Urteil
12 Sa 504/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin sind nur dann der Entgeltgruppe S 14 gleichwertig, wenn sie für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von psychisch Kranken erforderlich sind.
• Der Sozialpsychiatrische Dienst in Nordrhein-Westfalen ist nicht Entscheidungsträger für zwangsweise Unterbringungen; diese Zuständigkeit liegt bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemäß PsychKG NW.
• Allein die Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst begründet keine Eingruppierung in S 14; maßgeblich ist die tatsächliche Erforderlichkeit der Tätigkeit für die Entscheidungen zur Unterbringung.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 ohne Entscheidungskompetenz zur Unterbringung • Die Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin sind nur dann der Entgeltgruppe S 14 gleichwertig, wenn sie für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von psychisch Kranken erforderlich sind. • Der Sozialpsychiatrische Dienst in Nordrhein-Westfalen ist nicht Entscheidungsträger für zwangsweise Unterbringungen; diese Zuständigkeit liegt bei der örtlichen Ordnungsbehörde gemäß PsychKG NW. • Allein die Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst begründet keine Eingruppierung in S 14; maßgeblich ist die tatsächliche Erforderlichkeit der Tätigkeit für die Entscheidungen zur Unterbringung. Die Klägerin, Diplom-Sozialarbeiterin, war seit 1981 beim beklagten Kreis im Sozialpsychiatrischen Dienst tätig und begehrte ab 01.11.2009 Vergütung nach Entgeltgruppe S 14 TVöD-SuE. Sie betreut einen Teil des Stadtgebiets eigenverantwortlich, führt Sprechstunden, Hausbesuche, Dokumentation und Korrespondenz durch und wirkt bei Maßnahmen nach dem PsychKG mit. Der Kreis lehnte die Eingruppierung ab, da die Klägerin nicht überwiegend Tätigkeiten ausübe, die für Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung erforderlich seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob ihre Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang die Merkmale der Entgeltgruppe S 14 erfüllt, insbesondere die in der Tarifnorm genannte Gleichwertigkeit mit Tätigkeiten, die Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung erfordern. • Anwendbarer Tarifvertrag ist der TVöD mit den S-Gruppen; für die Eingruppierung gelten ergänzend die früheren BAT-Regelungen. Nach §22 BAT ist maßgeblich, ob mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge die Merkmale einer Vergütungsgruppe erfüllt. • Die tarifliche Merkmalsprüfung verlangt, dass die konkreten Tätigkeiten für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung erforderlich sind; ein bloßer Verweis auf den Sozialpsychiatrischen Dienst als Beispiel begründet dies nicht zwingend. • Rechtliche Zuständigkeit nach PsychKG NW: Entscheider bei Unterbringungen ist die örtliche Ordnungsbehörde (§§9,12,14 PsychKG NW); der Sozialpsychiatrische Dienst ist zu beteiligen, trifft aber nicht die Entscheidungsträgerfunktion. • Die Tätigkeiten der Klägerin dienen zwar der Betreuung und Vermeidung von Unterbringungen, sie haben jedoch nicht die Fallverantwortung und Entscheidungsbefugnis, wie sie in der ersten Alternative der S 14-Tatbestände (Gefährdung des Kindeswohls) angelegt ist. • Weil die Klägerin nicht zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt ist, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung erforderlich sind, fehlen die tariflichen Voraussetzungen für S 14; ein anderer Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ändert daran nichts. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage auf Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 ist unbegründet. Das Gericht stellt darauf ab, dass die tariflichen Voraussetzungen der S 14 nur erfüllt sind, wenn die Beschäftigten tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen erforderlich sind. Nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen (PsychKG NW) obliegt diese Entscheidung der örtlichen Ordnungsbehörde, nicht dem Sozialpsychiatrischen Dienst; damit fehlt der Klägerin die entscheidende Tätigkeitskompetenz. Folge ist, dass ihre bisherige Eingruppierung nicht in S 14 aufgehoben wird und sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Revision wurde zugelassen.