Beschluss
13 TaBV 10/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0315.13TABV10.13.00
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Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.08.2012 – 1 BV 3/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.08.2012 – 1 BV 3/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Arbeitgeberin begehrt die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden H1 (Beteiligter zu 3). Der am 16.03.1962 geborene Arbeitnehmer H1 ist geschieden und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 27.06.1994 als Verzinkungshelfer zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.359,-- € für die Arbeitgeberin tätig; diese betreibt mit ca. 40 Arbeitnehmern eine Verzinkerei. Der Arbeitnehmer H1 ist Vorsitzender des im Betrieb bestehenden dreiköpfigen Betriebsrates. Dieser leitete mit Schriftsatz vom 20.04.2011 beim Arbeitsgericht Rheine ( 1 BV 6/11) ein Beschlussverfahren ein mit dem Begehren, die Arbeitgeberin möge den Betriebsrat vor Durchführung personeller Einzelmaßnahmen ausreichend informieren und die Zustimmung einholen. Das Verfahren endete am 16.06.2011 mit einem Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, fortan personelle Einzelmaßnahmen nur unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß §§ 99 f. BetrVG vorzunehmen. Mit Schreiben vom 21.12.2011 strengte der Betriebsrat erneut ein Beschlussverfahren ein ( ArbG Rheine, 1 BV 14/11), letztlich mit dem Antrag, die Arbeitgeberin solle es unterlassen, zukünftig Einstellungen und Versetzungen vorzunehmen, ohne den Betriebsrat rechtzeitig zu informieren und die Zustimmung einzuholen. Die Beteiligten schlossen am 03.08.2012 erneut einen Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, ab sofort die genannten personellen Einzelmaßnahmen nur unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates vorzunehmen, wobei einzelne Modalitäten für die Information festgelegt wurden. Mit Schreiben vom 13.12.2011 einschließlich einer Anlage (Bl. 26 f. d. A.) beantragte der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin die Ausstattung mit den erforderlichen Räumen, sachlichen Mitteln, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal. Nachdem arbeitgeberseits in der Folgezeit keine Reaktion erfolgte, forderte der Betriebsrat durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21.02.2012 die Überlassung eines Raums, verschiedener Informations- und Kommunikationstechnik sowie bestimmter Fachliteratur (Bl. 28 f. d. A.). Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten 14tägigen Frist wurde mit Schriftsatz vom 21.03.2012 vor dem Arbeitsgericht Rheine ( 1 BV 6/12) ein entsprechendes Beschlussverfahren eingeleitet. Dieses endete am 15.05.2012 mit einem Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtete, dem Betriebsrat diverse Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Gut drei Monate zuvor hatte der Betriebsrat durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 03.02.2012 gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin nach § 119 BetrVG Strafanzeige und Strafantrag gestellt. Diesem wurde darin vorgehalten, „seit Bestehen des Betriebsrates … dessen Arbeit massiv behindert und gestört" zu haben und „jegliche Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat" abzulehnen. Zur Begründung wurde zum einen darauf verwiesen, es werde „jegliche Information und Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen" verweigert. Zuletzt seien mehrere Leiharbeitnehmer eingestellt worden, ohne dass davon der Betriebsrat zuvor rechtzeitig informiert worden sei. Zum anderen würden dem Betriebsrat „beharrlich die erforderlichen Sach- und Personalmittel" verweigert. Schließlich sei es zur Benachteiligung einzelner Betriebsratsmitglieder gekommen, namentlich in den Fällen M1 und K1. Wegen des weiteren Inhalts der Strafanzeige wird verwiesen auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 15.03.2013 (Bl. 155 ff. d. A.). In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Münster (540 Js 249/12) erhielt der Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29.02.2012 eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter, von der er einschließlich des Inhalts der Strafanzeige am 02.03.2012 Kenntnis erlangte. Am 08.03.2012 nahm er dazu schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung (Bl. 9 f. d. A.), bevor das Strafverfahren am 11.05.2012 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Ebenfalls mit Schreiben vom 08.03.2012 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers H1 (Bl. 6 ff. d. A.). Ausweislich des Schreibens vom 09.03.2012 stimmte der Betriebsrat nicht zu (Bl. 12 d. A.). Daraufhin leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren ein. Sie hat die Auffassung vertreten, die Strafanzeige habe das Vertrauensverhältnis derart erschüttert, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Eine Strafanzeige sei lediglich als äußerstes Mittel vertretbar. Eine derartige Erforderlichkeit ergebe sich vorliegend nicht. Vielmehr sei hier geboten gewesen, den Ausgang der arbeitsgerichtlichen Verfahren abzuwarten. Zwar werde nicht verkannt, dass der Betriebsrat grundsätzlich berechtigte Interessen wahrnehmen könne und müsse. Durch die Strafanzeige seien jedoch diese Grenzen überschritten worden. Die darin geäußerten Anschuldigungen seien größtenteils falsch, darüber hinaus tendenziös und überzogen. Insbesondere der Vorwurf, der Geschäftsführer verweigere jegliche Zusammenarbeit, sei schlicht und einfach unzutreffend. Zudem sei die Aussage beleidigend und setze den Geschäftsführer in erheblichem Maße herab. Namentlich die Vergleichsbereitschaft in den Beschlussverfahren zeige, dass tatsächlich kein gestörtes Verhältnis zwischen den Beteiligten vorliege. Es sei auch unzutreffend, dass der Geschäftsführer die Herausgabe von Sach- und Personalmitteln beharrlich verweigert habe; vielmehr würden sie seit langem auf erste Anforderung bereit stehen. Insgesamt sei es missbräuchlich, Sachverhalte, die unter keinem Aspekt Merkmale der Strafbarkeit erfüllten, falsch vorzutragen und hierbei den Betriebspartner in der betrieblichen Tätigkeit unter Druck setzen zu wollen. Der Strafanzeige sei ein nötigender Charakter beizumessen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Herrn H1, des Beteiligten zu 3), zu ersetzen. Der Betriebsrat und der Arbeitnehmer H1 haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei zu Recht verweigert worden, weil dem Betriebsratsvorsitzenden H1 keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Soweit ihm vorgehalten werde, als Betriebsratsmitglied eine Strafanzeige mit initiiert zu haben, könne daraus allenfalls eine Amtspflichtverletzung resultieren, jedoch keine Verfehlung aus dem Arbeitsverhältnis. Davon abgesehen seien mit Stellen der Strafanzeige berechtigte Interessen wahrgenommen und keine Kompetenzen überschritten worden. Die in der Strafanzeige aufgezeigten Missstände hätten vorgelegen, es sei also keinerlei unzutreffender Sachverhalt vorgetragen worden. So habe die Arbeitgeberin im Rahmen des § 99 BetrVG wiederkehrend Informationen verweigert und die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt. Ein ähnlich unkooperatives Verhalten habe die Arbeitgeberin bei der Bereitstellung notwendiger Sach- und Personalmittel gezeigt. Trotz zweier Aufforderungsschreiben habe es der Einleitung eines Beschlussverfahrens bedurft, um die berechtigten Ansprüche aus § 40 BetrVG zu verwirklichen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.08.2012 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bleibe schon unklar, ob die wegen Erstattung der Strafanzeige dem Arbeitnehmer H1 vorgeworfene Amtspflichtverletzung überhaupt das konkrete Arbeitsverhältnis unmittelbar und erheblich belaste. Es sei nicht ausreichend, darauf zu verweisen, das Vertrauensverhältnis sei derart gestört, dass an dem Arbeitsverhältnis nicht mehr festgehalten werden könne. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Strafanzeige absichtlich unwahre und leichtfertig gemachte falsche Angaben enthalte. So fehle ein Vortrag der Arbeitgeberin dazu, dass die vom Betriebsrat erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beachtung der Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen nach den §§ 99 f. BetrVG unzutreffend seien. Entsprechendes gelte für die Vorhaltung, die erforderlichen Sachmittel würden verweigert. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, im Hinblick des § 2 Abs. 1 BetrVG habe der Betriebsrat durch die Erstattung der Strafanzeige sachfremden Druck im Sinne eines nötigenden Verhaltens ausgeübt, um diesen in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht Rheine ( 1 BV 6/11 und 14/11) einsetzen zu können. So seien arbeitgeberseitige Verstöße gegen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99 f. BetrVG zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Im Rahmen des § 100 BetrVG seien Informationen hinreichend erteilt worden. Der Vorwurf, mit dem Geschäftsführer sei in keiner Weise irgendeine Zusammenarbeit möglich, es liege vielmehr eine grundsätzliche Verweigerung vor, sei falsch, verleumderisch und böswillig. Sach- und Personalmittel hätten auf erste Anfrage hin bereit gestanden. Die Betriebsratsmitglieder M1 und K1 seien auch nicht ungerechtfertigterweise benachteiligt worden. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.08.2012 - 1 BV 3/12 – abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers H1 zu ersetzen. Der Betriebsrat und der Arbeitnehmer H1 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie streichen heraus, dass die Arbeitgeberin sich an die – teilweise im Zuge gerichtlicher Verfahren – getroffene Vereinbarung nicht gehalten und weiter die Arbeit des Betriebsrates behindert habe. Deshalb habe man sich veranlasst gesehen, unter konkreter Angabe bestimmter Sachverhalte Strafanzeige zu erstatten. Dadurch sei kein sachfremder Druck ausgeübt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht nämlich zu dem Ergebnis gelangt, den Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin abzuweisen, weil kein Grund für die außerordentliche Kündigung des beteiligten Arbeitnehmers H1 gegeben ist. Nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds diese Gremiums verlangen, wenn die Maßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies bedingt wiederum, dass die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sind. Danach kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Soll ein solcher wichtiger Grund aus einer Handlung resultieren, die der Arbeitnehmer in seiner amtlichen Stellung als Betriebsratsmitglied vorgenommen hat, muss diese sich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt z.B. 12.05.2010 – 1 AZR 587/08 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67; 05.11.2009 – 2 AZR 487/08 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 65) als Verletzung von Pflichten (auch) aus dem Arbeitsverhältnis darstellen. In solchen Konstellationen ist dann allerdings im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB angesichts der für ein Betriebsratsmitglied bestehenden besonderen Konfliktsituation ein „strengerer" Maßstab anzulegen als bei einem dem Betriebsrat nicht angehörigen Arbeitnehmer. Gemessen an diesen Grundsätzen, ist hier eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin beruft sich auf ein Verhalten des Arbeitnehmers H1 in seiner amtlichen Position als Betriebsratsmitglied, nämlich bei der Beschlussfassung des Betriebsrates über die Erstattung einer Strafanzeige und die Stellung eines Strafantrages, gestützt auf § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG, mitgewirkt zu haben. I. Es ist schon äußerst fraglich, ob ein solches Abstimmungsverhalten im Rahmen einer nichtöffentlichen Betriebsratssitzung – über eine potentielle Amtspflichtverletzung hinaus – parallel auch zu einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten führen kann. II. In jedem Fall liefert der Inhalt der erstatteten Strafanzeige keine ausreichenden Anhaltspunkte, um im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses von einer nachhaltigen Störung des Vertrauens zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer H1 ausgehen zu können. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( 02.07.2001 – 1 BvR 2049/00 – AP BGB § 626 Nr. 170), der das Bundesarbeitsgericht folgt ( 03.07.2003 – 2 AZR 235/02 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 45) , kann es nämlich im Regelfall keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner staatsbürgerlichen Rechte im Strafverfahren eine Strafanzeige erstattet bzw. an ihr mitwirkt, soweit darin nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden. Hier konnte der Betriebsrat einschließlich seines Vorsitzenden H1 am 03.02.2012, dem Tag der Strafanzeige, in gutem Glauben zu der nachvollziehbaren Überzeugung kommen, zur Sicherung der im Betriebsverfassungsgesetz verbrieften Rechte befugt zu sein, den Geschäftsführer der Arbeitgeberin wegen Behinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anzuzeigen ( vgl. KR-Fischermeier, 10. Aufl., § 626 BGB Rn. 408). 1. So hatte die Arbeitgeberin unverständlicherweise auf die bereits am 13.12.2011 erfolgte schriftliche Aufforderung des Betriebsrates, bestimmte nach § 40 BetrVG als erforderlich anerkannte Sach- und Personalmittel zu erhalten, über mehrere Wochen überhaupt nicht reagiert. Auch später blieb ein zweites Schreiben vom 21.02.2012 mit Fristsetzung erfolglos. Es bedurfte erst der Einleitung eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Rheine ( 1 BV 6/12) , bevor die Arbeitgeberin sich am 15.05.2012, also mehr als sechs Monate nach der ersten Aufforderung, vergleichsweise verpflichtete, bestimmte Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 2. Ebenfalls ist es nachvollziehbar, wenn der Betriebsrat mit seinem Vorsitzenden H1 angesichts des Vorverhaltens der Arbeitgeberin Verstöße gegen die §§ 99 f. BetrVG ebenfalls zum Inhalt der Anzeige gemacht haben. a) So hat die Arbeitgeberin im ersten diesbezüglichen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Rheine ( 1 BV 6/11) einräumen müssen, den Betriebsrat seit dem Jahr 2003 nicht ordnungsgemäß im Rahmen des § 99 BetrVG beteiligt zu haben. Ihre Erklärung, dies sei „einvernehmlich ungerügt" geschehen, hat sie an keiner Stelle näher belegen können. So hat sie sich dann am16.06.2011 vergleichsweise verpflichtet, fortan die Vorgaben der §§ 99 f. BetrVG zu beachten. b) In einem zweiten, mit Schriftsatz vom 21.12.2011 eingeleiteten Beschlussverfahren ( ArbG Rheine, 1 BV 14/11) hat der Betriebsrat dann zahlreiche Einstellungen und Versetzungen angeführt, zu denen er gar nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. erst im Nachhinein beteiligt worden sei. Wenn die Arbeitgeberin demgegenüber sich teilweise auf § 100 BetrVG berufen hat, hätte sie im Einzelnen darlegen müssen, wann sie den Betriebsrat im Rahmen des § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG von der Notwendigkeit der jeweiligen vorläufigen personellen Maßnahme unterrichtet hat. Bezeichnenderweise hat sie im dortigen Schriftsatz vom 24.05.2012 selbst eingeräumt, ihren gesetzlichen Verpflichtungen im Falle bestimmter Leiharbeitnehmer nicht nachgekommen zu sein, weil eine unzureichende Informationspolitik des Verleihers zu ihren Lasten geht. c) Auch die Rüge, auf Seiten des Betriebsrates habe der Ansprechpartner gefehlt, kann die Arbeitgeberin nicht entlasten, weil sie nicht dargelegt hat, wann genau der Betriebsrat zur Entgegennahme von Informationen im Rahmen der §§ 99 f. BetrVG nicht zur Verfügung gestanden hat. Vor diesem Hintergrund ist die auf diesen Komplex gestützte Strafanzeige ebenfalls nachvollziehbar und enthält keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben. 3. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zur Benachteiligung des Arbeitnehmers M1 wegen einer Abmahnung vom 25.10.2011, wenn man die Bemerkung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin im Schreiben vom 04.11.2011 berücksichtigt, wonach die „in diesem Falle geschriebene Abmahnung … mehrere Hintergründe (hat), die ich nicht weiter veröffentlichen kann und will". Der nachvollziehbare Vorhalt einer Benachteiligung hätte die Arbeitgeberin ohne Weiteres durch Benennung diverser Hintergründe ausräumen können. 4. Ob die mit Schreiben vom 27.10.2011 verfügte „Umsetzung" des Betriebsratsmitgliedes K1 von der Position eines Fahrers mit 45 Wochenstunden in die Tagschicht mit 38 Stunden und entsprechend geringerer Vergütung einseitig und ohne Beteiligung des Betriebsrates erfolgen konnte, ist äußerst fraglich. Wenn deshalb in der Strafanzeige vom Vorliegen einer Benachteiligung ausgegangen wurde, liegt darin jedenfalls auch keine wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angabe. 5. Wenn angesichts der dargestellten Sachverhalte der Betriebsrat mit seinem Vorsitzenden H1 in der Strafanzeige zu den Vorhaltungen gelangt ist, der Geschäftsführer der Arbeitgeberin behindere und störe massiv die Arbeit des Betriebsrates und lehne jegliche Zusammenarbeit ab bzw. verweigere sie, dann mag darin ein gewisses Maß an Übertreibung und Verallgemeinerung liegen. Entscheidend ist aber, dass die im Übrigen in der Strafanzeige aufgestellten Behauptungen nicht ohne Tatsachengrundlage sind und keinen grundlosen, nur persönlich gegen den Geschäftsführer gerichteten Angriff darstellen ( vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 21.07.2011 – 28274/08 – Heinisch AP BGB § 626 Nr. 235). Abschließend soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass das gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin gerichtete Strafverfahren bezeichnenderweise nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO (geringe Schuld und kein öffentliches Interesse) und nicht nach § 170 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 StPO (kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage) eingestellt worden ist. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.