Beschluss
13 TaBV 48/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0316.13TABV48.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.04.2011 8 BV 117/10 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.04.2011 8 BV 117/10 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Arbeitgeberin verlangt im Rahmen des § 99 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Arbeitnehmers S1. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Wirtschaftsunternehmen, mit dem die Bundeswehr im Sinne des § 1 BwKoopG eine Kooperation eingegangen ist. Die Arbeitgeberin betreibt die Planung, Steuerung und Durchführung der Materialerhaltung von militärischem Gerät. Ein Teil der insgesamt ca. 2000 Beschäftigten sind von der beteiligten Bundesrepublik Deutschland abgeordnete oder zugewiesene Arbeitnehmer und Beamte; deren jetzige Beschäftigungs- und Rechtsverhältnisse sind durch einen Personalbeistellungsvertrag geregelt, auf dessen Inhalt als Anlage AS 3 zum Antragsschriftsatz vom 23.07.2010 Bezug genommen wird (Bl. 14 ff. d.A.). Bei dem von der beabsichtigten Versetzung betroffenen Mitarbeiter S1 handelt es sich um einen Arbeitnehmer der BRD, der aufgrund des genannten Personalbeistellungsvertrages derzeit als einer von insgesamt 38 Beschäftigten in dem von der Arbeitgeberin unterhaltenen Stützpunkt U1 zum Einsatz kommt. Er ist Ersatzmitglied des dort bestehenden, am Verfahren beteiligten Betriebsrates, wobei er aktuell für den erkrankten Betriebsratsvorsitzenden in das Gremium aufgerückt ist. Zugleich gehört er dem bei seiner Dienststelle eingerichteten Personalrat an und ist Ersatzmitglied der dort eingerichteten Schwerbehindertenvertretung. Der Arbeitnehmer S1 arbeitet derzeit am Stützpunkt U1 als Kfz- und Hydraulikmechaniker zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von ca. 2.700,-- €. Ausweislich der Anlage zu seiner aktuellen Tätigkeitsdarstellung vom 10.07.2009 führt er u.a. Instandsetzungsarbeiten an den Baugruppen Motor, Brems- und Kraftstoffanlage, Elektrik sowie Heizung und Vorwärmanlagen durch; daneben nimmt er Ein- und Ausgangsprüfungen vor. Alle diese Arbeiten versieht er mit einem Zeitanteil von drei bis vier Stunden "an Pionier- und Spezialfahrzeugen (z.B. Schwenklader, Kranfahrzeuge, Straßenverlegefahrzeuge, M-Boot, Leo1Familie)". Hinsichtlich der M-Boote und der Leo1Familie hat er in den Jahren 1998, 1999 und 2001 über insgesamt knapp 10 Wochen an in seiner vorangegangenen Tätigkeitsbeschreibung vom 22.01.2004 so genannten Fach- und Sonderprüfungen teilgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten beider Tätigkeitsbeschreibungen wird verwiesen auf die Anlagen BE 1 und 2 zum arbeitgeberseitigen Schriftsatz vom 22.09.2011 (Bl. 459 ff., 467 ff. d.A.). Demgegenüber weisen die Tätigkeitsdarstellungen namentlich für die Beschäftigten H3 (Bl. 534 ff.d.A.), T1 (Bl. 541 ff. d.A.) und K1 (Bl. 548 ff. d.A.) keine beispielhaft aufgeführten Zeitanteile für das M-Boot und die Leo1Familie auf. Die Arbeitgeberin beabsichtigt nun eine Versetzung des Arbeitnehmers S1 in den sogenannten mobilen Einsatz. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter zukünftig nicht mehr ausschließlich am Stützpunkt U1, sondern mit einem Anteil von ca. 75 % seiner Gesamtarbeitszeit an unterschiedlichen Stützpunkten innerhalb der Niederlassung A1 zum Einsatz kommt, also auch in A1, H1, M2 und S3. Mit Schreiben vom 15.01.2010 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat von der beabsichtigten Maßnahme (Bl. 24 ff. d.A.). Unter dem 19.01.2010 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung (Bl. 28 d.A.) und begründete dies in einem teilweise formularmäßigen Schreiben vom 21.01.2010 wie folgt: "… weil …. Gegen Gesetz, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, tarifvertragliche Regelungen, gerichtliche Entscheidungen oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde (§ 99 BetrVG (2) 1). … der betroffene Mitarbeiter durch die Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist (§ 99 BetrVG (2) 4). … Begründung der o.g. Verweigerung der Zustimmung: Betroffene Person fährt zurzeit 120 km pro Strecke, die Zukunft würde 240 km bedeuten, Familiäre Schwierigkeiten, Mehrfach durch Strukturmaßnahmen nachteilig betroffen, Genehmigte Nebentätigkeit um Lebensunterhalt zu gewährleisten." Daraufhin leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren ein. Sie hat vorgetragen, aktuell sei der personelle Bedarf für die Instandsetzung des militärischen Geräts im Bereich der Niederlassung A1 nicht ausgewogen gedeckt. Deshalb bestehe die Notwendigkeit, dass zwei Kfz- und Hydraulikmechaniker im mobilen Dienst tätig würden. Aktuell stehe dafür nur der Arbeitnehmer S1 mit den benötigten und bei ihm vorhandenen speziellen Kenntnissen in den Bereichen der M-Boote und der Leo1Familie zur Verfügung. Damit verbundene Belastungen aufgrund längerer Fahrstrecken würden z.B. durch die Stellung eines Kraftfahrzeugs und die Erstattung von Fahrtkosten ausgeglichen. In jedem Fall seien Benachteiligungen durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Versetzung des Mitarbeiters M3 S1 vom Stützpunkt U1 in den mobilen Einsatz zur Instandsetzung von Pioniergerät an wechselnden Orten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Niederlassung A3 (Stützpunkte: J1 und W1 A2 12 in 12345 M2, L1 A2 123 in 23456 A1, B4 1 in 34567 H1, N1 2 a4 in 45678 S3) zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat bestritten, dass an den Zielstützpunkten kein ausreichend qualifiziertes Personal im erforderlichen Umfang vorhanden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum nur der Arbeitnehmer S1 über die erforderliche Qualifikation verfüge; schließlich gebe es mehrere Kfz- und Hydraulikmechaniker. Davon abgesehen habe man vorrangig den zuständigen Personalrat um Zustimmung zur Versetzung ersuchen müssen. So verliere der Arbeitnehmer S1 bei Vornahme der Versetzung seine Stellung als Personalratsmitglied. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.04.2011 dem Zustimmungsersetzungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es gebe keinen Vorrang für die Einholung der Zustimmung des Personalrates; vielmehr bestünden Beteiligungsrechte des Betriebsrates und des Personalrates nebeneinander. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG seien nicht gegeben. Zwar erleide der Arbeitnehmer S1 trotz der arbeitgeberseits in Aussicht gestellten Ausgleichsmaßnahmen namentlich durch die Steigerung der zeitlichen Inanspruchnahme Nachteile. Dies sei aber durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Denn die nur eingeschränkt überprüfbare unternehmerische Entscheidung, die Instandsetzung militärischen Geräts jeweils an dem Ort durchzuführen, an welchem sich das zu reparierende Fahrzeug befinde, sei ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Betriebsrat habe nun nicht substantiiert vorgetragen, warum der Arbeitnehmer S1 für diese Aufgabe nicht der bestgeeignete Mitarbeiter sei. Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, für den Antrag der Arbeitgeberin fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil vorrangig die Beteiligungsverfahren nach § 47 Abs. 2 BPersVG und § 103 Abs. 3 BetrVG hätten durchgeführt werden müssen; in jedem Fall seien insoweit die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erfüllt. Im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ergebe sich, dass der Arbeitnehmer S1 nicht der bestgeeignete Mitarbeiter für den geplanten mobilen Einsatz sei. Am Stützpunkt U1 gebe es insgesamt 18 Mitarbeiter, die grundsätzlich die gleiche Qualifikation aufwiesen. Das schon vor mehr als 10 Jahren erworbene Wissen in einzelnen Fachlehrgängen habe der Mitarbeiter S1 mangels entsprechender Aufträge praktisch nie angewandt. Wegen seiner durch ihn vom Wohnort in I1 zurückzulegenden Wegstrecken werde er durch die beabsichtigte personelle Maßnahme von allen am schwerwiegendsten beeinträchtigt. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.04.2011 – 8 BV 117/10 – abzuändern und den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein Beteiligungsverfahren nach § 47 BPersVG sei nicht vorrangig, zumal es von ihr, der Arbeitgeberin, auch gar nicht durchgeführt werden könne. Auch § 103 Abs. 3 BetrVG sei nicht einschlägig, weil der Arbeitnehmer S1 in jedem Fall wegen des im Stützpunkt U1 verbleibenden Arbeitszeitanteils von etwa 25 % sein dortiges Betriebsratsamt nicht verlieren würde. Im Übrigen müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass allein der Arbeitnehmer S1 aufgrund seiner Qualifikation namentlich im Bereich der M-Boote und der Leo1Familie für die vakante Position in Betracht komme. Vor dem Hintergrund seien zu erwartende Nachteile, nämlich in der Regel während der Arbeitszeit zu absolvierende Entfernungen von bis zu 150 km, wobei Reise- und eventuelle Übernachtungskosten erstattet würden, aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Wegen des weiteren äußerst umfangreichen Vorbringens beider Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers S1 ersetzt hat. I. Dem auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützten Begehren der Arbeitgeberin stehen die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 BPersVG und des § 103 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG nicht entgegen. 1. Nach der zutreffenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 04.05.2011 – 7 ABR 3/10 – NZA 2011, 1373) sind in Konstellationen wie hier, wo der Arbeitnehmer S1 auf der Basis der §§ 1, 6 BwKoopG der Arbeitgeberin als Kooperationsbetrieb zugewiesen ist, grundsätzlich die Bestimmungen des BetrVG einschlägig. Bei beabsichtigten Versetzungen ist deshalb der im Kooperationsbetrieb gebildete Betriebsrat nach den §§ 99 ff. BetrVG zu beteiligen. Ein möglicherweise daneben bestehendes Mitbestimmungsrecht des bei der personalbearbeitenden Dienststelle bestehenden Personalrates, hier nach § 47 Abs. 2 BPersVG, steht dem nicht entgegen. Beide unterschiedlichen Zwecken dienende Verfahren stehen vielmehr nebeneinander und sind im Streitfall vor unterschiedlichen Gerichten auszutragen. Dabei gibt es keinen zwingenden Vorrang des § 47 Abs. 2 BPersVG, zumal die Arbeitgeberin insoweit keinerlei rechtliche Handhabe hat und im Streitfall nicht einmal feststeht, ob es sich bei der geplanten Maßnahme überhaupt um eine Versetzung oder Abordnung im Sinne der genannten Bestimmung handelt. In einer solchen Situation kann der Arbeitgeberin nicht die Möglichkeit genommen werden, das Beteiligungsverfahren mit dem in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat zum rechtskräftigen Abschluss zu bringen, so dass jedenfalls aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht die Rechtmäßigkeit der geplanten Versetzung geklärt wäre. Ob sie dann tatsächlich namentlich auch aus personalvertretungsrechtlichen Gründen realisiert werden kann, wäre an anderer Stelle zu klären, wobei dann die Verwaltungsgerichte nicht mehr über die Einhaltung der §§ 99 ff. BetrVG zu befinden hätten ( BAG, a.a.O.; siehe auch BAG, 12.12.1995 – 1 ABR 23/95 – AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 8). 2. Die Arbeitgeberin ist auch zutreffend nach § 99 BetrVG vorgegangen und hatte kein Zustimmungsverfahren nach der Spezialnorm des § 103 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BetrVG einzuleiten. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG bedarf es im Falle der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes der Zustimmung des Betriebsrates dann, wenn die personelle Einzelmaßnahme zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde. Die Voraussetzungen sind hier in der Person des Arbeitnehmers S1 nicht erfüllt. a) Zwar besaß er im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung am 16.03.2012 den Schutz als Betriebsratsmitglied, weil er für den wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit verhinderten Betriebsratsvorsitzenden nachgerückt war (§ 25 Abs. 1 BetrVG). b) Aber die geplante Versetzung würde nicht zu einem Erlöschen seiner Mitgliedschaft in dem für den Stützpunkt U1 gebildeten Betriebsrat führen. Dies wäre nach § 24 Nr. 4 BetrVG nämlich nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seiner Wählbarkeit verlustig gehen, also gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seine Betriebszugehörigkeit verlieren würde. In dem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ( 28.11.1977 – 1 ABR 40/76 – AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 2; zust. Fitting, 26. Aufl., § 8 Rn. 34) zutreffend herausgestrichen, dass es für die Wählbarkeit als Grundvoraussetzung für die Ausübung des Betriebsratsamtes ausreicht, wenn es eine sei es auch nur geringe tatsächliche, d.h. arbeitsmäßige (tätigkeitsbezogene) Verknüpfung zum Betrieb gibt. Schon dann ist es möglich, dass der Betroffene ausreichende Kenntnisse über die betrieblichen Verhältnisse, namentlich über die zur Anwendung kommenden Arbeitsbedingungen, erlangen und mit der erforderlichen Sachkunde seine Aufgaben als Betriebsratsmitglied wahrnehmen kann. Gemessen an diesen Grundsätzen, ist es dem Arbeitnehmer S1 auch nach dem Vollzug der geplanten Versetzung weiterhin möglich, (auch) seine Amtstätigkeit im Stützpunkt U1 kompetent auszuüben. Denn anders als in den klassischen Fällen der Versetzung würde er hier nicht aus der bisherigen betrieblichen Einheit ausscheiden, sondern dort im Umfang von ca. 25 % seiner Gesamtarbeitszeit weiterhin in seinem Arbeitsbereich tätig werden ( vgl. GK/Raab, 9. Aufl., § 103 Rn. 33). Sein Status als Angehöriger (auch) des Betriebs im Stützpunkt U1 bliebe also – wenn auch auf geringerer Stundenbasis – unverändert bestehen, und er könnte –vergleichbar mit dem Fall der Umwandlung eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis seine Aufgaben als Betriebsratsmitglied ungeschmälert fortführen. Er wäre im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses in zwei betriebsverfassungsrechtliche Betriebseinheiten eingegliedert ( vgl. LAG Köln, 03.09.2009 – 14 TaBV 20/07 – AuR 2008, 230; Richardi/Thüsing, 13. Aufl., § 7 Rn. 28). II. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach der genannten Norm kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung u.a. dann verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch benachteiligt wird, ohne dass es aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist. 1. Hier treten zwar in der Person des Arbeitnehmers S1 bei der geplanten Versetzung Nachteile auf, namentlich durch eine Verschlechterung der äußeren Arbeitsbedingungen durch längere Fahrtzeiten. 2. Die Nachteile sind aber aufgrund nachvollziehbarer arbeitgeberseitiger Erwägungen aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. In dem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ( 16.01.2007 – 1 ABR 16/06 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52) zutreffend entschieden, dass eine Unternehmerentscheidung nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern als vorgegebener betrieblicher Grund hinzunehmen ist. Hier ist die Arbeitgeberin zu der ohne Weiteres nachvollziehbaren Entscheidung gelangt, die Instandsetzung militärischen Geräts zukünftig von eigenen Arbeitnehmern jeweils an dem Stützpunkt vornehmen zu lassen, wo es sich befindet. Wenn die Arbeitgeberin dafür als einen von zwei erforderlichen mobilen Kräften den Arbeitnehmer S1 vorgesehen hat, ist diese personelle Einzelmaßnahme ebenfalls gut nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. So gehört es ausweislich der Anlage zur Tätigkeitsdarstellung vom 10.07.2009 zu den Aufgaben des ausgebildeten Kfz- und Hydraulikmechanikers S1, mit einem Zeitanteil von drei bzw. vier Stunden in den Baugruppen Motor, Brems- und Kraftstoffanlage, Elektrik, Heizung und Vorwärmanlagen einschließlich der Ein- und Ausgangsprüfungen namentlich auch Arbeiten an den Fahrzeugen M-Boot und Leo1Familie durchzuführen. Die anderen Arbeitnehmer, u.a. die Beschäftigten H3, T1 und K1, weisen diese Gerätetypen im Rahmen der von ihnen geschuldeten Arbeit hingegen nicht auf. – Auch hat der Arbeitnehmer S1 als einziger Fach- bzw. Sonderprüfungen für M-Boote und Leopard-Panzer abgelegt, selbst wenn diese Lehrgänge schon mehr als 10 Jahre zurückliegen. Wenn in dieser Konstellation die Arbeitgeberin zu dem Ergebnis gelangt ist, den einzigen mit entsprechenden, wenn auch möglicherweise verblassten Kenntnissen ausgestatteten und nach der Tätigkeitsbeschreibung allein dafür vorgesehenen Arbeitnehmer zukünftig mobil einzusetzen, um – ggf. nach einer Auffrischung der fachlichen Kenntnisse – jeweils vor Ort auch M-Boote und Leopard 1-Panzer instand zu setzen, liegt hierin ein sehr gut nachvollziehbarer betrieblicher Grund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.