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Urteil

13 Sa 1686/12

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt und gezielt dienstlich anvertraute, hochsensible personenbezogene Daten ohne dienstlichen Anlass abfragt und zu privaten Zwecken nutzt. • Stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung haben den besonderen Kündigungsschutz nur während der tatsächlichen Vertretungszeit; endet diese vor dem Zugang der Kündigung, bedarf es keiner Zustimmung. • Die Verletzung der Datenschutzpflichten durch einen IT-Administrator einer Polizeibehörde kann das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen so schwer erschüttern, dass eine Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung bei missbräuchlicher Nutzung polizeilicher Daten • Die außerordentliche fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt und gezielt dienstlich anvertraute, hochsensible personenbezogene Daten ohne dienstlichen Anlass abfragt und zu privaten Zwecken nutzt. • Stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung haben den besonderen Kündigungsschutz nur während der tatsächlichen Vertretungszeit; endet diese vor dem Zugang der Kündigung, bedarf es keiner Zustimmung. • Die Verletzung der Datenschutzpflichten durch einen IT-Administrator einer Polizeibehörde kann das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen so schwer erschüttern, dass eine Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der seit 2006 bei der Kreispolizeibehörde beschäftigte IT-Administrator (Kläger) nutzte dienstliche Suchsysteme mehrfach zur Abfrage personenbezogener Daten. Im April und Juni 2010 führte er ohne dienstlichen Anlass Recherchen zu einer Person (B1) durch. Über 1½ Jahre später verwertete er diese Erkenntnisse in einer Strafanzeige gegen seine frühere Ehefrau, woraufhin gegen ihn wegen Verletzung von Privatgeheimnissen ermittelt wurde; das Verfahren wurde gegen Zahlung eingestellt. Das beklagte Land erlangte 2012 Kenntnis und sprach außerordentliche Kündigungen aus; die Zustimmung des Integrationsamts lag vor. Der Kläger war zeitweise stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung und rügte mangelnden besonderen Kündigungsschutz bzw. dass ihm die Kündigungen nicht hätten zugestellt werden dürfen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung hielt das Landesarbeitsgericht für unbegründet. • Rechtliche Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes: Stellvertretende Mitglieder haben Schutz nur während der tatsächlichen Vertretungszeit. Am Zugangstag der ersten Kündigung (10.07.2012, 14:35 Uhr) hatte der Kläger die Vertretung nicht mehr inne, sodass keine Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich war (§ 96 Abs.3 SGB IX i.V.m. § 15 Abs.2 KSchG). • Tatbestandsseitig erfüllt die Kündigung die Anforderungen des § 626 Abs.1 BGB: Der Kläger missbrauchte seine administrativen Zugriffsrechte in einem mit hochsensiblen personenbezogenen Daten ausgestatteten Fahndungssystem und handelte damit grob vertragswidrig. • Der Kläger war zuvor schriftlich über Datenschutzpflichten und die besondere Vertrauensstellung belehrt worden; dies erhöht die Schwere seines Pflichtverstoßes und begründet ein besonders hohes Treueverhältnis. • Eine entschuldigende Bedrohungslage rechtfertigt das Verhalten nicht: In einer Gefahrensituation hätte der Kläger sich an zuständige Behörden oder Vorgesetzte wenden müssen; stattdessen nutzte er die Dienstsysteme zur privaten Informationsbeschaffung. • Wiederholungsgefahr und Interessenabwägung: Die zwei verbotenen Recherchen innerhalb sechs Wochen und die spätere Nutzung der Daten in der Strafanzeige zeigen nachhaltiges Pflichtverletzungsverhalten. Trotz berücksichtigungswürdiger Umstände (Unterhaltspflichten, sechsjährige Betriebszugehörigkeit) überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an funktionierendem Datenschutz und Vertrauen, so dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 10.07.2012 ist wirksam. Die besonderen Kündigungsschutzvoraussetzungen für stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung lagen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht vor, sodass keine Zustimmung erforderlich war. Materiell rechtfertigt der wiederholte Missbrauch dienstlicher Zugriffsrechte und die spätere Verwertung der Daten in einer Strafanzeige die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB. Aufgrund der Schwerwieglichkeit der Pflichtverletzungen war eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.