Urteil
15 Sa 938/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0927.15SA938.12.00
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Leitsätze
Eine Beschränkung des Entgelts auf Provisionseinnahmen kann sittenwidrig sein, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, trotz aller Mühe zu einer angemessenen Vergütung zu kommen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gar nicht in der Lage ist, die vereinbarten Provisionen zu ver-dienen. Der Arbeitnehmer trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2012 – 1 Ca 77/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beschränkung des Entgelts auf Provisionseinnahmen kann sittenwidrig sein, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, trotz aller Mühe zu einer angemessenen Vergütung zu kommen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gar nicht in der Lage ist, die vereinbarten Provisionen zu ver-dienen. Der Arbeitnehmer trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2012 – 1 Ca 77/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers. Der Kläger war in der Zeit ab dem 01.04.2010 bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Versicherungen betreibt, gemäß schriftlichen Angestelltenvertrags vom 24.02.2010 (Bl. 4 bis 6 d.A.) als angestellter Berater im Außendienst beschäftigt. Neben einer monatlichen Grundvergütung von 500,00 € vereinbarten die Parteien Provisionen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Angestelltenvertrags. § 1 Abs. 2 des Vertrags sah eine Ausbildung des Klägers zum „Versicherungsfachmann IHK" vor, die in einem zusätzlichen Vertrag geregelt werden sollte. Zu der Ausbildung kam es anschließend zu keiner Zeit. Von April 2010 bis Januar 2011 (einschließlich) erhielt der Kläger an Entgelt insgesamt 7.202,39 €. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen: April 2010 600,00 € brutto Mai 2010 700,00 € brutto Juni 2010 756,29 € brutto Juli 2010 799,47 € brutto August 2010 873,85 € brutto November 2010 914,90 € brutto Dezember 2010 1.305,20 € brutto Januar 2011 1.252,68 € brutto Summe 7.202,39 € brutto Mit seiner am 20.01.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger einen Anspruch auf weiteres Entgelt geltend gemacht und hierzu die Ansicht vertreten, die vertragliche Vergütungsabrede sei nichtig, es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Im Versicherungsgewerbe betrage üblicherweise die Vergütung für einen Angestellten im ersten Berufsjahr 2.102,00 € brutto, die Zweidrittelgrenze liege somit bei 1.401,33 € brutto. Er habe daher Anspruch auf Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 9.613,61 €. Für die Berechnung wird verwiesen auf die Aufstellung des Klägers auf Bl. 3 d.A.. Er sei auch nicht ohne einschlägige Branchenausbildung, da er erfolgreich zum Bürokaufmann ausgebildet worden sei. Ein Bürokaufmann verdiene monatlich im Durchschnitt 2.175,00 € brutto. Die Beklagte habe von vornherein absehen können, dass er aus Grundvergütung und Provisionen keinen angemessen Verdienst würde erzielen können. Eine Neuakquise von zwei Kunden pro Woche sei auch nicht völlig unproblematisch. Hilfsweise sei die Bewertung der Einheiten im Arbeitsvertrag sittenwidrig. Äußerst hilfsweise stütze er sein Begehren auf einen Schadensersatzanspruch wegen nicht stattgefundener Ausbildung. Im Übrigen sei er für die Beklagte in einem Umfang von 40 Wochenstunden tätig und allein am 10./11.02.2011 arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.613,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Verweis auf den Arbeitsvertrag der Parteien hat sie gemeint, die vereinbarte Grundvergütung mit der Möglichkeit des Hinzuverdienstes von Provisionen sei für den Kläger als Brancheneinsteiger ohne jede berufsspezifische Erfahrung und Ausbildung angemessen und ausreichend. Die im Vertrag avisierten acht Überprüfungsaufträge pro Monat seien auch für einen Neueinsteiger leicht zu erreichen gewesen. Dazu habe es jedoch an Bemühungen des Klägers gefehlt. Die Beklagte hat bestritten, dass ein Angestellter im privaten Versicherungsgewerbe nach dem Gehaltstarifvertrag 2.102,00 € brutto monatlich verdiene; der Gehaltstarifvertrag gehe zudem von einem ausgebildeten Versicherungskaufmann aus. Ansprüchen des Klägers stehe im Übrigen die Ausschlussklausel des § 10 des Arbeitsvertrags entgegen. Mit Urteil vom 26.04.2012 hat das Arbeitsgericht Paderborn die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen hat es angenommen, dass die vertragliche Vergütungsvereinbarung nicht rechtsunwirksam sei. Es sei bei der Beurteilung, ob eine deutlich unterwertige Bezahlung erfolgt sei, auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Kläger habe aber nicht schlüssig dargelegt, warum es unmöglich sein solle, ein wie im vertraglichen Berechnungsbeispiel dargestelltes Bruttoentgelt von 3.700,00 € zu erzielen. Der Kläger hätte detailliert dartun müssen, aus welchen Gründen die Akquise von zwei Kunden pro Woche nicht möglich gewesen sei. Auch stehe dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. Es sei nämlich völlig unklar, ob der Kläger im Falle des Beginns seiner Ausbildung ab April 2010 diese bis Anfang Januar 2011 erfolgreich abgeschlossen hätte. Der Kläger hat gegen das ihm am 30.05.2012 zugestellte erstinstanzliche Urteil am 29.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese mit am 27.07.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. In seiner Berufungsbegründung weist der Kläger darauf hin, dass er unter Berücksichtigung der vereinbarten Festvergütung von 500,00 € und der von ihm geleisteten 40-Stunden-Woche zu einem Stundenlohn von 2,89 € brutto gearbeitet habe. Das in dem vertraglichen Berechnungsbeispiel genannte Entgelt könne keinesfalls erreicht werden. Sittenwidrig sei insbesondere, dass er in Vollzeit beschäftigt noch nicht einmal zwei Drittel der tariflichen Vergütung erreicht habe. Für seine Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht verweist der Kläger auf seine Outlook-Kalender-Eintragungen auf Bl. 71 bis 83 d.A.. Trotz erheblicher Eigeninitiative sei er nicht in die Lage versetzt gewesen, die versprochenen Provisionen zu erzielen. Mit Schriftsatz vom 17.09.2012 weist der Kläger darauf hin, dass gemäß Auskunft des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik, Düsseldorf, ein Durchschnittslohn von 2.223,00 € für ungelernte Arbeitnehmer mit einfachen schematischen Tätigkeiten oder isolierten Arbeitsvorgängen, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich sei, ermittelt worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2012 – 1 Ca 77/12 –, zugegangen am 30.05.2012, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.613,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt sie weiter vor, dass der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe von einem ausgebildeten Versicherungskaufmann ausgehe, dem Kläger als Quereinsteiger jedoch eine solche Ausbildung fehle. Auch habe der Kläger seine Möglichkeiten nicht genutzt und seine Arbeitspflicht nicht erfüllt. Es sei üblich, mit geringen Grundvergütungen zu arbeiten und dann Provisionen auszusetzen. Es sei zu fragen, warum der Kläger bei so vielen Terminen in einem Jahr lediglich 20 Überprüfungsanträge gehabt habe. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn ist gemäß §§ 64 Abs. 1, 2 lit. b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist zulässig. II. In der Sache konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Entgelts von 9.613,16 € (brutto) hat. Auch ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe besteht nicht. 1. Der Anspruch auf eine weitere Vergütung folgt nicht aus § 612 Abs. 1, 2 BGB. § 612 Abs. 1 BGB greift zum einen ein, wenn keine Vergütung – auch nicht stillschweigend – vereinbart ist, zum anderen jedoch auch dann, wenn der Arbeitsvertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Lohnwuchers nichtig oder wenn nur die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist (BAG 24.11.1993, AP Nr. 11 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; BAG 28.09.1994, AP Nr. 38 zu § 2 BeschFG 1985). Bei einer unwirksamen Entgeltvereinbarung ist die taxmäßige, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die mit der Beklagten im schriftlichen Angestelltenvertrag vom 24.02.2010 getroffene Entgeltvereinbarung nicht rechtsunwirksam. a) Die in § 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Vergütung des Klägers, der bei der Beklagten als angestellter Berater im Außendienst tätig war, setzte sich zusammen aus einer monatlichen Grundvergütung von 500,00 € und Provisionen. Die Berechnung des Klägers, er habe bei 173 Monatsarbeitsstunden lediglich ein Stundenentgelt von 2,89 € brutto erzielt, verfängt nicht. Der Kläger unterlässt es, die mit 100,00 € je Überprüfungsantrag vereinbarten Provisionen zu dem Grundbetrag hinzuzurechnen. Ebenso lässt er unberücksichtigt die mit 30,00 € pro Einheit zugesagten Provisionen aus Beratungsumsätzen. Nach dem im Arbeitsvertrag enthaltenen Berechnungsbeispiel von monatlich acht Überprüfungsanträgen führte eine entsprechende Akquise zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.700,00 €. b) Der Kläger vermochte in beiden Instanzen nicht substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Akquisition von acht Überprüfungsaufträgen im Monat nicht möglich gewesen sein soll. aa) Eine Beschränkung des Entgelts auf Provisionseinnahmen kann sittenwidrig sein, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, trotz aller Mühe zu einer angemessenen Vergütung zu kommen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gar nicht in der Lage ist, die vereinbarten Provisionen zu verdienen (vgl. für den Handlungsgehilfen LAG Berlin 03.11.1986 – 9 Sa 65/86, DB 1987, 1899). Der Arbeitnehmer trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. bb) Vorliegend scheitert die Übertragung dieser Grundsätze daran, dass der Kläger zusätzlich zu den vereinbarten Provisionszahlungen einen vertraglichen Anspruch auf ein fixes Grundgehalt von 500,00 € brutto hatte. Es wäre somit erst recht Sache des Klägers gewesen, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, substantiiert darzulegen, warum die vertraglich vorgesehen Produktion von acht Anträgen nicht möglich gewesen sein soll. Der Kläger begnügt sich indes auch zweitinstanzlich damit zu behaupten, das im Arbeitsvertrag wiedergegebene Berechnungsbeispiel könne trotz Eigeninitiative keinesfalls erreicht werden. Die hierfür benannten Zeugen waren nicht zu vernehmen, da die Durchführung des Zeugenbeweises auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Auch die eingereichten Auszüge aus dem Outlook-Kalender des Klägers vermochten aus sich heraus nicht zu belegen, dass die vertragliche Vorgabe von Überprüfungsanträgen nicht erreichbar war. 2. Die Vergütungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Lohnwuchers nichtig. a) Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderes für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die gesetzliche Bestimmung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe (BAG 22.04.2009 – 5 AZR 436/08, NZA 2009, 837). Wucher ist eine besondere Ausprägung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Es liegt dann ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn die Arbeitsleistung nicht einmal zwei Drittel eines in der betrieblichen Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (BAG 22.04.2009, a.a.O.). Eine Üblichkeit der Tarifvergütung kann angenommen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. Darüber hinaus setzt der Tatbestand des Lohnwuchers voraus, dass der „Wucherer" die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation, nämlich eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche ausbeutet, sie sich also in Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewusst zunutze macht. b) Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass seine Vergütung nicht einmal zwei Drittel der in der Versicherungsbranche und in der Wirtschaftsregion, in der sich das Unternehmen der Beklagten befindet, üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Zwar sind Ausgangspunkt der Wertbestimmung der Leistung des Arbeitnehmers in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Hierzu hätte es – wie ausgeführt – des Vortrags zum Organisationsgrad der Arbeitgeber bedurft. Ebenso wenig vermag die mit Schriftsatz vom 17.09.2012 mitgeteilte, von dem Kläger eingeholte Auskunft bei dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik eine Aussage über den in der Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohn zu treffen. Zum einen betrifft sie die Bruttomonatsverdienste im Jahr 2011, während es sich im vorliegenden Rechtsstreit mit Ausnahme des Monats Januar 2011 um Ansprüche aus 2010 handelt. Zum anderen ist insgesamt unklar geblieben, ob das Unternehmen der Beklagten überhaupt unter dem Wirtschaftszweig „K 662 Mit den Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten" fällt. Schließlich fehlt es an jeder Darlegung des Klägers zu den subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers. 3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht ersichtlich ist. Das Berufungsgericht folgt den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Gerichts zu diesem Punkt und sieht von einer weiteren Darstellung ab, §§ 69 Abs. 2 ArbGG. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ArbGG. 2. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.