Beschluss
2 Ta 71/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0702.2TA71.12.00
5mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 27.01.2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.900,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 27.01.2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.900,00 Euro festgesetzt. G r ünde I. Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für den vom Kläger geltend gemachten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigungen und der vereinbarten Befristung sowie Ansprüche auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte. Der am 05.09.1944 geborene Kläger war seit dem 21.07.2011 als Schiffsarzt aufgrund eines als "Honorarvertrages über eine freiberufliche Tätigkeit" bezeichneten Vertrages vom 23.06.2011 bei der Beklagten tätig. Der "Honorarvertrag" enthält u.a. folgende Regelungen: 1.) Tätigkeit Herr P1. D1. H1 W1, geb. am 12.23.1944 wird vom 21.07.2011 bis zum 18.11.2011 als Schiffsarzt an Bord des TUI Kreuzfahrtschiffes "M2 S1 2" tätig. … Der Schiffsarzt ist gegenüber den Mitarbeitern des Bord-Hospitals (MED) Pflegepersonal in vollem Umfang weisungsbefugt. Er berichtet in seiner Funktion in medizinischer Hinsicht ausschließlich an den Kapitän und in wirtschaftlicher Hinsicht an CiC-Geschäftsführung. Der Schiffsarzt wird für die Dauer des Vertrages, gemäß den Erfordernissen weitestgehend an Bord von "M2 S1" sein. Beim Verlassen des Schiffes meldet er sich beim Kapitän ab und stellt eine reibungslose Übergabe an seinen Nachfolger sicher. Diese Übergabe ist nach SQM-Richtlinien zu dokumentieren. 2.) Weisungsfreiheit Der Schiffsarzt unterliegt bei der Durchführung der übertragenen ärztlichen Tätigkeiten allein in med. Hinsicht keinen Weisungen von "CiC". Dem Schiffarzt ist bekannt, dass für "CiC" an Bord von "M2 S1" ein(e) weitere(r) Arzt/Ärztin freiberuflich tätig sind und dass "CiC" das Bordpersonal mit beiden Ärzten in Personalunion betreibt. Der Schiffsarzt mit dem jeweilig weiteren Arzt/rztin ein kollegiales Verhältnis pflegen und ihn/sie in alle Gepflogenheiten in die medizinische Versorgung an Bord in technischen Geräten des Bord-Hospitals einweisen. Der leitende Bord-Arzt ist organisatorisch für den Betrieb des Bord-Hospitals verantwortlich und in dieser Funktion dem zweiten Arzt weisungsbefugt. Im Übrigen sind beide Ärzte der Schiffsführung, d.h. dem Kapitän direkt unterstellt, so dass seinen Weisungen Folge zu leisten ist. Die Dienstzeiten im Hospital und die Durchführung der Sprechstunden werden zwischen beiden Ärzten einvernehmlich geregelt. Hier gelten die bereits existierenden Öffnungszeiten und Sprechstundenzeiten des Bord-Hospitals. Die Diensteinteilung erfolgt in der Regel 24 Stunden h on duty/ 24 h off/duty. Der Schiffsarzt verpflichtet sich, die jeweils anwesenden Krankenschwestern hinsichtlich der notwendigen Befähigung ihrer Tätigkeit an Bord des Kreuzfahrtschiffes regelmäßig aus- und weiterzubilden und entsprechend zu unterweisen. Dem Schiffsarzt ist bekannt, dass die oberste Entscheidungsbefugnis für sämtliche medizinische Entscheidungen stets der Kapitän von TUI-"M2 S1" innehat, und zwar über jede medizinische Indikation und über die jeweiligen Geschäftsinteressen von "CiC" hinaus. Der Schiffsarzt verpflichtet sich zur unverzüglichen Berichterstattung an den Kapitän gemäß seinem Verantwortungsbereich und seine Versichertenkenntnis, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Deutschen und Internationalen See-Rechts, des Flaggenstaates- und Hafenstaatsrechts. 3.) rztliche Tätigkeitsbeschreibung …………….. Der Schiffsarzt ist für den medizinische Versorgung der Passagiere und der Besatzungsmitglieder an Bord des TUI-"M2 S1" verantwortlich. Bei seinen ärztlichen Entscheidungen ist er eigenverantwortlich, unabhängig und nur den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. In allen sonstigen Belangen, insbesondere in Frage der Organisation des Bordbetriebes unterliegt er den Weisungen des Kapitäns, in Fragen der Organisation des Bord-Hospitals den Weisungen der CiC-Geschäftsführung. …………………… Die Führung des Bord-Hospitals umfasst die medizinische Betreuung und Versorgung, sowohl der Crew, als auch der anwesenden Passagiere, zu jeder Tages- und Nachtzeit, ohne Ausnahme und Einschränkungen. ………………….. Der Schiffsarzt erklärt hiermit, dass ihm die üblichen Gepflogenheiten und Pflichten seiner notwendigen Präsens und medizinischen Betreuung an Bord eines Kreuzfahrtschiffes, wie z.B. Meldepflichten und unverzügliche Unfallberichte an die Schiffsführung (Kapitän), in vollem Umfang bekannt sind und auf eine Auflistung dieser hier deshalb beidseitig verzichtet werden kann. 6.) Versicherungsschutz "CiC" schließt für den Schiffsarzt für alle ärztlichen Tätigkeiten im Bord-Hospital sowie für Hilfeleistungen in Notfällen eine Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche Dritter ab, die auch einen Regressanspruch gegenüber dem Schiff deckt. Der Schiffarzt ist berechtigt, Einblick in den Versicherungsschein zu nehmen, und erhält auf Wunsch eine Kopie der Police. 7.) Dienstkleidung Die Dienstkleidung an Bord wird unentgeltlich gestellt und verbleibt im Eigentum des Reeders. Die Reinigung der Dienstkleidung ist unentgeltlich. Der Schiffarzt hat sich im Dienst stets in angemessener und sauberer Dienstkleidung an Bord des Schiffes zu bewegen. Ausnahmen und weitergehende Regelungen gelten gemäß der gültigen Bord-Ordnung. Das Schuhwerk ist bitte selbst mitzubringen (festes, weißes Schuhwerk). 8.) Zusatzvereinbarungen Der Schiffarzt verpflichtet sich, den jeweiligen Vertreter in alle Obliegenheiten gemäß diesem Vertrag sorgfältig einzuarbeiten, um eine sorgfältige Übernahme und einen leistungsfähigen Betrieb des Bord-Hospitals stets verantwortungsbewusst zu gewährleisten und sicherzustellen (hier sind die SQM-Vorgaben zu beachten). 9.) Hygiene Der Schiffarzt hat stets darauf zu achten, dass es in den Räumlichkeiten des Bord-Hospitals zu keinerlei Hygiene-Missständen kommt. …" Wegen der weiteren Einzelheiten des Honorar-Vertrages wird auf Blatt 9 – 13 der Akte Bezug genommen. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen kam, erklärt die Beklagte dem Kläger unter dem 21.10.2011 eine Abmahnung, die u.a. folgenden Wortlaut hat: "Ich setze jetzt einmal den Schluss-Akkord unter eine Korrespondenz, die ein Verhalten Ihresgleichen gegenüber Ihrem Dienstherrn CiC deutlich macht, welches seinesgleichen sucht und ich auch offen gestanden in vielen Jahren der Zusammenarbeit mit langjährig erfahrenen Schiffärzten noch nicht erlebt habe. Bitte lesen Sie den zwischen uns bestehenden Vertrag! Sie sind nicht als selbständiger Arzt, der unter einem Namen agiert, an Bord tätig, sondern repräsentieren in Ihrer Funktion als Junior-Doktor die Betreibergesellschaft des Bord-Hospitals, die CiC. Ausweislich dieses Vertrages genießen Sie in med. Hinsicht Weisungsfreiheit, während Sie in allen organisatorischen Belangen gegenüber ihrem Dienstherrn CiC weisungsgebunden sind…" Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2011 (Bl. 19 d. A.) zur Entfernung der Abmahnung vom 21.10.2011 aufforderte und selbst unter dem 22.10.2011 eine Gegendarstellung zu der Abmahnung vom 21.10.2011 abgab (Bl. 72 d. A.), die er auch der Mitarbeiterin der Beklagten K1 mit der Mail vom, 24.10.2011 (Bl. 73 d. A.) übersandte, erhielt der Kläger eine Mail vom 30.10.2011, die u.a. folgenden Inhalt hat: "Betreff: Freistellung und außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses aus disziplinarischen Gründen Guten Tag junger Doktor, Herr P2 W1! Anlässlich unseren Urlaubs fernab der Zivilisation auf den Malediven nur sporadisch W-LAN bekommen, sind wir erst jetzt in der Lage, auf Ihre "bemerkenswerte" Antwort zur Abmahnung und Ihr Ultimatum auf Rücknahme derselben, Stellung zu nehmen! Aufgrund Ihres wiederholten, ungebührlichen und überzogenen Auftretens gegenüber Ihrem Dienstherrn CiC, erlauben wir uns, Ihnen nachstehend Folgende mitzuteilen: …………… Auch Ihre Anwälte werden uns nicht das Recht nehmen können, mit Ihnen als unserem weisungsgebundenen Junior-Doktor/Honorararzt entsprechend zu kommunizieren und ihn im Rahmen Ihrer Dienstausübung entsprechend notwendigen Weisungen zu erteilen. Wir mahnen Sie hiermit nochmals ab unter Heranziehung der nachstehend aufgeführten Gründe! …………… Ihr vergangener Berufe-Status spielt hierbei absolut keine Rolle! Sie sind der Junior-Doktor innerhalb einer entsprechend Offiziers-Hierarchie an Bord eines Kreuzfahrtschiffes und haben sich entsprechend zu fügen. ……. Ihr mehrfache, geradezu trotziger Hinweis, Ihre Stellungnahme auf die Beschwerde sei diesbezüglich rechtlich und medizinisch-rechtlich und unantastbar, zeigt auf, dass sie nicht nur resistent gegenüber klaren Weisungen Ihres Dienstherrn CiC sind, sondern es Ihnen gleichwohl schwerfällt, sich in der Rolle des weisungsgebundenen Junior-Doktors eines dienstleistungs- und Serviceorientierten Unternehmens im Umgang mit Passagieren eines Kreuzfahrtschiffes zurecht zu finden und darin zu fügen…. Wir weisen nochmals darauf hin, dass Sie Ihren Dienst in vollem Umfang entsprechend unserer bewährten Ordnung und Vorgaben an Bord zu verrichten haben und sie ausweislich des zwischen uns bestehenden Vertrages hinsichtlich sämtlicher organisatorischen Abläufe gegenüber CiC weisungsgebunden sind! 7. Sie haben schlichtweg im Interesse von CiC und auch unseren Vertragspartner TUI in der gleichen Art und Weise Ihren Dienst, wie viele anderen jüngerer DRES. zuvor zu verrichten, ohne besondere Regelungen für sich in Anspruch zu nehmen, oder sich resistent gegenüber Weisungen und Empfehlungen der Geschäftsleitung CiC für bewährte Verfahren und Abläufe zu erweisen und gleichwohl eine angemessene Kommunikation mit uns zu pflegen. …………… Auch Ihr ständiger Einwand, Sie einmal med. Direktor eines Klinikums und GOÄ-Gutachter gewesen, macht sie noch nicht zu einem guten und loyalen Schiffsdoktor und gibt Ihnen auch nicht das Recht, Sonderregelungen oder gar Privilegien für sich in Anspruch zu nehmen oder sich Weisungen zu entziehen! ………………. Bitte lesen Sie Ihren Vertrag, auf den wir uns voll inhaltlich beziehen. ……………… An Bord sind Sie der jüngere Doktor, der auch unseren Weisungen im einvernehmlichen Interesse mit TUI nachzukommen hat und nicht mehr! Auch für den Fall, dass Sie Ihren med. Dienst in Wahrung der SQM an Bord zur Zufriedenheit der Schiffsführung und des Kapitäns verrichten und dem völlig untauglichen Versuch unternehmen, sich dahinter zu verstecken, enthebt Sie dies noch lange nicht ihrer Weisungsgebundenheit Ihrem Dienstherrn oder Ihrer vertraglichen Verpflichtung, Ihren Dienst auch in den übrigen gewünschten Belangen im Interesse von CiC und auch TUIC, loyal und intege auszuüben. …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Email der Beklagten vom 30.10.2011 (Bl. 14-17 d.A.) Bezug genommen. Mit der am 02.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Entfernung der dem Kläger erteilten "Abmahnungen" vom 21.10.2011 und 30.10.2011 sowie die Unwirksamkeit der per Email vom 30.10.2011 ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht. Diese Klage hat der Kläger unter dem 04.11.2011 sowie unter dem 08.11.2011 um die Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen der Beklagten vom 31.10.2011 sowie vom 07.11.2011 erweitert. Der Kläger ist der Ansicht, dass er entgegen dem Wortlaut der Überschrift des "Honorarvertrages" tatsächlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für die Beklagte tätig gewesen sei, was bereits dem außergerichtlichen Schriftverkehr zu entnehmen sei. Denn insoweit habe die Beklagte mehrfach ausdrücklich geltend gemacht, dass er für sie als weisungsgebundener Junior-Doktor tätig gewesen sei, der sich in das Team an Bord des Schiffes habe einfügen müssen. Da die Beklagte selbst mehrfach das Weisungsrecht betone und er in die betrieblichen Abläufe an Bord des Schiffes "M2 S1 II" tatsächlich eingebunden gewesen sei, werde die Beklagte seine Arbeitnehmereigenschaft kaum bestreiten können. Die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen seien bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden sei bzw. sie mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen worden seien. Da der befristete "Honorarvertrag" für die Beklagte von keiner vertretungsberechtigten Person, sondern lediglich von Frau K1 "im Auftrag" ohne Beifügung einer Vollmacht im Original unterzeichnet worden sei, sei die vereinbarte Befristung bereits wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 5 TzBfG unwirksam. Der Kläger hat zuletzt die Anträge angekündigt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 30.10.2011, 11.42 Uhr (Mail) noch durch die Kündigung vom 31.10.2011 (per Fax) noch durch die Kündigung vom 31.10.2011, weder als fristlose noch hilfsweise fristgemäße Kündigung beendet worden ist, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.11.2011, dem Kläger zugegangen am 08.11.2011 beendet ist, und zwar als fristlose noch als hilfsweise fristgerechte Kündigung, 3. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger erteile "Abmahnung" vom 21.10.2011 für gegenstandslos zu erklären und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, 4. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger erteilte "Abmahnung" vom 30.10.2011 für gegenstandslos zu erklären und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Die Beklagte hat einen Klageabweisungsantrag angekündigt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr hätten die Parteien ausdrücklich einen Honorarvertrag abgeschlossen, der ein freier Dienstvertrag gewesen sei. Entsprechend dem Wortlaut des abgeschlossenen Honorarvertrages sei der Kläger auch nicht weisungsabhängig gewesen, was bereits aus Ziffer 2 des Honorarvertrages folge, der ausdrücklich regele, dass der Kläger bei der Durchführung der übertragenen ärztlichen Tätigkeiten allein in medizinischer Hinsicht keinen Weisungen unterliege. Vielmehr sei er selbst gegenüber den Mitarbeitern des Bord-Hospitals im vollen Umfang weisungsbefugt und habe die Dienstzeiten im Bord-Hospital sowie die Durchführung der Sprechstunden lediglich im Einvernehmen mit dem anderen Bordarzt regeln müssen. Er sei aufgrund der Art der geschuldeten Tätigkeit naturgemäß in dem Bordbetrieb eingebunden gewesen, was aber keineswegs dazu führe, dass er unter den Arbeitnehmerbegriff zu subsumieren sei. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil sowohl die erklärten Kündigungen als auch die vereinbarte Befristung wirksam gewesen seien. Die dem Kläger erteilten Abmahnungen seien zu Recht erklärt worden, weil der Kläger die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2012 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein sogenannter "sic-non-Fall" vorliege, so dass für die Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bereits die Rechtsbehauptung des Klägers, dass er Arbeitnehmer sei, ausreichend sei. Gegen den am 31.01.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 02.02.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 03.02.2012 mit der Begründung nicht abgeholfen hat, dass für den Kündigungsschutzantrag das Arbeitsgericht bereits deswegen zuständig sei, weil es sich dabei um einen sic-non-Fall handele. Für die darüber hinausgehenden Anträge sei dagegen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten deswegen zulässig, weil sie in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzantrag stünden, so dass es sich dabei um Zusammenhangsanträge im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG handele. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass für die Anträge zu 1) und 2) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei, weil es sich dabei um einen sic-non-Fall handele. Denn insoweit habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass für die Zulässigkeit des Rechtsweges der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich sei. Bei mehreren Streitgegenständen habe die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit für jeden prozessualen Anspruch gesondert zu erfolgen. Der Kläger habe zwar zuletzt an erster Stelle den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung sowie der vereinbarten Befristung geltend gemacht. Die Umstellung der Reihenfolge der Anträge ändere jedoch nichts daran, dass der Kläger im Wesentlichen den Anspruch verfolge, die streitgegenständlichen Abmahnungen für unzulässig zu erklären. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten habe, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits deswegen gegeben sei, weil der Kläger die Rechtsbehauptung aufgestellt habe, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, das weder durch die erklärten Kündigungen noch durch die vereinbarte Befristung aufgelöst worden sei, so sei dies für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nicht ausreichend. Vielmehr sei selbst bei einem schlüssigen Vorbringen hinsichtlich des streitigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses im Zweifel ein Beweis zu erheben. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Vorbringen des Klägers - wie im vorliegenden Fall - unschlüssig bzw. zum Teil widersprüchlich sei. Soweit das Arbeitsgericht in dem Nicht abhilfebeschluss die Ansicht vertreten habe, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die "weiteren Anträge" unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsanträge gegeben sei, so habe es übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine "sic-non-Klage" als "Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht komme. Vielmehr sei für solche Anträge nur dann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn zwischen den Parteien tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil der Kläger aufgrund eines Honorarvertrages als freier Mitarbeiter für die Beklagte ärztliche Leistungen geschuldet habe. Die Beklagte beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 27.01.2012 - 4 Ca 1870/11 - aufzuheben und festzustellen, dass der von dem Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig ist. Der Kläger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Denn das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Anträge, mit denen der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf die Unwirksamkeit der erklärten Kündigungen sowie der vereinbarten Befristung geltend macht, schon deswegen eröffnet, weil der Bestand des Arbeitsverhältnisses sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges als auch für die Begründetheit der Bestandsschutzklage maßgeblich sei. Insoweit ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein sog. "sic-non-Fall" vorliege, so dass die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bereits dann anzunehmen sei, wenn der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend mache, ohne dass es auf die schlüssige Begründung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Denn diese Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der die Beschwerdekammer folgt (vgl. BAG, Beschl. v. 19.12.2000 - 5 AZB 16/00, NZA 2001, 285; Beschl. v. 11.06.2003 - 5 AZB 43/02, NJW 2003, 1163; BGH, Beschl. v. 27.10.2009 - VIII ZB 45/08, EWiR 2010, 569; Beschl. v. 27.10.2009 - VIII ZB 42/09, NZA-RR 2010, 99). Etwas anderes ergibt sich vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem von ihr zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.1993 (2AZB 12/93). Denn der Kläger macht nicht nur die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes geltend, wofür auch die Zivilgerichte zuständig sein könnten. Vielmehr macht der Kläger auch ausdrücklich den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG geltend, was aber den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwingend voraussetzt. Denn auf Selbständige ist das TzBfG nicht anwendbar. Da somit nach dem Begehren des Klägers, das auch nach der insoweit richtigen Ansicht der Beklagten für den Streitgegenstand und damit auch für die Bestimmung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges maßgeblich ist, der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwingende Voraussetzung der Feststellungsklage ist, liegt eine sog. doppelrelevante Tatsache vor. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist damit zulässig, ohne dass es auf die Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers zum unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ankommt (vgl. auch BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 5 AZB 25/95, NJW 1996, 2984 zur Abgrenzung vom Beschluss des BAG v. 25.10.1993 - 2AZB 12/93). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch insoweit eröffnet, als der Kläger mit den Anträgen zu 3) und 4) die Unwirksamkeit der Abmahnungen geltend macht und deren Entfernung begehrt. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für weitere prozessuale Ansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG bejaht werden kann, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges für die im gleichen Verfahren geltend gemachten Feststellungsklage wegen Vorliegens eines sog. "sic-non-Falls" angenommen worden ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall zur Vermeidung einer Rechtswegerschleichung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen (vgl. BAG, Beschl. v. 11.06.2003 - 5 AZB 43/02, NZA 2003, 1163; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.11.2011 - 11 Ta 237/11, juris). Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist jedoch vorliegend nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG gegeben, weil eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vorliegt. Denn der Kläger geht zu Recht davon aus, dass er für die Beklagte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig und damit Arbeitnehmer der Beklagten war. Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, dass der Kläger entsprechend dem "Honorarvertrag über eine freiberufliche Tätigkeit als Schiffarzt" als Selbständiger und damit nicht als Arbeitnehmer für sie tätig war. Denn diese Ansicht trifft bereits nach Berücksichtigung der unstreitigen Umstände und des eigenen Vorbringens der Beklagten nicht zu. Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch bei der Bestimmung der persönlichen Abhängigkeit maßgeblich ist. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab, sodass sich abstrakte, für alle Verträge maßgebliche Abgrenzungskriterien nicht aufstellen lassen. Letztlich kommt es also für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich die Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung des Vertrages, ist Letztere für die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses maßgeblich (vgl. BAG, Urteil v. 15.02.2012 - 10 AZR 301/10, juris; Urteil v. 20.05.2009 - 5 AZR 31/08, NZA-RR 2010, 172; Urteil v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09, ZTR 2010, 424). Ausgehend von diesen Abgrenzungskriterien ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Ausgehend von diesen Abgrenzungskriterien ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag wird zwar als "Honorarvertrag über eine freiberufliche Tätigkeit" bezeichnet, dessen die Ziffer 2. die Überschrift "Weisungsfreiheit" trägt. Ob der Vertrag bereits aufgrund des vereinbarten Inhalts der einzelnen Regelungen im entgegen seiner Bezeichnung tatsächlich als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, kann offen bleiben. Denn das Vertragsverhältnis ist jedenfalls nach Berücksichtigung des eigenen tatsächlichen Vorbringens der Beklagten zu den vom Kläger geschuldeten und verletzten Verpflichtungen als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Denn danach ist aufgrund der für die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses entscheidenden Umstände der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis auch dann anzunehmen, wenn der als "Honorarvertrag" bezeichnete Vertrag allein nach dem Wortlaut der einzelnen Vertragsklauseln noch nicht als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. Der Kläger schuldete die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Schiffarzt mangels abweichender Vereinbarung entsprechend § 613 BGB persönlich, was zwar für die Abgrenzung vom Selbständigen keinen Aussagewert hat, weil auch diese nach § 613 Abs. 1 S. 2 BGB die Dienstleistung im Zweifel persönlich zu erbringen haben, was aber jedenfalls grundsätzlich eine Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft ist. Der Beklagten ist auch zuzugeben, dass die Tatsache, dass der Kläger wegen der Besonderheit der geschuldeten Tätigkeit am Bord des TUI Kreuzfahrtschiffes "M2 S1 2" einen festen Arbeitsort hatte, den er nicht verlassen konnte und der ihm auch die Ausübung einer anderweitigen ärztlichen Tätigkeit unmöglich machte, allein nicht für die Annahme der Eigenschaft des Klägers spricht. Denn dieser Umstände ergeben sich zwangsläufig aus den von der Parteien vereinbarten Eigenart der Arbeitsleistung und waren daher gerade nicht Folge einer Weisung der Beklagten im Rahmen einer allgemein geschuldeten ärztlichen Tätigkeit. Denn der Kläger schuldete nach dem vereinbarten Inhalt des Honorarvertrages eine ärztliche Tätigkeit als Schiffsarzt am Bord des Schiffes "M2 S1 2", sodass der feste Arbeitsort für die Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbständiger ebenfalls keinen Aussagewert hat (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.06.2007 – 11 Ta 142/07, juris). Insoweit ist allerdings bereits z berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur einen fest vereinbarten Arbeitsort hatte, sondern darüber hinaus nach Ziffer 1 des Honorarvertrages verpflichtet war, "gemäß den Erfordernissen weitgehendste an Bord des Schiffes zu sein", sich beim Verlassen des Schiffes beim Kapitän abzumelden, eine Übergabe an seinen Nachfolger sicher zu stellen und die Übergabe formularmäßig z dokumentieren. Denn nach dieser Vertragsklausel war der Kläger zu einer Abmeldung unabhängig von seiner Diensteinteilung verpflichtet, was über die bloße Festlegung des Arbeitsortes selbst hinausgeht. Entscheidend für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers war, dass er nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine weisungsgebundene Tätigkeit im Rahmen ihrer Arbeitsorganisation an Bord des Schiffes "M2 S1 2" schuldete. Die Beklagte hat zwar nach Klageerhebung wiederholt pauschal behauptet, dass der Kläger keine weisungsabhängige Tätigkeit geschuldet habe und sich im Schriftsatz vom 17.11.2011 ausdrücklich darauf berufen, dass dies bereits aus Ziffer 2 des Honorarvertrages folge, wo es wörtlich heiße, dass "der Schiffsarzt bei der Durchführung der übertragenen ärztlichen Tätigkeiten allein in med. Hinsicht keinen Weisungen von CiC" unterliege. Bereits aus dem Umkehrschluss aus der Ziffer 2 des Honorarvertrages folgt jedoch das Gegenteil, nämlich das der Kläger mit Ausnahme der ärztlichen Tätigkeiten, also in fachlicher Hinsicht keinen Weisungen unterlag, im übrigen aber weisungsabhängig war. Das Bestehen der allgemeinen Weisungsabhängigkeit hat die Beklagte selbst in den Emails vom 31.10.2011 und vom 20.10.2010 mehrfach ausdrücklich betont. Darüber hinaus hat die Beklagte auch ausdrücklich geltend gemacht, dass der Kläger sich als Schiffarzt an Bord eines Kreuzfahrtschiffes "einzufügen" habe, weil Teamarbeit gefragt sei und dem Kläger vorgeworfen, dass er sich in das Team nicht eingegliedert habe. Damit hat die Beklagte durch Berufung auf die - von fachlicher Hinsicht abgesehen - weisungsgebundene Tätigkeit des Klägers und die geschuldete Eingliederung in das Team an Bord des Schiffes selbst Umstände vorgetragen, die für die Qualifizierung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis, nämlich Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation durch weisungsabhängige Tätigkeit, entscheidend sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04, ZTR 2006, 43). Die Tatsache, dass der Kläger in fachlicher Hinsicht bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit nicht weisungsabhängig war, steht der Annahme seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. Der Beklagten ist dabei zuzugeben, dass das Bestehen einer fachlichen Weisungsabhängigkeit regelmäßig für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl. BAG, Urteil v. 06.05.1998 - 5 AZR 347/97, NZA 1998, 873), ihr Fehlen spricht jedoch nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft. Denn die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, dass dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt, was insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist. Bei dieser Art von Dienstleistungen weiß der Dienstleistende aufgrund seiner Ausbildung und Fachkenntnisse regelmäßig selbst, auf welche Art und Weise er die Dienstleistung zu erbringen hat, während der Dienstherr wegen der fehlenden Fachkenntnisse häufig gar nicht in der Lage ist, in fachlicher Hinsicht Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus kann auch die Aufgabenstellung selbst (z.B. Abteilungsleiter) weitgehend selbstständiges Handeln erfordern (vgl. BAG, Urteil v. 06.05.1998 - 5 AZR 347/97, NZA 1998, 873; Urt. v. 29.11.1995 – 5 AZR 522/94, juris). Qualifizierte Fachtätigkeiten können somit trotz fehlender Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht auch Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ohne Weiteres ausgeübt werden, was insbesondere bei Chefärzten an einem Krankenhaus bzw. an einer Klinik der Fall ist, die regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, in fachlicher Hinsicht aber ebenfalls keinerlei Weisungen unterliegen (vgl. BAG, Beschl. v. 05.05.2010 – 7 ABR 97/08, NZA 2010, 955 zum Status eines Chefarztes als leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG). Die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers entspricht im Übrigen auch der Ansicht der Beklagten, die sie noch vor Einleitung dieses Verfahrens in der Abmahnung 21.10.2010 unmissverständlich zum Ausdruck brachte, indem sie dem Kläger unter Hinweis auf den Vertrag mitteilte, dass er nicht als selbständiger Arzt, sondern als Juniordoctor, der die Betreibergesellschaft des Bordhospitals repräsentiert, tätig ist und nur in fachlicher Hinsicht Weisungsfreiheit genießt, während er in allen organisatorischen Belangen gegenüber ihrem Dienstherrn weisungsgebunden ist. Ausdrücklich hat die Beklagte den Kläger insbesondere auch im vierten Absatz der Abmahnung darauf hingewiesen, dass sie sich nicht das Recht nehmen lasse, dem Kläger im Rahmen seiner Dienstausübung notwendige Weisungen zu erteilen. Deutlicher kann man das Vorliegen einer weisungsabhängigen Tätigkeit bei Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten am Schiffsbord kaum noch zum Ausdruck bringen, worauf der Kläger auch zu Recht hingewiesen hat. Aus alldem folgt, dass die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen war. III Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 91 ZPO der Kläger zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden