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Urteil

8 Sa 1523/12

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Personen keine Anwendung, die kraft Satzung als gesetzliche oder besondere Vertreter der juristischen Person berufen sind (§ 14 Abs.1 KSchG). • Die Einordnung als besonderer gesetzlicher Vertreter kann sich unmittelbar aus der Satzung ergeben und nicht nur aus vertraglicher Bevollmächtigung. • Ist ein Arbeitnehmer kraft Satzung zum gesetzlichen Vertreter berufen, bedarf es vor einer Kündigung keiner Betriebsratsanhörung (§ 5 Abs.2 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Satzungsberufener Hauptgeschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter; KSchG nicht anwendbar • Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Personen keine Anwendung, die kraft Satzung als gesetzliche oder besondere Vertreter der juristischen Person berufen sind (§ 14 Abs.1 KSchG). • Die Einordnung als besonderer gesetzlicher Vertreter kann sich unmittelbar aus der Satzung ergeben und nicht nur aus vertraglicher Bevollmächtigung. • Ist ein Arbeitnehmer kraft Satzung zum gesetzlichen Vertreter berufen, bedarf es vor einer Kündigung keiner Betriebsratsanhörung (§ 5 Abs.2 BetrVG). Der Kläger war seit 2007 als Hauptgeschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins beschäftigt. Der Verein sprach ihm zum 29.02.2012 ordentlich Kündigung aus und rügte schwere Pflichtverletzungen bei Investitions- und Finanzentscheidungen. Der Kläger bestritt Pflichtverletzungen und machte geltend, er sei nicht leitender Angestellter, da Personalentscheidungen stets mit dem Vorstand abgestimmt worden seien; zudem fehle die Betriebsratsanhörung. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam, löste das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag des Vereins gegen Abfindung. Der Verein legte Anschlussberufung ein und berief sich darauf, dass der Kläger kraft Satzung als Hauptgeschäftsführer zur Vertretung des Vereins berufen sei, sodass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei. Die Kammer musste insbesondere die satzungsrechtliche Einordnung der Stellung des Klägers prüfen. • Rechtsgrundlagen: § 14 Abs.1 KSchG, § 30 BGB, § 5 Abs.2 BetrVG. • Die Vorschrift des § 14 Abs.1 KSchG schließt den allgemeinen Kündigungsschutz für Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs aus; hierzu zählen auch besondere Vertreter nach § 30 BGB. • Auslegung der Satzung: § 9 Abs.2 regelt die "Berufung" des Hauptgeschäftsführers und ordnet ihm die Durchführung von Beschlüssen und Dienstaufsicht zu; diese satzungsmäßige Regelung begründet eine gesetzliche Vertretungsmacht und nicht lediglich eine vertragliche Bevollmächtigung. • Die Ausgestaltung in der Satzung (Berufung, unmittelbare Satzungsregelung der Aufgaben) unterscheidet sich von Fällen, in denen nur der Vorstand ermächtigt wird, Vollmachten zu erteilen; hier folgt die Vertretungsmacht unmittelbar aus der Satzung. • Die durch Satzung begründete gesetzliche Vertretungsmacht kann auf bestimmte Geschäfte beschränkt sein; für den Ausschluss des KSchG kommt es auf die Existenz satzungsbezogener Vertretungsmacht an, nicht auf deren Umfang. • Da der Kläger kraft Satzung gesetzlicher Vertreter war, fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung; dementsprechend war auch eine Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht erforderlich. • Weitere mögliche Unwirksamkeitsgründe der Kündigung (z. B. fehlende Abmahnung) bleiben unerheblich, weil der kollektiv-rechtliche Schutz des KSchG nicht greift. Die Anschlussberufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage; das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch die ausgesprochene Kündigung wirksam beendet, weil der Kläger kraft Satzung als gesetzlicher Vertreter des Vereins anzusehen ist und das Kündigungsschutzgesetz daher nicht anwendbar ist. Eine Betriebsratsanhörung war nicht erforderlich. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.