Beschluss
13 TaBV 6/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0706.13TABV6.12.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2011 – 1 BV 8/11 – abgeändert.
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2011 – 1 BV 8/11 – abgeändert. Der Antrag wird abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen Gründe A. Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats im Zusammenhang mit Dienstplanänderungen. Die beiden Arbeitgeberinnen führen unter der Bezeichnung "Nephrologisches Zentrum E1-L1" in B2 einen Gemeinschaftsbetrieb mit mehr als 50 Arbeitnehmern, die den antragstellenden Betriebsrat gewählt haben. Am 15.02.2002 schlossen die Betriebspartner für das Pflegepersonal im Bereich der Dialyse eine Betriebsvereinbarung zu "Einzelheiten der Dienstplangestaltung". In § 9 Nr. 1 sind folgende Regelungen getroffen worden: "Ist in kurzfristigen Krankheitszeiten oder anderen Notfällen die pflegerische Leitung oder deren Stellvertretung der Auffassung, dass eine Abweichung vom Dienstplan erforderlich ist, so informiert diese den Betriebsrat unverzüglich. Ist eine unverzügliche Information nicht möglich oder kann eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Abweichung nicht sogleich erzielt werden, so ist die pflegerische Leitung oder deren Stellvertretung in den oben genannten Fällen berechtigt, für die Dauer von 2 Werktagen von dem Dienstplan abzuweichen. Von den Inhalten der Abweichung ist der Betriebsrat unverzüglich ohne gesonderte Aufforderung zu informieren. Auch bei Dienstplanänderungen in Eil- oder Notfällen hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen." Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird verwiesen auf die mit Schriftsatz der Arbeitgeberinnen vom 16.06.2011 eingereichte Kopie (Bl. 53 ff. d. A.). Bereits in einem im Mai 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren (ArbG Gelsenkirchen, 1 BV 14/07), das mit einem Vergleich endete, rügte der Betriebsrat die Missachtung seiner Mitbestimmungsrechte bei zahlreichen ohne seine Zustimmung vorgenommenen Dienstplanänderungen. Im jetzigen Verfahren macht er insgesamt 21 (weitere) Verstöße in den Monaten Januar und Februar 2011 geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf den Antragsschriftsatz vom17.03.2011, S. 3 f. (Bl. 3 f. d. A.). Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe wegen der dokumentierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch zu. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antragsgegnern, den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter/innen im Nephrologischen Zentrum E1-L1 in B2 ohne Zustimmung des Betriebsrates in Abweichung von einem Dienstplan einzusetzen, zu dem zuvor die Zustimmung des Betriebsrats erteilt wurde, als erteilt gilt oder aber die fehlende Zustimmung des Betriebsrates durch den Spruch einer Einigungsstelle als ersetzt gilt, es sei denn, der vom Dienstplan abweichende Einsatz beruht auf einem Tausch eines Dienstes, einer Schicht oder eines freien Tages zwischen den Arbeitnehmern oder es liegt ein Sonderfall nach § 9 der zwischen den Betriebsparteien abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 15. Februar 2002 vor oder es liegt ein Spruch der Einigungsstelle im Hinblick auf den Mitarbeitereinsatz vor oder aber es handelt sich um einen Notfall im Sinne der BAG-Rechtsprechung, den Antragsgegnern, den Beteiligten zu 2) und 3), für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie haben die Meinung zum Ausdruck gebracht, es fehle schon am Rechtsschutzbedürfnis. Davon abgesehen sei der Unterlassungsantrag zu unbestimmt und weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf, namentlich was den herausgenommenen Sonderfall nach § 9 der Betriebsvereinbarung angehe. Auch sei er zu weit gefasst, weil er auch nicht mitbestimmungspflichtige Fälle umfasse. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.07.2011 den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Unterlassungsantrag sei bestimmt genug, denn er lasse kein Missverständnis über den Umfang aufkommen. Er sei auch begründet, weil arbeitgeberseits wiederholt gegen die aus der Betriebsvereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen verstoßen worden sei. Dagegen wenden sich die Arbeitgeberinnen mit ihrer Beschwerde. Sie halten den Antrag unverändert für zu unbestimmt ohne vollstreckbaren Inhalt, weil namentlich hinsichtlich der Sonderfälle des § 9 der Betriebsvereinbarung zur Vollstreckung auf weitere Schriftstücke zurückgegriffen werden müsste. Abgesehen davon handele es sich um einen unbegründeten Globalantrag, weil z.B. arbeitskampfbezogene Maßnahmen nicht ausgenommen seien. Die Arbeitgeberinnen beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2011 – 1 BV 8/11 – abzuändern und die Anträge abzuweisen. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen beantragt der Betriebsrat, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der gestellte Unterlassungsantrag unbestimmt und war schon deshalb abzuweisen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt 14.03.2012 – 7 ABR 67/10) muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Ein Unterlassungsantrag muss deshalb - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird. Soll er zur zukünftigen Unterlassung einzelner Handlungen verpflichtet werden, müssen diese so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel besteht, welches Verhalten im Einzelnen betroffen ist. Aufgrund des Unterlassungstitels muss erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen zukünftig zu unterlassen sind, um sich rechtmäßig verhalten zu können. Sollen dabei bestimmte Fälle ausgenommen werden, müssen diese im Titel ebenfalls bestimmt bezeichnet werden ( BAG, 29.09.2004 – 1 ABR 29/03 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 112; 28.02.2003 – 1 AZB 53/02 – AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 2). Diesen Anforderungen wird das Unterlassungsbegehren des Betriebsrates nicht gerecht, namentlich was die Herausnahme von Sonderfällen nach § 9 der Betriebsvereinbarung angeht. So bleibt z.B. die Frage offen und würde unzulässig erweise in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert, wann die in § 9 Nr. 1 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung erwähnten Krankheitsfälle unter Anwendung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen kurzfristiger Natur sind. Ungeklärt bliebe auch, welche Konstellationen von "anderen Notfällen" erfasst würden. In dem Zusammenhang wäre auch zu klären, ob die Betriebspartner einen vom allgemeinen Verständnis abweichenden Notfallbegriff verwandt haben; denn allgemein werden unter Notfällen nur Fälle höherer Gewalt verstanden, etwa Naturkatastrophen oder Unfälle, nicht aber kurzfristige Krankheitsfälle ( vgl. BAG, 29.09.2004 – 1 ABR 29/03 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 112). Es bliebe auch völlig offen, was unter einem Eilfall im Sinne des § 9 Nr. 1 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung verstanden werden soll ( vgl. BAG, a.a.O.) und in welchen Konstellationen in Abweichung von der grundsätzlichen Notwendigkeit zur Einholung der Zustimmung des Betriebsrates zu Dienstplanänderungen ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. auch § 6 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.