OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 291/12

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0801.5SA291.12.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.01.2012 – 3 Ca 4343/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Sachgrundbefristung für die Zeit vom 30.09.2011 bis zum 30.09.2012 basierend auf einer Änderungsvereinbarung vom 22./26.09.2011. 3 Der Kläger ist seit dem 1.8.1998 bei der Beklagten befristet beschäftigt. Er ist tätig als Angestellter im Bürodienst (mittlerer Dienst, Fachbereich 5). Sein Verdienst beträgt 1.200 € brutto. Der Kläger ist in Teilzeit tätig auf Basis von 19,5 h pro Woche. 4 Er ist mit einem GdB von 70 schwerbehindert. 5 Seit dem 3.8.1990 war Sachgrund für die Befristungen die „Beurlaubung von Frau S1". Die Mitarbeiterin war in der Zeit vom 29.4.1996 bis zum 30.9.2011 beurlaubt. Sie war ursprünglich in Vollzeit eingestellt worden. Die Aufgaben der Mitarbeiterin S1 bestanden aus Bürosachbearbeitungs- und Unterstützungstätigkeiten. Sie leistete alle im Fachbereich anfallenden Erfassungs-, Bürobearbeitungs- und Unterstützungsaufgaben im Bereich der gesetzlichen Chemikalien- und Biozidzulassungsverfahren. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Aufgaben: 6 · Erfassung von Unterlagen und Dokumenten für verschiedene Meetings, die auf europäischer Ebene organisiert werden. Organisation und Verteilung der Dokumente an Behörden, Organisationen und Experten. 7 · Erstellung und Formatierung von Texten und Berichten nach Vorgabe 8 · Unterstützung der Sachbearbeitung 9 · Verwaltung von Anträgen, Anfragen, Zwischen/Eingangsmeldungen 10 · Organisation von Veranstaltungen (Adressenlisten, Teilnehmertabellen, Serienbriefe erstellen etc.) 11 · Weitergabe von Bedarfsmeldungen im Beschaffungswesen. 12 Die Befristungen des Klägers wurden jeweils um ein Jahr verlängert. In der Zeit ihrer Beurlaubung vertrat der Kläger die Mitarbeiterin S1 mit 19,5 h, die Mitarbeiterin S2 vertrat diese mit 5 h, die Mitarbeiterin M1 mit 9,5 h, die Mitarbeiterin P1 mit 5 h. 13 Nach der Rückkehr der Mitarbeiterin S1 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut für den Zeitraum 30.09.2011 bis 30.09.2012 befristet. Als sachlicher Grund wurden „Teilzeitbeschäftigung und Vertretung von Frau S1" im Änderungsvertrag genannt. Mit dieser war nach ihrer Rückkehr eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 15,6 h bis zum 30.9.2012 vereinbart worden. Die Vertretung durch die anderen drei Mitarbeiterinnen S2, M1, P1 war damit nicht mehr erforderlich. 14 Der Fachbereich fünf hat vier Untergruppen: 15 - Gruppe 5.1: REACH Helpdesk, Chemikalienprüfung 16 - Gruppe 5.2: Chemikalienbewertung und Risikomanagement ChemG 17 - Gruppe 5.3: Zulassungsverfahren Biozide 18 - Gruppe 5.4: Chemikalienrecht, Verfahrensfragen. 19 Die für Fachbereich 5 wesentlichen Tätigkeiten des mittleren Dienstes in den Gruppen 5.1, 5.2 und 5.3 sind: 20 1. Erfassung von Unterlagen und Dokumenten für verschiedene Meetings, die auf europäischer Ebene organisiert werden. Organisation und Verteilung der Dokumente an Behörden, Organisationseinheiten und Experten 21 2. Bürosachbearbeitung: Pflege und Formatierung von Texten und Berichten, z. B. Schreiben an Externe 22 3. Unterstützung der Sachbearbeitung 23 4. Verwaltung von Anfragen, Anträgen, Zwischen/Eingangmeldungen 24 5. Unterstützung bei Veranstaltungen, insbesondere Erstellung von Adressenlisten, Teilnehmertabellen, Zwischenmeldungen, Zahlungsbedingungen, Bereitstellung von Informationsmaterialien, Serienbrieferstellung 25 6. Koordinierung des Beschaffungswesens per MACHweb 26 Der Kläger ist in der Gruppe 5.2 eingesetzt, die Mitarbeiterin S1 in Gruppe 5.3. 27 Der Fachbereich 5.3 existierte zu der Zeit als der Kläger als Vertreter für die Mitarbeiterin S1 eingestellt wurde, so noch nicht. 28 Mit seiner am 17.10.2011 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 07.11.2011 zugegangen, Klage wandte sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses durch Änderungsvertrag für die Zeit vom 30.09.2011 bis zum 30.09.2012. 29 Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die letzte Befristung sei unwirksam, da sich seine Tätigkeit als eine nicht mehr zu billigende Dauervertretung darstelle, auch wenn diesen jeweils ein Sachgrund zugrunde gelegen habe. Diese habe sich so verfestigt, dass es sich um einen eigenen Arbeitsbereich handele und nicht mehr im eine Vertretung im eigentlichen Sinn. Sämtliche Unterfachbereich des Fachbereichs 5 hätte unterschiedlichen Aufgabenbereiche, so dass durch den Einsatz des Klägers in Unterabteilung 5.2 und den der Frau S1 in 5.3 keine Vertretung mehr gegeben sei, sondern der Kläger einen eigenen Arbeitsbereich habe. Auch seine Vertretung von der Tätigkeit her nicht gegeben, da der Kläger in den Arbeitsbereichen 1,2 und 3 zu 50% tätig sei und im Arbeitsbereich 5 zu 50%, während Frau S1 nur in den Bereichen 1,2 und 3 tätig sei. Der Sachgrund sei lediglich aufgrund seiner Schwerbehinderung vorgeschoben worden. 30 Der Kläger hat beantragt, 31 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung vom 30.09.2012 beendet ist sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30.09.2012 hinaus fortbesteht. 32 Die Beklagte hat beantragt, 33 die Klage abzuweisen 34 Sie hat die Ansicht vertreten, die der Mitarbeiterin S1 und dem Kläger übertragenen Arbeiten seien identisch und damit vertretungsfähig. Es handele sich um administrative Tätigkeiten im mittleren Dienst, die unabhängig von der Art des Stoffes (Chemikalie oder Biozid) und damit den operativen Gruppen des Fachbereichs 5 (Gruppe 5.1, 5.2, 5.3) anfallen würden. 35 Die hat behauptet, dass auch die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten mit denen der Mitarbeiterin S1 wegen der Reduzierung der Arbeitszeit zeitweilig nicht wahrgenommenen Aufgaben identisch seien. Im Einzelnen erfolge die Vertretung durch den Kläger bei den folgenden Tätigkeiten: 36 · Erfassung von Unterlagen und Dokumenten für verschiedene Meetings, die auf europäischer Ebene organisiert werden. Organisation und Verteilung der Dokumente an Behörden, Organisationen und Experten. 37 · Erstellung und Formatierung von Texten und Berichten nach Vorgabe 38 · Unterstützung der Sachbearbeitung 39 · Verwaltung von Anträgen, Anfragen, Zwischen/Eingangsmeldungen 40 · Organisation von Veranstaltungen (Adressenlisten, Teilnehmertabellen, Serienbriefe erstellen etc.) 41 · Weitergabe von Bedarfsmeldungen im Beschaffungswesen 42 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. 43 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, da sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liege vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt werde. Der Grund für die Befristung liege in den Fällen der Vertretung darin, dass der Arbeitgeber bereits in einem Arbeitsverhältnis zu dem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter stehe und mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechne. Deshalb bestehe für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. 44 Es handele sich um einen Fall der unmittelbaren Vertretung, da der Kläger unmittelbar mit den Aufgaben betraut worden sei, die in den Aufgabenbereich der Mitarbeiterin S1 fielen. 45 Den Vortrag der Beklagten, in welchem Umfang die Mitarbeiterin S1 im Fachbereich 5 vor ihrer Beurlaubung eingesetzt war, habe der Kläger nicht konkret bestritten, ebenso, dass die Vertretung durch ihn bezogen auf die auszuübenden Tätigkeiten identisch gewesen sei. 46 Dass es sich bei der Gruppe 5.2 (Chemikalien, Gruppe des Klägers) und 5.3 (Biozide, Gruppe der Mitarbeiterin S1) um völlig verschiedene Aufgabenbereiche handele könne dahin stehen, da nach dem nicht weiter bestrittenen Vortrag der Beklagten die Tätigkeiten des Kläger und der Mitarbeiterin S1 in diesen Untergruppen identisch seien. Es handele sich jeweils um administrative Hilfstätigkeiten, die unabhängig von der Art des Stoffes in allen operativen Gruppen des Fachbereiches 5 in gleichem Maße anfalle. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegen getreten. 47 Gegen das ihm am 07.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 04.04.2012 begründet. 48 Er ist der Ansicht, die Annahme des Arbeitsgerichtes, wonach der Kläger die Mitarbeiterin S1 unmittelbar vertrete, sei fehlerhaft. Er verweist auf seine Schriftsätze vom 14.10.2011 und 23.12.2011, in denen der Tätigkeitsbereich bereits beschrieben worden sei, weshalb sich ein nochmaliges Bestreiten auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 04.01.2012 erübrigt habe. So habe er dargelegt, dass er zwar in den Bereichen 1, 2 und 3 der vorgelegten Liste der Beklagten tätig gewesen sei, jedoch in einem anderen Fachbereich, diese Fachbereiche in keinster Weise identisch seien und daher eine Vertretung tatsächlich nicht möglich sei, da die Tätigkeiten nicht ohne Einarbeitung übernehmbar seien. Es sei daher eine Beweisaufnahme durchzuführen. 49 Der Kläger beantragt, 50 Das Urteil des ArbG Dortmund vom 26.01.2012 (3 Ca 4343/11) abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung vom 30.09.2012 beendet ist sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30.09.2012 hinaus fortbesteht. 51 Die Beklagte beantragt, 52 Die Berufung zurückzuweisen. 53 Sie vertritt die Auffassung, der Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger und Frau S1 erledigten Aufgaben sei korrekt als unstreitig erfasst, nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 17.01.2012 selbst bestätigt hat, dass er zu 50 Tätigkeiten der Berieche 1, 2 und 3 ausübe, zu 50% im Bereich 5 und Frau S1 zu 100% die Bereiche 1, 2 und 3. Einer Beweisaufnahme habe es nicht bedurft. Auch sei die Auffassung des Klägers, dass eine Vertretung nur dann gegeben sei, wenn dem Vertreter genau die Tätigkeit übertragen worden sei, die ansonsten der Vertretene ausüben würde, rechtsfehlerhaft. 54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 55 Entscheidungsgründe: 56 I. 57 Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. 58 II. 59 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen. 60 Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für die zuletzt vorgenommene Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). 61 Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass: 62 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes setzt der Sachgrund der Vertretung nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die bislang von ihr ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Neuverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten zugewiesen, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, besteht der im Rahmen des § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit nicht seine bisherigen Tätigkeiten, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Übertragung tatsächlich und rechtlich möglich wäre, da nur dann sichergestellt ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweisen Fehlen des zu vertretenden Arbeitnehmers und dem befristeten Arbeitsvertrag besteht. Daher muss im Fall einer Vergütungsordnung die Tätigkeit des Vertretenen derjenigen des Vertretenden entsprechen. Ausserdem ist erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten, etwa durch eine Angabe im Arbeitsvertrag, erkennbar gedanklich zuordnet. BAG, Urt. v. 12.01.2011, 7 AZR 194/09, NZA 2011, 507) 63 Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig gegeben. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sowohl der Kläger als auch Frau S1 dem mittleren Dienst zugehörig sind und zu den vom mittleren Dienst im Fachbereich 5 zu erledigenden Arbeiten die unter den Punkten 1 – 6 aufgeführten Punkte gem. dem Schriftsatz vom 04.01.2012, die im Tatbestand aufgeführt sind, gehören. Der Kläger hat dem Umstand, dass die unter den Punkten 1 – 6 aufgeführten Tätigkeiten zu den vom mittleren Dienst im Fachbereich 5 zu erledigenden Arbeiten zählen nicht widersprochen, sondern im Schriftsatz vom 17.01.2012 selbst darauf verwiesen, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die sowohl von ihm als auch von Frau S1 ausgeübt werden. Er hat lediglich darauf verwiesen, dass der Zeitanteil der einzelnen Tätigkeiten seiner Meinung nach anders zu gewichten ist und bei Frau S1 zu 100 % Tätigkeiten der Punkte 1 – 3 angesetzt, bei sich selbst nur 50% und zu 50% Tätigkeiten zu Punkt 5 der Aufzählung. 64 Wenn aber alle Tätigkeiten grundsätzlich zu denen gehören, die von Mitarbeitern des mittleren Dienstes erledigt werden, so können der Mitarbeiterin S1 auch alle diese Tätigkeiten gem. § 106 GewO im Wege des Direktionsrechtes übertragen werden. Das arbeitsvertragliche Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen einseitig zu bestimmen, soweit diese im Vertrag nicht anderweitig geregelt sind. Sein Umfang bestimmt sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Es kann einzelvertraglich oder durch eine tarifliche Regelung erweitert oder beschränkt werden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (BAG 24. April 1996 - 4 AZR 976/94 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17, zu II 1 der Gründe mwN; 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14, zu II 1 der Gründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst deshalb auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt worden ist. Danach können dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. (BAG Urt. v. 21.11.2002, 6 AZR 82/01, DB 2003, 1630; BAG Urt. v. 27.05.2004, 6 AZR 192/03, EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht Nr. 56) 65 Damit steht aber nach dem unstreitigen Sachverhalt fest, dass beide Mitarbeiter, sowohl der Kläger als auch Frau S1, Tätigkeiten ausüben, die jedem von ihren in ihrer ganzen Breite dem Grunde nach übertragen werden können. Von daher ist es ohne Bedeutung, welche Einzeltätigkeiten genau jeder von ihnen zu welchem Prozentanteil erbringt, wenn jedenfalls die von ihnen erbrachten Tätigkeiten Teilmenge der von einem Beschäftigten des mittleren Dienstes üblicherweise zu erbringenden Tätigkeiten sind. 66 Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn etwa aufgrund einer besonderen Spezialisierung der einzelnen Unterbereiche des Fachbereiches 5 dem rechtlichen Dürfen eine Unmöglichkeit im Tatsächlichen entgegensteht. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, dass es für einen Einsatz der Frau S1 im Fachbereich 5.2 einer Einarbeitung bedürfe. 67 Dies steht einer Übertragbarkeit der Tätigkeit aber nicht entgegen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Übertragbarkeit nicht mit der Vergleichbarkeit im Rahmen einer vorzunehmenden Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung gleichzusetzen ist. Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung geht es um die Frage der Zumutbarkeit einer Einarbeitung eines Mitarbeiters vor dem Primat der kurzfristigen Substituierbarkeit von Arbeitskraft, wenn zwei Arbeitnehmer um einen Arbeitsplatz konkurrieren. Im Fall der Rückkehr einer langfristig freigestellten Arbeitnehmerin wie Frau S1 stellt sich diese Frage nicht, vielmehr ist der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Bindung verpflichtet, die Arbeitnehmerin in ihrem vertraglichen Tätigkeitsfeld einzusetzen, diese aber auch verpflichtet, die vertragliche Tätigkeit in ihrer ganzen Breite zu erbringen. Dass dieses bei langjähriger Abwesenheit vom Arbeitsplatz in Zeiten des erheblichen technischen Wandels sich ständig ändernder Arbeitsplätze auch mit Einarbeitungsproblemen behaftet ist, ist sozusagen systemimmanent. Der vorliegende Fall macht dies deutlich. Unstreitig beruhten sämtliche Vertretungen des Klägers bis auf das zuerst abgeschlossene Vertragsverhältnis auf der Vertretung der Frau S1; unstreitig bestand auch der Unterbereich 5.3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Vertretung der Frau S1 so noch nicht. Wenn daher Frau S1 nach Wiederaufnahme der Tätigkeit in Teilzeit bis zur Rückführung des Arbeitsverhältnisses zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis zunächst in der Untergruppe 5.3 eingesetzt wird, dort aber Tätigkeiten ausübt, die dem Grunde nach auch in der Untergruppe 5.1 und 5.2 anfallen, so steht dies einer Vertretungstätigkeit nicht entgegen, da die Übernahme der Tätigkeiten des Klägers in der Untergruppe 5.2 ihr jederzeit übertragen werden könnten und sie diese auch übernehmen müsste. 68 Dass es hierzu gegebenenfalls einer Einarbeitung bedarf, da dort ein eigener Gruppenleiter mit ggf. anderer Arbeitsweise arbeitet und sich diese Untergruppe fachlich mit anderen Stoffen befasst steht dem von der zu erledigenden Tätigkeit her nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich nicht um Sachbearbeitertätigkeit, die Fachwissen bezüglich der zu behandelnden Materie erfordert, sondern um den eigentlichen Sachbearbeitern zuarbeitende Tätigkeiten. Eine Austauschbarkeit ist dem Grunde nach gegeben. 69 b) Soweit das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen ist, dass die letzte Befristung als rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung angesehen werden könnte, ist auch dem nicht zu folgen. 70 In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 (783/10, Pressemitteilung 54/12, die Gründe liegen noch nicht vor) im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH vom 26. Januar 2012 (- 586/10 -, juris ) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, wie schon vorher der EuGH, dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfes der Annahme eines Sachgrundes der Vertretung nicht entgegensteht, sondern an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung uneingeschränkt festgehalten werden kann. Allerdings könne unter besonderen Umständen die Befristung im Einzelfall trotz Vorliegens eines sachlichen Grundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unwirksam sein. Dies entspreche den sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs. An einen solchen nur ausnahmsweise anzunehmenden Rechtsmissbrauch seien hohe Anforderungen zu stellen. Es seien dabei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber abgeschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen. (BAG, Urt. v. 18.07.2012, wie vor) 71 Nach diesen Grundsätzen war die zuletzt vereinbarte Befristung nicht rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er über einen sehr langen Zeitraum mit jeweils jährlicher Stückelung befristet beschäftigt worden ist. Diese lange Dauer ist aber den im öffentlichen Dienst bestehenden großzügigen Freistellungsmöglichkeiten im Fall der Betreuung minderjähriger Kinder geschuldet. Der Kläger ist vorliegend auch nicht, im Gegensatz zu dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall als eine Art Daueraushilfe für jedweden anfallenden Vertretungsfall eingesetzt worden, sondern für die konkrete Vertretung einer bestimmten Arbeitnehmerin, bei der zwar damit gerechnet werden konnte, dass sie mehrere Jahre ausfallen würde, nicht aber für wie lange und mit dem jederzeitigen Recht, nach Ablauf einer weiteren Freistellung die Weiterbeschäftigung auf ihrem Arbeitsplatz zu verlangen. 72 Diese Stelle sodann für die gesamte Zeit der Vertretung durch einen bestimmten Arbeitnehmer vertreten zu lassen, liegt sicherlich zum einen im Interesse der Beklagten, die nicht immer neue Mitarbeiter für den Fachbereich einarbeiten muss, letztlich aber auch in dem des Klägers, der so auf eine längerfristige Tätigkeit in seinem Lebenslauf verweisen kann. Die Alternative, die Stelle der Frau S1 dauerhaft mit einem Arbeitnehmer zu besetzen, kann von der Arbeitgeberin, die letztlich bestimmt, mit wie viel Personal sie die von ihr zu erbringenden Arbeiten erledigt, nicht verlangt werden. Letztlich würde dies auch dazu führen, dass bei Rückkehr der vertretenen Person ein Arbeitnehmer zu kündigen wäre, somit jedenfalls auch ein Arbeitnehmer seines Arbeitsplatzes verlustig. 73 Jedenfalls ist die dauerhafte Vertretung einer Person kein Indiz für das eigentliche Vorhandensein eines Mehrbedarfs an Personal, welcher durch Befristungen mit einer „stillen Personalreserve" unter Umgehung bestandsrechtlicher Vorschriften abgedeckt wird. 74 c) Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, der Sachgrund werde lediglich aufgrund seiner Schwerbehinderung vorgeschoben, sind hierfür Anhaltspunkte nicht ersichtlich, der Kläger hat dieses auch nur pauschal behauptet und keine Sachverhalte vorgetragen, die eine Subsumtion unter eine Norm ermöglichen würden. 75 Die Berufung war daher zurückzuweisen. 76 III. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 78 IV. 79 Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Letztlich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.