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Beschluss

5 Ta 525/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0423.5TA525.12.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers  vom  02.10.2012 gegen den Prozesskostenhilfe-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.09.2012 – AZ.: 5 Ca 865/12 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.10.2012 gegen den Prozesskostenhilfe-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.09.2012 – AZ.: 5 Ca 865/12 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger hat mit Schreiben vom 02.04.2012 Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG erhoben, da er die Auffassung vertritt, bei einem Bewerbungsverfahren durch die Beklagte in seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch benachteiligt worden zu sein. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht beantragte der Kläger dann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und erklärte, die Durchführung des Verfahrens von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig machen zu wollen. Bereits im Gütetermin hatte er erklärt, dass er Mitglied einer Gewerkschaft sei und wisse, dass diese ihn unentgeltlich vor dem Arbeitsgericht vertritt. Mit Beschluss vom 12.09.2012 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurück, da es eine Benachteiligung des Klägers im Bewerbungsverfahren als nicht schlüssig vorgetragen ansah. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 3 – 8 der PKH- Akte) Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 14.09.2012 zugestellten Beschluss legte der Kläger sodann sofortige Beschwerde ein, die nach Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Auf den Hinweis des Landesarbeitsgerichtes vom 20.12.2012, wonach die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft als Vermögenswert anzusehen sei, welcher zunächst in Anspruch zu nehmen sei, wenn nicht vorgetragen werden könnte, weshalb dieses unzumutbar sei, teilte der Kläger mit Schreiben vom 16.01.2013 und ergänzend vom 20.02.2013 mit, dass seine Ansprüche gegenüber der Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt derzeit ruhten, da er mit Beitragszahlungen in Höhe von 19,60 € im Rückstand sei und legte ein entsprechendes Schreiben der IG Bauen-Agrar-Umwelt vor. (Bl. 49 der PKH-Akte) II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. In der Sache muss die sofortige Beschwerde des Klägers jedoch erfolglos bleiben. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Partei nach Maßgabe des § 115 ZPO in der Lage ist, aus ihrem Einkommen oder Vermögen die Kosten der Prozessführung zu bestreiten. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermögenswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhaltsrecht oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschutzversicherung, hat. Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen.(siehe zu allem zuletzt unter Darstellung der Grundsätze und Bezugnahme auf umfangreiche entsprechende Rechtsprechung und Literaturmeinungen BAG, Beschluss vom 5.11.2012, AZ.: 3 AZB 23/12) Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Hamm. (siehe nur LAG Hamm, Beschluss v. 30.01.2006, 4 Ta 675/07) Dem Kläger, der nach eigenen Angaben Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt ist, war daher zunächst gehalten, diesen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme war auch dem Kläger unter den konkreten Umständen nicht unzumutbar. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass das Vertretungsverhältnis derzeit aufgrund eines Zahlungsrückstandes des Klägers hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge seit dem 01.11.2012 in Höhe von 19,60 € ruht. Aus dem Schreiben der IG Bauen-Agrar-Umwelt vom 18.02.2013 ergibt sich nicht, dass diese nicht mehr bereit wäre, ihn zu vertreten oder die Mitgliedschaft beendet wäre. Vielmehr wird diese nunmehr die Beiträge zwangsweise beitreiben. Aus dem Schreiben ergibt sich weiterhin, dass diese bereit ist, dem Kläger, so er sich denn bei ihr meldet, um die Angelegenheit zu klären, was er ausweislich des Schreibens nicht getan hat, auch einen gangbaren Weg unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Klägers zu suchen. Der Beschwerdekammer ist bekannt, dass nötigenfalls Beiträge auch gestundet werden, ggf. käme sogar die Abtretung von Ansprüchen aus seitens des Klägers geführten Prozessen in Betracht, dies mag der Kläger mit seiner Gewerkschaft verhandeln. Tatsache ist, dass es dem Kläger auch angesichts der von ihm geschilderten Lebensumstände durchaus zuzumuten war, angesichts der nur geringfügigen Rückstände, die einer kostenfreien Vertretung durch die Gewerkschaft derzeit im Wege stehen, zunächst zu versuchen, diese in irgendeiner Weise auszugleichen. Selbst wenn der Kläger derzeit über keinerlei Einkommen verfügt, demgegenüber aber Verlustvorträge aus Steuererklärungen vorlegt und gleichzeitig die Aufnahme (und ja wohl Tilgung?) eines Kredites in Höhe von 17.500,00 € zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, war es ihm jedenfalls zumutbar, aus diesem den geringfügigen Rückstand zu tilgen. Die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ist gehalten, in Kenntnis eines anstehenden Prozesses und der daraus resultierenden Kosten vermögensschmälernde Handlungen zu unterlassen, soweit dieses nicht auf unvermeidlichen Verpflichtungen beruht oder aufgrund bereits vor Kenntnis des Prozesses begründeten Verpflichtungen. Die Prozesskostenhilfe begehrende Partei darf sich nicht mutwillig vermögenslos machen. (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, siehe nur Az. 5 Ta 424/12, Beschluss v. 15.01.2013). Nach alledem war es dem Kläger zumutbar den geringfügigen Beitragsrückstand zunächst zu tilgen, um kostenfreien gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.