Beschluss
6 Ta 193/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0707.6TA193.12.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.03.2012 – 1 Ca 2948/11 - teilweise abgeändert. Der Streitwert wird für den Vergleich auf 29.362,97 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.03.2012 – 1 Ca 2948/11 - teilweise abgeändert. Der Streitwert wird für den Vergleich auf 29.362,97 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe : I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Kündigungsschutzklage und eines Prozessvergleichs mit den Regelungsgegenständen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung unter Erledigung von Urlaubs- und sonstigen Freistellungsansprüchen, Arbeitsunfähigkeit, Abfindung, Privatnutzung des Firmenwagens, betriebliche Altersversorgung, Rückzahlung Arbeitgeberdarlehen, qualifiziertes Zwischenzeugnis und Endzeugnis, Recht zum vorzeitigen Ausscheiden und Rückgabe von Sachen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich auf 27.104,28 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Diese geht im Hinblick auf die Freistellungsregelung, die Zeugnisregelung und die Regelung zur Privatnutzung des Firmenwagens von einem Streitwert für den Vergleich von 95.185,36 € aus. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist weitgehend unbegründet. 1. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 27.104,28 €. Der Kündigungsschutzantrag ist mit dem Vierteljahresentgelt (3 x 9.034,76 €) nach §42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bewerten. Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, fällt ein besonderer Streitwert nicht an (LAG Hamm 03.02.2003 - 9 Ta 520/02). Hierfür spricht schon § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Fortbestandsantrag zielt zudem regelmäßig nur auf die Verlängerung der Anrufungsfrist (§ 6 KSchG analog) und auf die Vorbereitung einer noch nicht absehbaren Klageerweiterung, ohne schon einen weiteren streitigen Beendigungstatbestand in den Rechtsstreit einzuführen (im Ergebnis in ständiger Rechtsprechung auch LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11.08.2005 - 17 Ta 430/05, 21.12.2006 - 6 Ta 640/06, 30.01.2007 - 6 Ta 4/07, 24.04.2007 - 6 Ta 158/07, 08.05.2007 - 6 Ta 99/07). Mit der Formulierung "zu unveränderten Bedingungen …. fortbesteht" ist ausweislich der Klagebegründung nicht zusätzlich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses zum Streitgegenstand erhoben worden. 2. Der Streitwert für den Prozessvergleich beträgt 29.362,97 €. 2.1. Die Streitwertfestsetzung richtet sich für das Verfahren und den Prozessvergleich nach § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG und nicht nach § 33 RVG (LAG Schleswig-Holstein 29.12.2000 - 3 Ta 90/00; LAG Thüringen 05.03.2003 - 8 Ta 9/2003; LAG Nürnberg 22.10.2009 - 4 Ta 135/09; LAG Nürnberg 08.12.2008 - 4 Ta 148/08; LAG Nürnberg 25.06.2007 - 7 Ta 101/07; LAG Düsseldorf 26.01.2011 - 2 Ta 600/10; LAG Düsseldorf 29.03.2010 - 6 Ta 130/10; LAG Düsseldorf 20.04.2006 - 6 Ta 114/06; LAG Düsseldorf 07.06.2006 - 6 Ta 262/06; LAG Düsseldorf 08.05.2007 - 6 Ta 99/07; LAG Düsseldorf 29.03.2010 - 6 Ta 130/10; LAG Düsseldorf 23.10.1986 - 7 Ta 313/86; LAG Düsseldorf 27.05.2002 - 17 Ta 221/02; LAG Düsseldorf 22.08.2005 - 17 Ta 477/05; LAG Hamm 30.06.2006 - 6 Ta 136/06; LAG Hamm 28.04.2006 - 6 Ta 95/06; LAG Baden-Württemberg 04.04.2005 - 3 Ta 44/05). Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Baden-Württemberg 04.04.2005 - 3 Ta 44/05; LAG Baden-Württemberg 21.02.2006 - 3 Ta 23/06; LAG Schleswig-Holstein 29.12.2000 - 3 Ta 90/00). 2.2. Für die Berechnung des Vergleichswerts und des Vergleichsmehrwerts existiert keine besondere Vorschrift. Daher ist auf den Anspruch und das Recht abzustellen, die Gegenstand des Vergleichs sind. Deren Bewertung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also nach den §§ 39 ff. GKG und § 3 ff. ZPO unter Berücksichtigung von Ermäßigungsvorschriften wie § 42 GKG (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13.A., Rn. 5483). Dabei ist Gegenstand des Vergleichs nicht das, worauf sich die Parteien einigen (Verhandlungsergebnisse/Zugeständnisse), sondern worüber sie gestritten haben (BAG 16.05.2000 - 9 AZR 279/99; OLG Hamm 01.04.1992 - 20 U 283/91; OLG Düsseldorf 09.06.2008 - 24 W 17/08). Der Gegen-stand, aus dessen Wert sich die Einigungsgebühr berechnet, ist also nicht die nach dem Vergleich zu erbringende Leistung, sondern das Rechtsverhältnis, über das der Streit oder die Ungewissheit bestanden hat, die der Vergleich beseitigt (BGH 28.05.1979 - III ZR 89/78; OLG Düsseldorf 09.06.2008 - 24 W 17/08). Der Wert eines Vergleichs bemisst sich daher nach dem Gegenstand, über den sich die Parteien vergleichen, und nicht nach der Leistung, auf die sie sich verständigen (OLG Düsseldorf 12.04.2005 - 24 U 66/04; OLG Frankfurt 09.07.1985 - 5 W 12/85; OLG München 22.02.2000 - 14 W 333/99; OLG Bamberg 23.10.1990 - 2 WF 146/90; OLG Schleswig 27.11.1990 - 9 W 136/90; OLG Hamburg 12.06.1981 - 8 W 155/81; OLG Karlsruhe 30.01.2008 - 4 U 145/07; LAG Düsseldorf 19.02.2008 - 6 Ta 38/08; LAG Düsseldorf 28.12.2007 - 6 Ta 610/07; LAG Köln 12.02.2010 - 7 Ta 363/09; LAG Köln 06.01.2010 - 8 Ta 210/09; LAG Köln 29.03.2007 - 3 Ta 58/07; LAG Hamm 10.12.2009 - 6 Ta 541/09; LAG Hamburg 11.01.2008 - 8 Ta 13/07; LAG Rheinland-Pfalz 21.11.2006 - 6 Ta 212/06; LAG Sachsen-Anhalt 08.12.2004 - 8 Ta 163/04; LAG Baden-Württemberg 23.12.2009 - 5 Ta 158/09; LAG Berlin-Brandenburg 12.03.2009 - 17 Ta (Kost) 6011/09). Eine Bewertung setzt das Vorliegen mindestens der Voraussetzungen einer Einigung i. S. v. Nr. 1000 VV RVG voraus. Es muss also die Mitwirkung bei einem Vertrag vorliegen, durch den - der Streit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, - oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, - oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs beseitigt wird. Über ein Rechtsverhältnis herrscht Streit, wenn die Parteien divergierende Standpunkte zur Sach- oder Rechtslage behaupten (BAG 26.04.2006 - 7 AZR 366/05; Staudinger-Marburger, BGB, § 779 Rn. 22.). Dafür ist nicht erforderlich, dass jede Partei von der Richtigkeit ihrer Prätention überzeugt ist. Es genügt, wenn sie dem Gegner gegenüber ernstlich darauf beharrt. Unerheblich ist auch, ob die Rechtslage objektiv unübersichtlich ist oder ob ein Richter den Streit sofort entscheiden könnte; denn es kommt allein auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien an (Staudinger-Marburger, BGB, § 779 Rn. 22.). Ungewissheit besteht, soweit über das Rechtsverhältnis keine Klarheit herrscht. Das wird subjektiv, vom Standpunkt der Parteien aus, bestimmt. Ungewiss ist danach folglich auch, was nur den Parteien unklar ist (BGH 24.03.1976 - IV ZR 222/74). Für die Ungewissheit genügen dann subjektive Zweifel tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bestand des sogenannten Ausgangsrechtsverhältnisses betreffen, wobei dieser Begriff weit zu fassen ist und insbesondere ein kraft Gesetzes entstandenes Rechtsverhältnis ausreicht (BGH 06.11.1991 - XII ZR 168/90). Neuerdings wird auf die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit und auf die von objektiver Ungewissheit gekennzeichnete Vergleichslage abgestellt (BGH 09.11.2006 - IX ZR 285/03). Streit oder Ungewissheit kann sich auf das gesamte Rechtsverhältnis oder nur einen Teil, auf einzelne Leistungsmodalitäten, auf das Bestehen von Einwendungen oder Einreden, auf tatsächliche oder rechtliche Umstände oder auf die künftige Rechtsentwicklung beziehen. Streit oder Ungewissheit muss wirklich bestanden haben und darf nicht lediglich von den Parteien (verabredetermaßen) vorgetäuscht worden sein. Auch muss Streit oder Ungewissheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben. Weder genügt, dass sie in Zukunft entstehen können, noch dass sie irgendwann vor Vertragsschluss vorhanden waren (Staudinger-Marburger, BGB, § 779 Ran. 25.). Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es entsprechend § 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Verwirklichung betrifft die Erfüllung, gleichgültig ob durch freiwillige Leistung oder zwangsweise im Wege der Klage und Vollstreckung. Unsicher ist inhaltlich gleichbedeutend mit ungewiss. Die Unsicherheit kann sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners, auf den (ungewissen) Erfolg der Zwangsvollstreckung, aber auch auf das zu durch Beweisschwierigkeiten oder schwankende Rechtsprechung verursachte Prozessrisiko beziehen (Staudinger-Marburger, BGB, § 779 Ran. 26). 2.3. Die Regelungen unter Nrn. 1 und 11 des Vergleichs rechtfertigen keinen Ansatz eines Vergleichsmehrwerts. Durch diese Regelungen wurde der Streit über die Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung beigelegt, wobei die Parteien einen festen Beendigungszeitpunt festgelegt und dem Kläger zudem ein Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung eingeräumt haben. Die Parteien haben über den unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten. Durch die Regelungen im Vergleich haben sie ein Minus hierzu geregelt, nämlich den begrenzten bzw. verkürzbaren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Ein Recht zum vorzeitigen Ausscheiden ist nicht in Streit gewesen. Es handelt sich um ein Verhandlungsergebnis im Zusammenhang mit der Bestandsschutzstreitigkeit. 2.4. Die Vereinbarung über die Freistellung unter Nrn. 2, 3 und 4 des Vergleichs führen ebenfalls zu keinem Vergleichsmehrwert. Die Beschäftigungspflicht - bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - und auch die Weiterbeschäftigungspflicht waren nicht selbstständig (unabhängig von der Bestandsschutzstreitigkeit) im Streit. Die Freistellung ist regelmäßig ein Verhandlungsergebnis im Zusammenhang mit der Beilegung einer Bestandsschutzstreitigkeit. Der Verzicht auf die Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung erweist sich als abfindungsähnliche Leistung des Arbeitgebers. Diese rechtfertigt keinen Ansatz beim Vergleichsmehrwert. 2.5. Die Regelung unter Nr. 5 des Vergleichs zur Zahlung der Abfindung bleibt entsprechend § 42 Abs. 3 HS 2 GKG ohne Ansatz. 2.6. Die Regelungen unter Nrn. 7, 8, 10, 12 und 13 haben keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und beinhalten nur deklaratorisch Abwicklungsmodalitäten. Dies rechtfertigt keinen Ansatz als Vergleichsmehrwert. 2.7. Die Regelung unter Nr. 5 des Vergleichs rechtfertigt ebenfalls keinen Ansatz für einen Vergleichsmehrwert. Es handelt sich um ein Verhandlungsergebnis im Hinblick auf die Bestandsschutzstreitigkeit, nicht um die Beilegung eines Streits, die Beseitigung einer Ungewissheit oder Unsicherheit. Der Kläger willigte in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter Einräumung bestimmter Ansprüche und Rechte ein. Die insoweit eingeräumten Rechte und Ansprüche stellen sich als Gegenleistung für die Einwilligung in die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar ("Leistungen", auf die sich die Parteien verständigten). 2.8. Durch Nr. 9 des Vergleichs haben die Parteien die Ungewissheit im Hinblick auf den nicht streitgegenständlichen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zum Teil beseitigt. Dies rechtfertigt den Ansatz von 1/4 Monatsentgelt. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses war dem Grunde nach nicht in Streit. Es deutet nichts darauf hin, dass die Beklagte kein Zeugnis mit gesetzlich gebotenem Inhalt erteilen wollte. Der Inhalt des zu erteilenden Endzeugnisses war möglicherweise ungewiss. Durch die Regelungen in Nr. 9 haben die Parteien diese Ungewissheit jedoch nicht komplett beseitigt durch Ausformulierung des Zeugnisses. Sie haben jedoch die Verbindlichkeit der Vorformulierung des Zeugnistextes geregelt und damit teilweise eine Ungewissheit beseitigt.