Beschluss
2 Ta 787/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0806.2TA787.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 28.10.2011 - 2 Ca 134/11 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 158.711,26 € festgesetzt. 1 Gründe 2 I 3 Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche. 4 Die im Jahr 1991 gegründete Klägerin zählt zu einer Firmengruppe, deren Geschäftstätigkeit auf die Entwicklung und praktische Umsetzung garantiegestützter Verkaufsförderungssysteme im Automobilhandel gerichtet ist. Gesellschaften der Firmengruppe sind neben der Klägerin die G1 Versicherung AG und die O1 Vertriebsgesellschaft mbH. Dabei ist die G1 Versicherung AG seit Anfang 2009 Alleingesellschafterin sowohl der Klägerin als auch der O1Vertriebsgesellschaft mbH. 5 Die Aufgaben der einzelnen Gesellschaften waren dabei miteinander verzahnt. 6 Die Beklagte war von 1991 bis Anfang 2009 Minderheitsgesellschafterin der Klägerin zu 10%. Sie ist die Ehefrau von H1 G2, der bis Mitte des Jahres 2010 gemeinsam mit R1 S1 Aktieninhaber und Vorstand der G1 Versicherung AG war. H1 G2 und R1 S1 waren in beliebiger und wechselnder Gestaltung Geschäftsführer der übrigen Gesellschaften der Firmengruppe. Neben der Beklagten waren neben weiteren natürlichen und juristischen Personen auch H1 G2 zu 10%, R1 S1 zu 4% und W1 R2 zu 10% Gesellschafter der Klägerin. 7 Im Jahr 1999 unterzeichnete die Beklagte ein als "Anstellungsvertrag" bezeichnetes Dokument, wonach sie bei der Klägerin als kaufmännische Angestellte zum Dienstantritt 01.03.1999 angestellt wird. Die Vergütung sollte 3.950,00 DM betragen. Ein Arbeitsort wurde nicht festgelegt. Die Vereinbarung war von der Beklagten und für die Klägerin durch den damals alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer R1 S1 und durch den Minderheitsgesellschafter, aber nicht vertretungsberechtigten W1 R2 unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag vom 22.02.1999 (Bl. 67 ff. d.A.) Bezug genommen. 8 Am selben Tag unterzeichneten die genannten Beteiligten eine Anlage zum Anstellungsvertrag, die die Zahlung einer freiwilligen monatlichen Leistungszulage i.H.v. 900,00 DM vorsah, deren Zahlung davon abhängig sein sollte, dass die Beklagte im Sinne des Unternehmens loyal und leistungsbezogen tätig sei. 9 Ebenfalls am 22.02.1999 unterschrieben dieselben Personen als Anlage zum Anstellungsvertrag eine Dienstwagenvereinbarung, wonach die Beklagte ein Kfz der Marke Renault auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit wird auf die Vereinbarung (Bl. 75 ff. d.A.) verwiesen. 10 In der Folgezeit wurden Vereinbarungen über den Austausch des zur Verfügung gestellten PKWs getroffen sowie mit Wirkung vom 01.06.2002 eine Erhöhung des Gehalts auf 3.000,00 € sowie eine monatliche Zulage von 500,00 € vereinbart. 11 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Vergangenheit entgegen dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung keinerlei Arbeitsleistungen erbracht, was von Anfang an auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Denn Hintergrund und Motivation der Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung sei es offenbar gewesen, der Beklagten zu ihren Lasten eine "Versorgung" ohne Gegenleistung zu gewähren. Hierfür spreche, dass die Beklagte bereits zuvor mit Vertrag vom 01.07.1984 bei der O1 Vertriebsgesellschaft mbH angestellt gewesen sei, das Vertragsverhältnis aber mit Aufhebungsvertrag vom 05.02.1999 zum 28.02.1999 beendet worden sei. Da zu keinem Zeitpunkt ein wirksamer Arbeitsvertrag bestanden habe, der Rechtsgrundlage für die von ihr erbrachten Zahlungen seien könnte, stünden ihr gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 826 und 280 BGB, zumindest aber Bereicherungsansprüche zu. Denn sie habe an die Beklagte Zahlungen in der geltend gemachten Höhe erbracht habe, obwohl diese selbst zu keinem Zeitpunkt Leistungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbracht habe, was auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr liege ein kollusives Zusammenwirken zu ihren Lasten vor, um sich einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen, so dass der abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nicht sei. Ein faktisches Arbeitsverhältnis liege nicht vor, da das fehlerhaft begründete Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in Vollzug gesetzt worden sei. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien auch nicht aufgrund der im Aufhebungsvertrag vom 15.02.2008 niedergelegten vereinbarten Ausgleichsklausel ausgeschlossen, da diese ebenso sittenwidrig wie der Arbeitsvertrag selbst sei. 12 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei, weil eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliege. Die Tatsache, dass sie von der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens ausgehe, stehe dem nicht entgegen, weil § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertrages voraussetze. Zumindest folge die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts daraus, dass sie Ansprüche geltend mache, die ihren Ursprung in dem Arbeitsverhältnis hätten. Denn die Voraussetzung "aus dem Arbeitsverhältnis" ist weit auszulegen, so dass auch der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundloser Leistungen darunter falle. Darüber hinaus sei das Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG zuständig, da sie Ansprüche geltend mache, die ihren Ausgangspunkt in den Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses hätten und diese Norm eine umfassende Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für alle denkbaren Rechtsstreitigkeiten von den Arbeitsvertragsparteien begründe. Das Arbeitsgericht sei zumindest nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG zuständig, da eine Streitigkeit aus einer unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vorliege, worauf keine überzogene Anforderung zu stellen sei. Vorliegend sei die unerlaubte Handlung der Beklagten gerade darauf gerichtet, den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses vorzuspiegeln, um sich auf ihre Kosten zu bereichern. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklage zu verurteilen, an sie 529.037,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.12.2010 zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bestreitet das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des kollusiven Zusammenwirkens und trägt vor, dass sie entsprechend dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarungen für die Klägerin tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht habe. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche jedenfalls aufgrund der Ausgleichsklausel in dem Aufhebungsvertrag ausgeschlossen, zumindest jedoch verjährt seien. 18 Die Beklagte hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei, da selbst nach dem - bestrittenen - Vorbringen der Klägerin und der Annahme der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vorliege. 19 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2011 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Münster verwiesen, nachdem es die Parteien im Kammertermin vom 22.07.2011 auf Bedenken gegen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Zulässigkeit des Rechtsweges der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich sei, der gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO vom Kläger durch den Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung bestimmt werde. Vorliegend stütze die Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche ausdrücklich darauf, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, was die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe. Da das schlüssige Vorbringen der Klägerin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geradezu ausschließe, sei bereits nach ihrem Vorbringen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten sei für die Bestimmung des Rechtsweges nicht von Bedeutung, da der Streitgegenstand von der klagenden Partei bestimmt werde. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Bezug genommen. 21 Gegen den am 02.11.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 16.11.2011 22 sofortige Beschwerde 23 eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 16.12.2011 nicht abgeholfen hat. 24 Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte vor, dass eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis auch dann vorliege, wenn eine Partei behauptet, dass zwar ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, das Weisungsrecht aber nicht ausgeübt worden sei. Dieser Fall liege vorliegend vor, weil die Klägerin stets selbst vorgetragen habe, dass die Parteien zunächst einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten, sie dann aber aufgrund einer "geheimen" Abrede zwischen ihrem damaligen Geschäftsführer und der Klägerin auf die Ausübung des Weisungsrechts verzichtet habe, weshalb sie dann auch keine Arbeitsleistung für die ihr zugesagte Vergütung zu erbringen gehabt habe. Die von der Klägerin behauptete "geheime" Abrede, mit der eine von dem schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrag abweichende mündliche Vereinbarung getroffen worden sein solle, setze logischerweise voraus, dass zunächst ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, da nur in diesem Fall eine Abweichung davon aufgrund der behaupteten "geheimen" Abrede möglich sei. Da bereits aus dem Vorbringen der Klägerin folge, dass zunächst ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, liege eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vor. Da die Parteien entsprechend ihrem übereinstimmenden Vortrag einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten, ist dieser ungeachtet der bestrittenen "geheimen" Abrede auch als ein solcher einzuordnen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zu Unrecht vortrage, dass das Arbeitsverhältnis nur einseitig von ihr als Arbeitgeberin erfüllt worden sei. Denn selbst eine solche Fallgestaltung stünde der Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Dies gelte umso mehr, als das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 12.05.2011 jedenfalls teilweise zugestanden habe, dass sie tatsächliche Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht habe, die diese lediglich zu Unrecht nicht als solche aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung qualifiziere. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch verkannt, dass auch nach dem Vorbringen der Klägerin, wonach sie sich durch den Abschluss des in Streit stehenden Arbeitsvertrages neben sonstigen finanziellen Vorteilen, insbesondere eine Versorgung in der gesetzlichen Sozialversicherung habe verschaffen wollen, sodass die Annahme eines Scheingeschäfts ausscheide. Denn ein wirksamer Versicherungsschutz in der gesetzlichen Sozialversicherung sei nur bei einem wirksam vereinbarten Arbeitsvertrag zu erreichen. 25 Der Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2011 zu der sofortigen Beschwerde der Beklagten auf ihr Vorbringen zu der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten im Schriftsatz vom 09.ß8.2011 unter Hinweis darauf Bezug genommen, dass das Arbeitsgericht ihre Ausführungen nicht gewürdigt habe. 26 Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 27 II 28 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Denn das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist. 29 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. 30 Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit liegt unzweifelhaft vor. Ebenso unzweifelhaft ist die Klägerin eine Arbeitgeberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG . 31 Nach dem Wortlaut des schriftlich abgeschlossenen Vertrages, der ausdrücklich als "Arbeitsvertrag" zwischen den Parteien bezeichnet worden ist, ist die Beklagte auch Arbeitnehmerin der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, sodass ausgehend Wortlaut des schriftlich abgeschlossenen "Arbeitsvertrages" ein Rechtsstreit zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages vorliegt und damit der Rechtsweg zu dem Arbeitsgerichten bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet ist. Streitig zwischen den Parteien ist allein die Frage, ob die Beklagte entgegen dem Wortlaut des schriftlich abgeschlossenen "Arbeitsvertrages" deswegen keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG gewesen ist, weil dieser Vertrag nach dem Vorbringen der Klägerin aufgrund der zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Geschäftsführer erzielten Einigung gerade nicht auf den für den Bestand des Arbeitsverhältnisses wesentlichen Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung, sondern ausschließlich zum Zwecke der Erschleichung der Vergütung und der Sozialversicherung abgeschlossen worden und die Erbringung einer Arbeitsleistung aufgrund dieses schriftlichen Vertrages entgegen seinem Wortlaut von dem am Vertragsabschluss Beteiligten zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sein soll. 32 Das Arbeitsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Klägerin sich selbst ausdrücklich darauf beruft, dass zwischen den Parteien kein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden ist und auch nicht begründet werden sollte, sodass ihr wegen der anfänglichen Nichtigkeit des schriftlich abgeschlossenen "Arbeitsvertrages" Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 826, 280 BGB sowie Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB zustünden. Richtig ist auch, dass die Begründetheit der Zahlungsklage nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin die Nichtigkeit des abgeschlossenen schriftlichen "Arbeitsvertrages" zwingend voraussetzt. Gleichwohl ist auch nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin, das für die Bestimmung des Streitgegenstandes und damit auch für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten maßgeblich ist, davon auszugehen, dass eine Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegt und deshalb bereits aus diesem Grunde der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, worauf beide Parteien zu Recht hinweisen. 33 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, begründet § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (vgl. BAG, Beschl. v. 15.03.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653; Beschl. v. 23.08.2001 - 5 AZB 11/01, NZA 2002, 230). Dementsprechend besteht auch weitgehend Einigkeit darüber, dass das Merkmal "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG weit auszulegen ist. Denn § 3 ArbGG will verhindern, dass über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen. Durch eine übereinstimmende Zuständigkeit und eine einheitliche Verfahrensordnung sollen übereinstimmende Ergebnisse gewährleistet werden. (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.09.2010 - GmS - OGB 1/09, DB 2010, 2722; BAG, Beschl. v. 29.03.2000 – 5 AZB 69/99, juris; LAG München, Beschl. v. 19.01.2008 – 11 Ta 356/07, juris). Davon ausgehend besteht auch weitgehend Einigkeit darüber, dass das Vorliegen einer Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG jedenfalls grundsätzlich zwar einen Vertragsabschluss, jedoch keine Wirksamkeit des Arbeitsvertrages voraussetzt, sodass eine Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" auch bei Nichtigkeit des abgeschlossenen Arbeitsvertrages vorliegen kann (vgl. BAG, Beschl. v. 10.05.2000 – 5 AZB 3/00, juris; Urt. v. 14.12.1988 - 5 AZR 759/87, juris; Matthes/Schlewing in Germelmann/Matthes/Prütting, § 2 ArbGG Rdnr. 53, 7. Aufl., 2009; Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechts-Kommentar, 5. Aufl., 2012, § 2 ArbGG Rdnr. 69; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2012 = ErfK/Koch § 2 ArbGG Rdnr. 15). 34 Vorliegend macht die Klägerin Rückzahlung der Arbeitsvergütung geltend, die sie nach eigenem Vorbringen im Vertrauen auf die Wirksamkeit des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages gezahlt hat. Sie beruft sich zwar darauf, dass der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag von Anfang an nichtig war. Dies ändert aber nichts daran, dass Klägerin die streitgegenständlichen Zahlungen nach eigenem Vorbringen gerade zum Zwecke der Erfüllung der angenommenen Ansprüche aus dem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag erbracht hat, dessen beiderseitige Vollziehung und Wirksamkeit, die den Schwerpunkt des Rechtsstreits bildet, zwischen den Parteien streitig ist. Es liegt daher auch nach dem Vorbringen der Klägerin eine Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" vor, da sie Rückzahlung der Vergütung verlangt, die sie als Arbeitgeberin der Klägerin in der Annahme des Bestehens eines wirksamen Arbeitsverhältnisses erbracht hat (vgl. auch BAG, Beschl. v. 28.10.1997 – 9 AZB 34/97, NZA 1998, 165). Da somit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits nach den Behauptungen und der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht eröffnet ist, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der schriftliche Arbeitsvertrag entsprechend der Ansicht der Klägerin tatsächlich nichtig ist. Aus alldem folgt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. a ArbGG eröffnet ist, sodass offen bleiben kann, ob entsprechend der Ansicht der Klägerin auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b bzw. d erfüllt sind. 35 III 36 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 37 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor. 38 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungs-Verfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.