Urteil
3 Sa 644/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beleidigende Äußerungen eines Auszubildenden auf einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.
• Die Meinungsfreiheit schützt Schmähungen und Formalbeleidigungen nicht; öffentliche Diffamierungen sind nicht hinzunehmen.
• Eine Abmahnung ist bei besonders schweren Ehrverletzungen entbehrlich; insoweit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der Vertrauen, Schwere der Pflichtverletzung und Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen sind.
• Für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sind Schriftform, Angabe der Kündigungsgründe (§ 22 Abs. 3 BBiG) und die Einhaltung der Erklärungsfrist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG) zu beachten.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen öffentlicher Beleidigung des Ausbildenden • Beleidigende Äußerungen eines Auszubildenden auf einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. • Die Meinungsfreiheit schützt Schmähungen und Formalbeleidigungen nicht; öffentliche Diffamierungen sind nicht hinzunehmen. • Eine Abmahnung ist bei besonders schweren Ehrverletzungen entbehrlich; insoweit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der Vertrauen, Schwere der Pflichtverletzung und Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen sind. • Für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sind Schriftform, Angabe der Kündigungsgründe (§ 22 Abs. 3 BBiG) und die Einhaltung der Erklärungsfrist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BBiG) zu beachten. Der Kläger war seit 01.09.2010 als Auszubildender zum Mediengestalter bei der Beklagten beschäftigt. Auf seinem privaten, öffentlich einsehbaren Facebook-Profil trug er unter "Arbeitgeber" u. a. Bezeichnungen wie "Menschenschinder & Ausbeuter", "Leibeigener" und nannte die Tätigkeit "daemliche scheisse fuer mindestlohn". Die Beklagte, ein Kleinbetrieb mit unter zehn Beschäftigten, sprach daraufhin am 21.06.2011 fristloses Kündigung aus; Zugang am 22.06.2011. Der Kläger begehrte die Feststellung der Nichtbeendigung des Ausbildungsverhältnisses und berief sich auf Meinungsfreiheit, fehlenden konkreten Arbeitgeberbezug, Vertraulichkeit des Profils und die Erforderlichkeit einer Abmahnung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, es handele sich um grobe, planvolle Beleidigungen, wodurch eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar sei. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 8 Abs.2, 64 ArbGG). • Formelle Voraussetzungen: Die Kündigung erfüllte Schriftform und Angabe der Gründe nach § 22 Abs.3 BBiG; die Erklärungsfrist des § 22 Abs.4 Satz1 BBiG wurde eingehalten. • Rechtliche Maßstäbe: Für eine außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund nach § 22 Abs.2 Nr.1 BBiG i.V.m. § 626 BGB erforderlich; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die Zweckbestimmung des Ausbildungsverhältnisses und das Vertrauensverhältnis zu berücksichtigen. • Schutzbereich der Meinungsfreiheit: Das Grundrecht schützt zwar Meinungsäußerungen, nicht jedoch Schmähungen, Formalbeleidigungen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen; öffentliche, ehrverletzende Angriffe können kündigungsrelevant sein. • Tatbestand der Pflichtverletzung: Die Facebook-Eintragungen stellen massiv ehrverletzende Äußerungen dar (Bezeichnungen wie "Menschenschinder", "Ausbeuter", "Leibeigener" sowie diffamierende Darstellungen der Tätigkeit) und sind objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. • Bezugnahme auf den Arbeitgeber: Auch ohne namentliche Nennung war eine Zuordnung zum Beklagten möglich; die Eintragungen waren öffentlich und für Dritte sowie den Ausbildenden einsehbar. • Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der ehrverletzenden Darstellungen, der Gefahr der Kenntnisnahme Dritter, des Berufsbildes und der Umstände des Einzelfalls war dem Beklagten die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten. • Abmahnung: Eine Abmahnung war entbehrlich, weil es sich um eine so gravierende Pflichtverletzung handelte, dass eine Wiederherstellung des Vertrauens nicht zu erwarten war. • Kosten und Revision: Dem Beklagten wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Landesarbeitsgericht Hamm ändert das arbeitsgerichtliche Urteil ab und erklärt die fristlose Kündigung vom 21.06.2011 für wirksam. Begründend wird ausgeführt, dass die öffentlichen Eintragungen des Klägers auf seinem Facebook-Profil eine derart schwere, ehrverletzende Pflichtverletzung darstellen, dass dem Ausbildenden die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten war. Die Meinungsfreiheit schützt Schmähungen und Formalbeleidigungen nicht, eine Abmahnung war wegen der Schwere der Verunglimpfungen entbehrlich, und die formellen Voraussetzungen der Kündigung nach § 22 BBiG waren gewahrt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde nicht zugelassen.