Beschluss
10 Ta 261/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0824.10TA261.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 14.03.2012 – 2 BV 72/11 – abgeändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 16.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 Gründe 2 I. 3 Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass die vom Betriebsrat am 12.10.2011 erklärte, fristlose Kündigung der am 07.03.2011 geschlossenen Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit, mit der für die Zeit vom 11.03.2011 bis zum 31.12.2011 im ganzen Betrieb Kurzarbeit eingeführt wurde, unwirksam ist. Die Kündigung wurde vom Betriebsrat erklärt, nachdem am 06.10.2011 innerhalb der Firmengruppe die Entscheidung getroffen worden war, den Betrieb zum 31.12.2012 vollständig zu schließen. Die Arbeitgeberin hat ihr Feststellungsinteresse damit begründet, dass der Betriebsrat eine Kopie seiner Kündigungserklärung auch an die Bundesagentur für Arbeit übersandt habe. Die Bundesagentur für Arbeit habe daraufhin erklärt, ein Beschlussverfahren der Beteiligten abwarten zu wollen, bevor sie Zahlungen an die Arbeitgeberin vornimmt. 4 Mit Beschluss vom 29.02.2012 hat das Arbeitsgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag beziehe sich aufgrund Zeitablaufs während des Rechtsstreits auf die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses; es sei nicht ersichtlich, dass sich aus der bis zum 31.12.2011 befristeten Betriebsvereinbarung noch Rechtsfolgen für die am Rechtsstreit beteiligten Betriebsparteien ergeben könnten. 5 Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Beschluss vom 14.03.2012 den Gegenstandswert auf 4.000,00 € festgesetzt. Der Beschluss, der den Beteiligten und den Verfahrensbevollmächtigten nicht zugestellt, sondern formlos zugesandt wurde, ist mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: 6 "Gegen diesen Beschluss kann von den Parteien sowie von den Parteivertretern Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder das Arbeitsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung eingelegt wird, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Beschwerde muss schriftlich beim Arbeitsgericht Herford eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Herford, Elverdisser Str. 12, 32052 Herford erklärt werden." 7 Mit ihrer am 16.05.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den ihnen am 30.03.2012 zugegangenen Beschluss. Sie sind der Ansicht, ein Gegenstandswert von 4.000,00 € sei nicht angemessen. Der Betriebsrat bestehe aus 7 Mitgliedern; nach der Staffel des § 9 BetrVG sei der Gegenstandswert daher auf 16.000,00 € festzusetzen. 8 II. 9 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 10 1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den ihnen am 30.03.2012 zugegangenen Beschluss des Arbeitsgerichts erst am 16. 05.2012 beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt und damit ausgehend vom vorgenannten Zugangsdatum die zweiwöchige Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG für die Einlegung der Beschwerde nicht gewahrt. Dies führt aber nicht dazu, dass die Beschwerde unzulässig ist, denn mit dem Zugang des Beschlusses am 30.03.2012 ist die zweiwöchige Beschwerdefrist aus mehreren Gründen nicht in Lauf gesetzt worden. 11 a) Zum einen ist der Beschluss den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates entgegen §§ 329 Abs. 2 ZPO, 33 Abs. 3 RVG nicht zugestellt, sondern nur formlos übersandt worden. Ohne die vorgeschriebene Zustellung wird eine Rechtsmittelfrist aber nicht in Gang gesetzt. Ob mit der formlosen Bekanntgabe in entsprechender Anwendung des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO zumindest eine 5-Monatsfrist in Lauf gesetzt wurde, braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, da diese Frist mit der am 16.05.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde jedenfalls gewahrt wurde. 12 b) Zum anderen ist die Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG mangels einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden (§ 9 Abs. 5 S. 3 und 4 ArbGG). Nach § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nach § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig. 13 Vorliegend wurde die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt. Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen und daher auch nicht der Wert für die Gerichtsgebühren durch Beschluss festgesetzt wird, sind für die Beschwerde und die einzuhaltenden Fristen nicht die §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG maßgebend, sondern § 33 Abs. 3 RVG. Die Beschwerde ist danach entgegen der erteilten Belehrung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung, sondern innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die unzutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrung hat gemäß § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG zur Folge, dass die Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht zu laufen begann. Vielmehr lief die in § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG bestimmte Jahresfrist. 14 Dem steht nicht entgegen, dass die Unrichtigkeit der erteilten Rechtsmittelbelehrung offenkundig war oder zumindest von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates erkannt werden konnte. Für die Anwendung von § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG ist allein die objektive Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung maßgeblich. Es ist Sache des Richters, seiner Entscheidung eine inhaltlich zutreffende Rechtsmittelbelehrung beizugeben. Dies verdeutlicht auch § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG, der allein auf die objektive Tatsache der fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung abstellt. Grundsätzlich unerheblich ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dagegen, ob die Partei oder der Beteiligte die Unrichtigkeit der Belehrung erkannt hat oder erkennen konnte. Der Schutz des § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG kommt somit auch den über die Rechtsmittelmöglichkeiten voll informierten Parteien und Beteiligten zugute. Ebenso wenig ist von Belang, ob die Partei oder der Beteiligte durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung tatsächlich in die Irre geführt wurde und deshalb die Frist versäumt hat (BAG, Beschluss vom 13.04.2005 - 5 AZB 76/04 -). 15 2. Die Beschwerde ist auch begründet. 16 a) Die Wertfestsetzung für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitstands vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2005 -10 TaBV 72/05 -). 17 b) Bei der von der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren begehrten Feststellung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Beteiligten wie vorliegend über die Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung streiten. 18 c) Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft aber nicht unberücksichtigt bleiben. Erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 – 13 TaBV 10/05 -; LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2005 – 10 TaBV 72/05 -). Dabei ist allerdings der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, die Kosten zu begrenzen. 19 d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der einfache Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 3 RVG der Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit nicht gerecht. 20 Zunächst war auf das Interesse der Arbeitgeberin abzustellen, das mit dem konkret gestellten Verfahrensantrag durchgesetzt werden sollte. Der Arbeitgeberin ging es im Kern um die Feststellung des Fortbestandes der Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit bis zum 31.12.2011. Wenn damit auch - mittelbare - Auswirkungen auf die Vermögenslage der Arbeitgeberin und der betroffenen Mitarbeiter einhergehen, ändert dies nichts daran, dass der Streit der Beteiligten im vorliegenden Beschlussverfahren ausschließlich nichtvermögensrechtlicher Art ist. 21 Dementsprechend kann die Möglichkeit, Kurzarbeit durchzuführen und von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zu erhalten, nicht der Anknüpfungspunkt für die beantragte Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren sein. Auszugehen war vielmehr vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Dieser Wert war jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Streitstandes angemessen zu erhöhen. Der einfache Regelwert, wie ihn das Arbeitsgericht für angemessen erachtet hat, wird der Bedeutung der Angelegenheit und der Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht gerecht. In Verfahren der vorliegenden Art sind nämlich insbesondere auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens auf die betroffenen Arbeitnehmer oder auf den Arbeitgeber zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2005 - 10 TaBV 72/05 -). Auch der Umstand, wie viele Arbeitnehmer vom eingeleiteten Verfahren betroffen sind, ist von Bedeutung; je größer die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ist, desto gewichtiger ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Das Beschwerdegericht hält es in Fällen wie dem vorliegenden in der Regel für sachgerecht, bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, den eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer auszugehen. Sachgerecht erscheint es, sich für den Regelfall dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren. Dabei ist der Grundfall von bis zu 20 Mitarbeitern mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000,00 € zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschlüsse vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 - und - 13 TaBV 17/05 -). Von dieser Regelberechnung können im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Gründe Abweichungen nach oben oder unten vorgenommen werden. 22 Für das vorliegende Verfahren errechnet sich danach bei einem aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat und dem Umstand, dass Kurzarbeit im ganzen Betrieb eingeführt worden war, ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 16.000,00 €. Das vorliegende Beschlussverfahren wies auch keine besonderen Schwierigkeiten oder einen außergewöhnlichen Arbeitsaufwand auf. Konkrete Umstände, die unter Umständen zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts hätten führen können, waren nicht ersichtlich.