Urteil
3 Sa 1792/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge ist unwirksam, wenn die zitierte Tarifvertragspartei von Anfang an nicht tariffähig war.
• Eine mehrgliedrige oder bedingte Verweisung auf unterschiedliche Tarifwerke kann wegen Intransparenz die Anwendung der Tarifwerke ausschließen.
• Individualvertragliche Ausschlussfristen in AGB-ähnlichen Arbeitsvertragsklauseln sind zulässig, können aber wegen mangelnder Transparenz unwirksam sein, wenn unklar bleibt, welches Tarifwerk für einen Günstigkeitsvergleich maßgeblich ist.
• Vertrauensschutz der Arbeitgeberpartei gegenüber nachträglicher gerichtlicher Rechtsfortbildung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Abwehr von Nachzahlungsansprüchen des Arbeitnehmers.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Tarifbezugnahmen und intransparente Verfallsklausel verhindern Ausschluss von equal-pay-Ansprüchen • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge ist unwirksam, wenn die zitierte Tarifvertragspartei von Anfang an nicht tariffähig war. • Eine mehrgliedrige oder bedingte Verweisung auf unterschiedliche Tarifwerke kann wegen Intransparenz die Anwendung der Tarifwerke ausschließen. • Individualvertragliche Ausschlussfristen in AGB-ähnlichen Arbeitsvertragsklauseln sind zulässig, können aber wegen mangelnder Transparenz unwirksam sein, wenn unklar bleibt, welches Tarifwerk für einen Günstigkeitsvergleich maßgeblich ist. • Vertrauensschutz der Arbeitgeberpartei gegenüber nachträglicher gerichtlicher Rechtsfortbildung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Abwehr von Nachzahlungsansprüchen des Arbeitnehmers. Der Kläger war vom 10.02.2010 bis 12.04.2011 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag verwies auf Tarifverträge zwischen AMP und CGZP; eine Zusatzvereinbarung bot für den Fall der Unwirksamkeit dieser Tarifverträge die Anwendung von BZA/DGB-Tarifen an; später wurde eine Vereinbarung mit Verweis auf mehrgliedrige Tarifverträge getroffen. Die Beklagte zahlte dem Kläger Stundenlöhne zwischen 6,65 € und 7,60 €, der Kläger reklamiert Differenzen zum equal-pay entgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer sowie Urlaubsabgeltung und Ausgleich eines Arbeitszeitkontos. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. Wirksamkeit der Verweisungen und Verfall der Ansprüche nach vertraglichen Ausschlussfristen. • Anspruchsgrundlage ist § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG: Bei Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Bezugnahme kann der Leiharbeitnehmer die im Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen. • Die ursprünglich in den Arbeitsvertrag einbezogenen Tarifverträge AMP/CGZP sind unwirksam, weil die CGZP von Anfang an nicht tariffähig war; eine nachträgliche Verwirkung dieser Feststellung tritt nicht ein. • Die ausweichende oder bedingte Bezugnahme auf Tarifverträge BZA/DGB in der Zusatzvereinbarung ist wegen Intransparenz nicht wirksam; gleiches gilt für die Verweisung auf mehrgliedrige Tarifverträge, weil unklar bleibt, welches Tarifwerk unter welchen Voraussetzungen Anwendung finden soll (§§ 305 ff., § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). • Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen; die Rechtsprechung zur fehlenden Tariffähigkeit war zur Beurteilung der maßgeblichen Zeiträume einschlägig und schließt restriktive Vertrauensschutzfolgen aus. • Die individualvertragliche Ausschlussklausel (§ 9 Ziffern 1–3) wäre inhaltlich grundsätzlich zulässig, scheitert hier aber an der Unklarheit von § 9 Ziffer 5, weil nicht bestimmbar ist, welches Tarifwerk für den Günstigkeitsvergleich heranzuziehen ist; eine wörtliche Streichung des unklaren Teils (blue-pencil) ist nicht möglich, da die Regelungen verknüpft sind. • Mangels wirksamer tariflicher Bezugnahme und mangels wirksamer Ausschlussregelung sind die geltend gemachten equal-pay-Ansprüche nicht verfallen; das Arbeitsgericht hat die Höhe der Nachforderung durch Beweisaufnahme festgestellt und zu Recht Nachzahlungen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das arbeitsgerichtliche Urteil, mit dem dem Kläger Nachzahlungen wegen Verstoßes gegen das equal-pay-Gebot zugesprochen wurden, bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wurde zugelassen. Begründet ist dies damit, dass die arbeitsvertraglichen Bezugnahmen auf die streitigen Tarifwerke unwirksam bzw. intransparent waren und die vertragliche Ausschlussregelung wegen Unbestimmtheit des maßgeblichen Tarifwerks den Verfall der Ansprüche nicht herbeiführt, sodass die Ansprüche des Klägers in der ausgeurteilten Höhe bestehen bleiben.