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Urteil

15 Sa 1890/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in einem anderen Verfahren erstelltes schriftliches Sachverständigengutachten kann nach § 411a ZPO (entsprechend § 46 Abs.2 ArbGG) als Sachverständigenbeweis verwertet werden, wenn keine Widersprüche, Unsachlichkeit oder Verstoß gegen den Stand der Wissenschaft ersichtlich sind. • Liegt die identische Beweisfrage vor, steht die Entscheidung über die Verwertung des Fremdgutachtens im Ermessen des Gerichts; ein Ermessensfehlgebrauch setzt voraus, dass eine ergänzende Begutachtung zwingend erforderlich war. • Bei Zweifeln an der Geeignetheit eines Gutachtens muss die Angreifende Partei substantiiert darlegen, welche Mindestanforderungen nicht erfüllt sind; bloße Generalrügen genügen nicht. • Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose fehlt und der Kläger seine vertraglich geschuldete Leistung (ggf. auf reduzierter Arbeitszeit) erbringen kann.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit fremder Sachverständigengutachten und fehlende Negativprognose bei krankheitsbedingter Kündigung • Ein in einem anderen Verfahren erstelltes schriftliches Sachverständigengutachten kann nach § 411a ZPO (entsprechend § 46 Abs.2 ArbGG) als Sachverständigenbeweis verwertet werden, wenn keine Widersprüche, Unsachlichkeit oder Verstoß gegen den Stand der Wissenschaft ersichtlich sind. • Liegt die identische Beweisfrage vor, steht die Entscheidung über die Verwertung des Fremdgutachtens im Ermessen des Gerichts; ein Ermessensfehlgebrauch setzt voraus, dass eine ergänzende Begutachtung zwingend erforderlich war. • Bei Zweifeln an der Geeignetheit eines Gutachtens muss die Angreifende Partei substantiiert darlegen, welche Mindestanforderungen nicht erfüllt sind; bloße Generalrügen genügen nicht. • Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose fehlt und der Kläger seine vertraglich geschuldete Leistung (ggf. auf reduzierter Arbeitszeit) erbringen kann. Der 1949 geborene Kläger, GdB 50, ist seit 1986 als Masseur und medizinischer Bademeister beschäftigt. Nach Schließung der Bäderabteilung verrichtete er überwiegend physiotherapeutische Tätigkeiten; Balneo-/Bewegungsbäder gehörten weiterhin zum Leistungsbild. Aufgrund Wirbelsäulen- und Hüftproblemen war er 2007 ff. mehrfach arbeitsunfähig und erhielt 2008 eine Hüftprothese. Die Arbeitgeberin beantragte 2009 beim Integrationsamt Zustimmung zur krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung; das Integrationsamt stimmte 2010 zu. Im Rahmen paralleler Verfahren wurden zwei arbeitsmedizinische Gutachten eingeholt (Dr. M1, 22.03.2010; Dr. W2, 20.04.2011). Die Arbeitgeberin kündigte zum 31.03.2011; der Kläger erhob Feststellungsklage. Das Arbeitsgericht wertete das Gutachten des Dr. W2 aus dem Parallelverfahren und gab der Klage statt. Hiergegen legte die Arbeitgeberin Berufung ein mit der Rüge, das Fremdgutachten sei nicht verwertbar und die Kündigung sei sozial gerechtfertigt wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit. • Anwendbare Normen und Grundsätze: § 411a ZPO (entsprechend § 46 Abs.2 ArbGG) ermöglicht die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens als Sachverständigenbeweis; die Verwertungsentscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. • Ermessensausübung: Das Arbeitsgericht hat die Verwertung des Gutachtens des Dr. W2 nicht verfahrensfehlerhaft beschlossen. Es lagen keine erkennbaren Widersprüche, unsachliche Erwägungen oder wissenschaftswidrige Feststellungen vor, die eine ergänzende Begutachtung zwingend gemacht hätten. • Identität der Beweisfrage: In beiden Verfahren ging es identisch um die Frage, ob der Kläger dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen die geschuldete Tätigkeit ausüben kann; daher war Verwertung sachgerecht. • Angriffe auf Gutachtenqualität: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Mindestanforderungen an ein arbeitsmedizinisches Gutachten verletzt seien. Der Gutachter hatte Diagnosen, Fremdbefunde und eine Arbeitsplatzbegehung berücksichtigt; Differenzen zwischen den Gutachten betrafen nur die Einschätzung der zeitlichen Belastbarkeit, nicht widersprüchliche Befunde. • Negativprognose und Kündigungsschutz: Entscheidend für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ist das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Das verwertete Gutachten kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei in der Lage, seine Tätigkeit wieder auszuüben; deshalb fehlte die erforderliche Negativprognose. • Prozessrechtliche Einwände: Die Rüge der Beklagten, Einwendungen gegen das Gutachten seien noch nicht "abgearbeitet", ist unbegründet; § 411a ZPO verlangt keine vorherige Klärung aller Einwände, und das Arbeitsgericht hat die vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. • Zurückverweisung: Ein Hilfsantrag auf Zurückverweisung war unzulässig nach § 68 ArbGG; die Beklagte hat den Hilfsantrag nicht hinreichend begründet. • Kosten und Revision: Die Berufung war in der Sache unbegründet; die Kosten hat die Beklagte zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts, wonach die krankheitsbedingte Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam ist, bleibt in vollem Umfang bestehen. Das Gericht durfte das in einem Parallelverfahren erstellte Gutachten des Dr. W2 nach § 411a ZPO entsprechend § 46 Abs.2 ArbGG als Sachverständigenbeweis verwerten. Die Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass das Gutachten mangelhaft oder widersprüchlich sei, und es fehlte die für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.