Beschluss
13 Ta 686/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0410.13TA686.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.10.2011 - 1 BV 7/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.593,49 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 Gründe 2 I. Im Ausgangsverfahren ging es um die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung eines Arbeitnehmers von der Position eines Schweißroboterbedieners in die Vorfertigung und um die Zustimmung zur damit verbundenen Umgruppierung von Entgeltgruppe 10 in 5 ERA. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das Verfahren eingestellt. 3 Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.10.2011 den Gegenstandswert auf insgesamt 21.977,78 € fest. Für die Versetzung legte es dabei die doppelte Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde, also 6.046,70 €. Bei der Umgruppierung ging es von einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von 737,55 €, ermittelt anhand der Monatsgrundentgelte, aus und brachte von dem 36-fachen Wert des genannten Betrages 40 % in Abzug, so dass insoweit eine Summe von 15.931,08 € verblieb. 4 Dagegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, bei der Ermittlung der monatlichen Entgeltdifferenz müssten sämtliche Entgeltbestandteile einbezogen werden, also nicht nur das Grundgehalt. Insoweit ist unstreitig, dass der betroffene Arbeitnehmer bislang neben dem tariflichen Monatsgrundentgeltbetrag nach EG 10 ERA in Höhe von 2.748,50 € namentlich auch eine monatliche Leistungszulage nach § 10 ERA in Höhe von 7,5 % = 206,14 € bezogen hat. 5 Für die Tätigkeit in der Vorfertigung ergibt sich ein tariflicher Monatsgrundentgeltbetrag nach EG 5 ERA in Höhe von 1.970,57 €; hinzu kommt nach den im Kündigungsfall nachwirkenden Regelungen einer "Betriebsvereinbarung zum Prämienlohn" vom 16.06.2005 ein leistungsbezogener Prämienanspruch bis zu 133 % des aktuellen Tarifs, mindestens aber 110 %. 6 II. Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm ( z.B. 22.08.2005 – 10 TaBV 94/05) rechtfertigt es die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, sich in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es – wie hier – um die Versetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers ging, bei der Festsetzung des Gegenstandswerts an dem entsprechenden Streitwertrahmen für das Urteilsverfahren zu orientieren. 8 Hiernach ist für die Umgruppierung von § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG auszugehen. Danach ist grundsätzlich der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgeblich. 9 Zum Vergütungsbegriff in diesem Sinne gehören nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 24.03.1981 – 4 AZN 395/78 – AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 4; 04.09.1996 – 4 AZR 151/96 – AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 19; zust. GK-ArbGG/Schleusener, § 12 Rn. 262) keine Leistungen mit Gratifikationscharakter. Wegen der damit bezweckten Einheitlichkeit und Durchsichtigkeit der Wertfestsetzung sowie des Interesses der Kostenklarheit lässt sich daraus allgemein ableiten, dass unter Vergütung im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG nur alle der Grundvergütung vergleichbaren "festen" sonstigen Arbeitsentgeltbestandteile zu verstehen sind. 10 Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass neben den tariflichen Monatsgrundentgelten nach den Entgeltgruppen E 10 und 5 ERA die garantierte Prämie in Höhe von 110 % vom aktuellen Tarif gemäß Ziffer 4.3. der Betriebsvereinbarung zum Prämienlohn vom 16.06.2005 in die Vergleichsberechnung mit einzubeziehen ist. 11 Die Kündbarkeit der Betriebsvereinbarung steht dem nicht entgegen, weil nach deren Ziffer 10 Satz 3 die Rechtsnormen bis zu einer anderweitigen Abmachung weiter gelten – ebenso wie bei vergleichbaren Entgelttarifverträgen, z.B. ERA, nach § 4 Abs. 5 TVG. 12 Ein weitergehender Prämienanspruch in Höhe von 131 % bleibt allerdings unberücksichtigt, weil er von der Erfüllung bestimmter Prämienkennzahlen abhängig ist und deshalb wegen der möglichen Variabilität nicht zur Herbeiführung einer einheitlichen und durchsichtigen Wertermittlung geeignet ist. 13 Entsprechendes gilt für die tarifliche Leistungszulage nach § 10 ERA, die im Extremfall unter Bewertung aller Beurteilungsmerkmale mit 0 Punkten (§ 10 Ziffer 9 ERA) sogar ganz entfallen kann. 14 Danach sind 2.748,50 € als Monatsgrundentgelt nach E 10 ERA der entsprechenden Vergütung in Höhe von 1.970,57 € nach E 5 ERA zuzüglich 197,06 € (= 10 % von 1.970,57 €) gegenüberzustellen, woraus sich ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 580,87 € errechnet. 15 Von dem sich daraus ergebenden dreifachen Jahresbetrag in Höhe von 20.911,32 € ist wegen der Aspekte eines bloßen Feststellungsprozesses und einer verminderten Rechtskraftwirkung insgesamt ein Abschlag von 40 % vorzunehmen, so dass ein Betrag in Höhe von 12.546,79 € verbleibt. 16 Hinzuzurechnen sind die nicht angegriffenen 6.046,70 € für die Versetzungsmaßnahme, so dass sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 18.593,49 € ergibt.