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Urteil

3 Sa 1598/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0418.3SA1598.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.07.2011 – AZ. 10 Ca 2200/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. 3 Der Kläger ist seit dem 23.09.2008 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. 4 Grundlage der Beschäftigung war ursprünglich ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 23.09.2008, der in Ziffer 1 (2) bestimmte, dass sich "die Rechte und Pflichten der Parteien des Arbeitsvertrages nach den zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelttarifvertrag West, Entgelttarifvertrag Ost und Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung" richten sollten. 5 Ziffer 15 dieses Arbeitsvertrages sah unter der Überschrift "Ausschlussfristen" des Weiteren folgende Regelung vor: 6 "(1) Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegen-über der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der in Ziff. 1 Abs. 2 genannte Manteltarifvertrag eine abweichende Regelung enthält; ggf. gilt diese tarifvertragliche Regelung. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die dort genannte Frist einzuhalten. 7 (2) Lehnt die andere Vertragspartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn der in Ziff. 1 Abs. 2 genannte Manteltarifvertrag eine abweichende Regelung enthält; ggf. gilt die tarifvertragliche Regelung." 8 Mit Aufhebungsvertrag vom 25.01.2010 trafen die Parteien sodann eine Vereinbarung, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Basis des Arbeitsvertrages vom 23.09.2008 mit Wirkung zum 31.12.2009 enden sollte. Mit Wirkung vom 01.01.2010 an sollten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich aus den Regelungen des am 21.01.2010 unterzeichneten Arbeitsvertrages ergeben. 9 In diesem Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 erfolgte in Ziffer 1 (2) eine Verweisung auf die von der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) abgeschlossenen Tarifverträge. 10 Dieser Vertrag sieht nunmehr zu den Ausschlussfristen folgende Regelung vor: 11 "(1) Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. 12 (2) Lehnt die andere Vertragspartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird." 13 In den Monaten der Jahre 2008 und 2009 war der Kläger weitgehend durch die Beklagte an die Firma N1 GmbH verliehen, war aber in den Monaten September und Oktober 2008, Januar, März, April und Mai 2009 teilweise auch an andere Unternehmen verliehen. 14 Mit Schreiben vom 31.01.2011 machte der Kläger einen Anspruch auf Entgelt in Höhe eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleihbetrieb mit der Begründung geltend, die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge seien von Anfang an nichtig; eine Bezifferung von Ansprüchen erfolgte nicht. 15 Mit weiterem Schreiben seiner Gewerkschaft vom 20.04.2011 machte der Kläger sodann Ansprüche in Höhe von 15.550,95 € brutto geltend. 16 Die Zahlung dieses Betrages verfolgte der Kläger ursprünglich mit der unter dem 20.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. 17 Er hat die Auffassung vertreten, die mit Arbeitsvertrag vom 23.09.2008 in Bezug genommenen Tarifverträge seien unwirksam, da das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 entschieden habe, dass die CGZP nicht tariffähig sei. 18 Ihm sei daher das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleihbetrieb, der Firma N1 GmbH, zu zahlen. Bei dieser fänden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung, das Entgeltrahmenabkommen sei dort jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2011 eingeführt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe das ältere Lohnrahmenabkommen gegolten; für die Entgelte seien die zu diesem Lohnrahmenabkommen ergangenen Lohnabkommen daher maßgeblich. Einzugruppieren gewesen sei er in Lohngruppe 3, da er als Helfer im Einsatzbetrieb beschäftigt worden sei. Infolge der Anwendung der Tarifverträge seien auch die Leistungszulage von 16 % und eine tarifliche Sonderzahlung zu gewähren. 19 Errechnet hat der Kläger für die Einsatzmonate im Kalenderjahr 2008 einen Betrag in Höhe von 3.387,38 € und für die Einsatzmonate im Kalenderjahr 2009 zuzüglich des tariflichen Teils eines 13. Monatseinkommens in Höhe von 12.163,57 €. 20 Einen Verfall der Ansprüche aufgrund der Ausschlussfristen aus dem Vertrag vom 21.01.2010 hat der Kläger für nicht gegeben erachtet, da Ansprüche für die Zeit vor dem 01.01.2010 nicht von der Ausschlussfrist aus dem Vertrag vom 21.01.2010 erfasst seien. 21 Ohnehin sei eine Fälligkeit von Ansprüchen auf equal-pay erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 über die fehelende Tariffähigkeit der CGZP eingetreten. 22 Der Kläger hat beantragt, 23 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.550,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 24 Die Beklagte hat beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie hat zum einen die Auffassung vertreten, Ansprüche des Klägers seien jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe gegeben. 27 Die vom Kläger begehrte Eingruppierung in eine Entgeltgruppe 3 sei nicht zutreffend. Anspruchsgrundlagen für eine 16prozentige Leistungszulage und eine Sonderzahlung seien ohnehin nicht erkennbar. 28 Zudem hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger sei nicht während des gesamten der Klage zugrunde liegenden Zeitraumes bei der Firma N1 GmbH eingesetzt gewesen. 29 Im Übrigen hat die Beklagte Ansprüche des Klägers für verfallen erachtet, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 31.01.2011 lediglich darauf aufmerksam gemacht habe, eine nicht bezifferte Forderung zu haben, erst mit Schreiben vom 20.04.2011 mögliche Ansprüche näher beziffert und geltend gemacht habe und dann erst am 23.05.2011 Klage erhoben habe. Ansprüche seien daher aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 vereinbarten Ausschlussfristen verfallen. Insbesondere sei dem Kläger spätestens seit Dezember 2009, jedenfalls aber mit Abschluss der Verträge am 21. und 25.01.2010 sein geltend gemachter gesetzlicher Anspruch bekannt gewesen. 30 Mit Urteil vom 27.07.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 31 Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Kläger für die Zeit bis zum 31.12.2009 geltend gemachten Ansprüche seien nach Ziffer 15 Absatz 1 des Arbeitsvertrages vom 23.09.2008 verfallen. 32 Die Ausschlussfrist sei wirksam vereinbart worden. Auch wenn die in Bezug genommenen Tarifverträge mit der CGZP von Anfang nicht wirksam zustande gekommen seien, lägen letztendlich keine Tarifverträge vor und die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahme sei gegenstandslos. Es verbleibe dann bei der von den Parteien vereinbarten dreimonatigen Verfallfrist. Dem stehe auch nicht das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gemäß § 306 Abs. 2 BGB entgegen. Der Kläger habe keine der in Ziffer 15 Absatz 1 vereinbarten Fristen gewahrt. 33 Dabei könne er auch nicht geltend machen, dass seine Ansprüche erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Dezember 2010 fällig geworden seien oder er vorher nicht trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt in der Lage gewesen sei, die Ausschlussfrist einzuhalten. Eine solche Verhinderung liege nicht bereits dann vor, wenn ein Anspruch fraglich oder umstritten sei. Gerade bezüglich umstrittener fraglicher Ansprüche müssten Ausschlussfristen nach Ablauf einer gewissen Zeit Rechtssicherheit schaffen sollen. Ausschlussfristen zielten nicht vorrangig darauf ab, nur eindeutig gegebene Ansprüche auszuschließen. Dem Kläger sei spätestens Ende 2009 erkennbar gewesen, dass evtl. keine Tariffähigkeit der CGZP vorgelegen habe und er daher einen Anspruch haben könne. 34 Gegen das unter dem 30.09.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 25.10.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.12.2011 unter dem 29.12.2011 begründet. 35 Er vertritt mit der Berufungsbegründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11 – und eine weitere Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 12.05.2011 die Auffassung, ein Verfall von Ansprüchen sei nicht gegeben. 36 Mit weiterer Begründung vom 29.03.2012 macht der Kläger geltend, auch ein Verfall infolge Nichtwahrung der Ausschlussfrist des Anstellungsvertrages vom 21.01.2010 komme nicht in Betracht. Hätten auch Ansprüche vor dem 01.01.2010 erfasst sein sollen, hätte dies unter Beachtung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich herausgestrichen werden müssen. 37 Der Verfall ergebe sich schließlich auch nicht aus der tariflichen Bestimmung des von der CGZP abgeschlossenen Tarifvertrages. Der Tarifvertrag der CGZP sei unwirksam. 38 Die Höhe des Anspruchs korrigiert der Kläger unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er nicht in der gesamten Zeit bis Ende 2009 bei der Firma N1 eingesetzt gewesen sei, auf 9.534,82 € brutto. 39 Im Übrigen verbleibt der Kläger insoweit jedoch bei seiner Auffassung, das tarifliche Entgelt einschließlich Leistungszulage und anteiliger Jahressonderzahlung nach tariflichen Bestimmungen beanspruchen zu können. Zwar liege betreffend seine Person eine Auskunft der Firma N1 GmbH nicht vor, wohl aber hinsichtlich des Arbeitnehmers K2. Aus dieser Auskunft ergebe sich u.a., dass das tarifvertraglich abgesicherte Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt werde. 40 Der Kläger beantragt, 41 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.07.2011 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.534,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Berufung zurückzuweisen. 44 Sie hält die Berufung des Klägers schon für unzulässig, weil der Kläger sich mit der Berufungsbegründung nicht in ausreichender Weise mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandersetze, sondern lediglich auf andere arbeitsrechtliche Entscheidungen verweise. 45 Im Übrigen verbleibt die Beklagte bei ihrer Auffassung, Ansprüche des Klägers seien ohnehin verfallen. 46 Das Arbeitsgericht habe insoweit zu Recht einen Verfall aufgrund der Ausschlussfrist aus dem Arbeitsvertrag vom 23.09.2008 angenommen. Der Lauf der Ausschlussfrist beginne nicht erst mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP vom 14.12.2010. Selbst im Verjährungsrecht komme es auf Tatsachenkenntnis an, nicht auf zutreffende rechtliche Bewertung. Zudem seien Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP seit langem gegeben, spätestens mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus April 2009, mindestens aber seit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 habe für den Kläger Anlass bestanden, angebliche Ansprüche zu beziffern. Selbst wenn man auf den 14.12.2010 für eine Fälligkeit abstelle, habe der Kläger die Frist zur Geltendmachung nicht gewahrt. 47 Die Beklagte ist ferner der Auffassung, jedenfalls seien Ansprüche des Klägers aufgrund der Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages vom 22.07.2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 09.03.2010 zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. und der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes verfallen. Von dieser Ausschlussfrist würden auch am 31.12.2009 evtl. bestehende und fällige Ansprüche erfasst. Dies ergebe sich zum einen aus der Vereinbarung vom 25.01.2010, zum anderen aus der Auslegung des § 16 des Manteltarifvertrages BZA/DGB. 48 Hilfsweise macht die Beklagte geltend, ein Verfall ergebe sich auch aus der Ausschlussfrist des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Manteltarifvertrages AMP/CGZP, da selbst eine Tarifunfähigkeit der CGZP und eine daraus folgende Unwirksamkeit des Manteltarifvertrages nicht die Wirkung habe, dass die arbeitsvertragliche Verweisung auf das Regelwerk unwirksam sei. 49 Im Übrigen verbleibt die Beklagte bei ihrer Auffassung, der Kläger habe einen Anspruch nicht schlüssig dargelegt, da er weder in der Klageschrift, noch in ergänzenden Schriftsätzen substanziiert dazu vorgetragen habe, dass die Entleiherin mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer beschäftige und diese gemäß der Lohngruppe 3 zuzüglich Leistungszulage und Sonderzahlung vergüte. Seiner Darlegungslast genüge der Kläger auch nicht unter Hinweis auf die Auskunft betreffend des Arbeitnehmers K2, weil der Kläger nicht einmal vortrage, dass dieser mit ihm vergleichbar sei. 50 Ohnehin bestehe nicht per se ein Anspruch auf eine Leistungszulage in Höhe von 16 %. 51 Schließlich fehle auch ein Vortrag des Klägers für die von ihm reklamierte Sonderzahlung. 52 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 53 Entscheidungsgründe 54 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. 55 A. 56 Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. 57 I. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. 58 II. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. 59 1. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht daher nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter lediglich mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BAG, 11.03.1998, EzA ZPO § 519 Nr. 10; BAG, 06.03.2003, EzA ZPO 2002 § 520 Nr.2; BGH, 24.06.1999, BB 1999, 2532). 60 Der Berufungsführer muss zumindest den Kern der Auseinandersetzung, mit der er die Entscheidung des Arbeitsgerichts angreifen will, darlegen und ein Mindestmaß an Begründungsaufwand betreiben (BAG, 19.10.2010, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 8). 61 Regelmäßig reicht danach der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist nicht aus, eine eigene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu ersetzen. Hierdurch wird regelmäßig nicht erkennbar, mit welchen rechtlichen Argumenten die in Bezug genommene Entscheidung zu ihrem Ergebnis gekommen ist (BAG, 19.10.2010, a.a.O.). 62 2. Vorliegend beschränkt sich die Berufung des Klägers jedoch nicht darauf, andere Entscheidungen zu benennen, die seine Ansicht zu einem fehlenden Verfall der geltend gemachten Ansprüche stützen; vielmehr macht der Kläger mit der Wiedergabe eines Teils der Entscheidungsgründe deutlich, dass er entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts von einer Fälligkeit von Ansprüchen erst ausgehen will, als die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP am 14.12.2010 ergangen ist. Der Kläger will hiermit geltend machen, dass eine Fälligkeit erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt und er von da an gerechnet die maßgebliche Verfallfrist gewahrt hat. Ob dies tatsächlich dann der Fall ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung, sondern deren Begründetheit. 63 Der Kläger gibt mit der Wiedergabe der Entscheidungsgründe eines in Bezug genommenen Urteils jedenfalls ausreichend zu erkennen, dass er sich der Annahme dieses Gerichts zur Fälligkeit anschließen will und diese daher anders zu beurteilen ist als im angegriffenen Urteil. 64 B. 65 Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. 66 Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mögliche Ansprüche des Klägers aufgrund der einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist aus dem ursprünglichen Vertrag der Parteien vom 23.09.2008 verfallen sind. 67 I. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es daher dahingestellt bleiben, ob Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes N1 GmbH gemäß §§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG gegeben sind; insbesondere kann es auch dahingestellt bleiben, ob ein ausreichend schlüssiger Vortrag des Klägers zu Umfang und Höhe der Leistungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers der Firma N1 GmbH durch den insoweit darlegungs- und im Streitfall beweispflichtigen Klägers gegeben ist. 68 II. Denn jedenfalls sind mögliche Ansprüche des Klägers aufgrund der Ausschlussfrist in Ziffer 15 des Arbeitsvertrages vom 23.09.2008 für die Zeit bis zum 31.12.2009 verfallen. 69 1. Unter den Parteien besteht im Berufungsverfahren kein Streit darüber, dass die Ausschlussfrist aus Ziffer 15 (1) des Arbeitsvertrages vom 23.09.2008 Inhalt des Arbeitsvertrages geworden ist. 70 Der Kläger ist insbesondere der Annahme des Arbeitsgerichts nicht entgegengetreten, es verbleibe bei der in Ziffer 1 (1) Satz 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten dreimonatigen Verfallfrist auch dann, wenn die in Bezug genommenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam gewesen wären. 71 2. Die in Ziffer 15 (1) festgelegte erste Stufe der zweistufigen Ausschlussfrist mit einer Frist von drei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (s. beispielsweise BAG, 25.05.2005, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3). 72 3. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die in Ziffer 15 (2) des Arbeitsvertrages festgelegte zweite Stufe mit einer Frist für eine Klageerhebung von einem Monat einer Inhaltskontrolle nicht standhält, da die in dem Formulararbeitsvertrag der Beklagten verwendete Ausschlussklausel teilbar ist, so dass die Wirksamkeit der ersten Stufe nicht von einer fehlenden Wirksamkeit der zweiten Stufe beeinträchtigt wird (vgl. beispielsweise BAG, 12.03.2008, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 33). 73 4. Die einzelvertraglich wirksam vereinbarte Frist zur schriftlichen Geltendmachung gegenüber der anderen Vertragspartei innerhalb von drei Monaten knüpft an die Fälligkeit des Anspruchs an. 74 a) Für die Fälligkeit der jeweiligen Vergütungen gilt die Bestimmung in Ziffer 6. (5) des Arbeitsvertrages 23.09.2008, wonach die Vergütung bis spätestens zum 15. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto zu überweisen ist. 75 aa) Ein Anspruch entsteht, sobald er fällig wird und notfalls eingeklagt werden kann. 76 Fällig ist dabei eine Leistung grundsätzlich wiederum dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BAG, 09.08.2005, EzA ZPO § 293 Nr. 1; BAG, 22.01.2008, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 190). 77 bb) Auf eine Kenntnis vom Anspruch kommt es insoweit nicht an (für Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers bezüglich überzahlter Vergütung insoweit BAG, 19.02.2004, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174). 78 cc) Allgemeine Regel ist dabei, dass Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs zusammen fallen (zuletzt BAG, 09.08.2011, DB 2012, 122). 79 Nur besondere Umstände können im Einzelfall dazu führen, dass Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt nicht übereinstimmen (BAG, 19.02.2004, a.a.O.). 80 Solche Umstände liegen dann vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen, was insbesondere der Fall ist, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den hierzu maßgeblichen Voraussetzungen zu verschaffen, die er benötigt, um Ansprüche geltend machen zu können (BAG, 19.02.2004, a.a.O.). 81 dd) Der Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs aus §§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG wird auch nicht von vornherein dadurch rausgeschoben, dass hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen ist (insoweit BAG, 23.03.2011, EzA AÜG § 10 Nr. 15). 82 Der Gesamtvergleich der Entgelte hat dabei wie beispielsweise für Zeiträume des Annahmeverzuges derart zu erfolgen, dass anderweitiger Verdienst für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges anzurechnen ist (vgl. hierzu BAG, 29.08.1999, EzA BGB § 615 Nr. 96). 83 In diesem Rahmen ist daher zunächst die Vergütung für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste zu ermitteln; dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erworben hat (BAG, 22.11.2005, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 14). 84 Für die Berechnung des Entgelts bei Arbeitnehmerüberlassung bedeutet dies, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Überlassungszeitraum mit den einzubeziehenden Bestandteilen einerseits anzusetzen ist und diesem die gesamte bezogene Vergütung durch den Vertragsarbeitgeber gegenüberzustellen ist. 85 Entstehen und Fälligkeit der Vergütungsansprüche bemessen sich auch unter Zugrundelegung dieses Prinzips des Gesamtvergleichs nach den vertraglich maßgeblichen Zeitabschnitten, für die Vergütung gezahlt werden soll. Die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche behalten nämlich ihre rechtliche Selbständigkeit (zum Annahmeverzug BAG, 24.08.1999, a.a.O.). 86 ee) Zu berücksichtigen ist dabei des Weiteren, dass Ausschlussfristen der Rechtssicherheit dienen und bezwecken, dass sich der Anspruchsgegner rechtzeitig auf noch offene Forderungen einstellen kann (BAG, 13.12.2007, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 189). 87 ff) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war hinsichtlich der Vergütung eine Fälligkeit jeweils zum 15. des Folgemonats für die einzelnen monatlichen Vergütungsansprüche anzunehmen. 88 (1) Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen entsprechend einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer besteht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG von Anfang an; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien einem Tarifvertrag unterfällt, der auch einzelvertraglich in Bezug genommen werden kann. 89 Der Anspruch des Arbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG entsteht demgegenüber nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob eine Tarifvertragspartei, die Partner des maßgeblich in Bezug genommenen Tarifvertrages war, tariffähig oder tarifzuständig ist; denn eine Entscheidung über eine Tariffähigkeit begründet oder beendet eine Tariffähigkeit nicht, sondern stellt sie lediglich fest (BAG, 15.11.2006, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131). 90 Das Entstehen des Anspruchs hängt daher auch nicht von einer Entscheidung im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG ab. 91 Die Rechtslage ist ähnlich wie der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, wenn der zugrundeliegende Beendigungstatbestand unter den Parteien noch streitig ist und einer gerichtlichen Klärung unterliegt. Auch dann werden die einzelnen Monatsbezüge nicht erst mit rechtskräftiger Klärung fällig, ob ein Arbeitsverhältnis noch besteht, sondern entsprechend der vertraglichen Regelung (BAG, 07.11.1991, EzA BGB § 209 Nr. 5). 92 (2) Besondere Umstände, die im Übrigen dazu führen können, dass Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt nicht übereinstimmen, sind nicht gegeben. 93 Richtigerweise kann ein Schadensersatzanspruch ohne Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht konkret geltend gemacht werden. Demgegenüber kann jedoch derjenige, der der Auffassung ist, ihm stünden Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu, diese auch dann ohne weiteres geltend machen, wenn beispielsweise noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis gegeben ist. In einem solchen Fall hängt der Lauf der Verfallfrist für Vergütungsansprüche beispielsweise nicht von der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ab (BAG, 14.03.2001, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 35). 94 Vorliegend war die Frage der Tariffähigkeit der CGZP im Streit. Die Frage der Tariffähigkeit ist dabei zudem kein Umstand, der sich in Sphäre der Beklagten abspielt. 95 Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es einem Arbeitnehmer quasi unmöglich machen, Ansprüche geltend zu machen. 96 Nach Auffassung der Kammer würde es zudem einen Wertungswiderspruch darstellen, einem Arbeitgeber Vertrauensschutz in die Wirksamkeit der von ihm in Bezug genommen Tarifverträge einerseits zu versagen, obwohl rechtskräftig die fehlende Tariffähigkeit der CGZP erst am 14.12.2010 geklärt worden ist, andererseits aber davon auszugehen, Ansprüche von Arbeitnehmern seien erst mit diesem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden. 97 Die Kammer schließt sich im Übrigen hierzu der Auffassung des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2011 (NZA-RR 2012, 29) an, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erlangung einer Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG zeige bereits, dass der Gesetzgeber von Entstehung und Fälligkeit des Einzelanspruchs bereits nach erbrachter Arbeitsleistung ausgehe; anderenfalls bedürfte es der Aussetzung des Verfahrens nicht, weil noch keine Fälligkeit der laufenden Vergütungsansprüche gegeben ist. 98 (3) Ein anderer Zeitpunkt der Fälligkeit ist auch nicht unter Zugrundelegung von Grundgedanken des Verjährungsrechts erforderlich. 99 Grundgedanke des Verjährungsrechts ist, dass für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründen Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dabei in Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die Fälligkeit der Ansprüche maßgebend ist (vgl. insoweit BAG, 01.03.2006, NZA 2006, 783). Danach kann ein Anspruch regelmäßig erst dann auch im Sinne der Ausschlussfristen fällig sein, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann, wohingegen Fälligkeit nicht vorliegt, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. 100 Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt jedoch nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt; es genügt vielmehr, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (MünchKomm-Grothe, m.w.N.). 101 Das Element der Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich dabei auf die tatsächlichen Umstände, somit Tatsachen und nicht auf zutreffende rechtliche Wertung (BGH, 25.02.1999, NJW 1999, 2041). 102 Maßgeblich ist daher auf die Tatsachen abzustellen, die zur Begründung eines Anspruchs führen sollen oder können (BAG, 13.12.2007, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 189). 103 Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen lag eine Kenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen vor; jedenfalls musste er ohne grobe Fahrlässigkeit solche Kenntnis erlangen. 104 Der Kläger wusste, dass die von ihm in Anspruch genommene Rechtsnorm den Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf "equal-pay" begründet und ein solcher Anspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wobei auch eine einzelvertragliche Inbezugnahme eines solchen Tarifvertrages ausreichend sein kann. 105 Der Kläger wusste auch, dass in seinem Arbeitsvertrag ein solcher Tarifvertrag in Bezug genommen worden ist. 106 Der Kläger hat lediglich, wie möglicherweise im Übrigen die Beklagte auch, den Sachverhalt falsch bewertet. 107 Sowohl der Beginn der Verjährungsfrist, als auch der Beginn der Verfallfrist ist nicht auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Gläubiger mit ausreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine Klage auch ausreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil bestimmte, dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Rechtsfragen nunmehr geklärt sind. 108 Auch unter Zugrundelegung des weiteren Grundgedankens im Verjährungsrecht, dass ein Verjährungsbeginn dann hinausgeschoben werden kann, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, weil es dann an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, 25.02.1999, a.a.O.), rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. 109 Die Tariffähigkeit der CGZP stand von Beginn an in Streit. § 97 Abs. 5 ArbGG gibt gerade die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren prüfen zu lassen, ob eine Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Das Gesetz stellt damit eine Möglichkeit zur Verfügung, wie mit Rechtswirkung für alle geklärt werden kann, ob eine Vereinigung, die einen in Bezug genommenen Tarifvertrag geschlossen hat, hierzu zuständig oder fähig war. 110 Es liegt in der Natur der Sache, dass derjenige, der der Auffassung ist, der Tarifvertrag sei mangels Tariffähigkeit einer beteiligten Tarifvertragspartei nicht wirksam, einen solchen Weg notfalls beschreiten muss. Dieser Fall ist jedoch nicht mit der Fallgestaltung gleichzusetzen, dass eine Rechtslage unübersichtlich ist und selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, weil gerade ein entsprechender Weg der Feststellung zur Verfügung gestellt wird. 111 Nicht jede Unsicherheit über das Vorliegen anspruchsbegründender Tatsachen oder das Vorhandensein anspruchsausschließender Umstände kann zur Annahme führen, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wird. 112 Ein rechtskundiger Dritter vermag die Rechtslage des hier in Rede stehenden Falls abzuschätzen, dass ein Anspruch des Klägers auf "equal-pay" davon abhängt, ob Tarifverträge, die von diesem Grundsatz abweichen lassen, in wirksamer Form gegeben sind. Allein der Umstand, dass dies nicht rechtskräftig geklärt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Rechtslage sei unübersichtlich und nicht überschaubar. Die Rechtslage hängt vielmehr ausschließlich dann von der Frage ab, ob eine Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit der am Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaft oder Spitzenorganisation bejaht wird oder nicht. 113 b) Geht man von einer solchen Fälligkeit aus, konnten die Schreiben des Klägers vom 31.01.2011 und 20.04.2011 die maßgebliche dreimonatige Ausschlussfrist nicht mehr wahren. 114 c) Unter Berücksichtigung der für die Fälligkeit angeführten Kriterien kam zugunsten des Klägers auch nicht das fehlende Erfordernis der Geltendmachung nach Ziffer 15 (1) Satz 4 zur Anwendung, wonach das Erfordernis der Geltendmachung nicht gilt, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Frist einzuhalten. 115 Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung konnte durch den Kläger gewahrt werden, wobei die Berechtigung der Forderung u.a. der Frage der Tariffähigkeit der CGZP und der Wirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge abhängig war. 116 Allein die insoweit ungeklärte Rechtslage führt nicht zur Unzumutbarkeit, Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. 117 C. 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 119 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, wann Ansprüche der Leiharbeitnehmer aus §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 9 Nr. 2 AÜG fällig werden, war die Revision zuzulassen.