Beschluss
10 TaBV 65/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0920.10TABV65.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.07.2012 – 3 BV 17/12 – teilweise abgeändert: Herr E1 wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Personalbaumaßnahme „Restrukturierung 2012" bestellt. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle. 4 Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie. Am Standort W1, an dem ca. 350 Arbeitnehmer beschäftigt werden, produziert sie schwerpunktmäßig Scharniere und Getriebekomponenten. 5 Antragsgegner ist der im Betrieb W1 bestehende 9-köpfige Betriebsrat. 6 Am 30.06.2011 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen (Projekt „Fit für die Zukunft"). Das Gesamtprojekt umfasste nach § 2 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung zum einen organisatorische Änderungen der betrieblichen Struktur (Stufe 1) sowie Maßnahmen der Automatisierung und Effizienzsteigerung (Stufe 2). Nach § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung sollten die Änderungen der betrieblichen Struktur (Stufe 1) in einem ersten Schritt umgesetzt werden. Insoweit sollte die Arbeitgeberin berechtigt sein, die geplanten und in der Betriebsvereinbarung niedergelegten Maßnahmen mit Unterzeichnung der Vereinbarung durchzuführen. Hinsichtlich der weiteren Maßnahmen der Stufe 2 des Gesamtprojektes „Fit für die Zukunft" vereinbarten die Beteiligten, diese gemeinsam gemäß den betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zu prüfen, zu beraten und zu verhandeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung vom 30.06.2011, Bl. 22 – 27 d. A. Bezug genommen. 7 Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung unterlag die Arbeitgeberin als am 01.07.2008 neugegründetes Unternehmen dem „Sozialplanprivileg" des § 112a Abs. 2 BetrVG. 8 Während die Maßnahmen der Stufe 1 des Gesamtprojektes unmittelbar nach Abschluss der Betriebsvereinbarung umgesetzt wurden, konnte hinsichtlich der weiteren Maßnahmen der Stufe 2 des Gesamtprojektes in der Folgezeit keine Einigung erzielt werden. Der letzte Entwurf einer „3. Ergänzungsbetriebsvereinbarung zur BV Zukunft" mit Stand vom 30.11.2011 sah in § 3 mehrere Projekte zur Automatisierung und Effizienzsteigerung vor. So sollte unter anderem die Fertigung in der Halle 11 am Produkt MQ 200 durch Automatisierung und Überarbeitung der vorhandenen BAZ’s optimiert, und durch den Erwerb verschiedener Handling-Systeme eine neue Fertigungszelle aufgebaut werden. Die Fertigung am Produkt DQ 200 sollte durch Teilautomatisierung optimiert, und durch den Erwerb einer Transferanlage mit umlaufenden Werkstückträgern eine neue Fertigungszelle aufgebaut werden. An den Maschinen Feintool II und Feintool III sollte eine Mehrmaschinenbedienung eingeführt werden. Die Organisationsstrukturen in der Montage in Halle 10 sowie in der mechanischen Bearbeitung in Halle 11 sollten verändert werden. Insgesamt sah der Entwurf den sukzessiven Wegfall von insgesamt 40 Arbeitsplätzen im Zeitraum 31.12.2011 bis zum 31.12.2012 und ein Qualifizierungskonzept für die in den betroffenen Bereichen verbleibenden Mitarbeiter aufgrund erhöhter Anforderungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Entwurf der 3. Ergänzungsvereinbarung zur BV Zukunft, Bl. 101 – 106 d. A. ergänzend Bezug genommen. 9 Mit Spruch der Einigungsstelle vom 06.02.2012 wurde festgestellt, dass die Verhandlungen zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs zur Stufe 2 des Projektes „Fit für die Zukunft" gescheitert sind. 10 Bis zum 31.05.2012 war das Projekt „Fit für die Zukunft" von der Arbeitgeberin nur in Teilen umgesetzt worden. 11 Am 18.06.2012 stellte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Projekt „Restrukturierung 2012" vor, welches einen Abbau von 28 Vollzeitstellen umfasst. Gleichzeitig übergab sie dem Betriebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 57 bis 60 d. A. Bezug genommen wird. Im Anschluss an das Gespräch übermittelte der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Fragenkatalog, den die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 20.06.2012 beantwortete. Am 28.06.2012 fand ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten statt, in dessen Rahmen dem Betriebsrat der Entwurf einer „freiwilligen Betriebsvereinbarung über eine soziale Abfederung des Personalabbaus im Rahmen des Projekts Restrukturierung 2012" überreicht wurde. Nach einem weiteren Verhandlungstermin am 04.07.2012 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 05.07.2012 mit, dass noch über Instrumente nach dem SGB III, insbesondere über die Errichtung einer Transfergesellschaft, gesprochen werden müsse. Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin am 09.07.2012 die Verhandlungen über einen Interessenausgleich zum Projekt „Restrukturierung 2012" für gescheitert und schlug für die zu bildende Einigungsstelle drei Beisitzer pro Seite und als Vorsitzenden Herrn F1, vor. Der Betriebsrat erwiderte mit Schreiben vom 12.07.2012, dass er die Verhandlungen nicht als gescheitert ansehe. 12 Mit ihrem am 13.07.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs unter dem Vorsitz von Herrn F1 sowie die Festlegung der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei Personen begehrt. Sie hat die Ansicht vertreten, der im Projekt „Restrukturierung 2012" vorgesehene Abbau von 28 Arbeitsplätzen stelle einen reinen Personalabbau dar, der zwar interessenausgleichspflichtig, nicht aber sozialplanpflichtig sei. Die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs seien gescheitert, weil in den bisherigen drei Verhandlungsterminen keine Einigung erzielt worden sei. Das Hauptaugenmerk des Betriebsrates habe in den Verhandlungen darauf gelegen, die Konditionen der freiwilligen Betriebsvereinbarung zur sozialen Abfederung des Personalabbaus zu diskutieren. Zum Abschluss des dritten Verhandlungstermins habe sie daher das Volumen des freiwilligen Sozialplans nachgebessert. Der anschließende Vorschlag des Betriebsrates, über die Einrichtung einer Transfergesellschaft zu diskutieren, habe die Verhandlungen lediglich verzögern sollen, zumal der Betriebsrat im Rahmen des Projektes „Fit für die Zukunft" die Errichtung einer Transfergesellschaft abgelehnt habe. Der von ihr vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende sei ein erfahrener und unparteiischer Einigungsstellenvorsitzender, der aufgrund der vorangegangenen Verhandlungen im Rahmen des Projekts „Fit für die Zukunft" mit der betrieblichen Situation vertraut sei. Für den Fall, dass ihrem Vorschlag nicht gefolgt werde, befürworte sie die Einsetzung von Herrn E1. 13 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 14 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über einen Interessenausgleich im Hinblick auf die beabsichtigte Personalabbaumaßnahme „Restrukturierung 2012" entscheiden soll, wird bestellt: Herr F1., 15 2. die Anzahl der von Antragsteller und Antragsgegner zu benennenden Beisitzer wird auf jeweils drei festgesetzt. 16 Der Betriebsrat hat beantragt, 17 die Anträge zurückzuweisen. 18 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil die Verhandlungen noch nicht gescheitert seien. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen der bisherigen Gespräche systematisch auf ein Scheitern der Verhandlungen hingearbeitet. Im Übrigen lehne er den von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden F1 ab. Dieser habe im Rahmen des Projekts „Fit für die Zukunft" die Vorarbeit der Betriebsparteien im Rahmen der Verhandlungen als zu detailliert kritisiert. Außerdem habe er nachhaltig den Vorschlag der Arbeitgeberin unterstützt, lediglich eine Abbauzahl ohne Beschreibung der Maßnahmen festzulegen. Dadurch habe der Arbeitgeberin die Möglichkeit eröffnet werden sollen, die Maßnahmen mehr oder weniger beliebig zu ändern. 19 Mit Beschluss vom 24.07.2012 hat das Arbeitsgericht Herrn E1 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs im Hinblick auf die beabsichtigte Personalabbaumaßnahme „Restrukturierung 2012" bestellt und die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt. 20 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG liege nicht vor. Der geplante Abbau von 28 der insgesamt 350 Arbeitnehmer überschreite den Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG und stelle daher eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar. Nach dem Sinn und Zweck des gerichtlichen Beschlussverfahrens nach § 98 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, sei die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtlos halte und daher das Scheitern der Verhandlungen erkläre. Nachdem der Betriebsrat aufgrund der Verhandlungen im Rahmen des Projekts „Fit für die Zukunft" Zweifel an der Unparteilichkeit des ursprünglich vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden geäußert habe, sei Herr E1, gegen dessen Person der Betriebsrat keine Einwände erhoben hat, zum Vorsitzenden zu bestimmen gewesen. 21 Gegen den ihm am 30.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 13.08.2012 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. 22 Der Betriebsrat vertritt weiterhin die Ansicht, die Arbeitgeberin sei ihrer Verhandlungspflicht noch nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe bislang kein Austausch über die Einrichtung einer Transfergesellschaft stattgefunden. Sollte die Einigungsstelle zuständig sein, müsse sie zumindest auch über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden. Das Projekt „Restrukturierung 2012" habe bei seiner Veröffentlichung durch die Arbeitgeberin neben der Entlassung von Arbeitnehmern auch eine Änderung des Hallenkonzepts und der Betriebsorganisation beinhaltet. Auch wenn die Arbeitgeberin im ersten Verhandlungstermin davon abgerückt sei, sei für die Frage der Sozialplanpflicht auf die ursprünglich verkündete Planung der Arbeitgeberin abzustellen. Außerdem habe die Arbeitgeberin nach Durchführung lediglich eines Teils der Maßnahmen des Konzepts „Fit für die Zukunft" mit dem Projekt „Restrukturierung 2012" eine erheblich erweiterte Planung vorgelegt. Beide Maßnahmen müssten daher zusammengerechnet werden. 23 Der Betriebsrat beantragt, 24 den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.07.2012 – 3 BV 17/12 – abzuändern und 25 1. die Anträge zurückzuweisen, 26 hilfsweise 27 2. Herr E1 wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Personalabbaumaßnahme „Restrukturierung 2012" bestellt. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt. 28 Die Arbeitgeberin beantragt, 29 die Beschwerde zurückzuweisen. 30 Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da sie sich nicht hinreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses auseinandersetze. Im Hinblick auf den Hilfsantrag hat die Arbeitgeberin der Antragsänderung widersprochen und die Ansicht vertreten, dieser sei nicht sachdienlich. Des Weiteren hat sie die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle sei für die Entscheidung über einen Sozialplan offensichtlich unzuständig. Die beabsichtigte Restrukturierungsmaßnahme erschöpfe sich in einem reinen Personalabbau unterhalb des Schwellenwertes des § 112a Abs. 1 BetrVG. Ein neues Hallenkonzept oder sonstige Veränderungen in der Betriebsorganisation seien nicht beabsichtigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Präsentation des Geschäftsführers im Rahmen der Mitarbeiterversammlung am 31.05.2012. Im Übrigen sei dem Betriebsrat durch den Geschäftsführer noch vor der ersten Gesprächsrunde vom 18.06.2012 mit E-Mail vom 13.06.2012 mitgeteilt worden, dass er auf Basis der neuesten Erkenntnisse und reiflicher Überlegung die Entscheidung getroffen habe, der Belegschaft eine weitere Organisationsänderung nicht mehr zuzumuten. Zwischen der Personalabbaumaßnahme „Restrukturierung 2012" und der Restrukturierungsmaßnahme „Fit für die Zukunft" bestehe kein Zusammenhang; insbesondere liege keine einheitliche unternehmerische Planung vor, so dass eine Zusammenrechnung ausscheide. Selbst bei einer Zusammenrechnung liege die Zahl der abzubauenden Mitarbeiter unter dem maßgeblichen Schwellenwert nach § 112a BetrVG. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 32 II. 33 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Die Beschwerdebegründung setzt sich insbesondere in ausreichender Form mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses auseinander. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Ansicht des Betriebsrates, dass er die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung zur Frage des Scheiterns der Verhandlungen nicht teilt. Zur Begründung wurde im Einzelnen dargelegt, dass der Betriebsrat nach Unterbreitung des Vorschlags zur Einrichtung einer Transfergesellschaft noch Verhandlungsspielräume gesehen habe, während die Arbeitgeberin nach Unterbreitung dieses Vorschlags die Verhandlungen unmittelbar für gescheitert erklärt habe. Dies stellt für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses dar. 34 2. Die Beschwerde ist aber nur hinsichtlich des Widerantrages begründet. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Einsetzung der Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich richtet, ist sie unbegründet, da der Antrag der Arbeitgeberin insoweit zulässig und begründet ist. 35 a) Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Insbesondere ist das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 36 Im Verfahren nach § 98 ArbGG kann das Rechtsschutzbedürfnis fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht einmal gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen wird. Denn damit haben sie sich der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit begeben, auf "einfachem" Weg ohne ein vorgeschaltetes gerichtliches Einigungsstellenbesetzungsverfahren zur Lösung eines betriebsverfassungsrechtlichen Konfliktfalls zu gelangen. Allerdings dürfen die Anforderungen in dem Zusammenhang nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 98 ArbGG Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden. § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG hat keine Anspruchsqualität, so dass es jedem Betriebspartner überlassen bleibt, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken (LAG Hamm, Beschluss vom 04.10.2010 – 13 TaBV 74/10 – ). 37 Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlte es hier nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Arbeitgeberin. Diese durfte die Verhandlungen am 09.07.2012 für gescheitert erklären. Dem Betriebsrat sind die geplanten Maßnahmen unstreitig am 18.06.2012 vorgestellt worden. Gleichzeitig wurde ihm der Entwurf eines Interessenausgleichs übergeben. Der von ihm übermittelte Fragenkatalog wurde schriftlich beantwortet. Er hatte auch Gelegenheit, sich mit den geplanten Maßnahmen auseinanderzusetzen. Es ist in drei Verhandlungsterminen über den Abschluss eines Interessenausgleichs verhandelt worden. Wenn gleichwohl bis zum 09.07.2012 keine Einigung erzielt werden konnte, durfte die Arbeitgeberin die Verhandlungen als gescheitert ansehen. Soweit der Betriebsrat sich darauf beruft, es sei noch nicht über die Einrichtung einer Transfergesellschaft verhandelt worden, ist dies nicht ausschlaggebend. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an, so ist diese auch nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil noch nicht über sämtliche Vorschläge der einen oder anderen Betriebspartei verhandelt wurde; ansonsten könnte die Einsetzung einer Einigungsstelle durch die Unterbreitung ständig neuer Vorschläge über längere Zeit blockiert werden. 38 b) Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Unter den Beteiligten ist nicht streitig, dass es sich um eine unter § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG fallende Betriebsänderung handelt. Dies gilt selbst dann, wenn man das Projekt „Restrukturierung 2012" isoliert betrachtet und von einer reinen Personalabbaumaßnahme ausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, die durch die Einfügung des § 112a BetrVG durch den Gesetzgeber bestätigt wurde, kann eine Einschränkung des Betriebes im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG auch in einem reinen Personalabbau bestehen, wobei die Zahlenwerte des § 17 KSchG maßgebend sind. Bei einer Betriebsgröße von 350 Mitarbeitern übersteigt der Abbau von 28 Mitarbeitern die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG genannte Größenordnung von 25 Mitarbeitern. 39 3. Der Widerantrag des Betriebsrats ist zulässig und begründet. 40 a) Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG ist ein Widerantrag im Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Arbeitgeberin hat der Antragsänderung widersprochen. Danach war die Zulässigkeit der Antragsänderung von der Sachdienlichkeit des mit ihr verfolgten Begehrens abhängig, an der es vorliegend nicht fehlt. Die geänderte Antragstellung ist nur dann nicht mehr als sachdienlich anzusehen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. 41 Der Widerantrag des Betriebsrats ist hier bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes sachdienlich. Die Entscheidung über den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle beruht auf einem im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt, nämlich der geplanten Betriebsänderung. Dass es sich um eine Betriebsänderung handeln wird, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Umstritten ist lediglich, ob das Projekt „Restrukturierung 2012" in einem reinen Personalabbau besteht, oder mit einer Änderung des Hallenkonzeptes und der Betriebsorganisation einhergeht, und ob die Projekte „Fit für die Zukunft" und „Restrukturierung 2012" mitbestimmungsrechtlich zusammenzurechnen sind, so dass u. U. ein Sozialplan erzwingbar ist. Bei dieser Konstellation ist die Zulassung des Widerantrags sachdienlich, da zum einen die Frage, ob die geplante Maßnahme offensichtlich nicht sozialplanpflichtig ist, ansonsten in einem weiteren Verfahren nach § 98 ArbGG geklärt werden müsste und zum anderen das vorliegende Verfahren durch den Antrag nicht verzögert wird. 42 b) Es fehlt auch nicht an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse für den Widerantrag. Die Arbeitgeberseite brachte bereits anlässlich der Interessenausgleichsverhandlungen deutlich zum Ausdruck, dass aus ihrer Sicht keine Sozialplanpflichtigkeit besteht, da die Zahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG nicht erreicht würden. An dieser Auffassung hat die Arbeitgeberin auch im Erörterungstermin festgehalten. In dieser Situation wäre es reine Förmelei, verlangte man von den Beteiligten die Aufnahme von Verhandlungen über einen Sozialplan, bzw. die ausdrückliche Erklärung des Betriebsrates, dass er die Verhandlungen über die Aufstellung eines Sozialplans für gescheitert erklärt. 43 c) Der Antrag des Betriebsrats ist auch begründet. 44 Die Zurückweisung eines Bestellungsantrags wegen offensichtlicher Unzuständigkeit setzt voraus, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dass ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das ist nicht der Fall, wenn in Rechtsprechung und Literatur Kontroversen über die für die Zuständigkeit der Einigungsstelle maßgeblichen Rechtsfragen bestehen. Das Bestellungsverfahren dient nicht der Klärung komplizierter Rechtsfragen. Dies obliegt vielmehr der Einigungsstelle und gegebenenfalls den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtsmäßigkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine ernsthaften rechtlichen Zweifel möglich sind (vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 01.08.2006 - 4 TaBV 111/06 -; Hess. LAG, Beschluss vom 08.05.2007 – 4 TaBV 70/07 -). 45 Hier bestehen unter zwei Gesichtspunkten Zweifel an der fehlenden Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Aufstellung eines Sozialplans: 46 Zum einen ist nicht offensichtlich auszuschließen, dass die Ansicht des Betriebsrats, das Projekt „Fit für die Zukunft" und das Projekt „Restrukturierung 2012" seien zusammenzurechnen, zutrifft. Insofern ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Projekt „Fit für die Zukunft" Ende Mai 2012, und damit zum Zeitpunkt der Planung des Projektes „Restrukturierung 2012" noch nicht komplett umgesetzt war und dass die Arbeitgeberin beabsichtigte, zumindest an Teilen des Projektes „Fit für die Zukunft" festzuhalten und diese noch umzusetzen. Dies ergibt sich insbesondere aus der dem Betriebsrat am 18.06.2012 überreichten Personalplanung (Bl. 37 d. A.), wonach insgesamt 50 Mitarbeiter entlassen werden sollen, wobei zumindest sechs Entlassungen auf das Projekt „Fit für die Zukunft" zurückzuführen sind. Ändert aber der Arbeitgeber vor endgültiger Durchführung der geplanten Maßnahmen seine Planung und beabsichtigt nunmehr weitere Entlassungen, erscheint es zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen, von einem einheitlichen Vorgang auszugehen, der zum Zeitpunkt der Planungsänderung die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 112 BetrVG auszulösen vermag (vgl. BAG, Beschluss vom 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 -). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die geplante Entlassung von 50 Arbeitnehmern immer noch knapp unter dem Schwellenwert des § 112a Abs. 1 BetrVG (vorliegend 52,5 Arbeitnehmer) liegt. Die im letzten Entwurf eines Interessenausgleichs zum Projekt „Fit für die Zukunft" beschriebenen Maßnahmen beinhalten Änderungen der Betriebsanlagen (u. a. die Anschaffung neuer Betriebsanlagen und den Aufbau neuer Fertigungszellen), die Einführung neuer Arbeitsmethoden (u. a. die Einführung einer Mehrmaschinenbedienung) sowie Änderungen der Organisationsstrukturen in der Montage und mechanischen Bearbeitung, so dass die geplanten Maßnahmen sich bei einer Zusammenrechnung nicht in einem reinen Personalabbau erschöpfen. 47 Zum anderen hat der Betriebsrat behauptet, das Projekt „Restrukturierung 2012" habe bei seiner Veröffentlichung durch die Arbeitgeberin neben der Entlassung von Arbeitnehmern auch eine Änderung des Hallenkonzepts und der Betriebsorganisation beinhaltet und erschöpfe sich daher nicht in einem reinen Personalabbau. Mit dieser Planung sei die Arbeitgeberin auch in die erste Verhandlungsrunde gegangen und habe erst dort von den Planungen Abstand genommen. Die Arbeitgeberin hat demgegenüber behauptet, dem Betriebsrat sei bereits vor dem ersten Verhandlungstermin mitgeteilt worden, dass an den ursprünglich angedachten Organisationsänderungen nicht festgehalten werde. Die Prüfung, welche dieser Darstellungen richtig ist, bedarf eingehender Tatsachenfeststellungen. Tatsachenfeststellungen sind im Einigungsstellenbesetzungsverfahren aber auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, in die der unstreitige Vortrag der Beteiligten sowie die streitigen Tatsachenbehauptungen des Antragstellers einzubeziehen sind. Es besteht im Einigungsstellenbesetzungsverfahren kein Raum für die Durchführung einer Beweisaufnahme. Beweisbedürftige Tatsachenbehauptungen sind nicht offensichtlich im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG (LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2012 - 10 TaBV 19/12 -; LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2011 - 10 TaBV 41/11 -; LAG Hessen, Beschluss vom 15.07.2008 - 4 TaBV 128/08 -; LAG Hessen, Beschluss vom 03.11.2009 - 4 TaBV 185/09 -; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010 - 10 TaBV 2829/09 -; LAG Hamm, Beschluss vom 20.06.2011 - 10 TaBV39/11 -). Die Klärung streitiger Tatsachen- oder Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Kammervorsitzenden im Bestellungsverfahren. Eine Beweisaufnahme kann nur vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts erfolgen. Ob die Planung der Arbeitgeberin neben einem Personalabbau auch eine Änderung des Hallenkonzepts und der Betriebsorganisation beinhaltete, hat danach die Einigungsstelle in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Die Einigungsstelle hat insoweit eine Vorfragenkompetenz. Es würde dem mit § 98 ArbGG verfolgten Zweck, eine schnelle Bildung der Einigungsstelle zu erreichen, nicht entsprechen, wenn Tatsachen nicht an dem Maßstab der Offensichtlichkeit geprüft werden könnten. Hiernach wird die Einigungsstelle in eigener Zuständigkeit klären müssen, ob eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung vorliegt. 48 4. Fehler bei der Auswahl des Vorsitzenden und bei der Bestimmung der Zahl der Beisitzer sind weder gerügt noch ersichtlich.