Urteil
15 Sa 876/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0118.15SA876.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 29.05.2012 - 3 Ca 1651/11 O – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 29.05.2012 - 3 Ca 1651/11 O – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gratifikation/Weihnachtsgeld für das Jahr 2011. Zwischen den Parteien besteht seit 1976 ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen der Kläger bei der Beklagten als Werkzeugmacher zu einem Stundenlohn von zuletzt 17,07 € brutto beschäftigt ist. Die Beklagte zahlte an den Kläger seit 2002 Weihnachtsgratifikationen in folgender Höhe: 2002 1.550,00 € brutto 2003 1.585,00 € brutto 2004 1.570,00 € brutto 2005 275,00 € brutto 2006 1.695,00 € brutto 2007 580,00 € brutto 2008 300,00 € brutto 2009 1.775,00 € brutto 2010 1.775,00 € brutto Ab dem Jahr 2002 teilte die Beklagte jeweils vor Auszahlung der Gratifikation durch Aushang am betriebsinternen Schwarzen Brett die Bedingungen der Sonderzahlung mit. Die Aushänge enthielten jeweils den Hinweis darauf, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine freiwillige Leistung handele und dass in den Folgejahren ein Rechtsanspruch daraus nicht hergeleitet werden könne. Mit seiner am 20.12.2011 eingereichten Zahlungsklage begehrt der Kläger von der Beklagten ein Weihnachtsgeld für 2011 in Höhe von 1.775,00 € brutto. Er hat vorgetragen, dass er seit Eintritt in den Betrieb der Beklagten in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld erhalten habe. Dieses habe im Regelfall 60 % des Bruttoverdienstes betragen. Lediglich bei krankheitsbedingten Fehlzeiten habe die Beklagte diese Zahlung teilweise reduziert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der gleichförmigen Verhaltensweise der Beklagten durch betriebliche Übung ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds entstanden sei. Diesen Anspruch habe die Beklagte auch durch die Aushänge am Schwarzen Brett seit dem Jahr 2002 nicht mehr beseitigen können. Der Kläger hat beantragt, die Beklage zu verurteilen, an den Kläger 1.775,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation insbesondere aufgrund betrieblicher Übung für nicht gegeben angesehen. Der Kläger beziehe auch nicht seit dem Jahr 1976 ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 60 % seines Bruttoverdiensts. Dies ergebe sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Klägers. Denn dieser habe im Jahr 2002 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 53,4 % seines Bruttoverdienstes, im Jahr 2003 in Höhe von 52,8 % seines Bruttoverdienstes und im Jahr 2004 in Höhe von 49,8 % seines Bruttoverdienstes erhalten. Lediglich 2009 und 2010 seien die Beträge identisch gewesen. Dies führe aber nicht zur Entstehung einer betrieblichen Übung. Das Arbeitsgericht Siegen hat mit Urteil vom 29.05.2012 die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.775,00 € brutto fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Dem Kläger gelinge es nicht, die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung bezogen auf die Zahlung einer jährlichen Weihnachtsgratifikation darzulegen. Das Institut der betrieblichen Übung setze die regelmäßige und gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers voraus, aus denen der Arbeitnehmer einen konkreten Verpflichtungswillen des Arbeitgebers dahin ableiten könne, dass ihm eine gewisse Leistung auch zukünftig gewährt werden solle. Dies sei der Fall bei einer wiederholt vorbehaltlos erbrachten gleichbleibenden Leistung. Wolle der Arbeitgeber sich nicht binden, müsse er dies unmissverständlich klarstellen, indem er bei der Zahlung oder vorab durch eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung darauf hinweise, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele, auf die auch nach mehrfacher Wiederholung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht entstehen soll. Vorliegend sei ein solcher Vorbehalt bereits darin zu sehen, dass die Beklagte hinsichtlich der Höhe der Gratifikation nicht jährlich gleichförmig verfahre. Eine betriebliche Übung entstehe nicht, wenn sich der Arbeitgeber ausdrücklich vorbehalte, in Folgejahren anders zu verfahren und kenntlich macht, dass auch bei wiederholter Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht abgeleitet werden könne. Den pauschalen Vortrag des Klägers, seit Beginn seiner Beschäftigung im Jahr 1976 eine jährliche Weihnachtsgratifikation in Höhe von 60 % seines monatlichen Bruttoeinkommens erhalten zu haben, hat die Beklagte bestritten. Der Kläger trage lediglich beginnend mit dem Jahr 2002 vor, wie hoch das ausgezahlte Weihnachtsgeld jeweils gewesen sei und welcher Bruttoverdienst der Berechnung zugrunde liege. Die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation an den Kläger in den Kalenderjahren seit 2002 könne eine betriebliche Übung zugunsten des Klägers nicht entstehen lassen. Denn die Beklagte habe beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jeweils vor Auszahlung der Gratifikation klargestellt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele, auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft bestehe. Dieser Vorbehalt schließe die Entstehung einer betrieblichen Übung aus. Der Kläger hat gegen das ihm am 08.06.2012 zugestellte erstinstanzliche Urteil am 28.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese – nach bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2012 – mit Schriftsatz vom 03.09.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 04.09.2012, begründet. Der Kläger behauptet weiter, er habe seit 1976 bis einschließlich 2010 laufend und durchgehend ein Weihnachtsgeld erhalten, das einem bestimmten Prozentsatz des aktuellen Entgelts entsprochen habe. Die Zahlungen des Weihnachtsgeldes bis einschließlich 2001 hätten nicht nur auf betrieblicher Übung sondern auch auf einer Gesamtzusage der Beklagten beruht; dies ergebe sich aus dem Aushang vom 17.10.2002 (Bl. 106, 107 d. A.), in dem die Beklagte mitteile, dass sie das Weihnachtsgeld für das Jahr 2002 wie gewohnt mit der Oktoberabrechnung auszahle. Erstmalig ab 2008 habe die Beklagte die Zahlung als Weihnachtsgratifikation gesehen und sie vom Krankenstand des einzelnen Mitarbeiters abhängig gemacht. Jedenfalls weise der Aushang für 2002 die Gesamtzusage der Beklagten für die Zahlung des Weihnachtsgeldes, die aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit 60 % habe betragen müssen, nach. Hilfsweise beziehe er sich weiterhin auf eine betriebliche Übung, welche ebenfalls schon durch den Aushang für 2002 auch für die Jahre 1976 bis 2001 ausreichend bewiesen werde, und zwar durch die Formulierung „wie gewohnt". Auch beweise der Aushang 2002, dass die Parteien die Zahlung von Weihnachtsgeld auch für die Jahre 1976 bis 2001 ohne Änderungsvorbehalt vereinbart hätten. Da die Parteien sich auf einen Weihnachtsgeldbetrag von 60 % geeinigt hätten, könne er für das Jahr 2011 1.809,60 € brutto (60 % von 3.016,00 € brutto) als Weihnachtsgeld verlangen. Die Klage sei demgemäß zu erweitern gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 29.05.2012 – 3 Ca 1651/11 O - abzuändern und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.809,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von einem Betrag in Höhe von 1.775,00 € seit dem 01.12.2011 und von 34,60 € seit Rechtshängigkeit dieses erweiterten Klageantrags zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet nach wie vor, dass der Kläger seit 1976 bis einschließlich 2010 laufend und durchgehend ein Weihnachtsgeld erhalten habe, dass einem bestimmten Prozentsatz des aktuellen Entgelts entsprochen habe. Insbesondere habe er seit 1976 kein Weihnachtsgeld in Höhe von 60 % seines Bruttolohnes erhalten. Dies zeige sich auch an den an den Kläger geleisteten Weihnachtsgeldbeträgen in den Jahren 2004 bis 2008. Der Aushang aus dem Jahre 2002 stelle keine Gesamtzusage für die Jahre 1976 bis 2001 dar; eine derartige rückwirkende Gesamtzusage sei nicht möglich. Sie habe eine derartige Gesamtzusage auch nicht getroffen. Durch Aushang vom 17.10.2002 habe sie eine Gesamtzusage lediglich bezogen auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2002 gemacht. Die Formulierung „wie gewohnt" besage lediglich, dass die Abrechnungsmodalität, wie in den Jahren zuvor, zum 06.11. erfolge. Im Übrigen habe sie lediglich für das Jahr 2002 ein Weihnachtsgeld zahlen wollen. Ein weitergehender Rechtsbindungswille ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Aushangs nicht. Darüber hinaus weise auch der Freiwilligkeitsvorbehalt in dem Aushang eindeutig darauf hin, dass ein derartiger Rechtsbindungswille nicht existiere. Auch in den Jahren 2003 bis 2010 habe sie durch entsprechende Aushänge das Weihnachtsgeld unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt. In sämtlichen Aushängen heiße es: „Ausdrücklich erwähnen möchten wir, dass es sich bei dieser Sonderzahlung um eine freiwillige Leistung handelt und in den Folgejahren daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann." Der Freiwilligkeitsvorbehalt verstoße nicht gegen das Transparenzverbot des § 307 Abs. 2 BGB. Es sei inhaltlich klar und verständlich formuliert und schließe unmissverständlich künftige Ansprüche aus. Schließlich habe der Kläger auch die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung nicht darlegen können. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insbesondere Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2011 in Höhe von 1.809,60 € brutto, da es hierfür einer Anspruchsgrundlage ermangelt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass ein solcher Anspruch weder aus Arbeitsvertrag noch aus Tarifvertrag, Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder betrieblicher Übung besteht. 1. Unstreitig haben die Parteien eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Zahlung eines jährlichen Weihnachtsgeldes nicht getroffen. 2. Ebenso wenig findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein Tarifvertrag, aufgrund dessen die Beklagte zur Zahlung einer entsprechenden tariflichen Sonderleistung verpflichtet wäre, Anwendung. 3. Auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat sich der Kläger für seinen Weihnachtsgeldanspruch nicht bezogen. Eine solche war auch nicht erkennbar. 4. Ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2011 folgt auch nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung. a) Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten (st. Rspr., etwa BAG, 08.12.2010 – 10 AZR 671/09, EzA BGB 2002, § 307 Nr. 51; BAG, 14.09.2011 – 4 AZR 526/10, NZA 2012, 81). Dies ist im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an den Erklärungswert nach der Art des Verhaltens des Vertragspartners, dass eine betriebliche Übung begründen soll. Für die jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen ist die Regel aufgestellt worden, nach der eine zumindest dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat (BAG, 21.01.2009 – 10 AZR 219/08, BAGE 129, 164; BAG, 14.09.2011, a. a. O.). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Kläger nicht gelungen darzulegen, dass die Zahlung eines jährlichen Weihnachtsgeldes zum Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien geworden ist. aa) Der Kläger vermochte nicht substantiiert darzutun, dass die Beklagte an ihn in den Jahren 1976, seinem Eintrittsjahr in das Unternehmen der Beklagten, bis 2010 laufend und durchgehend, wie der Kläger behauptet, ein Weihnachtsgeld geleistet hat in Höhe von 60 % seines durchschnittlichen Bruttoeinkommens, unabhängig von etwaigen Krankheitszeiten. Das Vorbringen beschränkt sich auf eine entsprechende Behauptung, die die Beklagte bestritten hat. Dem von dem Kläger angebotenen Beweis durch Vernehmung der kaufmännischen Angestellten G1 war nicht nachzugehen, da deren Einvernahme auf einen unzulässigen Zeugenbeweis hinausgelaufen wäre. bb) Insbesondere ist auch im Zeitraum 2002 bis 2010 ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf die Leistung eines jährlichen Weihnachtsgeldes nicht entstanden. Eine solche dauerhafte Verpflichtung ergibt sich nämlich nicht aus einem Verhalten der Beklagten wie einer betrieblichen Übung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht vorbehaltlos eine gleichbleibende Leistung gewährt hat, die zu einem Anspruch auch in der Folgezeit hätte führen können. Ein Vorbehalt der Beklagten ist bereits darin zu sehen, dass sie sich hinsichtlich der Höhe der geleisteten Gratifikation nicht in jedem Jahr gleichförmig verhalten hat. Die Beklagte zahlte vielmehr in den Jahren 2002 bis 2010 an Weihnachtsgeld in jährlich wechselnder Höhe zwischen 300,00 € brutto und 1.775,00 € brutto; lediglich in 2010 entsprach der Sonderleistungsbetrag dem des Vorjahres. Dies belegt zum einen, dass der Kläger nicht in jedem Jahr einen bestimmten Prozentsatz seines Bruttomonatsentgelts als Weihnachtsgeld erhalten hat und dass dieser Prozentsatz insbesondere nicht bei 60 lag. Zahlt jedoch der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in jährlich unterschiedlicher Höhe quasi „nach Gutdünken", wird durch ein solches Verhalten einer ungleichförmigen Wiederholung für den Arbeitnehmer der Wille des Arbeitgebers erkennbar, in jedem Jahr neu über die Zuwendung zu entscheiden (BAG, 28.02.1996 – 10 AZR 516/95, AP-Nr. 192 zu § 611 BGB, Gratifikation; LAG Hamm, 08.12.2011 – 15 Sa 1501/11, juris). Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass er aufgrund der erheblichen Häufigkeit der jährlichen Weihnachtsgeldzahlungen und deren kommentarloser Auszahlung unter Beachtung von Treu und Glauben das entsprechende Verhalten der Beklagten (in den Jahren 1976 bis 2001 und) ab 2002 nur so habe auffassen können, dass die Beklagte sich auch zukünftig zur dauerhaften Leistungen habe verpflichten wollen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81), auf die sich der Kläger für seine Rechtsansicht bezieht, betraf einen Sachverhalt, nach welchem der Arbeitgeber mehr als 20 Jahre lang jeweils mit dem Novemberentgelt ein 13. Monatsgehalt an den Arbeitnehmer ausgezahlt hatte. Hier sei, so das Bundesarbeitsgericht, der Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien geworden, und zwar insbesondere wegen der Häufigkeit der Leistung, der Art der kommentarlosen Auszahlung und der Höhe der Sonderzahlung (ein Monatsgehalt). Vorliegend gab es indes eine gleichmäßige langjährige Gratifikationsleistung an den Kläger nicht. Weder zahlte die Beklagte ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts bzw. einer anderen gleichförmigen Höhe noch bezeichnete sie die Sonderzahlung als 13. Monatsgehalt. Damit konnte der Kläger unter Beachtung von Treu und Glauben das Verhalten der Beklagten nicht so auffassen, dass diese sich auch zu einer zukünftigen dauerhaften Leistung verpflichten wollte. Insbesondere die Weihnachtsgeldbeträge der Jahre 2005 und 2008 verdeutlichen, dass die Beklagte nicht wiederholt vorbehaltlos eine gleichbleibende Leistung an den Kläger gewährt hat. 5. Der Kläger kann sich für seinen Anspruch auch nicht erfolgreich auf eine von der Beklagten erteilte Gesamtzusage berufen. a) Zunächst gründen die Zahlungen von Weihnachtsgeld bis einschließlich 2001 nicht auf einer solchen Gesamtzusage. Diese folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus dem Aushang der Beklagten vom 17.10.2002. aa) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einem nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG, 13.12.2011 – 3 AZR 852/09; BAG, 15.05.2012 – 3 AZR 281/11 m. w. N., juris). bb) Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld für die Jahre 1976 bis 2001 nicht im Wege einer Gesamtzusage versprochen. Dem Aushang vom 17.10.2002 ist zum einen ein über 25 Jahre rückwirkender Anspruch eines jährlichen Weihnachtsgeldes nicht entnehmbar. Erkennbar behandelt der Aushang unter Punkt I. die Auszahlung des Weihnachtsgeldes allein für das Jahr 2002. Auch aus der Formulierung in Satz 1 des Absatzes I. "Das Weihnachtsgeld für das Jahr 2002 zahlen wir wie gewohnt mit der Oktober-Abrechnung zum 06.11.2002 aus." kann eine rückwirkende Gesamtzusage nicht abgeleitet werden. Der Kläger hat auch nicht weitergehend dargelegt, dass die Beklagte für die Jahre 1976 bis 2001 allen Mitarbeitern des Betriebs der Beklagten oder einem nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen gegenüber erklärt habe, jedem die abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllenden Arbeitnehmer eine Weihnachtsgeldzahlung zu gewähren. b) Auch für die Zeit nach 2002 vermag sich der Kläger nicht auf eine in dem Aushang vom 17.10.2002 enthaltene Gesamtzusage zu beziehen. aa) Zwar lässt der Aushang bezogen auf das Jahr 2002 einen Rechtsbindungswillen der Beklagten dergestalt erkennen, dass sie sich unmittelbar durch die Erklärungen unter Punkt I. des Aushangs gegenüber ihren Arbeitnehmern verpflichten wollte. Der Aushang hatte nicht nur reinen Informationscharakter, sondern sollte bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2002 gewähren. Damit kommt dem Aushang vom 17.10.2002 bezogen auf das Jahr 2002 der Rechtscharakter einer Gesamtzusage zu. bb) Dem Aushang lässt sich jedoch rechtlich keine Gesamtzusage der Beklagten für die folgenden Jahre 2003 bis 2010 entnehmen. Die Gesamtzusage bezieht sich – wie ausgeführt – ausdrücklich auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2002. Die Formulierung, dass „(wir) das Weihnachtsgeld für das Jahr 2002 … wie gewohnt mit der Oktober-Abrechnung zum 06.11.2002 (auszahlen)", lässt sich bei einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nicht dahin verstehen, dass die Beklagte wie gewohnt auch 2002 wieder ein Weihnachtsgeld leiste, welches mit der Oktoberabrechnung ausgezahlt werde. Vielmehr besagt die Formulierung nach verständiger Auslegung, dass das Weihnachtsgeld wie gewohnt mit der Oktoberabrechnung zur Auszahlung gelangen soll, somit unter den gleichen Modalitäten wie schon in den Vorjahren, zumindest jedenfalls, was den Auszahlungszeitpunkt betrifft. Dies folgt einerseits aus den Formulierungen „Weihnachtsgeld für das Jahr 2002" in Satz 1 sowie „Auszahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2002" in Satz 3, insbesondere jedoch aus dem Hinweis im letzten Satz des Punktes I. des Aushangs, dass es sich bei der Sonderzahlung – eben der des Jahres 2002 – um eine freiwillige Leistung handele, aus der in den Folgejahren kein Rechtsanspruch abgeleitet werden könne. Diese Erklärung verdeutlicht, dass ein eine Gesamtzusage der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2010 voraussetzender Rechtsbindungswille der Beklagten fehlte. Auch die weiteren Aushänge über Weihnachtsgeldzahlungen in den Jahren 2003 bis 2010 (s. Auflistung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 09.10.2012, Bl. 182 d. A.) belegen einen über das jeweilige Jahr, für das der jeweilige Aushang formuliert war, hinausgehenden Rechtsbindungswillen der Beklagten nicht. 6. Kann der Kläger seinen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2011 nicht auf eine betriebliche Übung und nicht auf eine Gesamtzusage der Beklagten stützen, kann die rechtliche Qualität des Freiwilligkeitsvorbehalts in dem Aushang vom 17.10.2002 und in den späteren Aushängen dahinstehen, da für die Entscheidung über die Berufung des Klägers ohne Bedeutung. Auch der Hinweis des Klägers, das Weihnachtsgeld sei ab 2008 von dem Krankenstand des einzelnen Mitarbeiters abhängig gewesen, bleibt ohne Relevanz, solange eine betriebliche Übung bzw. eine Gesamtzusage als Rechtsgrundlage für den Weihnachtsgeldanspruch ausscheiden. III. 1. Die Kostenfolge zu Lasten des mit dem Rechtsmittel unterlegenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben.