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Beschluss

7 Ta 767/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft für den Abschluss einschlägiger Tarifverträge streitentscheidend, ist das arbeitsgerichtliche Verfahren nach §97 Abs.5 ArbGG bis zur Klärung in einem Beschlussverfahren nach §§2a Abs.1 Nr.4, 97 Abs.1 und 5 ArbGG auszusetzen. • Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Tariffähigkeit kann gegenwartsbezogen sein und begründet nicht ohne Weiteres Rückwirkung für frühere Tarifabschlüsse. • Ist die Tariffähigkeit für frühere Tarifverträge nicht rechtskräftig geklärt, besteht keine Ermessensbefugnis, von der Aussetzung nach §97 Abs.5 ArbGG abzusehen. • Ein arbeitsvertraglicher Tarifwechsel oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer nach §307 Abs.1 BGB unangemessen benachteiligen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Streit um Tariffähigkeit der CGZP • Ist die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft für den Abschluss einschlägiger Tarifverträge streitentscheidend, ist das arbeitsgerichtliche Verfahren nach §97 Abs.5 ArbGG bis zur Klärung in einem Beschlussverfahren nach §§2a Abs.1 Nr.4, 97 Abs.1 und 5 ArbGG auszusetzen. • Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Tariffähigkeit kann gegenwartsbezogen sein und begründet nicht ohne Weiteres Rückwirkung für frühere Tarifabschlüsse. • Ist die Tariffähigkeit für frühere Tarifverträge nicht rechtskräftig geklärt, besteht keine Ermessensbefugnis, von der Aussetzung nach §97 Abs.5 ArbGG abzusehen. • Ein arbeitsvertraglicher Tarifwechsel oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer nach §307 Abs.1 BGB unangemessen benachteiligen. Der Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, beschäftigt und verlangt Zahlungen wegen angeblicher Verletzung des Equal‑Pay‑Gebots ab 2007. Im Arbeitsvertrag wurde auf tarifvertragliche Regelungen der CGZP in Verbindung mit dem AMP verwiesen; die Beklagte wechselte 2010 auf Tarifverträge zwischen AMP und Einzelgewerkschaften des CGB. Das BAG hatte 2010 die Tariffähigkeit der CGZP aber nur gegenwartsbezogen kritisiert. Der Kläger macht Differenzlohnansprüche geltend, weil er die CGZP‑Tarife für nichtig hält; die Beklagte beruft sich auf Vertrauensschutz, Tarifwechselklausel und Ausschlussfristen. Das Arbeitsgericht setzte das Verfahren aus, weil entscheidend sei, ob die CGZP zum Zeitpunkt der einschlägigen Tarifverträge tariffähig war. Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung ein. • Rechtliche Grundlage der Aussetzung: §97 Abs.5 ArbGG i.V.m. §§2a Abs.1 Nr.4, 97 Abs.1 und 5 ArbGG verpflichtet das Gericht zur Aussetzung, wenn die Tariffähigkeit einer Vereinigung Vorfrage für den Ausgang des Verfahrens ist. • Erforderlichkeit der Aussetzung: Die Ansprüche des Klägers wegen möglichen Verstoßes gegen §9 AÜG (Equal‑Pay) hängen davon ab, ob die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge wirksam sind; waren diese Tarifverträge nichtig wegen fehlender Tariffähigkeit, könnte der Kläger nach §10 Abs.4 AÜG Differenzvergütung beanspruchen. • Begrenzter Rückwirkungsgehalt BAG‑Entscheidung: Die BAG‑Entscheidung von 14.12.2010 ist gegenwartsbezogen und klärt nicht ohne weiteres die Tariffähigkeit der CGZP für frühere Tarifabschlüsse (z.B. 2004, 2006, 2008). Daher fehlt eine allgemeine rechtskräftige Feststellung für den streitigen Zeitraum. • Fehlendes Ermessen des Gerichts: Vor dem Hintergrund offener Fragen zur Satzung und Zuständigkeit der CGZP bestand ohne Ermessensspielraum eine Pflicht zur Aussetzung; dies gilt auch wenn einzelne Gerichte Zweifel an der Tariffähigkeit haben. • Nebenfragen und formelle Einwände: Das Arbeitsgericht hat geprüft, ob arbeitsvertragliche Tarifwechselklauseln oder Ausschlussfristen (Ziff.6, Ziff.14, Ziff.19.2) wirksam sind und zum Ergebnis gekommen, dass sie teilweise wegen unangemessener Benachteiligung nach §307 Abs.1 BGB nicht greifen; materielle Fragen zur Eingruppierung und Substantiierung der Forderungen bleiben nach Klärung der Tariffähigkeit zu entscheiden. • Rechtsschutzfolge: Da ein Beschlussverfahren vor dem LAG Berlin‑Brandenburg anhängig war und über die betreffende Satzung(en) zu entscheiden hatte, war die Aussetzung zur Ermöglichung einer rechtskräftigen Klärung geboten. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung hatte keinen Erfolg; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Klärung in einem Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit der CGZP für die einschlägigen Tarifverträge (mit Klarstellung, dass der Tarifvertrag vom 15.03.2010 bereits unter die BAG‑Entscheidung fällt). Damit bleibt das Klageverfahren ruhend, bis die Vorfrage der Tariffähigkeit endgültig entschieden ist. Über materielle Ansprüche des Klägers (z.B. Eingruppierung, Höhe der Differenzansprüche, Fahrtkosten, Sonderzahlungen) wurde nicht entschieden und sind erst nach rechtskräftiger Feststellung der Wirksamkeit oder Nichtigkeit der betreffenden Tarifverträge zu prüfen. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.