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Urteil

3 Sa 889/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Tarifvertrag, der von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossen wurde, ist nichtig und entfaltet grundsätzlich auch Wirkung für zurückliegende Zeiträume, soweit die betreffenden Satzungsbestimmungen unverändert waren. • Das equal-pay-Gebot des § 10 Abs.4 AÜG begründet Zahlungsansprüche des Leiharbeitnehmers, soweit nicht wirksam ein anzuwendender Tarifvertrag greift; der Arbeitnehmer kann seine Darlegungslast zur Höhe durch Auskunft des Entleihers erfüllen. • Eine formularmäßige Ausschlussfrist (dreimonatige Geltendmachung und dreimonatige Klagefrist) ist wirksam und beginnt mit der vertraglich bestimmten Fälligkeit der Vergütungsansprüche (hier regelmäßig am 16. des Folgemonats). • Dynamische Bezugnahmeklauseln in AGB sind eng auszulegen; unklare Mehrfachbezugnahmen auf verschiedene Tarifverträge verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam. • Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher über anteilige Weitergabe von Prämien kann einen Anspruch des Leiharbeitnehmers als Vertrag zugunsten Dritter begründen, begrenzt auf die vereinbarte Quotierung.
Entscheidungsgründe
Equal‑Pay, Tarifunwirksamkeit und Ausschlussfristen bei dynamischer Tarifbezugnahme • Ein Tarifvertrag, der von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossen wurde, ist nichtig und entfaltet grundsätzlich auch Wirkung für zurückliegende Zeiträume, soweit die betreffenden Satzungsbestimmungen unverändert waren. • Das equal-pay-Gebot des § 10 Abs.4 AÜG begründet Zahlungsansprüche des Leiharbeitnehmers, soweit nicht wirksam ein anzuwendender Tarifvertrag greift; der Arbeitnehmer kann seine Darlegungslast zur Höhe durch Auskunft des Entleihers erfüllen. • Eine formularmäßige Ausschlussfrist (dreimonatige Geltendmachung und dreimonatige Klagefrist) ist wirksam und beginnt mit der vertraglich bestimmten Fälligkeit der Vergütungsansprüche (hier regelmäßig am 16. des Folgemonats). • Dynamische Bezugnahmeklauseln in AGB sind eng auszulegen; unklare Mehrfachbezugnahmen auf verschiedene Tarifverträge verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam. • Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher über anteilige Weitergabe von Prämien kann einen Anspruch des Leiharbeitnehmers als Vertrag zugunsten Dritter begründen, begrenzt auf die vereinbarte Quotierung. Die Klägerin war seit Mai 2010 bei einem Personaldienstleister als Leiharbeitnehmerin beschäftigt und zunächst bei der Entleiherin V1 GmbH eingesetzt. Der Arbeitsvertrag verwies dynamisch auf Tarifverträge zwischen AMP und der CGZP; mit einer Zusatzvereinbarung wurde ab 01.07.2010 die Bezugnahme auf mehrere Gewerkschaften erweitert. Die Klägerin forderte equal‑pay‑Zahlungen für Mai–Dezember 2010 und Januar 2011 sowie restliche Prämien und eine Gutschrift von Stunden; die Beklagte zahlte nur teilweise. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zu Teilen der Forderung; beide Parteien legten (Anschluss‑)Berufung ein. Streitpunkte waren insbesondere die Wirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP, die Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung, die Wirksamkeit der vertraglichen Ausschlussfristen und die Weitergabe von Prämien durch die Beklagte. • Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs.4 AÜG i.V.m. § 9 Nr.2 AÜG; der Verleiher hat grundsätzlich den Entgeltanspruch eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu gewähren, außer es greift ein anwendbarer Tarifvertrag. • Das Bundesarbeitsgericht hat die Tariffähigkeit der CGZP verneint; eine vom Gericht getroffene Feststellung über fehlende Tariffähigkeit wirkt für und gegen alle und ist auf Zeiträume anwendbar, in denen die maßgeblichen Satzungsbestimmungen bereits bestanden haben, sodass die zwischen AMP und CGZP abgeschlossenen Tarifverträge nichtig sind. • Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten greift nicht: Es besteht grundsätzlich kein Vertrauensschutz in die Tariffähigkeit einer Vereinigung; die bekannten Umstände seit 2009 rechtfertigen keine rückwirkende Entlastung der Beklagten. • Die ergänzende Bezugnahme durch die Zusatzvereinbarung vom 23.06.2010 auf mehrere Gewerkschaften ist wegen Verletzung des Transparenzgebots unwirksam; die kleine dynamische Klausel im ursprünglichen Vertrag ist eng auszulegen und erfasst nicht automatisch mehrgliedrige Tarifverträge anderer Gewerkschaften. • Die Ausschlussfristen in § 8 des Arbeitsvertrags sind wirksam und transparent; Fälligkeit der Vergütungsansprüche bestimmt sich nach vertraglicher Regelung (monatlich, Auszahlung am 16. des Folgemonats), sodass Ansprüche, die vor Ablauf der Ausschlussfrist nicht schriftlich geltend gemacht und ggf. gerichtlich verfolgt wurden, verfallen sind. • Zur Höhe der Ansprüche genügte die Darlegung der Klägerin durch Vorlage und Vortrag der Auskunft der Entleiherin nach § 13 AÜG; die Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, sodass Restforderungen für Oktober–Dezember 2010 berechnet werden konnten. • Eine Vereinbarung zwischen Entleiherin und Beklagter über die Weitergabe von Prämien ist gegenständlich nachgewiesen; daraus folgt ein Anspruch der Klägerin als Drittem, jedoch nur in dem Umfang, wie die Parteien die Weitergabe vereinbart hatten (hier mindestens 75%). • Ein Teilurteil war zulässig, weil die zu entscheidende Rechtsfrage (equal‑pay gegenüber Wirksamkeit von Tarifbezugnahmen) für den verbleibenden Rechtsstreit nicht mehr berührt wird. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden teils abgeändert: Die Beklagte hat der Klägerin 637,94 € brutto nebst Zinsen sowie weitere 23,13 € zu zahlen; Teile der Klage in Höhe von 1.156,03 € und 286,85 € sowie die Gutschrift von 51 Stunden werden abgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass die zwischen AMP und CGZP abgeschlossenen Tarifverträge wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP nicht wirksam sind, sodass Equal‑Pay‑Ansprüche grundsätzlich bestehen; allerdings sind viele Forderungsmonate durch die wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfrist verfallen. Die Zusatzvereinbarung zur Bezugnahme auf multiple Gewerkschaften ist wegen Intransparenz unwirksam; die Prämienweitergabe begründet einen Anspruch in Höhe der vereinbarten Quote (75 %), sodass nur ein geringer Nachzahlungsbetrag hierfür verbleibt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden anteilig geteilt und die Revision für beide Parteien zugelassen.