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Urteil

15 Sa 248/12

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorsätzlich falsche Reisekostenabrechnungen können einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB darstellen. • Bei wiederholtem Abrechnungsbetrug ist eine Abmahnung entbehrlich; die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann unzumutbar sein. • Bei Schwerbehinderten bedarf die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes; nach deren Erteilung muss der Arbeitgeber unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX kündigen. • Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, kann eine verspätete Zustellung der Kündigung die Kündigung unwirksam machen und einen Weiterbeschäftigungsanspruch begründen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen wiederholter Falschabrechnungen; Unverzüglichkeit nach Integrationsamt-Zustimmung • Vorsätzlich falsche Reisekostenabrechnungen können einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB darstellen. • Bei wiederholtem Abrechnungsbetrug ist eine Abmahnung entbehrlich; die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann unzumutbar sein. • Bei Schwerbehinderten bedarf die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes; nach deren Erteilung muss der Arbeitgeber unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX kündigen. • Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, kann eine verspätete Zustellung der Kündigung die Kündigung unwirksam machen und einen Weiterbeschäftigungsanspruch begründen. Der seit 1988 beschäftigte schwerbehinderte Kläger (GdB 60) war als Ausbilder im Metallbereich tätig. Er nahm an einer vom Arbeitgeber veranlassten Schweißausbildung teil und reichte für Februar und März 2011 Reisekostenabrechnungen ein, in denen für mehrere Tage falsche Fahrtkosten und Tagegelder ausgewiesen waren. Die Beklagte stellte Unstimmigkeiten fest und konfrontierte den Kläger; dieser räumte teilweise Fehler ein und erklärte die Eintragungen mit Versehen und Blockbildung. Die Beklagte beantragte die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung; diese wurde am 28.04.2011 erteilt. Die Beklagte übermittelte die Kündigung dem Kläger am 03.05.2011. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht änderte und stellte fest, dass die Kündigung nicht wirksam ist und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung. • Rechtsgrundlagen: § 626 BGB, § 84, § 91 SGB IX, § 102 BetrVG; Es kommt auf die Gesamtwürdigung und Interessenabwägung an. • Tatbestandliche Feststellungen: Der Kläger reichte in zwei Abrechnungen vorsätzlich unzutreffende Angaben für mehrere Tage ein; die Gesamtsumme betraf 153,00 EUR, wobei eine Abrechnung als vollendeter Betrug (33,00 EUR) und die andere als Betrugsversuch (120,00 EUR) beurteilt wurde. • Vorsatz und Wiederholung: Bei mehreren unzutreffenden Eintragungen in aufeinanderfolgenden Abrechnungen ist Fahrlässigkeit nicht überzeugend; die Kammer ging von bedingtem Vorsatz aus und bewertete Schutzbehauptungen des Klägers als unglaubhaft. • Abmahnung entbehrlich: Wegen der wiederholten und vorsätzlichen Pflichtverletzung war eine Abmahnung nicht erforderlich; die Vertrauensgrundlage war nachhaltig zerstört, so dass grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. • Betriebsratsanhörung: Die Beklagte hat den Betriebsrat form- und fristgerecht angehört; das Anhörungsverfahren stand der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. • Integrationsamt und Unverzüglichkeit: Für schwerbehinderte Arbeitnehmer war die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich und wurde eingeholt; zwar war die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, jedoch verlangt § 91 Abs. 5 SGB IX nach Erteilung der Zustimmung unverzügliches Handeln. Die Übermittlung und Zustellung der Kündigung erfolgte mit schuldhaftem Zögern (Rückübermittlung bis 03.05.2011 statt Zustellung unmittelbar nach Zustimmung), sodass die Kündigung formell unwirksam wurde. • Rechtsfolge: Wegen der formellen Unwirksamkeit der Kündigung nach § 91 Abs. 5 SGB IX bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen; mangels überwiegender berechtigter Interessen der Beklagten besteht ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Zwar lagen schwerwiegende, wiederholte und vorsätzliche Pflichtverletzungen des Klägers durch falsche Reisekostenabrechnungen vor, die eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten; jedoch ist die ausgesprochenen Kündigung formell unwirksam, weil sie nach der Zustimmung des Integrationsamtes nicht unverzüglich dem Kläger zugegangen ist. Die Beklagte hat die Zustellung schuldhaft verzögert, sodass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen als Ausbilder im Bereich Metall. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Revision wurde zugelassen.