.01.2013 bewilligt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorläufig keinen eigenen Betrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht. Zur Wahrnehmung der Rechte in dem Rechtsstreit wird ihm Rechtsanwalt B1 aus D1 beigeordnet. 1 Gründe 2 I. Unter dem 26.09.2011 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage für ein Ausbildungsverhältnis und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B1 aus D1. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen waren nicht beigefügt, obwohl in der Klageschrift „auf die anliegende Erklärung" verwiesen wurde. Das Arbeitsgericht wies mit Schreiben vom 26.10.2012 dann zwar darauf hin, dass die Klage derzeit im Hinblick auf das nach § 111 Abs. 2 ArbGG erforderliche Schlichtungsverfahren unzulässig sei, somit keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, nicht aber auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 3 Das Verfahren wurde sodann zunächst nicht weiter betrieben. Nachdem der Kläger eine neue Ausbildungsstelle gefunden hatte, wurde das Schlichtungsverfahren nicht weiter durchgeführt. Nachdem gleichwohl eine außergerichtliche Einigung der Parteien über die Abwicklung des bisherigen Ausbildungsverhältnisses nicht zustande kam, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2013, der am 21.01.2013 bei Gericht einging, die Fortsetzung des Verfahrens und beantragte Bestimmung eines Gütetermines, der mit Beschluss vom 22.01.2013 für den 08.02.2013 bestimmt und auf den 15.02.2013 verlegt wurde. Mit Schreiben vom 14.02.2013, welche jeweils am 14.02.2013 bei Gericht eingingen, bestätigten die Parteien sodann die aussergerichtliche Einigung und die Verfahrensweise gem. § 278 Abs. 6 ZPO. Der Klägervertreter beantragte gleichzeitig die Festsetzung des Streitwertes sowie die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages. Aufgrund des Vergleichsvorschlags des Gerichtes vom 28.02.3013 und der beiderseitigen Annahme durch die Parteien kam es unter dem 28.03.2013 zum Vergleichsbeschluss. 4 Mit Beschluss vom 09.04.2013 wies das Arbeitsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zurück mit der Begründung, dass bis zum Ende der Instanz kein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen hätte. 5 Gegen diesen spätestens am 15.04.2013 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.04.2013, bei Gericht eingegangen am 15.04.2013 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass er zu keinem Zeitpunkt auf die Unvollständigkeit des Antrages hingewiesen worden sei. Im Nichtabhilfebeschluss vom 16.04.2013 verwies das Gericht darauf, dass es eines Hinweises des Gerichtes nicht bedurft hätte und legte den Sachverhalt dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. 6 Auf die Nachfrage des Beschwerdegerichtes legte der Kläger Unterlagen bezogen auf den Bewilligungszeitpunkt 21.01.2013 vor. 7 II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt. 8 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 9 Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfe-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die Prozesskostenhilfe-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht darüber hinaus verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft gemacht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen oder Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung auch ohne gerichtliche Aufforderung von sich aus gemäß § 117 Abs. 2 ZPO der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Geschieht dies nicht, muss das Gericht auf den Mangel hinweisen und innerhalb einer gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung auffordern (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die erforderlichen Belege müssen bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen. (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, siehe nur Beschluss v. 16.08.2012, 5 Ta 304/12). 10 Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt worden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die „entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfegrundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. „steckengebliebenen" PKH-Gesuch gelten. Von einem solchen wird gesprochen, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig eingegangen ist , vom Gericht vor Instanzbeendigung aber nicht beschieden werden konnte. (so schon LAG Hamm v. 06.02.2002 – 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89; LAG Hamm v. 02.02.2002 – 4/14 Ta 24/02, LAGReport 2002, 117 ) oder infolge nicht ordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht entschieden worden ist ( LAG Hamm v. 08.11.2001 – 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89, 91). Denn nur eine von der bedürftigen Partei zu vertretende Verzögerung der PKH-Entscheidung kann zu ihren Lasten gehen (BAG v. 04.11.2004 – 3 AZB 54/03, Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss v. 30.12.2008, 14 Ta 118/08, juris). 11 Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen – insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung „entsprechender Belege" (siehe dazu schon LAG Hamm v. 08.08.2002 – 4 Ta 489/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 32 setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus (so bereits LAG Hamm Beschluss v. 30.12.2005, 4 Ta 555/05) Daher darf das Arbeitsgericht nach Eingang eines PKH-Gesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte- oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können ( LAG Hamm, wie vor, mit weiteren Nachweisen, ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern) 12 Nach diesen Grundsätzen durfte vorliegend die beantragte Prozesskostenhilfe nicht aus formalen Gründen zurückgewiesen werden. Bis zum 21.01.2013, der Mitteilung, dass sich das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erledigt hatte, war die Klage, wie das Arbeitsgericht zu Recht mitgeteilt hatte, nicht zulässig. Gleichwohl war aus der eingereichten Klageschrift erkennbar, dass der Klägervertreter jedenfalls beabsichtigt hatte, dieser bereits den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizufügen unter Verwendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Hieraus ergibt sich bei wohlwollendem Lesen unschwer, dass dieses offensichtlich (fehlerhaft) unterblieben ist. Gleichwohl hat sich das Arbeitsgericht nicht veranlasst gesehen, hierauf hinzuweisen, obwohl zeitnah ein Hinweis auf die derzeitige Unzulässigkeit der Klage gegeben wurde. Es ist aber davon auszugehen, dass der Kläger auf einen solchen Hinweis des Gerichtes ebenso umgehend reagiert hätte, wie dies mit Schreiben vom 29.10.2012 hinsichtlich der nunmehr veranlassten Durchführung des Schlichtungsverfahrens geschehen ist. 13 Auch nach Erledigung des Schlichtungsverfahrens und Wiederaufruf der Sache durch die Klägerseite sowie erfolgter Terminierung, aus der zu ersehen ist, dass auch das Arbeitsgericht die Klage nunmehr offensichtlich für zulässig erachtet hat, erfolgte kein Hinweis auf diesen Umstand, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.2013 um die Bescheidung der Prozesskostenhilfe gebeten hatte und der den Rechtsstreit erledigende Vergleichsbeschluss erst am 28.03.2013 ergangen ist, so dass ausreichend Zeit für einen rechtlichen Hinweis gegeben war, dass der Prozesskostenhilfeantrag noch nicht vorgelegt wurde. Eines solchen Hinweises hätte es auch – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes – sogar – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beifügung der Unterlagen offensichtlich vergessen worden war – zwingend bedurft. 14 Dem Kläger war daher rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der möglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe, somit der Zulässigkeit der Klage am 21.01.2013, Prozesskostenhilfe zu gewähren. 15 Da der Kläger ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen bezogen auf diesen Zeitpunkt ein Einkommen von 431,05 € netto bezog sowie 81,00 € Wohngeld, bezog er ein Gesamteinkommen von 512,05 €. Dem stehen gegenüber der Freibetrag von 442,00 € gem. § 115 ZPO sowie Mietkosten von 330,00 €, so dass sich kein anrechenbares Einkommen ergibt. Da die Beklagte zuletzt ebenfalls anwaltlich vertreten war, ergibt sich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aus § 11 a Abs. 1 ArbGG.