Urteil
18 Sa 1095/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei betriebsbedingten Massenkündigungen ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ordnungsgemäß vorzunehmen; eine vom Arbeitgeber eingerichtete altersgruppenspezifische Auswahl kann Rechtsmissbrauch sein, wenn interne Auswahlrichtlinien vorsätzlich missachtet werden.
• Eine vom Betriebsrat mitbestimmte Auswahlrichtlinie (Punkteschema) ist für den Arbeitgeber bindend; die fehlerhafte Anwendung führt zur Sozialunwirksamkeit der Kündigung.
• Bei groben und offenkundigen Fehlern in der Sozialauswahl ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und nach § 1 KSchG unwirksam.
• Der Betriebsrat war ordnungsgemäß anzuhören; unzureichende Belehrung über tariflichen Sonderkündigungsschutz wirkt nicht zwingend nachteilig, wenn der Betriebsrat hiervon Kenntnis hatte.
• Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine altersgruppenbezogene Auswahl berufen, wenn er die erforderliche proportionale Berechnung innerhalb der Gruppen nicht vorgenommen und ältere Arbeitnehmer systematisch benachteiligt hat.
Entscheidungsgründe
Sozialauswahl bei Massenkündigungen: Pflicht zur korrekten Anwendung betrieblicher Auswahlrichtlinien • Bei betriebsbedingten Massenkündigungen ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ordnungsgemäß vorzunehmen; eine vom Arbeitgeber eingerichtete altersgruppenspezifische Auswahl kann Rechtsmissbrauch sein, wenn interne Auswahlrichtlinien vorsätzlich missachtet werden. • Eine vom Betriebsrat mitbestimmte Auswahlrichtlinie (Punkteschema) ist für den Arbeitgeber bindend; die fehlerhafte Anwendung führt zur Sozialunwirksamkeit der Kündigung. • Bei groben und offenkundigen Fehlern in der Sozialauswahl ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und nach § 1 KSchG unwirksam. • Der Betriebsrat war ordnungsgemäß anzuhören; unzureichende Belehrung über tariflichen Sonderkündigungsschutz wirkt nicht zwingend nachteilig, wenn der Betriebsrat hiervon Kenntnis hatte. • Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine altersgruppenbezogene Auswahl berufen, wenn er die erforderliche proportionale Berechnung innerhalb der Gruppen nicht vorgenommen und ältere Arbeitnehmer systematisch benachteiligt hat. Die Klägerin, seit 1992 bei der Beklagten als mechanische Helferin beschäftigt, wurde im Rahmen eines Personalabbaus gekündigt. Die Beklagte (798 Arbeitnehmer) schloss mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste und einen Sozialplan, der ein Punkteschema und Altersgruppen in Fünf-Jahres-Schritten für die Sozialauswahl vorsah. Von einer Betriebsänderung waren 222 Arbeitnehmer betroffen; innerhalb der Vergleichsgruppe der mechanischen Helfer sollten anteilig 156 Mitarbeiter entlassen werden. Die Beklagte führte die Auswahl nach Altersgruppen durch, wandte das Punkteschema jedoch nicht konsequent an und entließ in mehreren Altersgruppen auch Arbeitnehmer mit höheren Punktzahlen als die Klägerin. Die Klägerin rügte insbesondere die Missachtung des tariflichen Unkündbarkeitsschutzes, fehlende freie Arbeitsplätze und eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbarkeit des KSchG: Die Schwellenvoraussetzungen sind erfüllt, folglich beurteilt sich die Kündigungswirksamkeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (§§ 1, 23 KSchG). • Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse: Aufgrund der Betriebsänderung und des erheblichen Personalabbaus (222 von 798) wird die betriebliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 5 KSchG vermutet; die Klägerin war namentlich im Interessenausgleich genannt. • Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Die Klägerin hat keine zumutbare freie Stelle dargelegt; die Vermutung der fehlenden Weiterbeschäftigung greift (vgl. § 1 Abs. 5 KSchG). • Tarifrechtlicher Sonderkündigungsschutz: Die Berufung auf tarifliche Unkündbarkeit nach § 20 Nr. 4 Manteltarifvertrag stellt sich nicht als hemmend dar, weil keine andere zumutbare Stelle vorhanden war. • Betriebsratsanhörung: Die Anhörung des Betriebsrats erfolgte ordnungsgemäß; das Unterlassen einer ausdrücklichen Belehrung über tariflichen Schutz war unschädlich, da dem Betriebsrat der Schutz bekannt war (§ 102 BetrVG). • Fehlerhafte Sozialauswahl: Die Beklagte hat die im Sozialplan geregelte Auswahlrichtlinie (Punkteschema) vorsätzlich missachtet; Auswahlrichtlinien sind mitbestimmungspflichtig und für den Arbeitgeber bindend (§ 95 BetrVG). • Rechtsmissbrauch und Verstoß gegen Treu und Glauben: Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, altersgruppenbezogen ausgewählt zu haben, weil sie die proportional zu entlassenden Anteile der Altersgruppen nicht rechnerisch ermittelt und dadurch ältere Arbeitnehmer systematisch benachteiligt hat (§ 242 BGB). • Grobe Fehlerhaftigkeit: Selbst bei Prüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit ist die Sozialauswahl offensichtlich fehlerhaft, weil vergleichbare, sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer (z. B. 30–34-Jährige) weiterbeschäftigt wurden, während punktstärkere ältere Arbeitnehmer entlassen wurden (qualifizierte Unausgewogenheit, vgl. § 1 Abs. 3 KSchG). Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg; das LAG bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 27.03.2009 gemäß § 1 KSchG wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist. Die Beklagte hat die Auswahlrichtlinie des Sozialplans nicht angelegt und innerhalb der gebildeten Altersgruppen willkürlich von der rechnerisch zu entlassenden Anzahl abgewichen, wodurch lebensältere Arbeitnehmer systematisch benachteiligt wurden. Eine Berufung auf altersgruppenbezogene Auswahl und auf die Betriebsänderung vermag dies nicht zu rechtfertigen; auch die Betriebsratsanhörung und das Fehlen freier Arbeitsplätze ändern nichts am Ergebnis. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.