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Urteil

5 Sa 513/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0508.5SA513.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.03.2012 – 5 Ca 2455/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.03.2012 – 5 Ca 2455/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im in Rahmen der Berufung noch um die Wirksamkeit zweier fristloser arbeitgeberseitiger Kündigungen. Der am 10.04.1952 geborene, verheiratete Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.02.1986 als angestellter Lehrer für türkischen muttersprachlichen Unterricht zu einer Vergütung von zuletzt ca. 3.600,00 € brutto monatlich beschäftigt. Aufgrund der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden tariflichen Vorschriften ist der Kläger ordentlich unkündbar. Die sogenannte Stammschule des Klägers war die Hauptschule B1 in B3. Darüber hinaus wurde der Kläger an anderen B3er Schulen als Lehrer für muttersprachlichen Unterricht beschäftigt, u.a. auch an der Gesamtschule R1. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einem Schreiben vom 28.09.2009, das dem Kläger am 29.09.2009 zugestellt wurde, außerordentlich mit sofortiger Wirkung wegen eines Vorfalls an der Gesamtschule R1 vom 16.09.2009. (Bl. 5-9 d.A.) Erstinstanzlich hat der Kläger in dem anberaumten Kammertermin, zu dem die Zeugin N1 B2 geladen worden war, den vom beklagten Land geschilderten Sachverhalt hinsichtlich der Vorfälle, die Anlass für die Kündigung waren, unstreitig gestellt mit dem Vorbehalt, den Sachverhalt für den Fall eines Berufungsverfahrens wieder streitig zu stellen. Die Vernehmung der Zeugin und ihrer Mutter ist daraufhin unterblieben. Danach ergab sich nach dem Tatbestand erster Instanz folgender Sachverhalt: Am 16.09.2009 hatte der Kläger muttersprachlichen Unterricht an der Schule R1 zu erteilen. Dieser Unterricht sollte am Nachmittag stattfinden. Die am 15.06.1998 geborene, somit 11 jährige, Schülerin N1 B2 wollte mit ihrer türkischen Freundin A1 I1 den Heimweg antreten. Da die Schülerin A1 I1 jedoch noch am muttersprachlichen Unterricht des Klägers teilnehmen musste, erlaubte der Kläger auf Bitten der Mädchen eine Teilnahme der Schülerin N1 B2 am türkischen muttersprachlichen Unterricht. Dieser Unterricht fand im Computerraum der Schule statt. Während der Unterrichtsstunde ging der Kläger sodann zu der Schülerin N1 B2, strich ihr mit der Hand über das Haar und sagte zu ihr, dass sie ein schönes Mädchen sei. Des Weiteren fasste er ihr mit den Händen an die Brust, leckte mit seiner Zunge über ihre Lippen und gab ihr einen Kuss auf den Mund. Die Schülerin N1 B2 verließ daraufhin weinend den Unterrichtsraum und offenbarte sich anschließend ihren Verwandten. Die Mutter der Schülerin erstattete daraufhin eine Anzeige gegen den Kläger. In einem Gespräch am Folgetag, dem 17.09.2009, zwischen der Schülerin N1 B2, ihrer Mutter, dem Klassenlehrer Herrn W2 und dem Schulleiter Herrn W3 schilderte die Mutter, dass ihre Tochter am Vortag verstört nach Hause gekommen sei und sich ihr anvertraut habe. Die Schülerin N1 B2 verfasste am 18.09.2009 eine handschriftliche Schilderung der Geschehnisse. (Kopie Blatt 24 d.A.) Der Schüler U2 K1 schilderte dem Klassenlehrer Herrn W2 am 17.09.2009, dass er die Vorkommnisse vom Vortag beobachtet habe. Herr W2 verfasste dazu einen schriftlichen Vermerk. Bezüglich des Inhalts dieses Vermerks wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 25 d.A.) verwiesen. Am 18.09.2009 fand ein Gespräch zwischen dem Schulleiter der Schule im Beisein seines Stellvertreters und eines Mitglieds des Lehrerrats mit dem Kläger statt, in dem die Vorkommnisse vom 16.09.2009 angesprochen wurden. In dem Gespräch räumte der Kläger ein, der Schülerin über das Haar gestrichen zu haben und erklärte dazu, dass Lehrer zu ihren Schülerinnen sein sollten wie Väter zu ihren Töchtern. Weitere Berührungen der Schülerin N1 B2 stritt der Kläger ab. Auf Anfrage des beklagten Landes verfasste der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Stellungnahme zu den Vorkommnissen mit Schreiben vom 25.09.2009. (Blatt 10 – 12 d.A.) Der Kläger wurde schließlich vom Amtsgericht Bielefeld mit Urteil vom 21.09.2010 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 22.03.2011 verworfen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde schließlich durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22.03.2011 als unbegründet verworfen. Das beklagte Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien nochmals außerordentlich mit sofortiger Wirkung mit einem Schreiben vom 02.02.2012. Bezüglich des weiteren Inhalts dieses Kündigungsschreibens wird auf die von dem Kläger zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 162 d.A.) verwiesen. Gegen die Kündigung vom 28.09.2009 wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage, die am 09.10.2009 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld einging; gegen die Kündigung vom 02.02.2012 wandte sich der Kläger mit am 24.02.2012 bei Gericht eingegangener Klageerweiterung vom 23.02.2012. Auf Bitten der Rechtsanwältin S1 als Vertreterin der Schülerin N1 B2 bzw. ihrer Eltern, wurde mit Beschluss vom 24.03.2010 zunächst das vorliegende Kündigungsschutzverfahren ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger. Das Verfahren wurde sodann auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.10.2011 wieder aufgenommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land habe eine Interessenabwägung überhaupt nicht vorgenommen. Der Umstand, dass hier ein langjährig beanstandungsfrei bestehendes ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis vorliege, sei von dem beklagten Land ebenso wenig in die Abwägung einbezogen worden, wie die persönlichen Verhältnisse des Klägers bzw. die Folgen einer Kündigung für seine persönliche Situation. Aus Sicht des Klägers habe das beklagte Land auch die gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflichten nicht ansatzweise erfüllt. Der Ausspruch einer Kündigung sei unverhältnismäßig, dem beklagten Land sei es zumutbar gewesen, das Fehlverhalten des Klägers durch eine Abmahnung zu ahnden. Im Übrigen habe ggf. ein ungesteuerter Handlungsimpuls des Klägers vorgelegen. Dies habe das Strafgericht nicht ausreichend gewürdigt. Schließlich sei die Kündigung vom 28.09.2009 auch rechtsunwirksam, da der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die zweite Kündigung vom 02.02.2012 sei bereits aus dem Grund rechtsunwirksam, da die im Gesetz vorgesehene Frist von zwei Wochen gemäß § 626 Abs. 2 BGB vom beklagten Land nicht eingehalten worden sei. Der Kläger hat, soweit für die Berufung von Bedeutung, beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2009 beendet wurde. 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Kündigung des beklagten Landes vom 02.02.2012 endete. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger seine Stellung als Lehrer missbraucht habe, indem er die Schülerin N1 B2 unsittlich berührt habe und damit nicht nur das Vertrauen der Schülerin missbraucht, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen sich und dem Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber nachhaltig und irreparabel zerstört habe. Der Vorfall vom 16.09.2009 stelle eindeutig einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung dar. Im Übrigen sei auch der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. So sei der Personalrat mit einem Schreiben vom 21.09.2009 gemäß § 74 Abs. 4 LPVG ordnungsgemäß angehört worden. Diesem Schreiben sei eine Anlage beigefügt gewesen, nämlich die Durchschrift eines Schreibens des beklagten Landes an die G1-Rechtsschutz, die den Kläger zunächst vertreten habe. Dazu hat das beklagte Land Kopien des Anhörungsschreibens nebst der Anlage zu den Akten gereicht. Bezüglich des Inhalts wird auf Blatt 70 – 74 d.A. verwiesen. Dieses Anschreiben mit Anlage sei dem Vorsitzenden des Personalrats, dem Zeugen S2, am 22.09.2009 vorab per Fax zugeleitet worden. Der zuständige Personalrat für die Lehrer an Hauptschulen habe sodann am 23.09.2009 getagt. Die zuständige Dezernentin habe an dieser Sitzung teilgenommen und auch darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund der langen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ordentlich unkündbar sei. Dazu hat das beklagte Land einen Email-Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Personalrats vom 23.09.2009 zu den Akten gereicht. Bezüglich des Inhalts wird auf Blatt 76 d.A. verwiesen. Der Personalrat habe sodann eine Stellungnahme am 24.09.2009 abgegeben, die der zuständigen Sachbearbeiterin des beklagten Landes am 26.09.2009 zugeleitet worden sei per Email. Dazu hat das beklagte Land ein Anschreiben des Personalrats vom 26.09.2009 mit einer Anlage vom 24.09.2009 zu den Akten gereicht. Bezüglich des Inhalts wird auf Blatt 77 – 78 d.A. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob und wann dem Personalrat ein Anhörungsschreiben nebst Anlagen zugeleitet worden ist und ob und wann der Personalrat dazu eine Stellungnahme dem beklagten Land zugeleitet hat, durch Vernehmung des Zeugen S2. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift der Sitzung vom 06.03.2012 verwiesen (Bl. 178 – 180 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, für die fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 28.09.2009 habe, auch bei Berücksichtigung der unter einem aufgrund der ordentlichen Unkündbarkeit anzulegenden strengeren Maßstab vorzunehmenden Interessenabwägung, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen. da Tatsachen vorlägen, aufgrund derer dem beklagten Land unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden können habe. Das Gericht gehe davon aus, dass die Kündigung vom 28.09.2009 zumindest auch deshalb erfolgt sei, weil das beklagte Land davon ausgegangen sei, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hatte, und nicht lediglich ausschließlich wegen eines entsprechenden Verdachts. Zwar werde in dem Kündigungsschreiben vom 28.09.2009 das Wort „Verdacht" erwähnt und das beklagte Land habe das Kündigungsschreiben vom 28.09.2009 im Kündigungsschreiben vom 02.02.2012 als Verdachtskündigung bezeichnet. Im Verfahren sei die Kündigung vom beklagten Land indes damit begründet worden, dass der Kläger sexuelle Handlungen gegenüber der Schülerin N1 B2 tatsächlich begangen habe. U.a. habe das beklagte Land ausgeführt, dass der Kläger seine Stellung als Lehrer missbraucht habe, indem er die Schülerin unsittlich berührt habe und der Vorfall vom 16.09.2009 eindeutig einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstelle. Es habe nicht ausgeführt, dass das beklagte Land diesen Verdacht habe. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen der begangenen Handlungen seien auch gegeben. Der sexuelle Missbrauch der Schülerin N1 B2 am 16.09.2009 sei an sich geeignet gewesen, einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung abzugeben. Der Kläger habe eine mit Strafe bedrohte sexuelle Handlung gegenüber einer ihm anvertrauten Schülerin begangen. Auch die erforderliche Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des beklagten Landes gegenüber dem Kläger rechtswirksam sei, da eine Weiterbeschäftigung dem beklagten Land unzumutbar gewesen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger verheiratet, bei Zugang der Kündigung bereits 57 Jahre alt gewesen sei und unter den gegenwärtigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt als Lehrer für muttersprachlichen türkischen Unterricht keine Anstellung in einem Arbeitsverhältnis mehr finden werde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits seit vielen Jahren, nämlich seit 1986 von dem beklagten Land beschäftigt worden sei. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers unterläge daher keinem geringen sozialen Schutz. Im Rahmen der Interessenabwägung zu auch berücksichtigen gewesen, dass der Kläger sich eines Sexualdelikts zum Nachteil einer Schülerin an der Schule, an der er als Lehrer eingesetzt worden sei, schuldig gemacht habe. Für die Zeit, für die er erlaubt habe, dass die Schülerin N1 B2 am türkischen muttersprachlichen Unterricht teilnahm, sei sie seiner Obhut anvertraut gewesen. Dieses Vertrauen habe der Kläger schwerwiegend verletzt, indem er sexuelle Handlungen an der Schülerin begangen habe. Erschwerend komme nach Auffassung der Kammer hinzu, dass das Opfer des Klägers bei Begehung der Tat mit 11 Jahren relativ jung gewesen sei, weshalb das Gericht davon ausgegangen sei, dass sie sich nur schwer gegen die sexuellen Übergriffe des Klägers habe wehren können und sich seinen Handlungen nur schwer entziehen können habe. Das Gericht gehe weiter davon aus, dass die sexuellen Handlungen gegenüber der Schülerin diese schwer belastet hätten, da sie weinend aus dem Unterricht gelaufen sei und sich sofort ihren Verwandten anvertraut habe. Entgegen der Meinung des Klägers habe das beklagte Land auf sein Fehlverhalten nicht durch eine Abmahnung reagieren können. Bei dem Fehlverhalten des Klägers habe es sich um solches aus dem Vertrauensbereich gehandelt. Durch seine Verhaltensweise habe der Kläger nicht nur das Vertrauen der Schülerin N1 B2, sondern auch das Vertrauen des beklagten Landes in sein rechtmäßiges Verhalten zerstört. Er habe eine schwere Pflichtverletzung begangen, die auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt habe, weshalb dem Kläger sowohl die Verbotswidrigkeit seines Handelns sowie die Folge des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung bewusst gewesen sein müsse. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das beklagte Land als Schulbehörde die Verpflichtung habe, die Schülerinnen vor sexuellem Missbrauch durch Lehrkräfte zu schützen. Dieser Pflicht habe das beklagte Land nur dadurch nachkommen können, dass sie einen Lehrer, der einen sexuellen Missbrauch begangen habe, aus dem Schuldienst entferne, um die Gefahr einer Wiederholung des Fehlverhaltens an einer anderen Schule zu vermeiden. Eine solche Wiederholungsgefahr habe das beklagte Land im Interesse der betroffenen Schülerinnen nicht in Kauf nehmen können. Dazu, dass das Handeln auf einem ungesteuerten Handlungsimpuls des Klägers beruht habe und nicht von einem vorwerfbaren schuldhaften Verhalten des Klägers auszugehen gewesen sei, habe der Kläger nicht im Einzelnen substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen. Gegen das Vorbringen des Klägers spreche auch, dass er nicht lediglich einmal, ggf. ungesteuert die Schülerin N1 B2 berührt, sondern mehrere Handlungen vorgenommen habe, indem er ihr über das Haar gestrichen, ihre Brüste berührt, ihre Lippen abgeleckt und ihr einen Kuss gegeben habe. Hinsichtlich dieser fortgesetzten sexuellen Handlungen könne nach Auffassung der Kammer nicht von einem ungesteuerten Handlungsimpuls auszugehen sein. Die gemäß § 74 Abs. 2 LPVG-NW vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durchzuführende Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das beklagte Land entsprechend der Bekundungen des Zeugen S2 nachweisen können, dass das beklagte Land den Personalrat mit einem Fax-Schreiben vom 22.09.2009 von einer beabsichtigten Kündigung des Klägers unterrichtet habe, indem sie in der Anlage die Sachverhaltsdarstellung in Form einer Kopie eines Schreibens an die den Kläger zu diesem Zeitpunkt vertretende G1-Rechtsschutz beigefügt habe. Ebenso, dass am 23.09.2009 eine Personalratssitzung stattgefunden, der Personalrat am 24.09.2009 eine Stellungnahme abgegeben und sie der zuständigen Sachbearbeiterin mit einem Anschreiben vom 26.09.2009 per Email als Anlage zugeleitet habe. Das Gericht habe keinerlei Anhaltspunkte gesehen, an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen S2 zu zweifeln. Dieser habe seine Angaben in ruhiger und verständiger Form vorgetragen und sei erkennbar darum bemüht gewesen, den Sachverhalt aus seiner Sicht heraus vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen. Danach sei der Personalrat vor Ausspruch der Kündigung vollständig über die Kündigungsgründe informiert gewesen und habe eine Stellungnahme vor Ausspruch der Kündigung vom 28.09.2009 abgegeben. Die schriftliche Anhörung des Personalrats habe auch inhaltlich den Anforderungen der Rechtsprechung für die Beteiligung eines Personalrats/Betriebsrats vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung genügt. Zwar seien dem Personalrat in dem Anhörungsbogen keinerlei Sozialdaten des Klägers mitgeteilt worden. Dem beklagten Land sei es jedoch auf diese persönlichen Daten des Klägers erkennbar wegen der Schwere der ihm zum Last gelegten Tat nicht angekommen. Für den Personalrat sei erkennbar gewesen, dass das beklagte Land unabhängig von der Frage, ob ein besonderer Kündigungsschutz bestand, wie alt der Kläger war, welchen Familienstand er hatte und wie lange er beschäftigt wurde, beabsichtigt habe, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden, da er sich eines sexuellen Missbrauchs gegenüber der Schülerin N1 B2 schuldig gemacht hatte. Die Kammer sei auch davon ausgegangen, dass der Personalrat die ungefähren Daten des Klägers gekannt habe, da er in seiner Stellungnahme vom 24.09.2009 nicht auf eine fehlende Kenntnis verwiesen habe. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass der Personalrat die genauen Sozialdaten des Klägers vom beklagten Land abgefragt hätte, wenn er keine Vorstellung von der Person des zu kündigenden Arbeitnehmers gehabt hätte. Durch die dem Anhörungsschreiben beigefügte Kopie des Schreibens an die G1-Rechtsschutz sei der Personalrat ausreichend über den Sachverhalt informiert worden. Diesem sei zu entnehmen, dass das beklagte Land dem Kläger vorwerfe, der Schülerin N1 B2 über die Haare gestrichen zu haben, ihr gesagt zu haben, dass sie ein schönes Mädchen sei und ihre Brüste berührt und ihre Lippen abgeleckt und sie geküsst zu haben. Damit habe das beklagte Land gegenüber dem Personalrat zum Ausdruck gebracht, dass es das Arbeitsverhältnis wegen einer dem Kläger zur Last zu legenden Straftat beenden wolle. Der Personalrat sei auch ausreichend über die dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände unterrichtet worden, indem er durch Übersendung der Kopie des Anschreibens an die Rechtschutz gewährende Gewerkschaft darauf hingewiesen worden sei, dass der Kläger bei einer Anhörung am 18.09.2009 lediglich zugegeben habe, der Schülerin N1 B2 über das Haar gestrichen zu haben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Anhörung des Personalrates vor Ablauf der dem Kläger gesetzten Stellungnahmefrist am 25.09.2009 angehört worden sei, da die Stellungnahme des Klägers vom 25.09.2009 lediglich darauf hinweise, dass er dem Kind gutmütig über den Kopf gestreichelt und sie dann nach Hause geschickt habe und den Vorwurf im Übrigen bestreite. Es enthalte damit keine neuen, den Kläger entlastende Gesichtspunkte, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens hätten mitgeteilt werden müssen. Da Voraussetzung für die Begründetheit einer Kündigungsschutzklage u.a. sei, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht, sei die Klage gegenüber der Kündigung vom 02.02.2012 ebenfalls aufgrund Wirksamkeit der Kündigung vom 28.09.2009 unbegründet. Gegen dieses ihm am 12.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11.04.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.06.2012 mit am 12.06.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger hat im Berufungsverfahren den Sachverhalt, der Grundlage für die ausgesprochene Kündigung war, wiederum streitig gestellt. Im Kammertermin vom 06.02.2013 hat er sich mit einer Verwertung des Urteiles des Landgerichts Bielefeld vom 22.03.2011, welches als Blattzahl 359 ff. zur Akte genommen worden ist, zur Vermeidung einer nochmaligen Vernehmung der Zeugin N1 B2 einverstanden erklärt, mit dem Vorbehalt, dass er weiterhin davon ausgehe, dass die Zeugin dort gelogen habe. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung nur auf die Umstände ankommen könne, die zum Zeitpunkt der Kündigung mitgeteilt worden seien, während es bei der Beurteilung des Kündigungssachverhaltes auf die nicht notwendig zutreffende strafrechtliche Verurteilung des Klägers abstelle, und damit deutlich nach Ausspruch der Kündigung liegende Umstände. Dies werde deutlich, soweit das Arbeitsgericht darauf abstelle, dass eine Abmahnung nicht ausreichend gewesen wäre aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers. Das Gericht überspanne die Auslegung, wenn es die ausdrücklich als Verdachtskündigung bezeichnete Kündigung in eine Tatkündigung umdeute. Mit den Voraussetzungen einer Verdachtskündigung setze es sich nicht auseinander. Nach den zum Kündigungszeitpunkt bekannten Tatsachen hätten die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung nicht vorgelegen. Es habe widerstreitende Angaben zum tatsächlichen Ablauf gegeben, Widersprüche in den Ausführungen der Schülerin seien seitens des beklagten Landes ebenso wie seitens des Gerichtes trotz entsprechender Hinweise nicht beachtet worden, ebenso die Stellungnahme des Klägers. Bei Berücksichtigung dieser und einer Inaugenscheinnahme des Klassenzimmers hätte das Gericht angesichts der jahrelangen beanstandungsfreien Tätigkeit des Klägers erhebliche Zweifel an der nur in Form des Strafurteils vorliegenden Aussage der Schülerin B2 bekommen müssen. Er ist der Ansicht, das Gericht habe nicht auf die Vernehmung der anderen als Zeugen genannten Schüler verzichten dürfen, um sich ein Bild vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Zeugin B2 zu machen, da der Kläger nur auf deren Vernehmung verzichtet habe, nicht auf die anderer Zeugen. In diesem Fall hätte das Gericht bemerkt, dass keines der anderen Kinder die behauptete Belästigung bemerkt habe, obwohl dies aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Klassenraum unweigerlich hätte geschehen müssen. An eben diesem Mangel leide auch das strafrechtliche Urteil, welches einseitig auf die Aussage des vermeintlichen Opfers abstelle. Er bestreitet nunmehr wieder ausdrücklich, dass er die ihm zur Last gelegten sexuellen Handlungen begangen habe. Auch sei eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen, da das Gericht gerade selbst steuerbares Verhalten unterstelle. Angesichts der langen beanstandungsfreien Tätigkeit und der Tatsache, dass von Schulleitern anderer Schulen, an denen der Kläger tätig sei, keine Beschwerden erhoben würden, sei davon auszugehen gewesen, dass sich der Kläger eine Abmahnung hätte zur Warnung gereichen lassen. Angesichts des konkreten Verhaltens, welches sich mehr als übergriffige Berührungsversuche darstelle, denn als sexuellem Missbrauch im eigentlichen Sinne, sei auch in Betracht gekommen, den Kläger an der dortigen Schule nicht mehr einzusetzen, um so Schülern und Schule ein Signal zu setzen, dass man sich mit ihrem Anliegen auseinandersetzt. Angesichts der Einsatzmöglichkeit an anderen Schulen wäre eine solche Maßnahme als milderes Mittel in Betracht gekommen. Hinsichtlich der Frage, ob ein ungesteuerter Handlungsimpuls vorgelegen habe, habe ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die Anhörung des Personalrates sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Auch wenn dem beklagten Land die Sozialdaten des Klägers aufgrund der mitgeteilten Daten nicht wichtig gewesen seien, habe es dies nicht davon entbunden, diese im Rahmen der Anhörung mitzuteilen. Dies gelte auch, da das Land in der Kündigung selbst angegeben habe, eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Sozialdaten des Klägers vorgenommen zu haben. Ausführungen zur Interessenabwägung fehlten aber in der Anhörung des Personalrates. Die Sozialdaten seien dem Personalrat auch entgegen der Darstellung des Arbeitsgerichtes auch nicht anderweitig bekannt gewesen. Die Anhörung sei auch deshalb unwirksam, da sie vor Eingang der Stellungnahme des Klägers erfolgt sei, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, welchen Inhalt diese haben würde. Auch habe sich die Anhörung nur auf eine Verdachtskündigung bezogen, was diese fehlerhaft mache. Das Arbeitsgericht unterstelle aber eine Anhörung zu einer Tatkündigung, die so nicht stattgefunden habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.03.2012 – AZ.: 5 Ca 2455/11 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung des beklagten Landes vom 28.09.2009 beendet wurde festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung des beklagten Landes vom 02.02.2012 beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen Es verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und verweist darauf, dass der Kläger den Sachverhalt, wie er vom beklagten Land vorgetragen wurde, unstreitig gestellt habe. Auch wenn dies nicht als bindendes Geständnis zu werten sei, gelte auch für dieses die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. III ZPO. Vom Kläger in zweiter Instanz vorgebrachtes Bestreiten der Vorwürfe müsse daher als verspätet angesehen werden. Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht das Kündigungsschreiben dahingehend ausgelegt, dass dieses auch eine Tatkündigung enthielt, da diese aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen worden sei. Auch aus dem Schreiben an die G1 vom 21.09.2009 ergebe sich, dass das beklagte Land die erhobenen Vorwürfe als zutreffend ansah und die Einlassung des Klägers nicht geeignet gewesen sei, die erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Soweit diese daneben als Verdachtskündigung anzusehen sei, seien auch diese Voraussetzungen gegeben. Die Anhörung sei mit dem Schreiben vom 21.09.2009 erfolgt. Die am 18.09.2009 vorliegenden Erkenntnisse in Form eines Anrufes der ermittelnden Polizeibeamtin, die mitgeteilt habe, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe und die Anhörung der betroffenen Schülerin am 21.09.2009 erfolgen solle, sowie des am gleichen Tag vorgelegten Vermerks des Schulleiters, aus dem sich der Ablauf ergebe, sowie die Weise, auf die die Erkenntnisse gewonnen worden seien, hätten einen dringenden Tatverdacht begründet. Der Schulleiter habe den Kläger nicht „loswerden" wollen, diese Behauptung des Klägers sei auch im übrigen unsubstantiiert. Das beklagte Land bleibe aber dabei, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Tat auch so wie im Strafurteil festgestellt, begangen habe. Eine Abmahnung sei vorliegend nicht ausreichend gewesen, da dem Kläger bewusst gewesen sein musste, dass sein Handeln eine schwere Pflichtverletzung darstellte, deren Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennbar gewesen sei, da der Kläger sich einer besonders schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Auch reiche es nicht aus, den Kläger nicht mehr an dieser Schule einzusetzen, da die vom Kläger begangene Tat nicht vom Einsatzort abhängig sei. Die Anhörung des Personalrates sei nach ihrem Inhalt nicht auf eine Verdachtskündigung beschränkt; auf die Sozialdaten sei es weder dem Personalrat noch dem beklagten Land angekommen, vielmehr sei es lediglich auf die dem Kläger zur Last gelegten Taten angekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben, ob dem Personalrat die Unkündbarkeit des Klägers in der Anhörung mitgeteilt worden ist durch Vernehmung des Zeugen W1 S2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013 ( Bl. 354 bis 357 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II . In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 1) Die fristlose Kündigung des Beklagten Landes vom 28.09.2009 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam aufgelöst, da zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Tatsachen vorlagen, aufgrund derer es dem beklagten Land nicht zumutbar war, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (§ 626 Abs.1 BGB), da zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Kläger sich des sexuellen Missbrauchs an der Schülerin N1 B2 schuldig gemacht hat. Dieser Sachverhalt lag zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung vor, die relevanten Tatsachen waren dem beklagten Land zu diesem Zeitpunkt bekannt und Anlass für den Ausspruch der Kündigung. Die Kündigung ist als Tatkündigung wirksam. a) Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG Urt. v. 21.06.2012, 2 AZR 694/11, NZA 2013, 199; BAG Urt. v. 09.06.2011, 2 AZR 323/10, NZA 2011, 1342 m.w.N.;) Erforderlich ist bei allen Kündigungsgründen eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und eine Abwägung der jeweiligen Interessen beider Vertragsteile. Dieses schließt es aus, bestimmte Tatsachen ohne Rücksicht auf die Besonderheit des Einzelfalles stets als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung anzuerkennen; absolute Kündigungsgründe im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sind daher nicht gegeben (BAG Urteil vom 15.11.1984, AP Nr. 87 zu § 626 BGB; KR-Fischermeier, 8. Auflage, § 626 BGB Rn. 83 ff). Sexuelle Übergriffe von Lehrern auf ihnen anvertraute Schüler können grundsätzlich einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Zwischen Schülern und Lehrern besteht während der Unterrichtszeit ein Obhutsverhältnis. Gem. § 42 Abs. 6 SchulG NRW sind Schulen der Sorge um das Wohl der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, und haben jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Diese Verpflichtung besteht nicht nur bei Kenntnisnahme von auf außerschulischen Umständen beruhenden Sachverhalten, sondern richtet sich auch nach innen. Ziel des Erziehungsauftrages ist dabei gem. § 2 Abs. 2 SchulG NRW u.a. die Achtung vor der Würde des Menschen; hierzu gehört untrennbar das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Aus diesem Grund verbietet sich für einen Lehrer jedes übergriffliche Verhalten ebenso, wie die Vermittlung des Eindrucks einer sexuellen Motivation in seinem Verhalten, da dieses sowohl bei den anvertrauten Schülern als auch deren Eltern Ängste um das Wohlergehen erzeugt. (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.07.2011, 26 Sa 1269/10, juris) Damit ist ein Lehrer nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Schüler verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern unterbleiben. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung begründen Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, sondern sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt verhalten. Körperliche Distanz hat daher das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist. Ein Lehrer, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, belegt damit seine Nichteignung für den Lehrerberuf. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 12.03.2013, 16a D 11.624, - juris - ) Ein derartiges Verhalten verbietet auch deshalb, da es als eine sexuelle Belästigung zu sehen ist. Eine solche stellt grundsätzlich eine Verletzung vertraglicher Pflichten gem. § 7 Abs. 3 AGG dar, die den Arbeitgeber abhängig von den Umständen des Einzelfalles auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigen kann. (LAG Hamm, Urt. v. 15.12.2011, 15 Sa 1236/11, juris). b) Nach diesen Grundsätzen ist die fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 28.09.2009 begründet und beendet das Arbeitsverhältnis der Parteien mit deren Zugang am 29.09.2009. Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger sich eines sexuellen Übergriffes an der Schülerin N1 B2 schuldig gemacht, indem er ihr während des muttersprachlichen Unterrichtes am 16.09.2009 im Computerraum der Gesamtschule R1 an die Brust fasste, ihr über die Lippen leckte und einen Kuss auf den Mund gab. Die Kammer hält diesen Vorwurf anhand der verwerteten Beweismittel für erwiesen. Der Bewertung des Verhaltens des Klägers als Tatkündigung steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, dass die Kündigung des beklagten Landes vom 28.09.2009 nach ihrem Wortlaut (siehe S. 1 der Kündigung, Bl. 5 d.A.) als Verdachtskündigung ausgesprochen worden ist. Zwar stellt der Verdacht einer strafbaren Handlung einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der nicht in der Kündigung wegen einer erwiesenen Tat quasi als minus enthalten ist (BAG, Urt. v. 23.04.2008, 2 ABR 71/07, NZA 2008, 1081). Gleichwohl stehen die beiden Kündigungsgründe nicht beziehungslos nebeneinander, weshalb es dem Gericht nicht verwehrt ist, die Begründetheit der Kündigung unter den Voraussetzungen einer Tatkündigung zu prüfen, wenn die Pflichtwidrigkeit nach Auffassung des Gerichtes feststeht. Das Gericht ist nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund anzuerkennen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausgesprochen und im Verfahren keine Tatkündigung nachgeschoben hat (BAG Urt. v. 23.06.2009, 2 AZR 474/07, juris, m.w.N.). Für die Entscheidung konnte die Bedeutung der erstinstanzlichen Erklärungen des Klägers dahinstehen. Zwar hatte er im Kammertermin vom 06.03.2012, auf den hin das Urteil erging, den Sachverhalt im Sinne der Darstellung des beklagten Landes unstreitig gestellt, um der anwesenden Zeugin N1 B2 sowie deren Mutter die Aussage zu ersparen. In dieser Erklärung ist aber kein prozessuales Geständnis im Sinne des § 288 ZPO zu sehen, weshalb der Kläger durch diese Erklärung nicht für die zweite Instanz gem. § 535 ZPO in seinem Vorbringen gebunden war. Danach hat bloßes Nichtbestreiten im Prozess noch keine gem. § 290 ZPO bindende Wirkung (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 288 Rz. 3; BVerfG, 06.02.2001, 1 BvR 1030/00; juris). Dem Kläger war es daher unbenommen, sich auch in zweiter Instanz noch auf die benannten Zeugen für seine Behauptungen zu berufen. Ein Ausschluss dieses Vorbringens als verspätet gem. § 530 ZPO kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen der §§ 520, 521 sowie 531 ZPO nicht gegeben sind. Weder wäre der Rechtsstreit hierdurch verzögert worden, die Beweismittel und die jetzige Streitigstellung waren Inhalt der Berufungsbegründung, noch war der Kläger hiermit in erster Instanz ausgeschlossen worden. Die nunmehr in zweiter Instanz zu verwertenden Beweismittel ergeben aber entgegen der Ansicht des Klägers, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich vorgenommen und sich damit eines sexuellen Übergriffes auf eine in seiner Obhut befindliche Schülerin schuldig gemacht hat. Die Kammer hat für die Entscheidung den Inhalt des strafgerichtlichen Urteils verwertet und von einer – nochmaligen – Anhörung der Zeugin B2 abgesehen, nachdem sich der Kläger auf Anregung der Berufungskammer mit dieser Vorgehensweise im Kammertermin vom 06.02.2013 einverstanden erklärt hat. (Protokoll Bl. 306 – 309 d.A.) Von dem zu diesem Zeitpunkt erklärten Vorbehalt, die Zeugin noch als direktes Beweismittel zu benennen, hat er in der Folge keinen Gebrauch gemacht. Das beklagte Land wiederum hatte sich bereits erstinstanzlich auf die Akte des Strafverfahrens zum Urkundenbeweis berufen. (Protokoll der Kammerverhandlung vom 06.03.2012, Bl. 180 d.A.) Die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteiles als Urkundenbeweis im Zivilprozess ist auch zulässig. Zwar sind die in strafgerichtlichen Urteilen enthaltenen Feststellungen für ein Zivilgericht nicht bindend. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist. Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 01. Juli 2010 – 4 U 7/10 –, NJW-RR 2011, 496 m.w.N.) Durch dieses Verfahren kann Gedanken des Opferschutzes Rechnung getragen werden, wobei der Prozessgegner jederzeit die Möglichkeit behält, die Einvernahme von Zeugen durch einen entsprechenden Beweisantritt zu erzwingen. (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.07.2011, 26 Sa 1269/10, juris) Unter Berücksichtigung des Urteils des Landgerichtes Bielefeld vom 22.03.2011 (Bl. 108 – 125 des als Anlage zur Gerichtsakte genommenen Aktenauszuges der Strafakte) ergibt sich bei Beachtung der oben aufgeführten Grundsätze für die Berufungskammer die gem. § 286 ZPO erforderliche Gewissheit, dass sich das Geschehen am 16.09.2009 so zugetragen hat, wie es von der Betroffenen N1 B2 geschildert wurde. Das Landgericht hat die Bekundungen der Zeugin und Betroffenen N1 B2 sorgfältig nachvollzogen und abgewogen; es hat diese im Kontext der Bekundungen der übrigen Zeugen bewertet und auch Kontrollüberlegungen dazu angestellt, aus welchen Beweggründen die Zeugin eine bewusst oder unbewusst falsche Aussage gemacht haben könnte und diese Annahme nach gründlicher und überzeugender Wertung verworfen, weshalb die Bekundungen der Zeugin der Entscheidung zugrunde zu legen waren. Die Kammer folgt diesen Überlegungen. Hierzu im Einzelnen: Das Gericht hat der Entscheidung die Bekundungen von N1 B2 zugrunde gelegt, aus denen sich die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen ergaben. Diese Bekundungen standen im Einklang mit denen der Zeugin sowohl in der polizeilichen Vernehmung (Bl. 14 – 23 des als Anlage zur Gerichtsakte genommenen Aktenauszuges der Strafakte) sowie den Bekundungen vor dem Amtsgericht. Die Zeugin hatte auch vor dem Landgericht ihre Erzählungen nicht etwa weiter ausgeschmückt oder Details hinzugefügt, vielmehr hat sie, wie sich aus dem Urteil ergibt, hinsichtlich der Häufigkeit des Berührens der Brüste eingeräumt, nicht mehr sicher zu sein, ob der Kläger ein- oder mehrmals an ihren Brüsten „gekrabbelt" habe. Dies lässt darauf schließen, dass sie weder eine einstudierte Aussage gemacht, noch sich vor dem Termin vor dem Landgericht ihre alten Aussagen durchgelesen oder sonst versucht hat, eine künstlich stringente, dem Kläger möglichst schadende Aussage zu machen, sondern offen aus der Erinnerung heraus den Geschehensablauf geschildert hat. Wenn dabei letzte Genauigkeiten angesichts des Zeitablaufe und des auch vom Landgericht gewerteten Umstandes, dass Menschen das Bedürfnis haben, unangenehme und belastende Erinnerungen möglichst zu verdrängen, nicht mehr gegeben waren, steht dies weder der Glaubhaftigkeit des Ablaufes, noch der Glaubwürdigkeit der Zeugin entgegen, sondern spricht im Gegenteil für ihr ernsthaftes Bemühen, die Abläufe nach ihrer Erinnerung wiederzugeben. Das Urteil verweist insoweit auch darauf, dass die Zeugin sich eher auf nicht hinreichende Erinnerung zurückgezogen und Unsicherheiten zugegeben hat, als eine für den Kläger ungünstige Aussage zu machen. Die Aussagen der Zeugin waren damit über den gesamten Verlauf des Verfahrens stringent, ohne einstudiert zu erscheinen. Dass Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung ergibt ebenfalls keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich um tatsächlich Erlebtes gehandelt hat. So hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Zeugin auch nebensächliche Geschehnisse geschildert hat und zur Erklärung der Schilderungen dazu übergegangen ist, diese zu demonstrieren; auch die Verbindung von Schilderungen mit Empfindungen – dass etwa das Lecken mit der Zunge „eklig" war – spricht für die Darstellung selbst erlebter Geschehnisse. Einen Grund, weshalb die Zeugin den Kläger durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen schädigen wollen sollte, kann die Berufungskammer ebenso wenig erkennen, wie dies das Landgericht konnte. Der Kläger hat auch keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Grund vorgetragen, außer dem Umstand, dass die Zeugin enttäuscht gewesen sein soll, dass er sie vor dem Ende des Unterrichtes bereits nach Hause geschickt hat. Dass dies der Fall war, ergibt sich allerdings aus keiner der Aussagen der anderen Zeugen; ebenso wenig, dass der Kläger eine solche Absicht vorher angekündigt hatte. Die Frage der Zeugin B2 sowie ihrer Freundin, der Zeugin A1 I1, ging ja gerade dahin, ob die Zeugin B2 am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen könne, damit die beiden Mädchen dann gemeinsam vom Unterricht nach Hause gehen können. Wenn dies nicht möglich war, hätte es nahe gelegen, dieses sogleich mitzuteilen. Dass dies geschehen sei, hat keiner der übrigen Zeugen bestätigt; der als Zeuge gehörte Direktor der Gesamtschule R1 W3 hat bekundet, dass es entgegen der Angabe des Klägers hierfür auch keine Vorschrift seitens des Landes oder der Schule gibt. Andererseits stellt dieses Vorbringen des Klägers die Erklärung eines Grundes für die einzig von ihm bestätigte Berührung der Zeugin B2 dar, da er ihr auf die Schulter geklopft und sie nach Hause geschickt haben will. Unabhängig davon, dass für eine solche Handlung nach dem oben ausgeführten nichts spricht, steht dem entgegen, dass der Zeuge U2 K1 gegenüber dem als Klassenlehrer tätigen Zeugen W2 im Laufe des Vormittags des 17.09.2012 von sich aus die Mitteilung gemacht hat, dass er gesehen habe, dass der Kläger die Zeugin B2 geküsst hatte. Das Urteil enthält insoweit das Zitat: „ Er (Herr P1) hat sie dann geküsst. Also nicht so richtig geküsst, aber ihren Mund mit der Zunge abgeleckt". Diese Bekundungen hat der Zeuge zunächst gemacht, ohne dass es nach dem Vorfall noch zu einem Kontakt zwischen ihm und der Zeugin B2 hätte kommen können. Diese Bekundung hat er im übrigen auch nach dem Vorfall noch im Computerraum den übrigen Mitschülern gegenüber gemacht, wie sich aus den Angaben der Zeuginnen D2 A2, K2, D3 und D2 A4 ergibt, die bekundet hatten, der Zeuge K1 habe ihnen gegenüber diese Angaben gemacht. Zwar hat der Zeuge später in der Verhandlung ausgeführt, er habe gegenüber dem Zeugen W2 gelogen. Andererseits hat er diese Äußerungen eben nicht nur gegenüber Herrn W2 gemacht, sondern auch, spontan in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Handlung, gegenüber Mitschülern sowie noch am selben Abend gegenüber seiner Mutter. Die Kammer hat dieses Verhalten in Übereinstimmung mit dem Landgericht Bielefeld dahingehend gedeutet, dass der Zeuge in Wahrheit in der Hauptverhandlung gelogen hat, was auch immer ihn dazu bewogen haben mag. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass angesichts des Ablaufes und der spontanen Bekundungen eines mit der Bekundung der Zeugin B2 übereinstimmenden Geschehensablaufes sich eben das ereignet hat, was zunächst Inhalt der Aussage des Zeugen K1 gegenüber Herrn W2 war, nämlich, dass der Kläger der Zeugin B2 über den Mund geleckt hat. Dieses würde sich vom Ablauf her auch mit der Bekundung der Zeugin A1 I1 decken, die bekundet hatte, dass die Zeugin B2 ihr fast unter Tränen mitgeteilt habe, der Kläger habe sie geküsst und diese danach den Computerraum verlassen habe. Danach könnte nur davon ausgegangen werden, dass die Bekundungen insgesamt ausgedacht sind, wenn der Zeuge K1, etwa in einer vorherigen Absprache mit der Zeugin B2, ein solches Szenario geplant hätte, wofür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Teilnahme der Zeugin B2 war eine Ausnahme und vorher nicht allgemein bekannt. Gründe, warum die beiden Schüler etwas Derartiges veranlassen sollten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Vernehmung der seitens des Klägers in der Berufungsinstanz benannten Zeugen bedurfte es nicht. Zwar hatte sich der Kläger darauf berufen, dass bereits das Arbeitsgericht gehalten gewesen wäre, die gegenbeweislich von ihm als Zeugen benannten Mitschüler zu vernehmen, da er auf diese nicht ausdrücklich verzichtet hatte. Dieser Ansicht ist aber nicht zu folgen, da der Kläger nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2012 „den vom beklagten Land geschilderten Sachverhalt hinsichtlich der Vorfälle „ nicht mehr bestreiten wollte. Damit war es unerheblich, ob ein anderer Schüler etwas gesehen hatte oder nicht, da deren Aussagen für die übrigen, nicht unstreitig gestellten Sachverhalte wie die Interessenabwägung oder die Ordnungsgemäßheit der Personalratsanhörung ohne Belang waren. Die Zeugen waren aber auch vor dem Berufungsgericht nicht zu hören. Zum einen ergibt sich aus den Bekundungen eines Zeugen, er habe nichts gesehen, noch nicht, dass ein Geschehen nicht stattgefunden hat. Somit hätte eine Beweisaufnahme mit diesem Inhalt weder etwas zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin B2 noch zur Wahrscheinlichkeit des Geschehensablaufes beigetragen. Zum anderen ergibt sich bereits aus dem im Wege des Urkundsbeweises mit Einverständnis des Klägers herangezogenen Urteil des Landgerichts Bielefeld, dass, bis auf den Zeugen K1, kein weiteres Kind die Vorgänge gesehen hat. Einer erneuten Erhebung des diesbezüglichen Beweises bedurfte es nicht. Wie die Bekundung des Zeugen K1 zu werten ist, ist oben bereits ausgeführt. Ebenso wenig bedurfte es einer angeregten Ortsbesichtigung. Die Örtlichkeiten sind nicht streitig, insbesondere nicht der Umstand, dass die Kinder an Computerarbeitsplätzen saßen, die an gegenüberliegenden Wänden aufgestellt waren und sich dabei die Rücken zuwandten. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Kläger im Verfahren vorgelegten selbstgezeichneten Plan. Weshalb dieses gegen die Darstellung der Zeugin B2 sprechen sollte, hat der Kläger nicht ausgeführt. Es ist auch nicht vorgetragen, welche konkreten Erkenntnisse eine Ortsbesichtigung erbringen können sollte. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, das Gericht habe zur Entscheidung zunächst ein Sachverständigengutachten einholen müssen zu der Behauptung, dass der Kläger in der konkreten Situation weder bewusst noch vorsätzlich gehandelt hat, und dieses Verhalten, wenn überhaupt, auf einem ungesteuerten Handlungsimpuls beruhte, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar obliegt dem Arbeitgeber im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung nicht nur der Beweis, dass eine erhebliche Arbeitsvertragsverletzung vorliegt, sondern auch, dass diese schuldhaft erfolgt ist. Dabei hängt der notwendige Vortrag des Arbeitgebers sowie die daraus resultierende Beweiserheblichkeit im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast davon ab, wie sich der Arbeitnehmer auf einen Vorwurf des Arbeitgebers einlässt, da der Arbeitgeber zunächst nur Sachverhalte ermitteln und diese vortragen kann, über ggf. bei dem Arbeitnehmer vorliegende psychische oder sonstige Beeinträchtigungen aber regelmäßig keine Kenntnis hat. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbeugend ausschließen. Will der Arbeitnehmer geltend machen, er sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, muss er diese Gründe genau angeben. Beruft er sich auf krankheitsbedingte Gründe kann es erforderlich sein, dass er substantiiert darlegt, woran er erkrankt war und weshalb er deshalb seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 03. November 2011 – 2 AZR 748/10 –, NZA 2012, 607 m.w.N.). Vorliegend hätte es daher zunächst dem Kläger oblegen, darzutun, weshalb zum Zeitpunkt der Handlungen kein steuerbares Verhalten vorgelegen haben sollte. An einem entsprechenden Vortrag mangelt es. Danach ergibt sich aus der Beweisaufnahme des Landgerichts Bielefeld, wie sie in dem Urteil vom 22.03.2011 sorgfältig dokumentiert und ausgewertet worden ist unter Beachtung der Überlegungen der entscheidenden Berufungskammer, dass der Kläger tatsächlich die Zeugin N1 B2, wie von ihr geschildert, von hinten an den Brüsten berührt, ihr mit der Zunge über den Mund geleckt und sie geküsst hat. Dieses stellt einen Übergriff sexueller Art gegenüber einer Schutzbefohlenen dar. Zwar war die Zeugin nicht originär Schülerin des Klägers, da sie normalerweise nicht an dem muttersprachlichen Unterricht teilnahm. Durch die Erlaubnis zur Teilnahme hat der Kläger für sie aber dieselben Obhutspflichten wie für die übrigen Schüler übernommen. Durch sein Verhalten hat er sowohl das Vertrauen der Schüler in seine Fürsorge ihnen gegenüber als auch das Vertrauen von Eltern und Schulträger in seine Integrität zerstört. c) Auch unter Beachtung des das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war das beklagte Land nicht gehalten, dem Kläger lediglich eine Abmahnung für das von ihm gezeigte Verhalten auszusprechen. Zwar gilt für eine verhaltensbedingte Kündigung das Prognoseprinzip, was grundsätzlich den Ausspruch einer Abmahnung vor dem Ausspruch der Kündigung erfordert. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips. (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06 –, NZA 2007, 922) Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um einen Vertragsverstoß handelt, der so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitnehmer regelmäßig die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres genauso erkennbar ist, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. (ständige Rechtsprechung, siehe nur BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, 2 AZR 283/08, AP Nr 5 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung) Einen solch scherwiegenden Verstoß stellt die Handlung des Klägers dar. Der Kläger hat eine Unterrichtssituation dazu ausgenutzt, einer Schülerin, die unter seiner Obhut stand, sexuell motivierte Handlungen aufzunötigen. Das beklagte Land muss sich aber insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die von ihr zu betreuenden Schüler sich in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zu der jeweiligen Lehrkraft befinden, was eine Abwehr unerwünschter Handlungen ebenso erschwert wie deren Aufdeckung, darauf verlassen können, dass die von ihr eingesetzten Lehrkräfte, auch ohne dass eine permanente Kontrolle stattfindet, die weder möglich noch wünschenswert wäre, die ihnen anvertrauten Schüler so behandeln, dass diese angstfrei, unbelastet und ohne Schaden an ihrer psychischen Entwicklung zu nehmen, ihren schulischen Arbeiten nachgehen können. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, eine Abmahnung sei deshalb bereits ausreichend, da es sich nicht um einen sexuellen Missbrauch im eigentliche Sinn handele sondern allenfalls um übergriffige Berührungsversuche, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen handelte es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht um Versuche, sondern vollzogene Berührungen sowie einen Kuss. Zum anderen fanden diese statt an einem zum Tatzeitpunkt 11 jährigen Mädchen, welches bisher weder mit sexuell motivierten Berührungen ihrer Brüste noch mit zungenkussartigem Lecken der Lippen konfrontiert worden sein dürfte, weshalb es sich hier um einen nachhaltigen Eingriff in die sexuelle Entwicklung eines Kindes handelt. Dass ein solches Verhalten weder objektiv zulässig ist noch vom Arbeitgeber geduldet werden könnte, ist offensichtlich. Einer Abmahnung vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung bedurfte es nicht. d) Auch die Interessenabwägung im Übrigen kann nicht zugunsten des Klägers ausgehen. Zugunsten des Klägers war die lange beanstandungsfrei Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. Ebenso der Umstand, dass dem Kläger mit dem Verlust des Arbeitsplatzes auch der Verlust seiner sozialen Stellung drohte, da er zum Kündigungszeitpunkt bereits 57 Jahre alt war und somit auf dem ohnehin eingeschränkten Arbeitsmarkt für Lehrer nur schwer eine neue Anstellung finden können würde. Dies hat das Gericht durchaus gesehen und gewichtet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich diese Möglichkeit im Fall des Klägers auch während des länger andauernden Verfahrens verwirklicht hatte und der Kläger mittlerweile auf Sozialleistungen angewiesen ist. Demgegenüber steht aber das Interesse und ebenso die gem. §§ 2 Abs. 2, 42 Abs. 6 SchulG NRW bestehende Pflicht des beklagten Landes, die ihr zur Betreuung überlassenen Kinder vor Schaden zu bewahren und dieses bestmöglich zu gewähren. Dem beklagten Land stand auch kein milderes Mittel als eine außerordentliche, fristlose Kündigung zur Verfügung. Eine Versetzung stellt angesichts des vorliegenden Sachverhalts keine geeignete Maßnahme zur Verhinderung künftiger Übergriffe dar. Das vorgeworfene Verhalten findet nach niemandes Vortrag seinen Ursprung gerade in der Schüler/Lehrer-Beziehung des Klägers zu der Schülerin N1 B2. Damit handelt es sich um ein tendenziell auch gegenüber anderen Schülerinnen mögliches Verhalten; dieses gilt es zu vermeiden. Eine Versetzung, auch wenn der Kläger an den übrigen von ihm betreuten Schulen in der Vergangenheit keinen Vorwürfen ausgesetzt war, stellt daher kein geeignetes arbeitsrechtliches Mittel dar. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem beklagten Land nicht zuzumuten. Die – angesichts der ordentlichen Unkündbarkeit des Klägers nur fiktiv anzunehmende – Kündigungsfrist betrüge gem. des wohl anwendbaren § 34 Abs. 1 TV-L 6 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres und wäre daher zum 31.03.2010 möglich gewesen. Das Arbeitsverhältnis hätte damit noch volle sechs Monate fortbestanden, in denen ein Einsatz des Klägers dem beklagten Land nach dem Vorfall, der auch Gegenstand eines Strafverfahrens geworden und schulöffentlich geworden war, nicht mehr möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund konnte das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche, fristlose Kündigung beendet werden. 2.) Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Personalrates des beklagten Landes unwirksam. Die gem. § 74 Abs. 2 und Abs. 4 LPVG NRW erforderliche Anhörung des Personalrates ist ordnungsgemäß erfolgt. a) Dem steht nicht entgegen, dass der Personalrat nur zu einer Verdachtskündigung angehört worden wäre. Gerade dies ergibt sich aus der Anhörung nicht. Dem Personalrat lag zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das Schreiben des beklagten Landes vom 21.09.2009 vor, mit dem der Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten nochmals zur Stellungnahme zum Sachverhalt aufgefordert wurde. Aus diesem ergibt sich nicht, dass das beklagte Land gerade eine Verdachtskündigung beabsichtigte, vielmehr wird der Ablauf als Tatsache geschildert und auch auf Seite 1 (Bl. 71 d.A.) ausgeführt, der Schulleiter und der Klassenlehrer von N1 B2 haben das Gefühl, dass die Schülerin den Vorfall wahrheitsgemäß schildert. Auf Seite 3 des Anschreibens wird mitgeteilt, dass durch die Polizei derzeit bestätigt sei, dass Schülerin und Mutter glaubwürdig erscheinen. Im nächsten Absatz wird aufgeführt, dass „durch den Vorfall am 16.09.2009" das Vertrauensverhältnis so nachhaltig erschüttert ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Damit liegt eine Anhörung zu der oben bejahten Tatkündigung vor. Letztlich konnte dies für die Frage der Wirksamkeit der Anhörung aber dahinstehen, Die Wirksamkeit einer Kündigung scheitert nämlich auch dann nicht an der Anhörung des Betriebsrates, wenn dieser ausdrücklich nur zu einer Verdachtskündigung angehört wird, das Gericht aber zu der Überzeugung gelangt, dass eine Tatkündigung vorliegt. Die Anerkennung einer nachgewiesen Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund scheidet dann nicht aus, wenn dem Betriebsrat alle Tatsachen mitgeteilt worden sind, die nicht nur den Verdacht, sondern den Tatvorwurf selbst begründen. Dem Normzweck des § 102 BetrVG ist bei einer solchen Sachlage Genüge getan. Die Mitteilung, einem Arbeitnehmer solle wegen des Verdachts einer Handlung gekündigt werden, gibt dem Betriebsrat weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden im Anhörungsverfahren als eine Anhörung wegen einer als erwiesen behaupteten Handlung (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009,2 AZR 474/07, BAGE 131, 155). b) Der Wirksamkeit der Anhörung steht auch nicht entgegen, dass dem Personalrat die einzelnen Sozialdaten des Klägers in dem Anhörungsschreiben nicht mitgeteilt worden sind. Nach dem für die Anhörung des Personalrates ebenso wie für die des Betriebsrates geltenden Grundsatz der subjektiven Determination muss der Arbeitgeber dem Personalrat diejenigen Umstände mitteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung begründen. Er darf den Kündigungssachverhalt dabei allerdings nicht bewusst unwahr oder mit Scheingründen versehen darstellen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber daher auch nicht alle Sozialdaten im Einzelnen vortragen, wenn er selbst, etwa aufgrund der Schwere des von ihm unterstellten Verstoßes, diese persönlichen Umstände des Arbeitnehmers bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Gleichwohl kann er auch in diesem Fall auf die Mitteilung persönlicher Daten nicht vollständig verzichten. Auch im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung können die zunächst für den Kündigungsvorwurf unerheblichen Sozialdaten im Rahmen der Interessenabwägung eine Rolle spielen, weshalb sie der Personalvertretung, die die Begründetheit einer Kündigung aus eigener Anschauung anhand der arbeitgeberseitig überlassenen Daten überprüfen können muss, um so auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers noch einwirken zu. Der Wirksamkeit einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat aber dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat die ungefähren Daten kennt und von daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ausreichend beurteilen kann (ständige Rechtsprechung BAG, Urt. v. 06.10.2005, 2 AZR 280/04, NZA 2006, 431 m.w.N.;) Dies war vorliegend gegeben, wie die Beweisaufnahme der Berufungskammer ergeben hat. Zwar konnte der hierzu als Zeuge gehörte Herr S2, der zum Anhörungszeitpunkt Vorsitzender des Personalrates war, nicht bestätigen, dass die Unkündbarkeit des Klägers konkret thematisiert worden ist. Er hat aber auch bekundet, dass durch den Einwurf des Mitgliedes E1 angesprochen worden ist, dass der Kläger „schon ewig" im muttersprachlichen Unterricht beschäftigt worden ist. Dem Personalrat war daher bei der Entscheidung bewusst, dass es sich um einen Arbeitnehmer mit einer langjährigen Beschäftigung handelt. Nach Auffassung war die Anhörung angesichts dieser Gegebenheiten in Anbetracht des vorliegenden Einzelfalles –gerade noch – ordnungsgemäß. Hier war zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck der Angabe der Sozialdaten, wie oben ausgeführt, darin zu sehen ist, dem Personalrat zu ermöglichen, die Bewertung einer Interessenabwägung vorzunehmen. Wie der Zeuge S2 aber ebenfalls bekundet hat, war für den Personalrat klar, dass ein Vorfall der geschilderten Art, unabhängig von den zu berücksichtigenden Sozialdaten, in jedem Fall eine fristlose Kündigung begründet. Einwände aus sozialen Gründen sollten und wären nicht erhoben werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die Ordnungsgemäßheit der Beteiligung einer Personalvertretung nicht davon abhängen kann, ob diese ihre Tätigkeit verantwortlich im Interesse der von ihr vertretenen Arbeitnehmer ausführt oder nicht. Ein solches Verhalten liegt hier auch nicht vor. Vielmehr waren sich die Personalvertretung und das beklagte Land in ihrer Einschätzung der Bedeutung des Verhaltens des Klägers für den Bestand des Arbeitsverhältnisses einig. Der Zeuge S2 hat hierzu ausgeführt, dass nach Personaldaten des Klägers, trotz der Anwesenheit der Personalverantwortlichen Frau O1, nicht gefragt worden sei, da der Vorwurf als so schwerwiegend angesehen wurde, dass es dessen nicht bedurfte. Dem Personalrat war daher bei der Entscheidung bekannt, dass es sich jedenfalls um einen langjährig beschäftigten Arbeitnehmer mit hohem Bestandsschutz handelte. Der Einwand, dass angesichts einer langen Beschäftigungszeit eine vorherige Abmahnung oder Versetzung, insbesondere aus sozialen Gründen, auch eine Möglichkeit darstellte, war damit möglich. Dieser ist aufgrund der im Einklang mit der des Arbeitgebers stehenden Bewertung der Handlungen des Klägers nicht erfolgt, nicht wegen einer lückenhaften oder falschen Information, sondern in Kenntnis der ungefähren sozialen Situation des Klägers. Die Kammer sah keine Veranlassung, an den glaubhaften Bekundungen des Zeugen zu zweifeln. Angesichts dieser Gegebenheiten war die Kammer der Auffassung, dass die Anhörung insoweit ausreichend und ordnungsgemäß erfolgt ist. c) Nichts anderes gilt für die vom Kläger als fehlend gerügte Interessenabwägung im Übrigen. Aus dem Schreiben an den Kläger vom 21.09.2009 ergibt sich die Interessenabwägung des beklagten Landes auf Seite 3 der Anhörung (Bl. 73 d.A.) Da dieses Schreiben dem Personalrat vorlag, waren diesem auch die von dem beklagten Land angestellten Überlegungen hierzu bekannt. d) Da es sich nicht um eine Verdachtskündigung handelt, kam es für die Entscheidung auch nicht darauf an, dass die Stellungnahmefrist für den Kläger zum Zeitpunkt der Anhörung des Personalrates noch nicht abgelaufen war. Im Übrigen war der Personalrat hierüber jedenfalls insoweit vollständig informiert, als sich dieser Umstand für ihn aus dem Anhörungsschreiben und dem Datum seiner eigenen Anhörung ergab. Danach war die Kündigung des beklagten Landes vom 28.09.2009 wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt ihres Zugangs am 29.09.2009 beendet. Die Frage der Wirksamkeit der nachgeschobenen Kündigung vom 02.02.2012 stellt sich nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht mehr bestand. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. III. Die Revisionszulassung für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 1 ArbGG.