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Urteil

10 Sa 1732/12

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage einer gefälschten Kreditkartenabrechnung zur Verschleierung privater Belastungen des Firmenkontos rechtfertigt wegen des damit verbundenen schweren Vertrauensbruchs eine außerordentliche fristlose Kündigung. • Nachschieben bereits vor Ausspruch der Kündigung entstandener, aber erst später bekannter Kündigungsgründe ist zulässig. • Bei einem Arbeitgeber mit regelmäßig nicht mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, sodass ordentliche Kündigungen nach allgemeinen Grundsätzen wirksam sein können.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung bei Verschleierung privater Firmenkartenumsätze durch gefälschte Abrechnung • Die Vorlage einer gefälschten Kreditkartenabrechnung zur Verschleierung privater Belastungen des Firmenkontos rechtfertigt wegen des damit verbundenen schweren Vertrauensbruchs eine außerordentliche fristlose Kündigung. • Nachschieben bereits vor Ausspruch der Kündigung entstandener, aber erst später bekannter Kündigungsgründe ist zulässig. • Bei einem Arbeitgeber mit regelmäßig nicht mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, sodass ordentliche Kündigungen nach allgemeinen Grundsätzen wirksam sein können. Der Kläger war seit März 2005 Vertriebs- und Marketingleiter bei der Beklagten, die medizinische Geräte vertreibt und regelmäßig nicht mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt. Er erhielt eine Firmenkreditkarte, die grundsätzlich nur dienstlich zu nutzen war; die Parteien hatten gegenüber der Bank gesamtschuldnerische Haftung vereinbart. Im Dezember 2011 tätigte der Kläger private Umsätze mit der Firmenkarte in Höhe von 4.311,83 €. Um dies zu verbergen, übermittelte er im Januar 2012 eine gefälschte Kreditkartenabrechnung, die die privaten Ausgaben nicht auswies. Die Beklagte kündigte ihm zunächst ordentlich zum 31. Mai 2012 und später außerordentlich fristlos zum 9. März 2012; die Kündigungen wurden gerichtlich angefochten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies im Berufungsverfahren. • Wesentlicher Kündigungsgrund ist der erhebliche Vertrauensbruch durch den vertragswidrigen privaten Einsatz der Firmenkreditkarte in beträchtlichem Umfang und insbesondere durch die aktive Verschleierung dieses Fehlverhaltens mittels einer gefälschten Kreditkartenabrechnung (§ 241 Abs. 2 BGB). • Ein derartiges Verhalten ist typischerweise als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geeignet, da es die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht; strafrechtliche Würdigungen (z. B. Urkundenfälschung, Betrugsversuch, Untreue) können dahinter zurücktreten, sind aber für die arbeitsrechtliche Beurteilung unterstützend. • Eine Abmahnung war entbehrlich, weil durch die Gesamtschau des Verhaltens die Vertrauensgrundlage irreparabel zerstört war; mildernde Einwendungen des Klägers (z. B. verspätete Gehaltszahlung, angeblich korrekte Einzelpositionen) konnten die Schwere der Pflichtverletzung nicht mindern. • Nachschieben von Kündigungsgründen ist zulässig, soweit die Gründe bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind; die erst später bekannt gewordenen Umstände konnten daher wirksam im Prozess vorgebracht werden (§ 626 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen). • Die ordentliche Kündigung vom 29.02.2012 war als solche wirksam bestimmt (drei Monate zum Monatsende) und ist zudem bereits durch die wirksame fristlose Kündigung hinfällig; eine nach Zugang einseitige Rücknahme ist rechtlich nicht möglich (§ 130 BGB). • Das Kündigungsschutzgesetz findet wegen der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung, sodass keine weiteren Unwirksamkeitsgründe vorgetragen sind. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine wird zurückgewiesen; die außerordentliche fristlose Kündigung vom 9. März 2012 war wirksam nach § 626 BGB, weil der Kläger in erheblichem Umfang die Firmenkreditkarte privat nutzte und diesen Umstand durch Vorlage einer gefälschten Kreditkartenabrechnung aktiv verschleierte, wodurch das für jede weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen zerstört wurde. Die ordentliche Kündigung vom 29. Februar 2012 ist ebenfalls wirksam bestimmt und zudem durch die fristlose Kündigung vor dem Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden. Die Berufung ist daher unbegründet; die Kostenentscheidung trifft den Kläger, und die Revision wurde nicht zugelassen.