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Urteil

17 Sa 1603/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0221.17SA1603.12.00
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Leitsätze

Nach Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Gesetzeszweck reduziert sich die Ausgleichszahlung nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger im Falle des Stufenaufstiegs bzw. nach einer Erhöhung des tariflichen Entgeltes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.10.2012 – 3 Ca 490/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Gesetzeszweck reduziert sich die Ausgleichszahlung nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger im Falle des Stufenaufstiegs bzw. nach einer Erhöhung des tariflichen Entgeltes. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.10.2012 – 3 Ca 490/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Ausgleichszahlung gemäß § 6 c Abs. 5 SGB II. Der Kläger war bis zum 31.12.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit in D1 beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.2012 ließ das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 41 kommunale Träger (Optionskommunen) zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu. Zu diesen kommunalen Trägern gehört auch der Beklagte. Mit Schreiben vom 12.12.2011 (Bl. 8,9 d.A.) teilte er dem Kläger mit, dass er ab dem 01.01.2012 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II sein Arbeitgeber sei. Der Kläger wurde gleichzeitig auf die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich der Verwaltung hingewiesen. Er wurde informiert, dass sein Entgelt ab dem 01.01.2012 nach den Regelungen des TVöD berechnet und er eine Ausgleichszahlung nach § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II erhalten werde, die sich jedoch bei jeder Entgeltsteigerung nach dem 01.01.2012 (allgemeine Entgelterhöhung, Stufenaufstieg, Höhergruppierung) vermindere. Im Monat Januar 2012 zahlte der Beklagte eine Ausgleichszulage in Höhe von 423,73 € (Bl. 10 d.A.). Mit Wirkung zum 01.02.2012 wurde der Kläger nicht mehr aus der Entgeltgruppe 9, Stufe 3, sondern aus der Stufe 4 vergütet. Sein TVöD-Entgelt erhöhte sich von 2.667,67 € auf 3.014,68 €. Die Ausgleichszahlung reduzierte sich auf einen Betrag von 76,72 €. Rückwirkend zum 01.03.2012 erfolgte eine Tariflohnerhöhung mit der Folge, dass der Beklagte die dem Kläger zunächst für diesen Monat erteilte Abrechnung (Bl. 12 d.A.) im Juni 2012 korrigierte (Bl. 38 d.A.). Seit dem 01.03.2012 wird eine Ausgleichszahlung nicht mehr erbracht. Mit Schreiben vom 02.04.2012 (Bl. 13 bis 15 d.A.) vertrat der Kläger die Auffassung, sein Stufenaufstieg berechtige den Beklagten nicht zur Minderung der Ausgleichszahlung. Unter Fristsetzung bis zum 13.04.2012 forderte er ihn zur Zahlung von 694,02 € brutto auf. Mit Schreiben vom 10.04.2012 (Bl. 16 d.A.) wies der Beklagte die Forderung zurück. Mit seiner am 09.05.2012 bei dem Arbeitsgericht Detmold eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Ausgleichszulagen für die Monate Februar, März und April 2012 verlangt. Mit am 03.07.2012 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangener Klageerweiterung hat er für Februar 2012 einen weiteren Betrag von 347,01 € und für die Monate März bis Juni 2012 jeweils 423,73 € verlangt. Mit am 11.09.2012 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangener Klageerweiterung bezüglich der Monate Mai, Juni, Juli und August 2012 hat er die Zahlung von 2.429,07 € unter Zugrundelegung monatlich nicht gezahlter 347,01€ verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zur Anrechnung der Entgelterhöhungen durch Stufenaufstieg und Erhöhung der Tarifentgelte auf seine Ausgleichszulage nicht berechtigt sei und hat ausgeführt: § 6 c Abs. 5 SGB II enthalte keine Anrechnungsregelung. Die Regelung habe sicherstellen wollen, dass Mitarbeiter, die in den Dienst eines kommunalen Trägers übergingen, nicht schlechter gestellt würden. Da auch nach dem zuvor geltenden Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit entsprechende Steigerungen aufgrund längerer Beschäftigungsdauer vorgesehen gewesen seien, sei eine Kürzung der Ausgleichszulage bei Entgeltsteigerungen aus diesem Grund unzulässig. Würde tatsächlich eine Anrechnung erfolgen, wäre er über Jahre hinweg von Lohnsteigerungen ausgeschlossen. Die Angleichung der Entgelte der von der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Beschäftigten und der von den Optionskommunen unmittelbar eingestellten Beschäftigten könne sich nur darauf beziehen, dass zum Zeitpunkt des Überganges seines Arbeitsverhältnisses eine Schlechterstellung ausgeschlossen gewesen sei. Ein Ausschluss seiner Teilhabe an zukünftigen Stufenaufstiegen, Tariflohnerhöhungen sei damit nicht verbunden. Er würde bei einer Anrechnung massiv schlechter gestellt, zumal er auch bei der Bundesagentur für Arbeit Entgeltsteigerungen erfahren hätte. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.429,07 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 347,01 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2012 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten: Die Abschmelzung sei zu Recht erfolgt. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II, der auf das jeweilige Arbeitsentgelt bei der Optionskommune abstelle. Für die Berechnung der Ausgleichszahlung sei einerseits als statische Bemessungsgröße das Arbeitsentgelt bei der Bundesagentur für Arbeit im Monat Dezember 2011 und andererseits als variable Bemessungsgröße das jeweilige Entgelt nach dem TVöD-V zugrundezulegen. Die gesetzliche Regelung be-zwecke nämlich die Angleichung der Entgelte der von der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Beschäftigten und der von den Optionskommunen unmittelbar eingestellten Beschäftigten. Mit Urteil vom 04.10.2012 hat das Arbeitsgericht Detmold die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch lasse sich nicht aus § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II herleiten. Aufgrund dieser Vorschrift würden die Ausgleichszahlungen bei der Erhöhung des Arbeitsentgeltes abgeschmolzen. Der dadurch möglicherweise eintretende Umstand, dass übergegangene Beschäftigte für einen erheblichen Zeitraum von jeglicher Erhöhung des Arbeitsentgelts ausgeschlossen seien, sei vom Gesetzgeber gewollt, da vorrangiges Ziel der gesetzlichen Regelung gewesen sei, im Interesse eines einheitlichen Personalkörpers möglichst bald auch einheitliche Entgeltbedingungen bei den zugelassenen kommunalen Trägern zu schaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 63 bis 67 d.A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 12.10.2012 zugestellte Urteil am 09.11.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.01.2013 am 08.01.2013 bei dem Berufungsgericht eingehend begründet. Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Soweit das erstinstanzliche Gericht auf einen Frage-/Antwortkatalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinweise, könne sich daraus der von dem Gesetzgeber verfolgte Zweck nicht ergeben. § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II regle einen Ausgleichsanspruch, jedoch nicht dessen Minderung. Ein Abschmelzen wäre auch treuwidrig. Es könne nicht zu Lasten des jeweiligen Arbeitnehmers gehen, wenn aufgrund einer gesetzlichen Übergangsregelung ein anderer Träger Arbeitgeber werde. Eine Besitzstandswahrung sei geboten. Nach seinem Wortlaut betreffe § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II lediglich die Berechnung der Ausgleichszahlung zum Zeitpunkt des Übertritts. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Mitarbeiter, die in den Dienst des kommunalen Trägers übergingen, nicht schlechter als zuvor zu stellen. Auch bei der vorherigen Regelung hätte er aufgrund seiner Beschäftigungsdauer einen Stufenaufstieg erfahren. Würde tatsächlich eine völlige Anrechnung erfolgen, wäre er über Jahre von Lohnerhöhungen ausgeschlossen. Das sei nicht im Interesse des Gesetzgebers gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.429,07 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 347,01 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Hinweis auf die Urteile des Arbeitsgerichts Essen vom 04.01.2013 (Bl. 110 bis 117, 118 bis 125 d.A.) und vom 25.10.2012 (Bl. 126 bis Bl. 133 .A.) verteidigt er das erstinstanzliche Urteil und führt aus: Die Berufung sei gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, da die Berufungsbegründungsschrift nicht erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold für unrichtig halte. Die Berufung sei zumindest unbegründet. § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II sei auszulegen. Der Wortlaut verweise eindeutig auf das jeweilige Arbeitsentgelt bei der Optionskommune. Gesetzgeberisches Ziel sei es gewesen, einen einheitlichen Personalkörper unter Gleichbehandlung aller Beschäftigten zu schaffen und dabei den Besitzstand der von der Bundesagentur für Arbeit übergeleiteten Arbeitnehmer zu wahren. Die Abschmelzung sei auch nicht treuewidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold erfüllt auch die Voraussetzungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Der Berufungsführer soll dazu angehalten werden, die Beurteilung durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Es soll einer bloß formelhaften Begründung entgegengewirkt werden (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 ZPO Rn. 33). Dass die Ausführungen tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegen, macht eine Berufung nicht unzulässig (Zöller/Heßler a.a.O. § 520 ZPO Rn. 34). Die Berufungsbegründung hält den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (noch) stand. In seiner Berufungsbegründungsschrift hat sich der Kläger gegen die Auslegung des § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II durch das Arbeitsgericht gewandt und dessen Ergebnis angegriffen, die Ausgleichszahlung werde bei der Erhöhung des Arbeitsentgeltes abgeschmolzen. Das erstinstanzliche Gericht hat sich zur Ermittlung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf den Frage-Antwort-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu dem gesetzlichen Personalübergang nach § 6 c SGB II bezogen. Der Kläger hat seinen Berufungsangriff auf den Wortlaut des § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II gestützt und die Heranziehung des Frage-Antwort-Katalogs als Auslegungskriterium gerügt. Gleichzeitig hat er begründet, dass bei Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Gesetzes durch nicht ausdrücklich geregeltes Abschmelzen der Ausgleichszulage in seinen Besitzstand eingegriffen würde, die Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts aus diesem Grund Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die zulässige Zahlungsklage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.429,07 € nebst Zinsen in begehrter Höhe aus § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II, § 288 BGB. I. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Voraussetzungen der Norm für den Monat Januar 2012 erfüllt waren. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung zum 01.01.2012 gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Bundesagentur für Arbeit auf den Beklagten übergegangen mit der Folge, dass sich sein Arbeitsentgelt verringerte und ihm der Beklagte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 423,73 € gemäß § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II für den Monat Januar 2012 schuldete. II. Entgegen seiner Auffassung ist der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, diese Ausgleichszahlung in unverminderter Höhe auch für die Monate Februar 2012 bis August 2012 zu zahlen. Das folgt aus der Auslegung des § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist zunächst der Wortlaut, wobei der maßgebliche Sinn zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist auf den systematischen Gesamtzusammenhang des Gesetzes abzustellen, auf den Zweck der Regelung als Teil einer gerechten und zweckmäßigen Ordnung, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, sowie auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BAG 20.05.2008 – 9 AZR 219/07 – Rn. 20, BAGE 126, 352; 19.04.2005 – 9 AZR 233/04 – Rn. 33, BAGE 114, 206). 1. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine ausdrückliche Regelung einer Anrechnung von Vergütungserhöhungen durch einen Stufenaufstieg – der Kläger erreichte im Februar 2012 die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 – noch aufgrund von Tariflohnerhöhungen – hier ab März 2012. Allerdings ist die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übergangs und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen. Diese Formulierung spricht für eine Anrechnung von Erhöhungen des Arbeitsentgelts. Wäre es Wille des Gesetzgebers gewesen, einmal bei Übergang des Arbeitsverhältnisses auch für die Zukunft den Ausgleichsbetrag festzulegen, hätte er nicht auf das jeweilige Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger abgestellt, sondern formuliert, dass sich der Ausgleichsbetrag nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger und dem Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übergangs bemisst. Kommt es nach dem Wortlaut auf das jeweilige Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger an, wird eine zukünftige Entwicklung dieses Arbeitsentgeltes bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages erwartet. Daraus folgt zwingend, dass sich die Höhe des Ausgleichsbetrags bei Erhöhungen des jeweiligen Arbeitsentgelts verringert (Arbeitsgericht Essen 25.10.2012 – 3 Ca 2372/12 S. 5; 04.01.2013 – 5 Ca 2283/12 S. 5; 04.01.2013 – 5 Ca 2529/12 S. 5). 2. Für dieses Ergebnis spricht auch der systematische Gesamtzusammenhang des Gesetzes. § 6 c SGB II regelt den Übergang des Personals der Bundesagentur für Arbeit, das mindestens 24 Monate deren Aufgaben als Trägerin der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wahrgenommen hat, auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung, der gemäß § 6 a Abs. 5 SGB II als zugelassener Träger selbst eine besondere Einrichtung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit errichten kann. Dieser Einrichtung soll qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen, da die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität, die Erfahrung und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit angewiesen sind (Amtliche Begründung zur ursprünglichen Fassung von § 6 c im Gesetzentwurf – BT-Drucksache 17/1555 zu § 6 c Abs. 1, abgedruckt in Oestreicher/Mayer, SGB II/SGB XII, § 6 c SGB II Rn. 5). Aus § 6 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II folgt ein Übergang der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kraft Gesetzes mit der Folge, dass der neue kommunale Arbeitgeber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, § 6 c Abs. 3 Satz 2 SGB II, jedoch mit der Einschränkung nach § 6 c Abs. 3 Satz 3 SGB II, dass bei ihm geltende Tarifverträge ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden. Damit hat u.a. eine Eingruppierung der Beschäftigten auf der Grundlage des ab Übertritt geltenden Tarifvertrags zu erfolgen. § 6 c Abs. 5 SGB II enthält eine den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses flankierende Regelung. 3. Aus dem systematischen Gesamtzusammenhang folgt der Zweck des § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II. Der Arbeitnehmer soll durch den Übergang seines Arbeitsverhältnisses und die Anwendbarkeit der bei dem übernehmenden Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in Bezug auf seine Entgelthöhe nicht schlechter gestellt werden. Die den Personalübergang begleitenden Regelungen zeigen, dass das Arbeitsverhältnis des übernommenen Arbeitnehmers in die bei dem übernehmenden Arbeitgeber geltenden Arbeitsbedingungen dauerhaft „hineinwachsen" soll. Das nach § 6 c Abs. 1 SGB II übernommene Personal soll nicht dauerhaft andere Arbeitsbedingungen haben als das von dem kommunalen Träger unmittelbar für die Einrichtung eingestellte Personal. Dies ergibt sich insbesondere aus der Anwendbarkeit der bei dem kommunalen Träger geltenden Tarifverträge ab dem Zeitpunkt des Übertritts. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel der Regelung in § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II, den Besitzstand des Beschäftigten zu wahren. Diese Zielsetzung zeigt sich auch in den gesetzlichen Regelungen zum Übergang von Beamten in § 6 c Abs. 4 Satz 3, 4 SGB II. 4. Gegen das gewonnene Auslegungsergebnis spricht nicht, dass § 6 c Abs. 4 Satz 5 SGB II eine ausdrückliche Bestimmung zur Anrechnung von Dienstbezügen auf die Ausgleichszahlung enthält. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts Essen (04.01.2013 – 5 Ca 2529/12 S. 5; 5 Ca 2283/12 S. 5), dass die Anrechnungsregelung für Beamte der Tatsache geschuldet ist, dass sich die Dienstbezüge – wie aus § 6 c Abs. 4 Satz 3 SGB II ersichtlich – in einem Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechenden Besoldungsbestandteilen sowie anteiliger Sonderzahlung darstellen, deshalb ein gesetzgeberisches Bedürfnis zur Klarstellung bestand, welche Erhöhungen welcher Besoldungsbestandteile auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind. Dass der Wille des Gesetzgebers, eine Anrechnung von Erhöhungen auch bei Arbeitnehmern vorzunehmen, im Wortlaut des § 6 c Abs. 5 Satz 3 SGB II durch Gegenüberstellung des Arbeitsentgelts bei dem abgebenden Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Übergangs und des jeweiligen Entgelts bei dem aufnehmenden Arbeitgeber Anklang gefunden hat, ist bereits dargestellt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass keine einleuchtende Begründung dafür ersichtlich ist, warum bei Beamten eine Anrechnung erfolgen, sie aber bei Angestellten ausgeschlossen sein soll, diese privilegiert werden sollen. Gegenüber beiden Gruppen geht es um die Wahrung ihres Besitzstandes durch die gesetzliche Regelung. Sie bezweckt gerade nicht, die erwartete berufliche Entwicklung bei der Bundesagentur für Arbeit nachzuzeichnen und als Mindeststandard zu sichern. Das folgt schon aus § 6 c Abs. 3 Satz 3 SGB II. 5. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Zu Recht weist das Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 25.10.2012 – 3 Ca 2373/12 - S. 6) darauf hin, dass sein Begehren auch dann nicht begründet ist, wenn die gesetzliche Regelung zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten nach Artikel 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre. In diesem Fall wäre sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Beklagten übergegangen. Die Regelung in § 6 c Abs. 5 SGB II ginge ins Leere. Sollte die Bestimmung in § 6 c Abs. 3 Satz 3 SGB II für nichtig erachtet werden, bliebe es bei der Anwendung der Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit. Die gegebenenfalls aus deren Anwendung folgenden Entgeltansprüche sind nicht Streitgegenstand. Eine Anrechnung von Entgelterhöhungen, sei es aufgrund eines Stufenaufstiegs, sei es infolge von Tariflohnerhöhungen, auf die Ausgleichszahlung verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Klägers nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Eigentumsgarantie schützt nur bereits entstandene Ansprüche und rechtlich gesicherte Anwartschaften (BAG 28.06.2012 – 9 AZR 745/10 – Rn. 39, ArbR 2012, 504). Sie gewährleistet grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtsubjekt bereits zustehen, und nicht bloße Vergütungserwartungen. Sie schützt durch die Rechtsordnung anerkannte Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (BVG 29.02.2012 – 1 BvR 2378/10 – Rn. 40, NZA 2012, 788; BAG 28.06.2012 a.a.O. Rn. 39). Aus der Eigentumsgarantie folgt das Erfordernis, bei der gesetzlichen Überleitung eines Arbeitsverhältnisses den Besitzstand des übergeleiteten Arbeitnehmers zu wahren. Zu seinem Besitzstand gehört jedoch nicht die bloße Erwartung, sein Entgelt werde sich zukünftig effektiv erhöhen, weil die Ausgleichszahlung anrechnungsfest ist. Auch bei seiner vormaligen Arbeitgeberin hatte der Kläger keine gesicherte Anwartschaft auf eine zukünftige Erhöhung seines Gehaltes. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.