Urteil
11 Sa 1606/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0223.11SA1606.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.08.2011 – 9 Ca 2109/11 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab dem 01.01.2010 Ansprüche auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage zustehen. 3 Die 1957 geborene Klägerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Land. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 27.07.2000. Auf Bl. 36 ff. GA wird Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrags der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Mit dem 1.11.2006 wurde das Arbeitsverhältnis in den Tarifvertrag TV-L übergeleitet. Die Überleitung erfolgt nach dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-L. Auf das von dem beklagten Land bei dieser Gelegenheit übermittelte Informationsblatt „Info zur erstmaligen Berechnung Ihrer Bezüge nach dem neuen Tarifrecht TV-L" wird Bezug genommen (Bl. 50, 51 GA). 4 Die Klägerin ist verheiratet. Der Ehemann der Klägerin war langjährig seit 1977 ebenfalls Angestellter im öffentlichen Dienst. Er war bis einschließlich Dezember 2009 unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 (TVöD/VKA) bei der Stadt H1 tätig. Seit dem 01.01.2010 befindet er sich im Altersruhestand. Im Haushalt der Eheleute leben drei Kinder, M1, geb. am 01.01.1987, M2, geb. am 11.05.1988 sowie F1, geb. am 20.01.1991. Der Ehemann erhielt das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz für die Kinder der Eheleute. Er bekam desweiteren im Rahmen seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst seit der Umstellung auf den TVöD die sogenannte Besitzstandszulage auf den Kinderanteil im Ortszuschlag. Die Besitzstandszulage belief sich auf insgesamt 287,97 € brutto. Auf die von der Klägerin exemplarisch zur Akte gereichte Abrechnung zum Arbeitsverhältnis des Ehemannes vom Monat Dezember 2009 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 40, 41 GA). 5 Mit Schreiben vom 25.11.2010 wandte sich die Klägerin an das beklagte Land und beantragte, nunmehr ihr die Besitzstandszulage auf den Kinderanteil im Ortszuschlag auszuzahlen, nachdem ihr Ehemann pensioniert worden sei. Das beklagte Land beschied diesen Antrag abschlägig mit Schreiben vom 30. November 2010. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 3 GA Bezug genommen. 6 Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.04.2011 an das Arbeitsgericht Dortmund verwiesen (Bl. 21, 22 GA). Der Beschluss ist rechtskräftig geworden. 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die beantragte Besitzstandszulage zu. Dies folge zum Einen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin hat dazu auf eine Kollegin verwiesen, die für 2 Kinder eine Besitzstandszulage erhält (siehe von der Klägerin zur Akte gereichte Abrechnung, Bl. 34 GA). Darüber hinaus hat die Klägerin auf Artikel 6 GG verwiesen. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 6.139,65 EUR Besitzstandszulage auf den Kinderanteil im Ortszuschlag für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2011 zu zahlen. 10 Das beklagte Land hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das beklagte Land hat vorgetragen, es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Ein Verstoß gegen die Artikel 3, 6 GG liege nicht vor. Der Verweis auf eine anonymisierte Bezügemitteilung einer Kollegin sei nicht geeignet, einen Verfassungsverstoß darzulegen. Das Bundesarbeitsgericht habe mit Urteil vom 30.10.2008 – AZ: 6 AZR 712/07 - bereits zu § 11 TVÜ-VKA entschieden, dass ein Verstoß gegen Art.3, 6 GG nicht vorliege. Die Beschäftigten des beklagten Landes hätten mit der Abrechnung für den Monat November 2006 ein Informationsschreiben hinsichtlich der Einzelheiten der Überleitung bekommen, in welchem auf Seite 2 auch Ausführungen zur kinderbezogenen Besitzstandszulage enthalten seien (Bl. 51 GA). Davon abgesehen seien die Beschäftigten verpflichtet, sich selbst über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu informieren. 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.08.2011 abgewiesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der begehrten Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-L seien nicht erfüllt. Das Kindergeld sei im Oktober 2006 bis zur Pensionierung des Ehemanns an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt worden. Einen Wechsel in der Kindergeldberechtigung nach der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 4 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-L hätten die Klägerin und ihr Ehemann nicht vorgenommen. Die Vorschrift des § 11 TVÜ-L verstoße nicht gegen die Art. 3, 6 GG, soweit diese darauf abstelle, dass nur derjenige eine Besitzstandszulage erhalte, der im Zeitpunkt Oktober bis Dezember 2006 einen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. Entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein Verfassungsverstoß nicht gegeben. Die Klägerin könne ihren Anspruch schließlich nicht auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG stützen. Die Klägerin habe sich darauf berufen, dass eine Kollegin eine Besitzstandszulage erhalte. Sie habe jedoch nicht vorgetragen, warum die Leistung an die Kollegin für sie, die Klägerin, einen Anspruch nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zur Folge haben solle. Es entspreche § 11 TVÜ-L, dass die Beschäftigten, die die Voraussetzungen erfüllten, die Besitzstandszulage auf die Kinderanteile im Ortszuschlag erhielten und die Beschäftigten, die die Voraussetzungen nicht erfüllten, eine solche Zulage nicht erhielten. 14 Das Urteil ist der Klägerin am 28.07.2011 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 27.10.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 15 Die Klägerin wendet ein, nach dem bereits erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt stehe ihr die kinderbezogene Besitzstandszulage zu. Auf die Tatbestandsvoraussetzungen der in Bezug genommenen Vorschrift komme es nicht an, da das Anspruchsrecht aus grundlegenden Überlegungen folge. Die Besitzstandszulage sei all die Jahre an ihren Ehemann bis zu dessen Pensionierung gezahlt worden. Damit könne ihr Bezugsrecht nicht wegfallen. Anderslautende Bestimmungen verstießen gegen die grundsätzliche Überlegung, Kindeseltern die entsprechende Zulage zukommen zu lassen. Anderslautende Bestimmungen verstießen gegen die ihr zustehenden Verfassungsrechte. Wegen der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung des Klagebetrages von insgesamt 6.139,65 € wird auf Seite 3 der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 97 GA). 16 Die Klägerin beantragt, 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.139,65 € Besitzstandszulage auf den Kinderanteil im Ortszuschlag für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2011 zu zahlen. 18 Das beklagte Land beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Berufung der Klägerin sei bereits unzulässig, da es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung mangele. Eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts finde nicht statt. Letztlich beschränke sich die Berufungsbegründung auf die formelhafte Wiedergabe der Rechtsauffassung, die streitgegenständliche Norm des Überleitungstarifvertrages verstoße gegen die der Klägerin zustehenden Verfassungsrechte. Das Rechenwerk der Klägerin sei so nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Nach der Rechtsprechung des BAG sei die Überleitungsvorschrift in § 11 TVÜ-L ebenso wie die Überleitungsvorschrift des § 11 TVÜ-VKA verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe 23 Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Mit der Argumentation, das Ergebnis des Arbeitsgerichts verstoße gegen die der Klägerin zustehenden Verfassungsrechte, ist die Berufung zureichend begründet. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen abgewiesen. Die Klägerin kann kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-L unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen. 24 1. Nach den Regelungen des TVÜ-L steht der Klägerin ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile nicht zu. Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach der Tarifsukzession ab November 2006 der TV-L und der TVÜ-L Anwendung. Der Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile ist in § 11 TVÜ-L geregelt. 25 a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-L für einen Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile sind in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für die Kinder Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Unstreitig war der Ehemann der Klägerin bis 2006 und auch nach 2006 kindergeldberechtigt. Bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis zur Stadt H1 mit Ablauf des Dezember 2009 erhielt er von der Stadt H1 die Zahlung „Besitzstand Kinder" in Höhe von 287,97 €. Die Klägerin erhielt bis zum Oktober 2006 keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach dem BAT. Eine Fortzahlung derartiger Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage kommt nicht in Betracht. Ein entsprechender Besitzstand war in der Person der Klägerin im maßgeblichen Monat Oktober 2006 nicht begründet. 26 b) Ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile ergibt sich nicht aus den Regeln der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-L. Nach Nr. 1 Satz 4 der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-L erhalten über die Festlegung des Absatzes 1 hinaus auch diejenigen Beschäftigten, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil nach BAT erhalten haben, einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil nach § 11 Abs. 1 TVÜ-L, die bis zum 31.12.2006 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeldbezug vorgenommen haben. Die Klägerin und ihr Ehemann haben bis zum 31.12.2006 keinen Wechsel der Kindergeldberechtigung vorgenommen. 27 c) Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus Nr. 3 der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-L. Dort haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass bei Tod des/der Kindergeldberechtigten der Ehepartner einen Antrag auf Auszahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile stellen kann. Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Eine entsprechende Regelung für den Fall des Wechsels des kindergeldberechtigten Elternteils in den Altersruhestand haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-L nicht getroffen. Die Tarifvertragsparteien waren nicht durch das Gleichheitsgebot verpflichtet, den Fall des Ruhestandseintritts des Kindergeldberechtigten dem Fall des Versterbens des Kindergeldberechtigten gleichzustellen. Es handelt sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte, die unterschiedlich behandelt werden können. Anders als der verstorbene Kindergeldberechtigte trägt der Kindergeldberechtigte im Ruhestand durch die ihm ausgezahlten Ruhestandsbezüge weiterhin mit eigenen Beiträgen zum Familieneinkommen bei. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung bei dem Anspruch auf eine Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile. Die von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung begegnet insofern keinen rechtlichen Bedenken. 28 2. Die tarifvertraglichen Regelungen des TV-L und des TVÜ-L, die entsprechend den Ausführungen zu 1. dazu führen, dass die Klägerin kinderbezogene Entgeltanteile nicht beanspruchen kann, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu der im Regelungsgehalt gleichgelagerten Bestimmungen des § 11 TVÜ-VKA hat das BAG bereits in seinem Urteil vom 30.10.2008 ausgeführt, dass die Regelung mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und den durch Artikel 6 Abs. 1 GG eingeengten Gestaltungsspielraum nicht überschreitet ( BAG 30.10.2008 AP TVÜ § 11 Nr. 1 Rn. 13 ff. ). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Umstellung vom BAT auf den TV-L bzw. auf den TVöD eine neue Vergütungsstruktur vereinbart. Anders als der BAT sehen die neuen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes seit 2006 bzw. 2005 keine familienbezogenen Entgeltbestandteile vor. Um Härten beim Systemwechsel zu vermeiden, haben die Tarifvertragsparteien mit § 11 TVÜ-L, § 11 TVÜ-Bund und § 11 TVÜ-VKA aus Gründen der Besitzstandswahrung die (Fort-)Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen für die Beschäftigten vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Tarifsukzession einen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil nach den Regeln des BAT erhielten. In dieser Weise neue Vergütungsstrukturen zu vereinbaren, ist Bestandteil der den Tarifvertragsparteien verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie. Bei Wahrnehmung ihrer Tarifautonomie haben die Tarifvertragsparteien einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt ( BAG aa0 ). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass in § 11 TVÜ-L, § 11 TVÜ-Bund und § 11 TVÜ-VKA an den Besitzstand im Zeitpunkt der Tarifsukzession angeknüpft wird. Stichtagsregelungen sind Typisierungen in der Zeit, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG Ausdruck einer gebotenen pauschalierenden Betrachtung sind. Sie sind aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach vertretbar ist ( BAG aa0 ). Der in § 11 TVÜ-L, § 11 TVÜ-Bund und § 11 TVÜ-VKA jeweils gewählte Stichtag genügt diesen Anforderungen ( BAG aaO ). Aus diesem Grund hatte der Kläger des Urteils des BAG vom 30.10.2008 ( aaO ) keinen Erfolg, dessen Ehefrau zum Stichtag der Tarifsukzession den kinderbezogenen Ortszuschlag bezogen hatte und der nachfolgend für sich kinderbezogene Entgeltbestandteile beanspruchte, nachdem seine Ehefrau sich ab dem 02.10.2005 in Elternzeit befand und deshalb kein Entgelt und damit auch keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile gezahlt erhielt. In ähnlicher Weise blieb die Klage eines Arbeitnehmers ohne Erfolg, der zunächst kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-VKA bezogen hatte, diese dann eingebüßt hatte, als die Kindergeldberechtigung wegen Aufnahme einer Berufstätigkeit durch das Kind erloschen war, und der dann nach Wiederaufleben der Kindergeldberechtigung wegen Aufnahme eines Studiums die Wiederaufnahme der Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile beanspruchte. Auch hier hat das BAG keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen. Auch hier hat das BAG die durch die tarifvertragliche Überleitungsvorschrift realisierte Besitzstandswahrung vor dem Hintergrund des Interesses an einer effizienten Umsetzung des neuen Tarifwerkes und der Abschaffung kinderbezogener Entgeltbestandteile als zureichend angesehen ( BAG 14.04.2011 AP TVÜ § 11 Nr. 5 ). Lediglich in der Fallgestaltung des Urteils vom 18.12.2008 hat das BAG die Überleitungsregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet. Dort sollte eine Angestellte des öffentlichen Dienstes, die sich von 2003 bis 2006 und damit auch zum Stichtag der Tarifsukzession im Jahre 2005 in Elternzeit befand, nach der Rechtsauffassung des öffentlichen Arbeitgebers dauerhaft von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen ausgeschlossen bleiben, weil sie ja im Monat der Tarifsukzession – wegen der Elternzeit – kein Entgelt und damit auch keine kinderbezogenen Ortszuschlagsanteile bezogen hatte. Hier ist das BAG eingeschritten und hat entschieden, dass der dort anzuwendende § 11 TVÜ-VKA in der seinerzeitigen Fassung gegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 GG verstieß, soweit er Arbeitnehmern, die wie die dortige Klägerin im Monat September 2005 wegen Elternzeit kein Arbeitsentgelt erhielten, die Besitzstandswahrung verwehrte. Insoweit war § 11 TVÜ-VKA, so das BAG, verfassungswidrig ( BAG 18.12.2008 AP TVÜ § 11 Nr. 2 ). Ausschlaggebend für dieses Ergebnis war, dass anderenfalls gerade eine familienschützende Rechtslage – das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Elternzeit – als Auslöser für die Streichung von familienbezogenen Leistungen im Arbeitsverhältnis gewirkt hätte ( BAG aaO sowie Anmerkung Stein ebenda ). Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Dass der kindergeldbezogene Entgeltstandteil im Einkommen der Familie der Klägerin entfiel, hatte seinen Grund nicht in einer familienschützenden Rechtslage wie etwa dem Eingreifen von Elternzeit. Grund war vielmehr, dass der Ehemann der Klägerin, der den kinderbezogenen Entgeltbestandteil seit mehreren Jahren aus Gründen der Besitzstandswahrung bezogen hatte, wegen Erreichens des Rentenalters aus dem Entgeltbezug ausgeschieden war und fortan Ruhestandsbezüge nach den insoweit maßgeblichen Rechtsregeln erhält. Das führt nicht dazu, dass der Klägerin mehr als drei Jahre nach der Tarifsukzession trotz Fehlens der tarifvertraglichen Voraussetzungen der Besitzstandswahrung nach § 11 TVÜ-L eine „Besitzstands"-Zulage zuerkannt werden muss. Die Auswirkungen der von den Tarifvertragsparteien in Wahrnehmung ihrer Tarifautonomie vereinbarten Tarifregeln in den Übergangsregeln des TVÜ-L sind in dieser Konstellation rechtlich nicht zu beanstanden. 29 3. Aus den vom Arbeitsgericht zutreffend aufgezeigten Gründen kann die Klägerin keine Gleichbehandlung mit ihrer Kollegin beanspruchen, deren Entgeltabrechnung sie zur Akte gereicht hat. Die Berufungskammer macht sich diese Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). 30 4. Es ist im Ergebnis auch hier so, wie es das LAG Schleswig-Holstein in einer abschlägigen Entscheidung zu einer Klage auf kinderbezogene Entgeltbestandteile formuliert hat: Es ist durchaus verständlich, dass das Ergebnis für die Klägerin unbefriedigend ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Gerichte die Tarifautonomie nicht zu beachten haben ( LAG Schleswig-Holstein, 19.01.2011 – 3 Sa 475/10 – Rn. 28 ). 31 5. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des erfolglos betriebenen Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe für eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den entschiedenen Einzelfall hin-ausgehende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Kammer ist mit ihrem Urteil nicht von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abgewichen.