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Urteil

15 Sa 1091/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2012:1129.15SA1091.12.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.06.2012 - 4 Ca 362/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.06.2012 - 4 Ca 362/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um verschiedener Ansprüche des Klägers auf Entgeltabrechnung und –zahlung. Der Kläger war in der Zeit vom 27.06.2008 bis 22. bzw. 23.12.2011 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Zeitarbeit betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. In ihrem dem Arbeitsverhältnis zuletzt zugrunde liegenden schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.06.2011, für dessen Einzelheiten auf die Gerichtsakte (Bl. 32 – 36 d. A.) verwiesen wird, heißt es unter § 1 Abs. 2: „Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband iGZ und den DGB - Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB – Einzelgewerkschaft ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus." Mit Entgeltabrechnung für den Monat November 2011 brachte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 407,40 € als „Konventionalstrafe" in Abzug. Der Kläger begehrt mit seiner am 29.02.2012 eingereichten und der Beklagten am 05.03.2012 zugestellten Klage noch verschiedene Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Er hat behauptet, für den Monat Dezember 2011 keine Entgeltabrechnung erhalten zu haben und macht für November 2011 die Zahlung von 407,40 € als zu Unrecht einbehaltenen Differenzlohn geltend. An Urlaubsabgeltung errechnet er (vgl. Bl. 3 d. A.) 834,60 € brutto. Da er in den Monaten September und November 2011 mit weniger als der vertraglichen Mindestarbeitszeit beschäftigt worden sei, verlangt er 339,50 € brutto an Entgeltdifferenz (vgl. Bl. 3, 4 d. A.). In den Monaten Juni, September und Oktober 2011 habe er für insgesamt 109,41 Stunden lediglich je 8,42 € brutto erhalten; dies ergebe eine Entgeltdifferenz von 140,04 € brutto. Im November 2011 seien 29,03 Stunden zu niedrig vergütet worden, was einen Entgeltbetrag von zusätzlich 33,96 € ausmache. Der Kläger hat gemeint, die vertragliche Konventionalstrafe sei rechtswidrig; die Ausschlussfristen gemäß § 18 des Arbeitsvertrages verstießen gegen § 307 BGB. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Entgeltabrechnung für Kalendermonat Dezember 2011 zu erteilen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 407,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 834,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 339,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 174,00 € brutto in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, Die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Entgeltabrechnung für Dezember 2011 sei dem Kläger bereits übersandt worden. Die Konventionalstrafe sei verhängt worden, da der Kläger am 20.11.2011 den Arbeitsplatz wegen angeblicher Erkrankung ohne Rückmeldung in der Niederlassung verlassen habe; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe er nicht eingereicht. Durch Abmahnung vom 21.10.2011 habe sie dieses Verhalten gerügt. Die Urlaubsabgeltung habe sie mit der Dezember-Abrechnung gebucht. Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf die vertragliche Ausschlussfrist. Das Arbeitsgericht Münster hat mit Urteil vom 15.06.2012 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet: Sämtliche Ansprüche des Klägers seien nach dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 10 MTV IGZ/DGB verfallen, da nicht innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht. Die Klage sei der Beklagten am 05.03.2012 zugestellt worden, mithin später als einen Monat nach Fälligkeit der klägerischen Forderungen. Insbesondere hänge die Fälligkeit der Forderungen nicht ab von der Erteilung einer Lohnabrechnung. Dies sähen weder Arbeitsvertrag noch der Tarifvertrag noch das allgemeine Zivilrecht vor. Der Verfall der Ansprüche folge auch aus § 18 des Arbeitsvertrags, der nicht gemäß § 307 Abs. 1, S. 2 BGB unwirksam sei. Denn die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel sei mit der tariflichen Ausschlussfrist identisch und somit einer Überprüfung gemäß § 310 Abs. 4 BGB nicht zugänglich. Auch sei der Anspruch auf Abrechnungserteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt gewesen. Gegen das ihr am 09.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 30.07.2012 Berufung eingelegt und diese – nach bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.2012 – mit am 10.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, er sei mangels Erteilung von Entgeltabrechnungen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht in der Lage gewesen festzustellen, ob und in welcher Höhe die Beklagte berechtigte Entgeltansprüche verweigern würde. Die Beklagte, davon sei auszugehen, habe die Abrechnungserteilung bewusst hinausgezögert, um den Ablauf der Verfallfrist zu ihren Gunsten zu nutzen; das sei treuwidrig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.06.2012, Aktenzeichen 4 Ca 362/12, aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 407,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 834,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 174,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, da sie dem Kläger den Nettolohn unstreitig zeitnah auf dessen Konto überwiesen habe, habe dieser auch ohne die Abrechnung für Dezember 2011 die Möglichkeit gehabt, seine Ansprüche geltend zu machen, selbst wenn dies notfalls noch unbeziffert erfolgt wäre. Auch hätte der Kläger seine Ansprüche der Höhe nach selbst berechnen und Zahlung verlangen können. Der Kläger habe zudem auch nicht innerhalb der Ausschlussfrist die Abrechnung für Dezember 2011 – deren übliche Zusendung an den Kläger ohnehin bestritten werde – moniert. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO. Sie begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Auch ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1. Sämtliche mit der Berufung noch verfolgten Ansprüche des Klägers sind gemäß § 10 des wirksam in dem Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Manteltarifvertrages Zeitarbeit vom 29.05.2003, vereinbart zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB – im Folgenden MTV IGZ/DGB -, verfallen. Nach § 10 MTV IGZ/DGB sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. a) § 10 MTV IGZ/DGB fand auf das zwischenzeitlich beendete Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Die Parteien haben in § 1 Abs. 2 ihres Arbeitsvertrags vom 24.06.2011 ausdrücklich geregelt, dass sich die Rechte und Pflichten nach den zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, nämlich dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmen. Diese umfassende Bezugnahmeklausel erstreckt sich somit auch auf die in § 10 MTV IGZ/DGB geregelte Ausschlussfrist. b) Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel des § 1 Abs. 2 ist wirksam und hält einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Formularvertrag vom 24.06.2011 handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, die diese gestellt hat, § 305 Abs. 1 BGB. Die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags ist nicht überraschend und deshalb Vertragsbestandteil geworden, § 305 c Abs. 1 BGB. Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben ein verbreitetes Gestaltungsinstrument; ihrer Aufnahme in Formulararbeitsverträge ist nicht überraschend (BAG, 06.05.2009 – 10 AZR 390/08, AP BGB § 307 Nr. 44 m. w. N.). Auch eine Mehrdeutigkeit oder Unklarheit im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB ist für die Bezugnahmeklausel nicht anzunehmen, da sie auf sämtliche Bestimmungen des MTV IGZ/DGB in seiner jeweils gültigen Fassung verweist. Die Klausel in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger nicht unangemessen im Sinne § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie ist – wie ausgeführt – weder unklar noch unverständlich, noch führt eine Verweisung auf Vorschriften eines Tarifvertrags zu einer Intransparenz (BAG, 18.09.2007 – 9 AZR 822/06, AP BGB § 310 Nr. 10; BAG, 06.05.2009, a. a. O.; eingehend LAG Hamm, 20.05.2011 – 10 Sa 2001/10, Rz. 70, juris). c) Die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Ausschlussklausel des § 10 MTV IGZ/DGB selbst unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. aa) Bei einer arbeitsvertraglichen Globalverweisung auf einen Tarifvertrag findet eine Inhaltskontrolle der einzelnen tariflichen Bestimmungen gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften statt (vgl. noch zuletzt BAG, 18.09.2012 – 9 AZR 1/11, juris). Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 S. 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich. Diese Grundsätze können Geltung beanspruchen unabhängig davon, durch welche Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (BAG, 23.09.2004 – 6 AZR 442/03, AP BMT-G II § 27 Nr. 1; BAG, 25.04.2007 – 10 AZR 634/06, AP BAT §§ 22,23 Zuwendungs-TV Nr. 29; BAG, 06.05.2009, a. a. O.; ErfK/Preis, BGB §§ 305 bis 310, Rn. 12 f.). bb) Allein wenn sich die arbeitsvertragliche Inbezugnahme lediglich auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrags erstreckt, entfällt die gesetzliche Privilegierung des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB (BAG, 06.05.2009, a. a. O., LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2012 – 3 Sa 277/11, juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da die Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags sich auf das gesamte Regelungswerk des MTV IGZ/DGB und somit auch auf die in dessen § 10 enthaltene Ausschlussfrist bezieht. Auch die unter § 18 des Arbeitsvertrags geregelte Ausschlussfrist stellt keine auf eine einzelne Vorschrift eines Tarifvertrags hinweisende arbeitsvertragliche Inbezugnahme dar, wenn sie lediglich verdeutlichend auf § 10 MTV IGZ/DGB hinweist und dessen Wortlaut wiederholt. d) § 10 MTV IGZ/DGB verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 BGB und verletzt auch nicht das Grundrecht des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die in der tariflichen Bestimmung enthaltenen ausgesprochen kurzen Fristen für die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis betreffen gleichermaßen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ohne das Hinzutreten entsprechender Umstände (dazu s. Punkte 2, 3 unten) ermöglicht die tarifliche Bestimmung darüber hinaus eine rechtzeitige schriftliche und gerichtliche Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche. e) Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche weder die auf einen Monat nach Fälligkeit bemessene Frist zur schriftlichen Geltendmachung eingehalten noch die weitere Frist für die gerichtliche Geltendmachung. Verfall nach § 10 MTV IGZ/DGB trat bereits dadurch ein, dass der Kläger die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht gewahrt hat. Von § 10 MTV IGZ/DGB sind sämtliche (Zahlungs-) Ansprüche (vgl. BAG, 09.08.2011 – 9 AZR 352/11, juris für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung) erfasst. Das gilt zunächst ohne Weiteres für die Ansprüche auf Differenzentgelt der Monate Juni, September und Oktober 2011sowie die weiteren Differenzentgeltansprüche für die Monate September und November 2011, wobei letztere jedoch von der Berufung nicht mit umfasst sind (obgleich dies möglicherweise beabsichtigt war, wie die Formulierung des Berufungsantrags „das Urteil … aufzuheben" nahe legt). Das gilt sodann ebenso rechtlich unproblematisch für die Ansprüche auf Differenzentgelt für den Monat November 2011 (407,40 € Konventionalstrafe sowie 33,96 €). Diese Ansprüche sowie der Urlaubsabgeltungsanspruch waren spätestens mit Ablauf des Monats Dezember 2011, in welchem das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgelöst worden ist, fällig. Eine schriftliche Geltendmachung erfolgte vor Klageerhebung am 29.02.2012 nicht. Die der Beklagten am 05.03.2012 zugestellte Klageschrift wahrt bereits die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht, so dass sämtliche Ansprüche verfallen sind. 2. Die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist ist nicht nach § 242 BGB treuwidrig. Die Berufung auf eine Ausschlussfrist verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist damit eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (BAG, 18.11.2004 – 6 AZR 651/03, BAGE 112, 351; BAG, 06.05.2009, a. a. O.). Dies setzt voraus, dass die Beklagte den Kläger von einer fristgerechten Geltendmachung abgehalten hat. Hiervon war nicht auszugehen. Die Beklagte hat bei dem Kläger zu keiner Zeit den Eindruck erweckt, er brauche die Frist des § 10 MTV IGZ/DGB nicht einzuhalten. 3. Ebenso wenig war der Lauf der Ausschlussfrist nach § 242 dadurch gehemmt, dass der Kläger seine Ansprüche nicht erheben konnte. Erteilt der Anspruchsschuldner keine Abrechnung oder verzögert er diese, ist der Lauf der Verfallfrist für die Zahlungsansprüche solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann (BAG, 16.11.1989 – 6 AZR 168/89, AP BAT § 11 Nr. 3; BAG, 13.07.2007 – 6 AZR 224/07, juris). Das gilt indes regelmäßig nur in den Fällen, in denen der Gläubiger eine Abrechnung benötigt, um seine Ansprüche berechnen zu können. Letzteres ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger war nicht zu einem früheren Zeitpunkt und auch nicht bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung gehindert, seine Ansprüche rechtzeitig im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Dezember 2011 war er nach dem Sachverhalt ohne Weiteres in der Lage, ohne Entgeltabrechnung(en) seine Ansprüche der Höhe nach zu erkennen und anhand der tariflichen Bestimmungen betragsmäßig genau zu ermitteln und geltend zu machen. Dass die Beklagte die Erteilung von Entgeltabrechnungen bewusst über den Zeitpunkt des Ablaufs der tariflichen Verfallfrist hinausgezögert habe, ist eine nicht weiter dargelegte, unbewiesen gebliebene Behauptung des Klägers ins Blaue. III. Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit dem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben.