Beschluss
5 Ta 525/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist einem Arbeitnehmer gewerkschaftlicher Rechtsschutz grundsätzlich verfügbar, stellt dieser ein verwertbares Vermögen i.S.d. §115 Abs.3 ZPO dar, das vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorrangig in Anspruch zu nehmen ist.
• Die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ist nur dann unzumutbar, wenn konkrete, substantiiert dargelegte Gründe vorliegen, z.B. eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Gewerkschaft.
• Geringfügige Beitragsrückstände, die eine Ruhendstellung des Vertretungsverhältnisses zur Folge haben, rechtfertigen allein keine Unzumutbarkeit; der Kläger muss zunächst versuchen, den Rückstand aus zumutbaren Mitteln zu begleichen.
• Eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, darf sich nicht mutwillig vermögenslos machen und ist gehalten, vermögensschmälernde Handlungen vor Kenntnis eines Prozesses zu unterlassen.
Entscheidungsgründe
Gewerkschaftlicher Rechtsschutz als verwertbares Vermögen bei PKH • Ist einem Arbeitnehmer gewerkschaftlicher Rechtsschutz grundsätzlich verfügbar, stellt dieser ein verwertbares Vermögen i.S.d. §115 Abs.3 ZPO dar, das vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. • Die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ist nur dann unzumutbar, wenn konkrete, substantiiert dargelegte Gründe vorliegen, z.B. eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Gewerkschaft. • Geringfügige Beitragsrückstände, die eine Ruhendstellung des Vertretungsverhältnisses zur Folge haben, rechtfertigen allein keine Unzumutbarkeit; der Kläger muss zunächst versuchen, den Rückstand aus zumutbaren Mitteln zu begleichen. • Eine Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, darf sich nicht mutwillig vermögenslos machen und ist gehalten, vermögensschmälernde Handlungen vor Kenntnis eines Prozesses zu unterlassen. Der Kläger erhob Klage nach dem AGG und beantragte im Kammertermin Prozesskostenhilfe. Er hatte zuvor erklärt, Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt zu sein und freiwilligen gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu kennen. Das Arbeitsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Auf Hinweis des LAG gab der Kläger an, seine Rechtsansprüche gegen die Gewerkschaft ruhten wegen eines Beitragsrückstands von 19,60 €. Die Gewerkschaft teilte mit, sie werde die Beiträge zwangsweise einziehen, zeigte aber Bereitschaft, mit dem Kläger eine Lösung zu suchen. Das LAG prüfte, ob die Inanspruchnahme des Gewerkschaftsrechts unzumutbar sei und ob der Beitrag rückstand ein berechtigter Hinderungsgrund ist. • Rechtliche Grundlage ist §114 ZPO i.V.m. §115 ZPO; Bedürftigkeit für PKH ist zu verneinen, wenn verwertbares Vermögen (z.B. gewerkschaftlicher Rechtsschutz) vorhanden ist. • Gewerkschaftlicher Rechtsschutz gilt als vermögenswertes Recht nach §115 Abs.3 ZPO, solange die Gewerkschaft nicht tatsächlich die Übernahme der Kosten abgelehnt hat oder eine Ablehnung als sicher erscheint. • Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes ist eine Ausnahme und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden; bloße Beitragsrückstände begründen sie nicht ohne weiteres. • Konkrete Umstände: Die Gewerkschaft hatte die Mitgliedschaft nicht beendet und bot an, mit dem Kläger eine Lösung zu suchen, gegebenenfalls Stundung oder Abtretung von Ansprüchen; deshalb war der Einsatz dieses Rechtsschutzes zumutbar. • Der geringe Rückstand von 19,60 Euro konnte vom Kläger aus zumutbaren Mitteln beseitigt werden; der Kläger durfte sich nicht mutwillig vermögenslos machen und musste vermögensschmälernde Handlungen vermeiden, soweit sie vermeidbar waren. • Mangels Darlegung einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zur Gewerkschaft und angesichts der Möglichkeiten der Beitragsregelung war die Ablehnung von PKH rechtlich gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz als verwertbares Vermögen gilt und der Kläger diesen vorrangig hätte in Anspruch nehmen müssen. Ein geringfügiger Beitragsrückstand und die dadurch vorübergehende Ruhendstellung der Vertretung begründeten keine Unzumutbarkeit; die Gewerkschaft hatte nicht erklärt, den Rechtsschutz dauerhaft abzulehnen und bot Klärung an. Dem Kläger war es zumutbar, den geringen Rückstand aus zumutbaren Mitteln zu begleichen oder mit der Gewerkschaft Stundung bzw. andere Regelungen zu verhandeln. Somit fehlte die Anspruchsgrundlage für Prozesskostenhilfe, weshalb die Beschwerde erfolglos blieb.