Beschluss
13 TaBV 15/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Teilnahme an einem Spezialseminar für Vorsitzenden und Stellvertreter ist nach §37 Abs.6 BetrVG nur dann vom Arbeitgeber zu übernehmen, wenn ein aktueller betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass den Bedarf an den dort vermittelten speziellen Kenntnissen nachweist.
• Grundlagenschulungen, die Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts, des allgemeinen Arbeitsrechts oder der Arbeitssicherheit vermitteln, rechtfertigen eine Kostenübernahme ohne gesonderte Darlegung; Spezialseminare tun dies nicht.
• Die bloße Schwierigkeit allgemeiner Diskussionskultur im Betriebsrat rechtfertigt nicht die Kostenübernahme für ein auf das Führungsduo zugeschnittenes Seminar, wenn die Inhalte nicht auf Sitzungsleitung oder Gesprächsführung im gesamten Gremium zielen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenübernahme für Spezialseminar von Vorsitzendem und Stellvertreter • Die Teilnahme an einem Spezialseminar für Vorsitzenden und Stellvertreter ist nach §37 Abs.6 BetrVG nur dann vom Arbeitgeber zu übernehmen, wenn ein aktueller betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass den Bedarf an den dort vermittelten speziellen Kenntnissen nachweist. • Grundlagenschulungen, die Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts, des allgemeinen Arbeitsrechts oder der Arbeitssicherheit vermitteln, rechtfertigen eine Kostenübernahme ohne gesonderte Darlegung; Spezialseminare tun dies nicht. • Die bloße Schwierigkeit allgemeiner Diskussionskultur im Betriebsrat rechtfertigt nicht die Kostenübernahme für ein auf das Führungsduo zugeschnittenes Seminar, wenn die Inhalte nicht auf Sitzungsleitung oder Gesprächsführung im gesamten Gremium zielen. Die Arbeitgeberin betreibt eine Logistikfirma mit etwa 1.300 Beschäftigten. Der Betriebsrat beschloss wiederholt, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu einem 2,5- bzw. 4-tägigen Seminar „BRV und Stellvertreter – das professionelle Leitungsteam" zu entsenden. Die Arbeitgeberin verweigerte die Kostenübernahme. Frühere Termine konnten nicht wahrgenommen werden; streitig ist nun die Teilnahme an einer Schulung vom 02.–05.07.2013. Der Betriebsrat begründete den Bedarf mit der betrieblichen Struktur (über 90 % geringfügig Beschäftigte), einer problematischen Diskussionskultur im Gremium und früheren Konflikten zwischen Vorsitzendem und damaliger Stellvertreterin. Die Arbeitgeberin hielt die Voraussetzungen des §37 Abs.6 BetrVG nicht für gegeben; das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Das LAG prüft die Beschwerde des Betriebsrats gegen diese Entscheidung. • Anwendbare Rechtsnorm ist §37 Abs.6 BetrVG; maßgeblich ist, ob die Schulungsinhalte zur sachgerechten Wahrnehmung gegenwärtiger oder bald anstehender Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. • Unterschieden werden Grundlagenschulungen, bei denen die Vermittlung von Basiswissen die Darlegung eines konkreten Anlasses entbehrlich macht, und Spezialschulungen, für die ein aktueller, betriebsbezogener Anlass darzulegen ist. • Das streitige Seminar vermittelt keine Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts, allgemeinen Arbeitsrechts oder der Arbeitssicherheit, sondern fokussiert auf das Verhältnis und die Zusammenarbeit zwischen Vorsitzendem und Stellvertreter; es ist damit ein Spezialseminar. • Für Spezialseminare muss konkret dargelegt sein, weshalb gerade die zu vermittelnden speziellen Kenntnisse gegenwärtig oder in naher Zukunft erforderlich sind; hier fehlt eine solche Darlegung. • Die früheren Konflikte zwischen Vorsitzendem und ehemaliger Stellvertreterin waren vor der Neuwahl des Stellvertreters relevant, nach der Neuwahl besteht jedoch keine vergleichbare, aktuelle Konfliktlage mehr; damit fehlt der betriebsnahe Anlass. • Die allgemein kritisierte Diskussionskultur im Gremium (‚Hühnerhaufen‘) rechtfertigt die Entsendung zu diesem seminar nicht, weil dessen Inhalte auf die Spitze des Gremiums – nicht auf die Leitung von Sitzungen insgesamt – ausgerichtet sind; für Sitzungsführung gäbe es spezifischere Seminare. • Mangels Erforderlichkeit besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Freistellung oder zur Übernahme der Seminarkosten; die Beschwerde war daher unbegründet und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Teilnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters an dem Seminar zu übernehmen. Es handelt sich um ein Spezialseminar, das keine Grundkenntnisse vermittelt; damit war ein aktueller betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass für die Annahme der Erforderlichkeit nach §37 Abs.6 BetrVG darzulegen, was die Antragsteller nicht getan haben. Frühere interne Konflikte sind nach der Neuwahl des Stellvertreters nicht mehr aktuell, und die Beanstandungen zur Diskussionskultur rechtfertigen nicht die Entsendung zu einem auf das Führungsduo zugeschnittenen Seminar. Damit fehlt die rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin; die Beschwerde ist unbegründet und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.