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Beschluss

10 TaBV 63/12

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs.1 BetrVG die erforderlichen und verhältnismäßigen Aufwendungen von Betriebsratsmitgliedern zu tragen. • Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; der Betriebsrat hat einen Beurteilungsspielraum, muss aber aus Sicht eines vernünftigen Dritten abwägen. • Bei kollektiven Reisen ist ein Gesamtvergleich der Kosten vorzunehmen; Fahrgemeinschaften können dazu führen, dass die Anmietung eines Mietwagens kostengünstiger ist als separate Bahnfahrten. • Betriebliche Reisekostenrichtlinien gelten grundsätzlich auch für Betriebsratsreisen; sie dürfen jedoch die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht der Zustimmung des Arbeitgebers unterwerfen. • Der Arbeitgeber hat die vollen vom Betriebsratsmitglied verauslagten Reisekosten zu erstatten, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung als erforderlich und kostengünstig angesehen werden durften.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten bei Betriebsrätereise: Erforderlichkeit und Gesamt-Kostenvergleich • Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs.1 BetrVG die erforderlichen und verhältnismäßigen Aufwendungen von Betriebsratsmitgliedern zu tragen. • Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; der Betriebsrat hat einen Beurteilungsspielraum, muss aber aus Sicht eines vernünftigen Dritten abwägen. • Bei kollektiven Reisen ist ein Gesamtvergleich der Kosten vorzunehmen; Fahrgemeinschaften können dazu führen, dass die Anmietung eines Mietwagens kostengünstiger ist als separate Bahnfahrten. • Betriebliche Reisekostenrichtlinien gelten grundsätzlich auch für Betriebsratsreisen; sie dürfen jedoch die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht der Zustimmung des Arbeitgebers unterwerfen. • Der Arbeitgeber hat die vollen vom Betriebsratsmitglied verauslagten Reisekosten zu erstatten, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung als erforderlich und kostengünstig angesehen werden durften. Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Multiplex-Kinos. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats (Antragsteller zu 2) ) reiste mit einem weiteren Betriebsratsmitglied zur von § 53 BetrVG geregelten Betriebsräteversammlung. Er beantragte zuvor die Kostenübernahme für einen Mietwagen, da er umfangreiche Arbeitsmittel und aufgrund einer Kinetose nicht mit der Bahn reisen könne. Die Arbeitgeberin lehnte Dienstwagengenehmigung ab, bot stattdessen zwei BahnCard 50 an. Der Antragsteller lehnte ein persönliches Abo ab, mietete einen Wagen, bildete eine Fahrgemeinschaft und verauslagte 287,30 € für Miete und Treibstoff. Das Arbeitsgericht erstattete zunächst 110,00 €; Betriebsrat und Antragsteller beschwerten sich hiergegen. Das LAG prüfte, ob die Mietwagenkosten erforderlich und verhältnismäßig waren und ob die betriebliche Reisekostenrichtlinie dem Anspruch entgegensteht. • Rechtsgrundlage ist § 40 Abs.1 BetrVG; Arbeitgeber hat Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen, auch erforderliche Aufwendungen einzelner Mitglieder. • Die Kostentragungspflicht ist durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt: Ersetzungsfähig sind nur erforderliche und zumutbare Kosten; das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel ist grundsätzlich zu wählen. • Erforderlichkeit ist aus Sicht eines vernünftigen Dritten zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen; der Betriebsrat hat dabei Beurteilungsspielraum, darf aber nicht nach subjektivem Ermessen entscheiden. • Bei mehrköpfigen Reisen ist ein Gesamtvergleich vorzunehmen; die Bildung von Fahrgemeinschaften kann die Anmietung eines Mietwagens insgesamt kostengünstiger machen, sodass erhöhte Aufwendungen eines Mitfahrers durch Einsparungen bei anderen ausgeglichen werden. • Im vorliegenden Fall ergab der Kostenvergleich: Bahnfahrten für beide mit Taxikosten ca. 296,00 €, Mietwagenkosten insgesamt 287,30 €, sodass die Anmietung unter Kostenaspekten als kostengünstiger erschien. Daher durfte der Betriebsrat die Mietwagenanmietung als erforderlich ansehen. • Die betriebliche Reisekostenrichtlinie steht dem nicht entgegen: Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung ist eine gesetzliche Aufgabe, bedarf keiner Arbeitgebergenehmigung; die Wahl des Verkehrsmittels war gemäß Richtlinie durch den Betriebsrat zu treffen und erfolgte kostenorientiert. • Da die Voraussetzungen für Erstattungsfähigkeit vorlagen, sind die vom Antragsteller verauslagten Kosten in voller Höhe zu ersetzen; ein Zinsanspruch besteht aus §§ 288, 291 BGB. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Beteiligten zu 2) 287,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen. Die Entscheidung stützt sich auf § 40 Abs.1 BetrVG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; die Anmietung des Mietwagens durfte zum Zeitpunkt der Kostenverursachung als erforderlich und kostengünstiger angesehen werden, insbesondere wegen der gebildeten Fahrgemeinschaft und des Gesamt-Kostenvergleichs. Die betriebliche Reisekostenrichtlinie begründet keine Genehmigungspflicht durch den Arbeitgeber für die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung und schließt die Wahl des Mietwagens nicht aus, wenn sie nach Kosten- und Zeitgesichtspunkten gerechtfertigt ist. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Zinsen richten sich nach §§ 288, 291 BGB.