Urteil
14 Sa 1711/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Betriebsrat vorher nicht ordnungsgemäß nach §102 Abs.1 BetrVG angehört wurde.
• Die Verwertung auf dem dienstlichen Rechner gefundener Chatprotokolle ist nicht generell unzulässig; bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts und Berücksichtigung datenschutzrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Belange kann ihre Nutzung prozessual zulässig sein.
• Der Verkauf rechtswidrig erlangter Betriebsware begründet typischerweise einen wichtigen Grund i.S.v. §626 Abs.1 BGB und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
• Die Beweiswürdigung hinsichtlich digitaler Beweismittel richtet sich nach den allgemeinen Regeln; Manipulationsmöglichkeiten müssen berücksichtigt, aber nicht in jedem Fall angenommen werden.
• Die Kündigung vom 13.03.2009 war wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam; die Kündigung vom 20.03.2009 war wirksam, weil Betriebsrat ordnungsgemäß angehört und ein wichtiger Grund vorlag.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wirksam bei Verkauf unredlich beschaffter Ware; Chatprotokolle als Beweismittel verwertbar • Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Betriebsrat vorher nicht ordnungsgemäß nach §102 Abs.1 BetrVG angehört wurde. • Die Verwertung auf dem dienstlichen Rechner gefundener Chatprotokolle ist nicht generell unzulässig; bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts und Berücksichtigung datenschutzrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Belange kann ihre Nutzung prozessual zulässig sein. • Der Verkauf rechtswidrig erlangter Betriebsware begründet typischerweise einen wichtigen Grund i.S.v. §626 Abs.1 BGB und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. • Die Beweiswürdigung hinsichtlich digitaler Beweismittel richtet sich nach den allgemeinen Regeln; Manipulationsmöglichkeiten müssen berücksichtigt, aber nicht in jedem Fall angenommen werden. • Die Kündigung vom 13.03.2009 war wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam; die Kündigung vom 20.03.2009 war wirksam, weil Betriebsrat ordnungsgemäß angehört und ein wichtiger Grund vorlag. Der Kläger, seit 1989 als Netzwerkingenieur beschäftigt, erhielt am 13. und 20. März 2009 jeweils außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen wegen des Verdachts, er habe Rainshower-Armaturen über eBay und Produkte an Kollegen unter dem Mitarbeiterpreis verkauft. Die Beklagte stützte sich auf Zeugenaussagen, Fehlbestände im Lager und Chatprotokolle von Skype, die auf einem vom Kläger genutzten Rechner gefunden wurden. Der Betriebsrat wurde jedenfalls zur Kündigung vom 13. März nicht ordnungsgemäß gehört; zum 20. März 2009 erfolgte eine Anhörung, in der es um den Verkauf von zwei Rainshower-Armaturen ging. Die Parteien stritten über Echtheit und Verwertbarkeit der Chatprotokolle sowie über die Frage, ob die Verkaufsware rechtmäßig beschafft war. Das Arbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam; das LAG hob das für den 20. März auf und erklärte diese Kündigung für wirksam. • Betriebsratsanhörung: Nach §102 Abs.1 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung inhaltlich ausreichend informiert werden; mangels nachgewiesener ordnungsgemäßer Anhörung war die Kündigung vom 13.03.2009 unwirksam. • Anhörung zum 20.03.2009: Der Betriebsratsvorsitzende war vorab über die relevanten Umstände informiert; das schriftliche Anhörungsschreiben vom 17.03.2009 und die mündliche Rückmeldung genügten der Mitteilungspflicht, soweit es um die Tatkündigung bezüglich der Rainshower-Armaturen ging. • Wichtiger Grund nach §626 Abs.1 BGB: Eigentums- bzw. Vermögensdelikte des Arbeitnehmers oder ähnlich schwerwiegende Verstöße (Vertrauensbruch) können eine fristlose Kündigung rechtfertigen; der Verkauf einer rechtswidrig erlangten Armatur ist typischerweise geeignet. • Beweiswert der Chatprotokolle: Die Chats wurden auf dem dem Kläger zugeordneten Windows-Benutzerprofil gefunden; technische Spurensicherung (Images, HASH) und zeitliche Zuordnung sprechen gegen nachträgliche Manipulation; daher liegen keine ausschließenden rechtlichen Verwertungsverbote vor. • Rechtswidrige Informationsgewinnung und Datenschutz: Weder §206 StGB noch §32 BDSG/§88 TKG oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats führten hier zu einem generellen Verwertungsverbot; eine Abwägung ergab, dass das Interesse an Aufklärung des Verdachts das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt, zumal die Unternehmenskodizes eine eingeschränkte Vertraulichkeit der Dienst-EDV signalisieren. • Fristwahrung §626 Abs.2 BGB: Die Beklagte begann innerhalb der zulässigen Frist zu handeln; etwaige Ermittlungen hoben die Frist teilweise auf, sodass die Kündigungserklärung vom 20.03.2009 rechtzeitig erfolgte. • Kosten und Revision: Das LAG änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.03.2009 endete; die Revision wurde für den Kläger zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Kündigung vom 13.03.2009 ist unwirksam wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung. Die Kündigung vom 20.03.2009 ist wirksam; der Betriebsrat wurde ausreichend über den Tatvorwurf bezüglich der zwei Rainshower-Armaturen informiert und seine Stellungnahme lag vor. Nach überzeugender Beweiswürdigung rechtfertigen die gefundenen Chatprotokolle die Feststellung, dass der Kläger gemeinsam mit dem Ex-Mitarbeiter zumindest eine rechtswidrig erlangte Rainshower-Armatur über den eBay-Account des Ex-Mitarbeiters veräußert hat, was einen schwerwiegenden Vertrauensbruch und damit einen wichtigen Grund nach §626 Abs.1 BGB darstellt. Die Verwertung der auf dem dienstlichen Rechner aufgefundenen Chatprotokolle war im Prozess zulässig, weil keine zwingenden Verwertungsverbote greiften und das Interesse der Beklagten an Aufklärung das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt. Folglich ist das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 20.03.2009 beendet. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt; die Revision wurde dem Kläger zugelassen.