Beschluss
13 Ta 234/12
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wahlanfechtungsverfahren ist als Ausgangswert für die anwaltliche Tätigkeit der doppelte Hilfswert des § 23 Abs.3 Satz2 Halbs.2 RVG zugrunde zu legen (derzeit 8.000 €).
• Für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG ist jeweils nur ein halber Ausgangswert (derzeit 2.000 €) hinzuzurechnen.
• Liegt nur die Durchsetzung der Bestellung eines Wahlvorstands und nicht die Anfechtung der Betriebsratswahl vor, rechtfertigt dies eine deutliche Minderung des Gegenstandswerts; im Streitfall um 50 %.
• Im Beschwerdeverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius nach § 33 Abs.3, Abs.4 RVG, so dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu Lasten der Beschwerdeführer verschlechtert werden darf.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert in Wahlanfechtungsangelegenheiten: doppelter Hilfswert als Basis, Halbierung bei Wahlvorstandsantrag • Bei Wahlanfechtungsverfahren ist als Ausgangswert für die anwaltliche Tätigkeit der doppelte Hilfswert des § 23 Abs.3 Satz2 Halbs.2 RVG zugrunde zu legen (derzeit 8.000 €). • Für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG ist jeweils nur ein halber Ausgangswert (derzeit 2.000 €) hinzuzurechnen. • Liegt nur die Durchsetzung der Bestellung eines Wahlvorstands und nicht die Anfechtung der Betriebsratswahl vor, rechtfertigt dies eine deutliche Minderung des Gegenstandswerts; im Streitfall um 50 %. • Im Beschwerdeverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius nach § 33 Abs.3, Abs.4 RVG, so dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu Lasten der Beschwerdeführer verschlechtert werden darf. Drei Arbeitnehmer begehrten vor dem Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl für einen fünfköpfigen Betriebsrat. Das Verfahren wurde später für erledigt erklärt. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag der Antragsteller den Gegenstandswert auf 7.000 € fest, ausgehend von einem für Wahlanfechtungsverfahren angenommenen Wert von 14.000 € und nahm einen Abschlag von 50 % vor, weil es nur um die Bestellung eines Wahlvorstands ging. Die Verfahrensbevollmächtigten rügten die Wertfestsetzung und verlangten stattdessen einen Abschlag von nur 20 %, wodurch ein Gegenstandswert von 11.200 € erreicht worden wäre. Die Antragstellerinnen legten Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein. • Ausgangspunkt ist die Bemessung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG. Frühere Rechtsprechung setzte für die Ausgangsstaffel 6.000 € und für jede weitere Staffel 4.000 € an; hiervon wird nicht mehr ausgegangen. • Die Kammer folgt dem Bundesarbeitsgericht und mehreren Landesarbeitsgerichten, die als sachgerechter ansehen, für die Ausgangsstaffel den doppelten Hilfswert des § 23 Abs.3 Satz2 Halbs.2 RVG (derzeit 8.000 €) und für jede weitere Staffel nur den halben Ausgangswert (derzeit 2.000 €) zugrunde zu legen. Diese Festlegung berücksichtigt Bedeutung der Angelegenheit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (§ 14 Abs.1 Satz1 RVG). • Bei einem fünfköpfigen Betriebsrat ergibt sich damit ein Wert von 12.000 € für ein Wahlanfechtungsverfahren (8.000 € + 2 × 2.000 €). • Da die Antragsteller hier jedoch nicht die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl anfochten, sondern lediglich die Bestellung eines Wahlvorstands erstrebt wurde, ist die Bedeutung des Verfahrens deutlich geringer; daher ist eine Minderung des ersatzfähigen Gegenstandswerts gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat den Wert folgerichtig um 50 % auf 6.000 € reduziert. • Weil nach § 33 Abs.3, Abs.4 RVG das Verbot der reformatio in peius gilt, durfte die Beschwerdeinstanz die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu Lasten der Beschwerdeführer verschlechtern; deshalb verbleibt der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert bei 7.000 €. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs.4 GKG i.V.m. Nr.8614 Anlage 1 zum GKG. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Wertfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Kammer legt dar, dass für Wahlanfechtungsverfahren künftig als Ausgangswert der doppelte Hilfswert des § 23 Abs.3 Satz2 Halbs.2 RVG anzusetzen ist und für jede weitere Staffel nur der halbe Ausgangswert zuzurechnen ist, wodurch sich für einen fünfköpfigen Betriebsrat ein Wert von 12.000 € ergibt. Da hier lediglich die Bestellung eines Wahlvorstands und nicht die Anfechtung der Wahl begehrt war, ist eine Reduktion dieses Werts um die Hälfte sachgerecht; das Arbeitsgericht hatte deshalb 6.000 € festgesetzt. Wegen des Verbots der reformatio in peius verbleibt der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren bei 7.000 €. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40 € zu tragen.