Urteil
8 Sa 273/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0621.8SA273.12.00
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Leitsätze
Kein Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung gemäß § 13 BMTV Entsorgungswirt-schaft bei Langzeiterkrankung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.02.2012 – 3 Ca 193/11 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung gemäß § 13 BMTV Entsorgungswirt-schaft bei Langzeiterkrankung. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.02.2012 – 3 Ca 193/11 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen Tatbestand Mit seiner Klage begehrt der Kläger, welcher seit dem Jahr 1988 im Entsorgungsunternehmen der Beklagten beschäftigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BMTV) – gültig ab 01. Januar 2009 - Anwendung findet, die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2010. Diesem Begehren tritt die Beklagte mit dem Einwand entgegen, aufgrund der seit dem Jahre 2009 fortdauernden Arbeitsunfähigkeit seien die Anspruchsvoraussetzungen für die tarifliche Jahressonderzahlung nicht erfüllt. Vielmehr sei von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses auszugehen, welches nach § 13 Abs. 3 BMTV einen Anspruch ausschließe. Die genannte tarifliche Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt: § 13 Jahressonderzahlungen (1) Als jährlichen Sonderzahlungen werden 100 % …. des Monatsentgelts gezahlt, das sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelungen gezahlten Entgelts der letzten 13 Wochen errechnet. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres, so werden die Sonderzahlungen anteilig gekürzt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird betrieblich geregelt. (2) Beschäftigte, die zum 01.01.2009 oder später neu in den Betrieb eingestellt werden, erhalten …. (3) Für ruhende Arbeitsverhältnisse (bei Wehrpflicht, Ersatzdienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem Urlaub) besteht kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlungen. Der Anspruch wird bei teilweiser Tätigkeit insoweit gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden ist. (4) Günstigere Regelungen…. Durch Schlussurteil vom 07.02.2012 (Bl. 131 ff. der Akte), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts und der Fassung des Klageantrages Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, entgegen dem Standpunkt der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 2010 nicht im Sinne von § 13 Abs. 3 BMTV geruht. Die langandauernde Erkrankung stelle keinen Fall des Ruhens dar. Ebenso wenig verlange der Tarifvertrag eine tatsächliche Arbeitsleistung. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens an ihrer Auffassung fest, ein Anspruch des Klägers scheitere schon daran, dass das Arbeitsverhältnis infolge der langanhaltenden Erkrankung des Klägers geruht habe. Die in § 13 Abs. 3 BMTV vorgenommene Aufzählung sei nicht als abschließend zu verstehen. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des LAG Hamm vom 13.12.2007 – 15 Sa 1778/07 handele es sich bei der tariflichen Jahressonderzahlung um einen reinen Vergütungsbestandteil, welcher allein an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung anknüpfe. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.02.2012 – 3 Ca 193/11 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung des Klagebegehrens. I. Dem Kläger steht der verfolgte Zahlungsanspruch nicht zu. Wie die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, handelt es sich bei der tariflichen Jahressonderzahlung um zusätzliches Arbeitsentgelt, welches im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht mit der Folge, dass der Arbeitnehmer, dem ein Anspruch auf Arbeitsvergütung nicht zusteht, auch keine Jahressonderzahlung beanspruchen kann. 1. Die einschlägige tarifliche Regelung enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, ob auch langzeiterkrankte Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Entgeltfortzahlung abgelaufen ist, die tarifliche Sonderzahlung beanspruchen können. Allein für die konkret aufgeführten Tatbestände (Wehrpflicht, Ersatzdienst, Erziehungsurlaub und unbezahlter Urlaub) geht der Tarifvertrag von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus und sieht für diesen Fall einen gegebenenfalls anteilig zu zahlenden Anspruch für die Monate vor, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden ist. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil stellt die langanhaltende Erkrankung keinen Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses dar. Weder liegt ein gesetzlicher Ruhenstatbestand vor, noch haben die Arbeitsvertragsparteien das Ruhen der Arbeitspflicht vereinbart, noch bietet der Tarifvertrag Anhaltspunkte für ein gemeinsames abweichendes Begriffsverständnis der Tarifparteien. 2. Allein das Fehlen einer ausdrücklichen tariflichen Regelung macht indessen die Überprüfung nicht entbehrlich, inwiefern die tarifliche Sonderzahlung als Gratifikation bzw. Leistung mit Mischcharakter anzusehen ist, mit welcher neben der erbrachten Arbeitsleistung auch die reine Betriebstreue honoriert und/oder ein Anreiz zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses geschaffen werden soll oder ob die Sonderzahlung allein als zusätzliches, laufend verdientes und allein hinsichtlich der Fälligkeit aufgeschobenes Arbeitsentgelt im Sinne der synallagmatischen Gegenleistung aufzufassen ist. Während es bei Gratifikationen und Leistungen mit Mischcharakter der vertraglichen und der tariflichen Regelung vorbehalten bleibt zu regeln, inwiefern Zeiten ohne Arbeitsleistung sich anspruchsausschließend oder –mindernd auswirken sollen, versteht es sich bei einer Sonderzahlung, die ausschließlich der zusätzlichen Vergütung erbrachter Arbeitsleistungen dient, von selbst dass bei fehlender Arbeitsleistung nicht allein der Anspruch auf Zahlung laufenden Arbeitsentgelts, sondern auch der Anspruch auf zusätzliches Arbeitsentgelt in Form der nur zeitlich aufgeschobenen Sonderzahlung wegfällt. Die Abgrenzung zwischen den genannten Leistungsformen hat nicht nach der Bezeichnung, sondern nach den der Regelung selbst zu entnehmenden Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen. Kennzeichnend für eine Gratifikationsleistung sind insbesondere Stichtags- und Rückzahlungsklauseln. Sieht demgegenüber die Regelung im Ein- und Austrittsjahr eine anteilige Zahlung vor, spricht dies für die Charakterisierung der Leistung als synallagmatischer Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Nach der vorliegenden tariflichen Regelung ist der Anspruch auf die Jahressonderzahlung weder daran geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag besteht, noch wird vom Arbeitnehmer ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer Bindungsklausel verlangt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BMTV wird eine anteilige Leistung erbracht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht. Kommt es im Laufe des Kalenderjahres zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, so steht dem Arbeitnehmer gemäß § 13 Abs. 3 BMTV ebenfalls ein anteiliger Zahlungsanspruch zu für die Zeiträume zu, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden ist. Sämtliche vorstehenden Gesichtspunkte lassen erkennen, dass mit der tariflichen Jahressonderzahlung zusätzliches Arbeitsentgelt nach Maßgabe der erbrachten Arbeitsleistung gezahlt werden soll. Demgegenüber fehlt jedweder Anhalt dafür, dass mit der genannten Leistung neben der zusätzlichen Honorierung der erbrachten Arbeitsleistung zusätzliche Zwecke verfolgt werden. Unter Berücksichtigung dieses Ausgangspunkts ist der Hinweis des Klägers in der Berufungserwiderung auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 143, AP 159 zu § 611 BGB Gratifikation) nicht einschlägig. Den genannten Entscheidungen lagen jeweils tarifliche Sonderzahlungen mit Stichtagsregelungen und/oder weiteren Leistungsvoraussetzungen zugrunde. Nichts anderes gilt auch für die vom Kläger angesprochene tarifliche Regelung über die Zahlung von 102 Tarifstundenlöhnen im Baugewerbe (AP Nr. 148 zu § 611 BGB Gratifikation). Auch insoweit handelt es sich um eine Leistung mit Gratifikations- oder Mischcharakter. Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.03.1994 (10 AZR 669/92 – AP 162 zu § 611 BGB Gratifikation), welche den Bundesmanteltarifvertrag für die private Abfall- und Entsorgungswirtschaft vom 03.05.1989 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts anderes. In den Urteilsgründen wird unter Ziff. 3 Buchst. b) bb) (juris Rn 23) ausdrücklich die Unterscheidung zwischen Sonderzuwendungen mit Gratifikations- oder Mischcharakter einerseits und "arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlungen" unterschieden, die unmittelbar in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung stehen und als Beispiel die Zahlung eines "13. Gehalts" erwähnt. Seinen Standpunkt, die konkret zu beurteilende tarifliche Regelung stelle keine derartige rein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung dar, hat das Bundesarbeitsgericht unter Ziffer 5 der Gründe (juris Rn 30) auf die Erwägung gestützt, dass andernfalls die in § 12 Satz 2 BMTV getroffene Regelung überflüssig wäre, nach welcher die Sonderzahlung anteilig gekürzt werde, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestehe; anderenfalls sei auch nicht verständlich, warum der Arbeitgeber nicht schon die erste Hälfte der Sonderzahlung gekürzt habe, nachdem er wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers allenfalls bis zum 15.04. zur Entgeltzahlung verpflichtet gewesen sei. In Abgrenzung hierzu ist bei der Auslegung der im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden tariflichen Regelung der Umstand zu berücksichtigen, dass die seinerzeitige tarifliche Regelung eine Berechnung der Leistung "auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit errechneten Monatsvergütung" vorsah. Demgegenüber knüpft die gegenwärtige Fassung des Tarifvertrages an das Monatsentgelt an, das sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelung gezahlten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Wochen errechnet. Auch wenn die Berechnungsregelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 für sich genommen nicht geeignet ist, im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung Leistungen an langzeiterkrankte Arbeitnehmer auszuschließen bzw. den Rechtscharakter der Leistung als reines Arbeitsentgelt im Gegenseitigkeitsverhältnis zu begründen, bleibt doch festzuhalten, dass – anders als nach der früheren Fassung des Tarifvertrages – aus der Berechnungsregelung kein Argument hergeleitet werden kann, welches geeignet wäre, die eingangs begründete Beurteilung anhand der genannten Leistungsvoraussetzungen in Frage zu stellen, dass unter dem Gesichtspunkt fehlender Stichtagsregelung, fehlender Rückzahlungsklausel und anteiliger Leistungsgewährung im Ein- und Austrittsjahr die tarifliche Sonderzahlung eine arbeitsleistungsbezogene, im Gegenseitigkeitsverhältnis zur tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung stehende Vergütung darstellt. 3. Auf dieser Grundlage kann der Kläger die begehrte Jahressonderzahlung nicht verlangen. Dies muss zur Abweisung des Klagebegehrens führen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist. II. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG zugelassen.