Urteil
2 Sa 1114/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene punktuelle Bezugnahme auf eine Lohngruppe kann als kleine dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen sein.
• Bei Unklarheiten in Formularverträgen ist zugunsten des Arbeitnehmers von einer zeitdynamischen Verweisung auf nachfolgende Tarifverträge auszugehen (§ 305c Abs.2 BGB).
• Eine dynamische Bezugnahme auf eine Entgeltgruppe des TVöD umfasst auch die tariflichen Entgeltstufen und pauschalierten Einmalzahlungen, soweit sie Teil des Tabellenentgelts sind (§§ 15,16 TVöD).
• Betriebsvereinbarungen dürfen nicht tariflich geregelte Arbeitsbedingungen ersetzen; eine Vereinbarung zur Anwendung tariflicher Verfallfristen ist wegen § 77 Abs.3 BetrVG unwirksam.
• Erhöht sich durch Tarifwechsel die tarifliche Arbeitszeit, schuldet der Arbeitnehmer grundsätzlich die tarifliche Arbeitszeit; wird diese nicht umgesetzt, kann der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten (§§ 296,615 BGB).
Entscheidungsgründe
Dynamische Bezugnahme auf TVöD umfasst Entgeltstufen und Einmalzahlungen • Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene punktuelle Bezugnahme auf eine Lohngruppe kann als kleine dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen sein. • Bei Unklarheiten in Formularverträgen ist zugunsten des Arbeitnehmers von einer zeitdynamischen Verweisung auf nachfolgende Tarifverträge auszugehen (§ 305c Abs.2 BGB). • Eine dynamische Bezugnahme auf eine Entgeltgruppe des TVöD umfasst auch die tariflichen Entgeltstufen und pauschalierten Einmalzahlungen, soweit sie Teil des Tabellenentgelts sind (§§ 15,16 TVöD). • Betriebsvereinbarungen dürfen nicht tariflich geregelte Arbeitsbedingungen ersetzen; eine Vereinbarung zur Anwendung tariflicher Verfallfristen ist wegen § 77 Abs.3 BetrVG unwirksam. • Erhöht sich durch Tarifwechsel die tarifliche Arbeitszeit, schuldet der Arbeitnehmer grundsätzlich die tarifliche Arbeitszeit; wird diese nicht umgesetzt, kann der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten (§§ 296,615 BGB). Der Kläger ist seit 2002 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten als Hallentechniker beschäftigt. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart Vergütung nach Lohngruppe IV mit dem Stundenlohn "z. Z. 10,95 €" und verweist auf betriebliche Regelungen. Die Beklagte leitete 2005 die Beschäftigten in Anlehnung an den TVöD über, zahlte danach aber keine tariflichen Lohnerhöhungen und Stufenaufstiege mehr. Der Kläger forderte Nachzahlungen für Tariflohnerhöhungen, Stufenaufstiege und Jahressonderzahlungen für die Jahre 2007–2010 und klagte. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte nahm Berufung vor. Streitpunkt war insbesondere, ob die Bezugnahmeklausel dynamisch auszulegen ist und ob tarifliche Verfallfristen gelten. • Auslegung der Bezugnahmeklausel: §2 Arbeitsvertrag ist als kleine dynamische Bezugnahmeklausel zu verstehen; bereits der Zusatz "z.Z." signalisiert keinen dauerhaft festen Lohn. Bei Formularverträgen gilt zugunsten des Arbeitnehmers die Unklarheitsregel (§305c Abs.2 BGB). • Tarifsukzession: Eine ergänzende Auslegung führt dazu, dass an die Stelle des ursprünglich in Bezug genommenen Tarifwerks der nachfolgende TVöD tritt; die Beklagte hat dies selbst durch eine Überleitung praktiziert. • Umfang der dynamischen Bezugnahme: Bei Verweisung auf eine Entgeltgruppe umfasst die Bezugnahme das Tabellenentgelt nach §15 TVöD einschließlich der leistungsunabhängigen Entgeltstufen (§16 TVöD) und pauschalierte Einmalzahlungen, wenn sie als Vergütungsteil des Tarifwerks ausgestaltet sind. • Arbeitszeit und Annahmeverzug: Mit Einführung des TVöD erhöhte sich die tarifliche Wochenarbeitszeit von 38,5 auf 39 Stunden; mangels Umsetzung durch die Beklagte geriet diese hinsichtlich der Differenz in Annahmeverzug (§§296,615 BGB), so dass Kürzungen wegen nicht geleisteter 0,5 Stunden nicht vorgenommen werden dürfen. • Tarifliche Verfallfristen: Eine wirksame Vereinbarung über die Anwendung tariflicher Verfallfristen durch Betriebsvereinbarung ist wegen §77 Abs.3 BetrVG unwirksam; daher sind die geltend gemachten Ansprüche nicht allein deswegen verfallen. • Anwendbare Normen: §§133,157 BGB (Vertragsauslegung), §305c Abs.2 BGB (Unklarheitsregel), §§611,615,296 BGB (Vergütung/Annahmeverzug), §77 Abs.3 BetrVG (Regelungssperre), §§15,16,37 TVöD (Tabellenentgelt, Stufen, Verfallfrist). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat die geltend gemachten Restvergütungsansprüche in vollem Umfang gewonnen. Das Landesarbeitsgericht hat §2 des Arbeitsvertrages als kleine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Entgeltgruppe des TVöD ausgelegt, wodurch dem Kläger sowohl Tariflohnerhöhungen als auch die Entgeltstufen und pauschalierte Einmalzahlungen zustehen. Tarifliche Verfallfristen konnten nicht zugunsten der Beklagten geltend gemacht werden, weil ihre Vereinbarung in einer Betriebsvereinbarung wegen §77 Abs.3 BetrVG unwirksam ist. Zudem durfte die Beklagte die Ansprüche nicht wegen der um 0,5 Stunden geringeren tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit kürzen, da sie in Annahmeverzug geraten war. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.